RS OGH 1996/4/30 4Ob2074/96w, 5Ob89/08m, 5Ob131/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

ABGB §472
ABGB §509

Rechtssatz

Die Fruchtnießung ist ein dingliches Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2074/96w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2074/96w
    Veröff: SZ 69/109
  • 5 Ob 89/08m
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 89/08m
    Beisatz: Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T1); Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T2)
  • 5 Ob 131/10s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 131/10s
    Beisatz: Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098753

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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