RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0117

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in den Z. 1 bis 8 des § 2 Abs. 4 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten fallen nicht schlechthin unter den Begriff eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs. 1 Z. 2 legcit. Es sind dort vielmehr lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter den Begriff 'Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft' fallen können. Unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten wohnen diesem Begriff ferner auch die Begriffsmerkmale einer mit der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft inne (Hinweis E 26. Februar 1991, 90/04/0147; E 26. Mai 1998, 98/04/0016). Die Erfüllung eines der in den einzelnen Ziffern des § 2 Abs. 4 enthaltenen Tatbestände reicht daher für sich allein nicht aus, ein Nebengewerbe der land- und Forstwirtschaft zu begründen, da solche Tätigkeiten unter den Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" fallen KÖNNEN (Hinweis E 26. Februar 1991, 90/04/0147).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X06

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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