TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/28 LVwG-AV-1555/001-2021

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Veröffentlicht am 28.01.2022
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Entscheidungsdatum

28.01.2022

Norm

WRG 1959 §138

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A GmbH, sowie 2. B GmbH, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25. August 2021, ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag samt Verfahrenskosten, zu Recht erkannt:

I.  Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit ein gewässerpolizeilicher Auftrag (Entfernung unterhalb einer Brücke auf Grundstück Nr. ***, KG ***, eingebauter Stützen) erteilt wird, ersatzlos behoben.
Die Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die beiden Beschwerdeführer jeweils € 27,60 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen haben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 38, 105 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 2, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 76 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§ 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt ist unter Postzahl *** zugunsten der A GmbH (in der Folge: die Erstbeschwerdeführerin) ein Wasserrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage eingetragen, welche das Wasser der *** energetisch nutzt. Die Wasserkraftanlage befindet sich im Ortsgebiet von *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Etwa 70 m vor dem Kraftwerk zweigt von der *** ein Umlaufgerinne ab, welches sich nach etwa 100 m nach dem Kraftwerk wieder mit der *** vereinigt. In diesem Umlaufgerinne fließt das Wasser, das nicht in der Wasserkraftanlage abgearbeitet wird bzw. abgearbeitet werden kann. Bei einer Stilllegung der Wasserkraftanlage, etwa zu Revisionszwecken, dient das Umlaufgerinne zur alleinigen Wasserabfuhr. Im Jahre 2021 war bei sämtlichen aktenmäßig (Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Akt des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) dokumentierten Zeiten eine Wasserführung im Umlaufgerinne gegeben (Fotodokumentation des D vom 20.05.2021, Fotodokumentation, vorleget von E vom 11.05.2021, Fotodokumentation des Gewässeraufsichtsorgans F vom 02. Juni 2021, Lokalaugenschein des Amtssachverständigen G vom 21. Juni 2021, Lokalaugenschein des Gerichts am 11. Oktober 2021, Lokalaugenschein des wasserbautechnischen Amtssachverständigen H vom 22. Dezember 2021). Das Umlaufgerinne auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wird unweit des Grundstücks Nr. ***, KG ***, von einer Brücke überspannt, welche das inselartige Areal zwischen *** und Umlaufgerinne mit dem örtlichen Straßennetz verbindet.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 01. Dezember 2020, ***, der Erstbeschwerdeführerin aufgetragen, die im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, schadhafte Ufermauer des Umgehungsgerinnes zu sanieren. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (durch einen anderen Richter des Gerichts) abgewiesen. Diese Schadstelle wurde bisher nicht saniert.

Auch die Brücke ist – wenigstens – auf Grund von schadhaften Brückenwiderlagern sanierungsbedürftig, sodass das Befahren mit Fahrzeugen mit einer Masse von mehr als 3,5 t verboten wurde.

1.3. Um die Brücke, auch im Zusammenhang mit der Sanierung von Brückenwiderlager und Ufermauer, sicher befahren zu können, hat die von der Erstbeschwerdeführerin damit beauftragte B GmbH (in der Folge: die Zweitbeschwerdeführerin) die Brücke mit bauüblichen Stehern unterstellt, wobei diese Stützen im Bett des Umgehungsgerinnes stehen und damit ein potentielles Abflusshindernis darstellen, etwa wenn es zu Verklausung mit Ästen und dergleichen kommt. In einem solchen Fall sind (weitere) Schäden an der ohnedies bereits vorgeschädigten Brücke bzw. der Ufermauer sowie (vor allem infolge des Rückstaus bei Verklausungen) die Vergrößerung von Hochwassergefahren, etwa Ausuferungen zu befürchten.

Derartige negative Auswirkungen können durch eine engmaschige Kontrolle der Wasserführungswerte sowie des Brückenbereichs hinsichtlich Verklausung und deren regelmäßige Entfernung, bei drohenden Hochwassergefahren zusätzlich durch temporäres Entfernen der Stützen hintangehalten werden.

Bei Einhaltung dieser Vorkehrungen können – für den dazu absehbar erforderlichen Zeitraum - die (sichere) Benützbarkeit der unterstützten Brücke und dabei deren Sanierung sowie der angrenzenden Ufermauer ermöglicht, und sowohl die Erreichbarkeit des von der Brücke erschlossenen Gebietes unter Gewährleistung der Verkehrssicherheit sichergestellt als auch negative Auswirkungen des Schadens an der Ufermauer (mögliche Gefährdung von Gebäuden bei fortschreitenden Schäden, nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasserabfuhr im Falle des Hineinstürzens weiterer Mauerbestandteile ins Gerinne) verhindert werden.

1.4. Mit E-Mail vom 28. Mai 2021 wandte sich die Zweitbeschwerdeführerin an die belangte Behörde, wobei sie ausführte, dass sie die Behörde informieren wolle, dass sie den Auftrag erhalten hätte, die Brücke samt Auflager und Mauer zu sanieren. Dazu sei es notwendig, die Überfahrtsplatte über den Ausgleichsgerinne zu unterstellen. Es werde ein statisches Gutachten vorgelegt und die Einschreiterin hätte den Auftrag, die Brückenauflager sowie die Unterstellung laufend zu kontrollieren und eventuelle Verklausungen umgehend zu entfernen.

Aus den gleichzeitig vorgelegten Fotos ist erkennbar, dass die Unterstellung zum damaligen Zeitpunkt bereits vorgenommen worden war.

1.5. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein, in dessen Zuge sie ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen einholte und schließlich den Bescheid vom 25. August 2021, ***, erließ. Darin wurden die Erstbeschwerdeführerin als Auftraggeberin und die Zweitbeschwerdeführerin „als Verursacherin“ zur Entfernung der unter der Brücke eingebauten Stützen im Umlaufgerinne Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens 30. September 2021 verpflichtet. Weiters erfolgte die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für behördliche Überprüfungen eines Amtsorgans, Dauer 4 halbe Stunden im Ausmaß von € 55,20.

Begründend gibt die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen (Überprüfung durch Gewässeraufsichtsorgan, Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie die Äußerung der Erstbeschwerdeführerin (diese hatte unter anderem vorgebracht, dass das Unterstellen zur Erfüllung des behördlichen Auftrages zur Sanierung der Ufermauern notwendig sei und sie am 28. Mai 2021 ein Ansuchen, über das abzusprechen sei, gestellt hätte) wieder. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zutreffen, zumal eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme vorliege, eine Genehmigung nicht erteilt worden sei und wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen auch nicht erteilt werden könne. Die Eingabe der Zweitbeschwerdeführerin könne als bloße Information nicht als Ansuchen gewertet werden. Einer von der Einschreiterin begehrten Gutachtensergänzung hätte es nicht bedurft, da bereits derzeit die Beseitigung von Rechengut nicht durchgeführt werde (in der Begründung eingefügt sind mehrere Fotos, aus denen Treibgut, darunter auch ein größerer Ast oder Baum im Gewässer unmittelbar vor den Stützen erkennbar ist).

1.6. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerde der A GmbH sowie der B GmbH worin – über weite Strecken wortident – im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Eingabe vom 28. Mai 2021 als Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung zu werten gewesen sei, mit der sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, insbesondere auch keinen Verbesserungsauftrag erteilt hätte. Weiters wird mit näherer Begründung die Bewilligungspflichtigkeit der vorübergehenden Unterstützung der Brücke nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 in Frage gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin macht überdies geltend, dass nicht geklärt worden sei, ob sie überhaupt als Auftraggeberin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin tätig geworden sei.

Beiden Beschwerden sind Fotos angeschlossen, welche offensichtlich die Situation im Brückenbereich vor und nach der Entfernung des bereits im Bescheid der belangten Behörde dokumentierten Treibgutes zeigt und womit dessen Entfernung dargetan werden soll.

Schließlich stellen beide Beschwerdeführerinnen den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Auf die Kostenentscheidung wird nicht explizit eingegangen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder von den Beschwerdeführerinnen noch von der belangten Behörde anlässlich der Aktenvorlage beantragt.

1.7. Das Gericht führte zunächst am 11. Oktober 2021 einen Lokalaugenschein durch und ersuchte in der Folge den wasserbautechnischen Amtssachverständigen H um Erstattung eines Gutachtens, welches den Parteien zur Äußerung dazu und zu weiteren Themen zugestellt wurde.

Die belangte Behörde trat dem Gutachten nicht entgegen, äußerte sich jedoch zur Frage der Mitverursacherschafft der Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf im Verfahrensverlauf getätigte Eingaben und die aus dem Firmenbuch hinsichtlich der beiden beschwerdeführenden Gesellschaften ersichtliche Rechtstellung der einschreitenden Personen (Gesellschafter bzw. Gschäftsführer).

Die Erstbeschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2022 mit, dass sie mittlerweile einen Antrag auf (gemeint: wasserrechtliche Bewilligung für die) befristete Unterstellung der Brücke und Instandsetzungsarbeiten am Wasserschutz vor dem Brückenwiderlagern sowie an der Uferböschung bei der belangten Behörde eingereicht hätte.

Zum Amtssachverständigengutachten wurde vorgebracht, dass im Umlaufgerinne kein Hochwasserabfluss stattfände, da „es sich dabei um einen geregelten Werkskanal handelt und eine Absperrung des Umlaufkanals nicht erfolgen kann, zumal bei Ausfall der Wasserkraftanlage dieser Umlaufkanal mit dem Wasser des Werkskanals dotiert, da der Abfluss über die Kraftwerksanlage geschlossen ist“. Nach Erfahrungen des Kraftwerksbertreibers sei nicht mit größeren Verklausungen zu rechnen, da das Hochwasser über die *** abgeführt würde. Deshalb sei auch eine Kontrolle unter Freihaltung der Brücke möglich, zumal im Regelfall nur größere Blätter abflössen. Auch stimmten die geschätzten Hochwassermengen wie die bewilligte Wassermenge nicht mit den „tatsächlichen Fakten“ (nach Beobachtung des Kraftwerksbetreibers) überein. Maximal sei im *** mit einer Wassermenge von 10 m³/s zu rechnen, wobei auch dies nur an einigen Tagen im Jahr der Fall sei. Dazu werden Tabellen mit Messwerten aus den Jahren 2015 bis 2018 vorgelegt.

1.8. Mittlerweile wurde bei der belangten Behörde ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung unter anderem für die zeitlich befristete Unterstellung der Brücke bis zur Instandsetzung des Wasserschutzes vor den Brückenwiderlagern, was im Frühjahr 2022 geplant sei, gestellt. Vorgesehen sind demnach Maßnahmen sowohl bei normalen Abwasserabfluss als auch bei Hochwasser, wie das regelmäßige Abfragen von Pegelwerten, die Kontrolle der Unterstützungen auf Verklausungen, die Entfernung allfälligen Treibguts bis zur Entfernung der Deckensteher bei akuter Hochwassergefahr.

2.   Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichtes und sind unstrittig. Auch die Feststellungen zur örtlichen Situation, zu den wasserrechtlichen Verhältnissen und zum Betrieb der Wasserkraftanlage sind mit Ausnahme des Ausmaßes der maximal zu erwartenden Wasserführungsmengen im Umlaufgerinne unstrittig. Da sich das Ausmaß der maximalen Wasserführung letztlich nicht als entscheidungswesentliche erweist, kann diese Frage dahingestellt bleiben. Wie sich aus den im Verfahrensverlauf getroffenen Feststellungen ergibt, findet jedenfalls im Umlaufgerinne eine regelmäßige Wasserabfuhr statt und wird auch von Beschwerdeführerseite nicht bestritten, dass im Umlaufgerinne jene Wassermengen abgeleitet werden, die nicht im Kraftwerk abgearbeitet werden. Damit ist, wie sich auch aus der Begutachtung durch den Amtssachverständigen H schlüssig ergibt, auch mit Hochwässern im Umgehungsgerinne zu rechnen (davon geht übrigens auch die Erstbeschwerde-führerin in ihrem nunmehrigen Bewilligungsansuchen aus). Auch wenn die Möglichkeit von Verklausungen mangels Treibguts gelegentlich von Beschwerde-führerseite bestritten wird (insoweit ist das Vorbingen selbst widersprüchlich; so ist selbst in den von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Fotos ein größerer Ast bzw. sogar Baum und weiteres Treibgut vor den Brückenstehern ersichtbar und wird im nunmehrigen Einreichprojekt auf die Entfernung von Treibgut Bezug genommen), besteht für das Gericht schon auf Grund der fotografisch dokumentierten Situation kein Zweifel, dass mit Treibgut, zumal im Falle höherer Wasserführung gerechnet werden muss; auch wurde im Verfahrensverlauf (bei der belangten Behörde) nachvollziehbar von sachverständiger Seite darauf hingewiesen, dass selbst im Umlaufgerinne Treibgut anfallen kann. Die möglichen negativen Folgen einer Verklausung, zumal bei höherer Wasserführung, noch dazu angesichts der im konkreten Fall nur provisorischen Sicherung der Brücke und der vorhandenen Vorschädigung von Brücke und Ufermauer, sind evident, was auch durch die Beschwerdeführerinnen implizit durch die Vorlage von Unterlagen anerkannt wird, welche Vorkehrungen zur Gefahrenvermeidung vorsehen.

Was die Verursacherschaft für die gegenständliche Maßnahme, also die Unterstellung der Brücke über das Umlaufgerinne (deren Vorhandensein steht außer Frage), anbelangt, ist unbestritten, dass der Aufbau der Stützen von der Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen wurde. Dass dies im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin geschehen ist, bestreitet diese – trotz Aufforderung zur Äußerung durch das Gericht im gegenteiligen Fall – nicht mehr. Da die Erstbeschwerdeführerin im Verfahrensverlauf selbst geltend gemacht hat, dass diese Unterstellung zur Erfüllung einer ihr von der belangten Behörde auferlegten Verpflichtung erforderlich sei, sie weiters reklamiert hat, dass sie bereits einen diesbezüglichen (Bewilligungs)Antrag bei der belangten Behörde im Mai 2021 gestellt hätte und im Hinblick auf die nun erfolgte Antragstellung, kann vernünftiger Weise kein Zweifel bestehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin gehandelt hat, auch zumal eine anderer Auftraggeber nicht ersichtlich ist.

Das Ausmaß (für insgesamt vier angefangene halbe Stunden an zwei Terminen) der von der belangten Behörde verrechneten Kommissionsgebühren erscheint plausibel und wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)

Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)

kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)

eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)

eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)

das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)

ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)

die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f)

eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)

die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h)

durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i)

sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k)

zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l)

das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m)

eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n)

sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(…)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)

eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)

Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)

die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)

für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)

AVG

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(…)

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(…)

NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.

wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in der Sache einen Beseiti-gungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 erteilt, und die beiden Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet. Dabei ist sie offensichtlich von einer solidarischen Verpflichtung sowohl in Bezug auf die Sach- als auch auf die Kostenentscheidung ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist gleich vorauszuschicken, dass gewässerpolizeiliche Aufträge im Falle von mehreren Verursachern auch an mehrere Personen ergehen kann, wobei diese solidarisch zu verpflichten sind, sofern eine Zurechnung der Anteile nicht mehr möglich ist (zB VwGH 19.05.1994, 93/07/0162). Nach Lage des Falles kann der belangte Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Gegenstand von einer Solidarhaftung von Auftraggeber und Durchführenden hinsichtlich notwendiger Maßnahmen nach § 138 WRG 1959 ausgegangen ist. Dies gilt allerdings nicht für die Kostenentscheidung zu, da diesbezüglich § 76 Abs. 3 AVG zur Anwendung kommt, wobei das Gericht – um das Ergebnis vorwegzunehmen – mangels Gründen für eine andere Gewichtung eine Aufteilung im Verhältnis von 50 zu 50 für angemessen erachtet.

3.2.2. Voraussetzungen eines gewässerpolizeilichen Auftrages, wie ihn die belangte Behörde erlassen hat, sind einerseits das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung (also das Setzten einer wasserrechtlichen bewilligungspflichtigen Maßnahme ohne dass die erforderliche Bewilligung vorliegt) sowie andererseits, dass das öffentliche Interesse (oder ein Betroffener) die Herstellung des vorherigen Zustandes verlangt. Wenn zwar eine derartige Neuerung gegeben ist, aber weder das öffentliche Interesse noch ein Betroffener die Beseitigung verlangen, ist nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/07/0136; 23.10.2014, Ro 2014/07/0086). Bei einem – wie in der gegenständlichen Angelegenheit – amtswegigen Verfahren nach § 138 leg. cit. hat die Behörde eine „Grobprüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen (vgl. VwGH 30.09.2010, 2009/07/0178). Ergibt diese Prüfung, dass das Vorhaben allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen voraussichtlich bewilligt werden kann, darf nicht die Beseitigung angeordnet werden, sondern ist dem Verursacher die Gelegenheit zu geben eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwerben. Wenn jedoch bereits ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anhängig, aber noch nicht erledigt ist, kommt ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht (VwGH 26.07.2012, 2011/07/0125). Freilich kann durch einen Bewilligungsantrag ein Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 leg. cit. nicht abgewendet werden. Scheitert der Bewilligungsantrag für eine konsenslos bestehende Anlage, ist jedenfalls mittels Beseitigungsauftrages vorzugehen.

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist also zunächst zu prüfen, ob die in Rede stehende Unterstützung einer Brücke über das Umlaufgerinne einer Wasserkraftanlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Dies ist aus folgenden Überlegungen zu bejahen:

Die belangte Behörde hat sich mit den in Betracht kommenden Bewilligungs-tatbeständen des WRG 1959 nicht näher auseinandergesetzt und ist wohl der Meinung des von ihr herangezogenen Sachverständigen folgend vom Zutreffen der Bestimmung des § 38 WRG 1959 ausgegangen. Freilich handelt es sich dabei um einen subsidiären Tatbestand.

Soweit man das Umlaufgerinne als Teil der Wasserkraftanlage der Erstbeschwerde-führerin wertet, kommen die Regelungen des § 9 WRG 1959 zur Anwendung und trifft die Bewilligungspflicht für die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage zu. Dass diese Änderung möglicherweise nur für eine bestimmte Zeit beabsichtigt ist, tut dem keinen Abbruch, wobei anzumerken ist, dass die Anlage in der vorliegenden Form bereits seit etwa einem dreiviertel Jahr besteht und nach den erklärten Absichten noch etwa ein weiters halbes Jahr bestehen bleiben soll.

Sofern nicht die Bestimmungen des § 9 WRG 1959 zum Tragen kommen, ist jedenfalls von einer Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 auszugehen, was die belangte Behörde bzw. ihr Amtssachverständiger offenbar auch getan haben. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen stellt eine Unterstützung einer Brücke gleich einem Brückenpfeiler einen Teil einer bewilligungspflichtigen Brücke bzw. im Falle des nachträglichen Einbaus eine Abänderung einer solchen dar. Dass möglicherweise nicht auf lange Dauer angelegte Brücken oder deren Änderung nicht dem Regime des § 38 Abs. 1 leg. cit. unterliegen sollten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, besteht doch der Schutzzweck der Norm der Sicherung eines möglichst ungehinderten (Hoch)wasserabflusses, der auch bei bloß auf einige Wochen oder Monaten angelegen Bauten gegeben sein muss. Doch selbst wenn man die Unterstellung einer Brücke nicht als deren Änderung qualifizieren wollte, liegt jedenfalls der Auffangtatbestand „anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer“ vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Anlage alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wurde (zB VwGH 23.02.2006, 2004/07/0091), wobei Beispiele aus der Judikatur belegen, dass auch Vorhaben von typischerweise vorübergehendem Bestand (VwGH 08.11.1979, 1713/79, Baugrube; 26.02.1998, 97/07/0189, Holzlagerung) , bzw. die kurzfristig beseitigbar sind (vgl. VwGH 26.01.2012, 2010/07/0181 betreffend eine „binnen Minuten lösbare Steganlage“) als bewilligungspflichtige Anlagen im Hochwasserbaflussbereich zu werten sind . Da die die Brücke unterstellenden Steher sämtliche im Bachbett stehen, stellt sich für die Frage der Bewilligungspflichtigkeit nicht die Frage, mit welchen Hochwasser-abflüssen im Bereich des Umgehungsgerinnes konkret zu rechnen ist. Nach der Judikatur (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/07/0034; 18.03.2010, 2008/07/0096) liegt ein Bachbett jedenfalls im Hochwasserabflussbereich iSd § 38 Abs. 3 leg. cit..

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die in Rede stehende Unterstützung einer Brücke jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, die jedoch (bislang) nicht erwirkt worden ist.

3.2.4. Allerdings kann das Gericht auf Basis der vorliegenden Gutachten (auch unter Zugrundelegung ungünstigerer Hochwasserszenarien als dies die Beschwerdeführerinnen behaupten) nicht finden, dass die öffentlichen Interessen jedenfalls die Beseitigung der Anlage erforderten. Wie der vom Gericht beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige plausibel dargelegt hat, lassen sich denkbare Risiken im Zusammenhang mit Verklausungen und Hochwassergefahren (andere mögliche nachteilige Auswirkungen hat auch die belangte Behörde nicht aufgezeigt), durch entsprechende – als Auflagen erteilbare - Vorkehrungen verhindern bzw. zumindest temporär auf ein vertretbares Maß reduzieren. Dem Risiko nachteiliger Auswirkungen im Hochwasserfall und der immerhin nicht gänzlich auszuschließenden Möglichkeit, dass Gegenmaßnahmen auch einmal zu spät getroffen werden könnten, steht das durchaus ebenfalls als öffentliches Interesse zu wertende Anliegen der Aufrechterhaltung der Verkehrsverbindung sowie der Ermöglichung der Sanierung des schadhaften Uferverbaus gegenüber. In der vom Gericht vorzunehmenden Grobprüfung kann daher nicht festgestellt werden, dass die vorliegende Unterstellung der Brücke für eine angemessene, für die angesprochenen Sanierungsarbeiten erforderliche Zeit mit den öffentlichen Interessen im Widerspruch stünde. Die belangte Behörde hätte daher nicht einen Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erteilen dürfen, sondern nach § 138 Abs. 2 leg. cit. vorgehen müssen. Der Umstand, dass eine absehbar als Auflage zu erteilende Vorkehrung bisher nicht eingehalten wurde, berechtigte weder zur Verweigerung der Bewilligung noch zur Begründung eines Entfernungsauftrags. Vielmehr ist es Sache der belangten Behörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass praktikable und effektive Auflagen zur Erreichung der im Bewilligungsverfahren wahrzunehmenden Schutzwecke erteilt werden. Sollte noch vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens eine Gefährdung, namentlich durch ein größeres Hochwasser auftreten, kann dem durch eine einstweilige Verfügung nach § 122 WRG 1959 begegnet werden, etwa indem vorübergehend die Entfernung der Stützen aufgetragen wird.

3.2.5. Sohin ergibt sich, dass der vorliegende Auftrag nach § 138 Abs. 1 leg. cit. zu Unrecht erlassen wurde. Da – wenigstens auf Grund des als Reaktion auf die Einräumung des Parteiengehörs im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingebrachten Ansuchens - gegenwärtig bei der belangten Behörde ein Bewilligungsverfahren anhängig ist, kommt eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung eines Auftrags nach § 138 Abs. 2 leg. cit. nicht in Betracht. Es brauchte daher weder geprüft zu werden, ob eine solche Vorgangsweise im Rahmen der vom Verwaltungsgericht zu erledigenden Sache zulässig wäre, noch ob die im Verfahrensverlauf abgegebenen Erklärungen der Beschwerdeführerinnen (namentlich ob das nach seinem objektiven Erklärungswert zweifellos nicht als Bewilligungsantrag zu verstehende Email vom 28.5.2021 infolge des späteren Begehrens, die Behörde möge über dieses „Ansuchen“ entscheiden, ab diesem Zeitpunkt) als Bewilligungsansuchen gewertet werden hätten müssen. Die Einbringung eines Bewilligungsansuchens während des anhängigen Beschwerdeverfahrens kann auch nicht als im Sinne der Judikatur unmaßgebliche Änderung der Sachlage gewertet werden, handelt es sich dabei eben nicht um die Erfüllung des auf Beseitigung gerichteten gewässerpolizeilichen Auftrags. Dieser war sohin ersatzlos aufzuheben. Die Kostenentscheidung war jedoch nach Maßgabe einer Abänderung iSd § 76 Abs. 3 AVG bei zu behalten, da die Amtshandlung durch die Beschwerdeführerinnen verschuldet wurden, indem sie eine bewilligungspflichtige Wasseranlage errichtet hatten, ohne dafür zuvor die erforderliche Genehmigung erwirkt zu haben.

3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG konnte Abstand genommen werden, da sie keine der rechtskundig vertretenen Parteien beantragt hat, und nach Durchführung des Parteiengehörs entscheidungswesentliche Fragen auf der Tatsachenebene nicht mehr strittig sind und damit auch keiner weiteren Erörterung mit den Parteien bedurften.

3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch dabei um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hier angeführten Judikaturbelege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Bewilligungspflicht; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1555.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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