Norm: ABGB §1029 B4
Rechtssatz: Anders als bei einer Kaufvereinbarung über Pfandgegenstände (SZ 57/12), beim Eingehen von Wechselverbindlichkeiten (SZ 57/209), oder bei der Übernahme einer Bankgarantie durch einen Angestellten, der im Geschäftslokal des Kreditinstitutes die Kundschaft zu bedienen hat (SZ 48/20), darf der Kunde bei der Wertpapierberatung durch einen Anlageberater darauf vertrauen, daß dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertre... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 A2
Rechtssatz: Die Hausverwaltervollmacht berechtigt zu allem, was Hausverwaltung erfordert und was gewöhnlich mit ihr verbunden ist, insbesondere auch zur Bestellung von Arbeiten für die Instandhaltung. Entscheidungstexte 2 Ob 2343/96i Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 2343/96i 5 Ob 306/98f Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 A1WTBO §41WTBO §48
Rechtssatz: Auf die Befugnisse des Kanzleiverwesers eines Witwenfortbetriebes und/oder Deszendentenfortbetriebes ist § 1029 ABGB anzuwenden. Für außergewöhnliche Maßnahmen bedarf auch der Kanzleiverweser der Genehmigung des Vertretenen, wenn dieser minderjährig ist, daher der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Entscheidungstexte 6 Ob 2085/96b Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 A1WTBO §41WTBO §48
Rechtssatz: Ein Witwenfortbetrieb und/oder Deszendentenfortbetrieb ist nicht die vermögensrechtliche Fortsetzung des früheren Betriebes des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders, sondern ein neues Unternehmen, das daher während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens nicht der Einflußnahme des Verlassenschaftsgerichtes unterliegt. Dieses hat weder auf die Bestellung des Kanzleiverwesers noch auf dessen weitere... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1029 ABGB A Umfang einer Vollmacht 1) Allgemeines, Einzelfälle 2) Hausverwaltungsvollmacht B Vertrauen auf den äußeren Tatbestand 1) Allgemeine Grundsätze 2) Äußerer Tatbestand bei jur. Personen des öffentl. Rechts 3) Äußerer Tatbestand bei sonstigen jur. Personen und Gesellschaften 4) Einzelfälle C Schlüsselgewalt nunmehr § 96 ABGB D Blankett (-unterzeichnung, -ausfüllung etc... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 EIABGB §863 MABGB §1029 B1ABGB §1029 B4ZPO §30ZPO §30 Abs2
Rechtssatz: Eine Duldungsvollmacht ist im Prozeßrecht ausgeschlossen, weil gemäß § 30 ZPO die Bevollmächtigung im Prozeß nur dann wirksam ist, wenn sie urkundlich nachgewiesen ist, weshalb sie ausdrücklich erteilt sein muß. Daran ändert auch die Befreiung vom urkundlichen Nachweis für Rechtsanwälte und Notare gemäß § 30 Abs 2 ZPO nichts, denn auch da muß sie ausdrücklich... mehr lesen...