Norm: ABGB §481ABGB §504ABGB §509
Rechtssatz: Die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses oder des Gebrauchsrechtes kann auch an beweglichen Sachen begründet werden. Entscheidungstexte 5 Ob 2250/96k Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 2250/96k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107468 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §509
Rechtssatz: Die Fruchtnießung ist ein dingliches Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache. Entscheidungstexte 4 Ob 2074/96w Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2074/96w Veröff: SZ 69/109 5 Ob 89/08m Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 89/08m Beisatz: Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Z... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §1090 IIf
Rechtssatz: Zwischen Leasingvertrag und Fruchtgenuss bestehen Übereinstimmungen; dennoch ist Leasing kein echter usus fructus, sondern ein nach Obligationenrecht zu beurteilender Innominatkontrakt, durch den ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet wird. Entscheidungstexte 4 Ob 2074/96w Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2074/96w Veröff... mehr lesen...
Norm: ABGB §509
Rechtssatz: Bei der Übertragung der Ausübung des Fruchtgenußrechtes darf das Recht des ursprünglich dinglich Berechtigten nicht gelöscht werden. Entscheidungstexte 7 Ob 603/94 Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 603/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087568 Doku... mehr lesen...
Norm: ABGB §364cABGB §509ABGB §530 AABGB §530 BBauRG §1BauRG §6GBG §12GBG §29
Rechtssatz: Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Hingegen kann neben einem Fruchtgenussrecht die Reallast des Ausgedinges eingetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 55/94 Entscheidungstext OGH 21.06.1994... mehr lesen...
Norm: ABGB §509GBG §3GBG §11
Rechtssatz: Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da er an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaft erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille hierauf gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Ist aufgrund einer nicht zu erreichenden Bewilligung der Baube... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §1120 AbMRG §2 Abs1
Rechtssatz: Die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen gemäß § 1120 ABGB beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG nicht mit dem Fruchtgenussrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen Auflösung des Bestandverhältnisses, um den Bestandnehmer zur Räumung des Bestandobjektes zwingen zu können; ob das Fruchtgenussrecht des Ve... mehr lesen...
Begründung: Die Erst- und Zweitklägerin stammen aus der am 3.3.1988 geschiedenen Ehe der Drittklägerin und des Beklagten. Die ehemalige Ehewohnung befindet sich in dem auf der Liegenschaft ***** errichteten Haus, dessen Eigentümer die Erst- und Zweitklägerin je zu 3/8 und der Beklagte zu einem Viertel sind. In dem gemäß § 81ff EheG geführten Aufteilungsverfahren wurde der Drittklägerin das lebenslange Fruchtgenußrecht (§ 509 ABGB) am Viertelanteil des Beklagten eingeräumt. Der B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kündigte der Erstbeklagten infolge Nichtbezahlung des Mietzinses in den Monaten April bis Juli 1990 das im Haus Wien 1., B*****gasse 7, gelegene Geschäftslokal top.Nr.V gemäß § 30 Abs.2 Z 1 MRG per 31.8.1990 gerichtlich auf (AZ 48 K 89/90 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien). Parallel hiezu begehrte er von beiden Beklagten die Bezahlung des Mietzinsrückstandes von zuletzt S 508.074,89 s.A. (AZ 48 C 413/90z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien... mehr lesen...
Norm: ABGB §509
Rechtssatz: Der Fruchtnießer hat als bloßer Rechtsbesitzer die Substanz zu schonen, er soll daher Zweckbestimmung oder Bewirtschaftungsart der dienenden Sache nicht ändern. Entscheidungstexte 8 Ob 551/91 Entscheidungstext OGH 15.10.1992 8 Ob 551/91 ImmZ 1992,22 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bis zum Jahre 1967 waren Josef H*****, der am 20.3.1905 geborene und am 12.8.1988 verstorbene Onkel des Klägers, zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** II KG W*****, die aus den Grundstücken 267 (Wohnhaus) und 70/10 (Garten) bestand. Mit Realteilungsvertrag vom 12.6.1967 vereinbarten diese beiden Miteigentümer, daß Josef H***** Alleineigentümer des (nach Zuschreibung eines Teilstückes von 109 m2 vom Grundstüc... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin übergab mit Übergabsvertrag vom 5.8.1985 ihre Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** je zur Hälfte an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn. Auf Grund dieses Vertrages wurde ob der genannten Liegenschaft für die Übernehmer je zur Hälfte das Eigentumsrecht einverleibt. Ferner wurde auf Grund des Übergabsvertrages ob den beiden Liegenschaftshälften zugunsten der Übergeberin das Wohnungsrecht, das Ausgedinge und ein Belastung- und Veräußerungsve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die seit dem Jahr 1959 mit einer fideikommissarischen Substution zugunsten der Kläger belasteten Liegenschaften EZ ***** KG ***** und EZ ***** derselben KG ***** wurden mit Vertrag vom 9.8.1977 ab 1.10.1977 - von der damals 76 Jahre alten Vorerbin - mit dem darauf befindlichen Gasthaus- und Fremdenbeherbungsbetrieb der Beklagten auf unbestimmte Zeit in Bestand gegeben. Nachträglich vereinbarten die Parteien dieses Bestandvertrages, daß die Bestandgeberin ab ... mehr lesen...
Norm: ABGB §509WEG §15 Abs1 Z2WEG §16WEG 2002 §30 Abs1 Z1
Rechtssatz: Dem Fruchtgenussberechtigten kommt anstelle des mit dem Fruchtgenuss belasteten Miteigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu; er kann daher auch einen Antrag nach § 15 Abs 1 Z 2 WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach § 16 WEG stellen. Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsant... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Fruchtgenußberechtigter an Miteigentumsanteilen seiner beiden Kinder an der Liegenschaft EZ*****des Grundbuches *****Mit diesen Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.11 bzw. 67 verbunden. Der Antragsgegner ist Verwalter dieser Liegenschaft. Der Antragsteller begehrt die gänzliche oder zumindest teilweise Auflösung der im Jahre 1988 gebildeten Rücklage von ca. 400.000,- S im Verhältnis der mit seinem Fruchtgenußrecht belas... mehr lesen...