RS OGH 2003/12/11 2Ob272/03v, 6Ob21/04p, 10Ob112/05a, 3Ob44/07b, 8ObA6/08b, 2Ob162/08z, 7Ob211/09v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Norm

ABGB §1313a IIIf
ABGB §1315 IIa
BauKG §2 Abs2
BauKG §3 Abs1
BauKG §9 Abs1

Rechtssatz

Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß § 1313a ABGB.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 272/03v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 2 Ob 272/03v
    Veröff: SZ 2003/158
  • 6 Ob 21/04p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p
    Vgl auch
  • 10 Ob 112/05a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 Ob 112/05a
    Auch; nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. (T1)
  • 3 Ob 44/07b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 44/07b
    Vgl; Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis im Sinn des § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T2)
    Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T3)
  • 8 ObA 6/08b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 6/08b
    nur T1
  • 2 Ob 162/08z
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z
    Auch; nur T1; nur: Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag. (T4)
    Beisatz: Das hat genauso zu gelten, wenn der Projektleiter anstatt des Bauherrn den Baustellenkoordinationsvertrag abschließt, weil er damit inhaltlich den Bauherrn treffende Pflichten an den Baustellenkoordinator überträgt. (T5)
  • 7 Ob 211/09v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 211/09v
    Auch; Beisatz: Widerspruch zu RS0111710 konnte hier unerörtert bleiben. (T6)
  • 2 Ob 240/12a
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a
  • 8 Ob 26/13a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 26/13a
    nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (T7)
  • 8 ObA 54/14w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 54/14w
    Auch
  • 3 Ob 24/16z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 24/16z
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 174/16v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 174/16v
    Auch
  • 1 Ob 98/17v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 98/17v
    Auch
  • 6 Ob 147/18p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
    Auch; nur T7
  • 7 Ob 218/19p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 218/19p
  • 2 Ob 93/20w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 93/20w
    Beisatz: Hier: Mündliche oder konkludente Bestellung nicht ausreichend. (T8)
  • 2 Ob 119/21w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 119/21w
    Vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0015253

Im RIS seit

10.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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