TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/22 VGW-031/032/17235/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2022
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Entscheidungsdatum

22.03.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

StVO 1960 §38 Abs1 lita
StVO 1960 §38 Abs5
KFG 1967 §46 Abs1
KFG 1967 §46 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 8. Oktober 2021, Zl. VStV/…/202, betreffend Übertretungen 1.) des § 38 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung – StVO iVm § 38 Abs. 1 lit a StVO und 2.) des § 46 Abs. 1 Kraftfahrgesetz – KFG, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 4. März 2022

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 idF BGBl. I 18/2019 und § 46 Abs. 2 iVm Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267 idF BGBl. I 134/2020, wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatvorwurf in Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses auf "Sie haben das angeführte KFZ für den Transport ihrer Person innerhalb Wiens und nicht für eine Überstellungsfahrt verwendet und dabei das Überstellungskennzeichen geführt." und die verletzte Rechtsvorschrift auf "§ 46 Abs. 2 iVm Abs. 1 KFG" zu lauten hat.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer insgesamt einen Beitrag von € 52,— als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision – soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang

1.       Das angefochtene Straferkenntnis vom 8. Oktober 2021 hat folgenden Spruch:

"1. Datum/Zeit:   06.07.2021, 22:55 Uhr

Ort:                              1010 Wien, Operngasse 8, Fahrtrichtung stadtauswärts, Kreuzung Opernring

Betroffenes Fahrzeug:          Überstellungskennzeichen: W-... (A) Porsche, ...

Sie haben trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren.

2. Datum/Zeit:   06.07.2021, 22:55 Uhr

Ort:                              1010 Wien, Operngasse 8, Fahrtrichtung stadtauswärts, Kreuzung Opernring

Betroffenes Fahrzeug:          Überstellungskennzeichen: W-... (A) Porsche, ...

Sie haben das angeführte KFZ, welches mit dem angeführten Überstellungskennzeichen versehen war, verwendet, obwohl es sich um keine Überstellungsfahrt gehandelt hat, da es sich bei der durchgeführten Fahrt nicht um eine Überstellungsfahrt ins Ausland gehandelt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO

2. § 46 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

[…]

Gemäß

1. € 140,00

2 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

2. € 120,00

2 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 KFG

[…]

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 26,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 286,00"

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4.       Am 4. März 2022 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Mit Schriftsatz vom 18. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer fuhr am 6. Juli 2021 um 22:55 Uhr mit seinem Fahrzeug mit dem behördlichen Überstellungskennzeichen W-... in 1010 Wien, Operngasse 8, in Fahrtrichtung stadtauswärts über die Kreuzung Opernring. Die Ampel zeigte dabei rotes Licht, dennoch hielt der Beschwerdeführer nicht an der Haltelinie, sondern fuhr weiter. Anlass der Autofahrt war, dass der Beschwerdeführer sein Ziel in … Wien rechtzeitig erreichen wollte, um im Fernsehen ein Fußballspiel zu verfolgen.

Beim Beschwerdeführer lagen zum Tatzeitpunkt mehrere rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes, jedoch keine Vormerkung wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO vor.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Einvernahme der Zeugin RvI. C. in der mündlichen Verhandlung. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beschuldigteneinvernahme unterblieb, weil der Beschwerdeführer unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen ist.

Die einvernommene Zeugin hat ihre Erinnerungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt, diese sind für das Verwaltungsgericht Wien glaubhaft. Zudem hat der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert die Tatbegehung bestritten, auf Sachverhaltsebene jedoch weder vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgericht irgendwelche Behauptungen, wie sich die Tat tatsächlich zugetragen haben soll, gemacht. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich demnach im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, welche sich mit jenen in der Anzeige decken.

Die Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt enthaltenen Auszug.

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten: wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Gemäß § 46 Abs. 1 Kraftfahrgesetz – KFG hat die Behörde Personen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ihren Aufenthalt haben, die Bewilligung zu erteilen, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dies für Fahrten zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, zu Überstellungsfahrten, erforderlich ist, oder wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. darf die Bewilligung (Abs. 1) bei nicht zugelassenen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) zugewiesen wurde, nur erteilt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde; bei nicht zugelassenen Fahrzeugen gilt § 56 Abs. 1 sinngemäß. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen das Fahrzeug bei diesen Fahrten zu führen hat. Diese Kennzeichen sind Überstellungskennzeichen (§ 48 Abs. 1) und dürfen nur bei Überstellungsfahrten (Abs. 1) geführt werden. Die Bewilligung ist für die beantragte Dauer, höchstens jedoch für drei Wochen zu erteilen. Die §§ 43 und 44 gelten sinngemäß.

2.       Angesichts des festgestellten Sachverhalts steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer entgegen § 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO bei rotem Licht nicht vor der Haltelinie angehalten hat. Im Übrigen ist beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte (VwGH 28.6.2002, 2002/02/0117). Der objektive Tatbestand ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt.

3.       Der Beschwerdeführer hat das Überstellungskennzeichen verwendet, um sich selbst innerhalb Wiens zu einer anderen Adresse transportieren, an welcher er ein Fußballspiel verfolgen wollte. Gemäß § 46 Abs. 2 KFG darf ein Überstellungskennzeichen jedoch nur bei Überstellungsfahrten iSd § 46 Abs. 1 KFG verwendet werden. Eine Überstellungsfahrt iSd § 46 Abs. 1 KFG dient der "Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort", nicht jedoch der Beförderung von Personen. Die Beförderung von Personen oder Gütern ist bei einer Überstellungsfahrt nur zulässig, solange ihr Charakter als Überstellungsfahrt gewahrt wird (vgl. unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 46 KFG VwGH 27.9.2007, 2004/11/0183). Dieser Charakter als Überstellungsfahrt ist im Beschwerdefall eindeutig nicht gewahrt, weil die Fahrt nicht der Überstellung des Fahrzeugs, sondern dem Transport des Beschwerdeführers diente. Die Verwendung des Überstellungskennzeichens erfolgte somit entgegen § 46 Abs. 2 iVm Abs. 1 KFG.

Der Tatvorwurf in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist hinsichtlich der gegen die Annahme einer Überstellungsfahrt sprechenden Gründe zu konkretisieren, der Bezug zu einer Überstellungsfahrt ins Ausland ist hingegen zu streichen, weil eine Überstellungsfahrt nicht zwingend ins Ausland zu erfolgen hat und dieses Sachverhaltselement daher nicht tatbildlich ist.

4.       Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdefall nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften iSd § 5 Abs. 1 VStG kein Verschulden trifft. Fahrlässiger Handeln ist daher ohne weiteres anzunehmen. Die Bestrafungen sind dem Grunde nach rechtmäßig.

5.       Zur Strafbemessung:

5.1.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

5.2.    Im Beschwerdefall ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ein Strafrahmen bis € 726,— (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen), hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 134 Abs. 1 KFG ein Strafrahmen bis € 5.000,— (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen) heranzuziehen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich anzunehmen, weshalb ein Vorgehen nach § 33a VStG von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen aus diesem Grund nicht vor; zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maß das öffentliche Interesse an Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098; vgl. weiters VwGH 24.4.2014, 2013/01/0172, uva., wonach das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage ein gravierender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ist).

Mangels anderslautender Angaben geht das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Straferkenntnis auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist folglich nicht heranzuziehen. Es ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt, indem er offenbar aus Furcht, den Beginn eines Fußballspiels zu versäumen, ein Rotlicht missachtet und gesetzwidrig ein Überstellungskennzeichen für seinen eigenen Transport verwendet hat. Angesichts des anzuwendenden Strafrahmens, dieser konkreten Schuldumstände, und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweisen sich die von der belangten Behörde ohnehin im unteren Bereich der Strafrahmen verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als schuld- und tatangemessen.

6.       Die Beschwerde ist somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20% der verhängten Geldstrafen als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

7.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die anzuwendende Rechtslage ist in Hinblick auf die angelasteten Verwaltungsübertretungen eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292). Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049).

Schlagworte

Anhalten; Ampel; Rotlicht; Haltelinie; Kennzeichentafeln; Überstellungskennzeichen; Überstellungsfahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.032.17235.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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