Norm: ABGB §1298ABGB §1313a IIIf
Rechtssatz: Das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste. Entscheidungstexte 1 Ob 265/03g Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g 4 Ob 251/06z Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IABGB §1313a IIIC
Rechtssatz: Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dies... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IIIfABGB §1315 IIaBauKG §2 Abs2BauKG §3 Abs1BauKG §9 Abs1
Rechtssatz: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313aMRG §33
Rechtssatz: Bei der Beurteilung des groben Verschuldens eines Mieters am Mietzinsrückstand (§ 33 Abs 2 MRG) ist dem Mieter ein rechtlich verfehlter Rat seines Rechtsanwalts, der nicht Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Mieterpflichten ist, nicht zuzurechnen (folgend 1 Ob 531/91 und unter Ablehnung von 5 Ob 528/93). Entscheidungstexte 6 Ob 257/03t Entscheidu... mehr lesen...