TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/11 LVwG-2022/23/0215-8, LVwG-2022/23/0216-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2022
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Entscheidungsdatum

11.04.2022

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

KFG 1967 §3 Abs2 Z3.2
StVO 1960 §2 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.11.2021 und den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.12.2021, beide Zl ***, betreffend mehrere Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), dem Führerscheingesetz 1997 (FSG) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.11.2021, Zl ***, wird teilweise Folge gegeben, indem die Spruchpunkte 2, 3, 8, 10 und 11 aufgeboben werden und die Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 125,00 neu festgesetzt.

2.       Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.12.2021, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.11.2021, Zl ***, wurden dem Antragsteller 11 Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), dem Führerscheingesetz 1997 (FSG) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) vorgeworfen.

Alle Übertretungen seien am 10.09.2021 um 12:15 am Adresse 3 in **** Z begangen worden und der Beschwerdeführer sei mit einem „CC Elektro Roller“ gefahren.

Konkret wurde ihm vorgeworfen:

1.: „Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie standen unter dem Einfluss von THC und 11-Hydroxy-THC.“

2.: „Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

3.: „Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeug den Sturzhelm nicht bestimmungsgemäß verwendet, obwohl der Lenker eines Kraftrades oder eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z. B spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet sind. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Weiters haben Sie die Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

4.: „Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: Motorrad. Beschreibung des Fahrzeuges: CC Elektro Roller (800W, 43km/h, max. 40km)

5.: „Sie haben als LenkerIn nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie bei der Beförderung die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl von 1 Person um 1 überschritten haben, weil Sie zwei Personen (einschließlich dem Lenker) befördert haben.

6.: „Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.

7.: „Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für das Motorfahrrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

8.: „Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das Abblendlicht nicht funktionierte.

9.: „Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das Motorfahrrad das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da beide Kennzeichen fehlten.

10.: „Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug hinten keine den Vorschriften entsprechenden Rückstrahler angebracht waren, obwohl Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler).

11.: „Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug an den Längsseiten keine den Vorschriften entsprechenden Rückstrahler angebracht waren, obwohl Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, dass im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann. Es waren keine Rückstrahler am Kleinkraftrad angebracht.

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.: „§ 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

2.: „§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

3.: „§ 134 Abs. 3d Ziffer 2 i.V.m. § 106 Abs. 7 KFG

4.: „§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

5.: 㤠106 Abs. 1 KFG

6.: 㤠102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz (KFG)

7.: 㤠36 lit. d KFG

8.: „§ 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 15 KFG 1967 idgF i.V.m. EU-VO Nr. 168/2013 i.V.m. EU-VO Nr. 3/2014

9.: 㤠36 lit. b KFG

10.: „§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 5 KFG

11.: „§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m § 14 Abs. 5 KFG

Ihm wurde eine Strafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage 2 Stunden) und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 200,00 auferlegt.

Begründend wird angeführt, dass es sich bei einem „CC Roller“ (800 W, max. Geschwindigkeit 43 km/h) um ein Fahrzeug iSd KFG handle und die Übertretungen von besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht im Rahmen einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle dienstlich festgestellt worden seien. Bei der klinischen Untersuchung sei eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt worden. Der Beschuldigte sei auch geständig.

Das Straferkenntnis wurde dem Antragsteller nachweislich am 26.11.2021 zugestellt.

Mit Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.11.2021, Zl ***, wurden dem Antragsteller im Zusammenhang mit oben genannten Straferkenntnis die Kosten in der Höhe von EUR 780,00 für „Alkotest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest – Strafamt“ vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 29.11.2021 zugestellt und mit Schreiben vom 09.12.2021 erhob er dagegen Vorstellung. Mit Kostenbescheid vom 15.12.2021, Zl ***, wurde die Vorschreibung der Kosten in der Höhe von EUR 780,00 bestätigt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 22.12.2021 zugestellt.

Am 14.01.2022 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis und den Kostenbescheid erhoben, indem die Tatvorwürfe in ihrer rechtlichen Würdigung bestritten wurden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beibringung eines Dolmetschers wurde beantragt.

Am 02.02.2022 wurde die Beibringung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 03.02.2022, Zl *** und Zl ***, entsprochen.

Am 14.3.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger DD als Zeugen einvernommen wurden. Weiters wurden eine Produktbeschreibung des vom Beschuldigten gelengten Fahrzeuges dargetan.

II.      Sachverhalt:

Am 10.09.2021 um 12:15 kontrollierten DD und EE im Bereich Adresse 3 in **** Z den Beschwerdeführer. Dieser fuhr mit einem „CC Elektro Roller“ und einer weiteren Person auf dem Gehsteig. Der Roller – ein sogenannter E-Scooter – hat eine Leistung von 800 Watt, eine Bauartgeschwindigkeit von 43 km/h und ist zusammenklappbar. Er ist 1,17 Meter lang und hat eine Höhe von 1,24 Meter. Aufgebaut ist er mit einer niederen Bodenplatte, an der sich hinten und vorne jeweils ein Reifen (10x3.0 = 10 Zoll/25,4 cm Durchmesser; 3 Zoll/7,62 cm Breite) befindet. Der vordere Reifen ist mit der Lenkstange verbunden. Angetrieben wird er mit einem Elektromotor. Der E-Roller bzw dessen Motor hat eine Leistung von 800 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von 43 km/h.

Der E-Roller ist nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen und es war kein behördliches Kennzeichen montiert. Verbandszeug wurde nicht mitgeführt. Der Beschuldigte und sein Beifahrer verwendeten keinen Sturzhelm, das Abblendlicht funktionierte nicht und der Roller verfügt über keine Rückstrahler, jedoch vorne über einen Scheinwerfer.

Der Beschuldigte wurde im Zuge der Verkehrskontrolle auch zu einem Suchtmittelvortest aufgefordert. Nach dem dieser auf THC positivreagierte wurde der Beschuldigte einer amtsärztlichen Untersuchung zugeführt. Da diese eine Beeinträchtigung ergab (10.9.2021 um 14.33 Uhr) wurde weiters eine Blutabnahme vorgenommen und diese durch das Institut für gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Z ausgewertet.

In seinem Blut wurden im Zeitpunkt der Blutabnahme am 10.09.2021 um 14:36 THC (9,8 ?g/l), 11-Hydroxy-THC (3,0 ?g/l) und THC-Carbonsäure (340 ?g/l) nachgewiesen.

Der Beschuldigte verfügt über keine Kfz-Haftpflichtversicherung und über keine Lenkberechtigung.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Tatvorwürfe stützen sich auf die Anzeige der Landespolizeidirektion vom 10.09.2021, Zl ***, und auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiell bestritten.

Die Beeinträchtigung des Beschuldigten ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten und aus dem toxikologischen Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Z.

Die Feststellungen in Bezug auf den „CC Elektro Roller“ stützten sich auf ein im behördlichen Akt einliegenden Ausdruck mit Abbildung und Kurzbeschreibung sowie eine Nachschau auf der Webseite https://www.***/ und auf ein vom Zeugen DD vorgelegtes Lichtbild, welches im Zuge der Amtshandlung am 10.9.2021 angefertigt wurde. Der E-Roller steht für eine KFZ-technische Begutachtung nicht mehr zur Verfügung, da ihn der Beschuldigte nach der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung verkaufte.

Zur Feststellung der Leistung des E-Rollers (Leistung 800 Watt und Bauartgeschwindigkeit 43 km/h) ergeben sich keine Bedenken gegen die Angaben des Herstellers und es sind daher diese Werte auch zu Grunde zu legen.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, in der Fassung BGBl I Nr 48/2021, lauten wie folgt:

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;

b) Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;

c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;

d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.

(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit

1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und

2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;

[…]

4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;

[…]

14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat, oder ein Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4) der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

15a. Kleinmotorrad ein Motorrad (Z. 15) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat;

[…]

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

[…]

3. Sonderkraftfahrzeuge, das sind

3.1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),

3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1..

[…]

§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen

[…]

(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

[…]

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L

§ 15. Für Fahrzeuge der Klasse L gelten hinsichtlich des Anbaues, der technischen Eigenschaften und der Funktionsweise der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013, in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 7 vom 10.01.2014.

Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

[…]

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

[…]

§ 37. Zulassung

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat.

[…]

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; […]

[…]

(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, […]

[…]

Personenbeförderung

§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. […]

[…]

(7) Der Lenker eines

1. Kraftrades oder

[…]

ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. […]

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

[…]

(3d) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

1. die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung, oder

2. die im § 106 Abs. 7 angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

[…]

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, in der Fassung BGBl I Nr 154/2021, lauten wie folgt:

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

[…]

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetztes 1997 – FSG 1997, BGBl Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 154/2021, lauten wie folgt:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger;

diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen des Abs. 5 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a;

2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50 Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;

3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;

4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 KFG 1967);

5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;

6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 22, 37 und 38.

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. […]

[…]

V.       Erwägungen:

1.       zur rechtlichen Einordnung des „CC Elektro Roller“:

1.1.    Anwendbarkeit des KFG 1967:

Primär gilt es, den vom Beschwerdeführer benützten „CC Elektro Roller“ rechtlich einzuordnen.

Die Einordnung dieses Fahrzeugtypes in die Systematik des Verkehrsrechtes erweist sich in Hinblick auf die einschlägigen unionrechtlichen Normen und deren nationalen Umsetzungen als eindeutig. Sowohl die unionsrechtlich relevanten Definitionen als auch die Bestimmungen von KFG, StVO und FSG knüpfen im Wesentlichen an die Begriffsdefinition der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen an.

Zwar finden sich in Art 4 Abs 1 dieser Verordnung detaillierte Einteilungen für Fahrzeuge der Klasse L. Diese umfassen zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge gemäß diesem Artikel und Anhang I, wozu Fahrräder mit Antriebssystem, zweirädrige und dreirädrige Kleinkrafträder, zweirädrige und dreirädrige Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, leichte und schwere Straßen-Quads sowie leichte und schwere Vierradmobile gehören.

Allerdings ist die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Gemäß Art 2 Abs 2 lit j gilt diese Verordnung nicht für Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben.

Dies führt zur Anwendung der allgemeinen Begriffsbestimmung im KFG. Gem § 1 Abs 1 KFG 1967 ist dieses Gesetz auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Gem § 2 Z 1 leg cit ist ein „Kraftfahrzeug“ ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird. Eine Legaldefinition für den Begriff „Fahrzeug“ kennt das KFG 1967 nicht. In der StVO 1960 wird in § 2 Abs 1 Z 19 ein Fahrzeug als ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel definiert. Somit liegt auch nach diesem Gesetz der Fokus darauf, dass es auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendet wird. Gerade durch seine Leistung von 800 Watt, die Bauartgeschwindigkeit von 43 km/h und aufgrund der geringen Reifendimension und der damit verbundenen nur relativ stabilen Lage, ist der gegenständliche Roller oder E-Scooter jedenfalls nur dafür geeignet auf (öffentlichen) Verkehrsflächen zu fahren. Der Verwendungszweck eines derartigen E-Scooters besteht regelmäßig in der Raumüberwindung, dies bedeutet, dass er regelmäßig nicht zu sportlichen oder ähnlichen Zwecken abseits einer befestigten Fahrbahn verwendbar ist, sondern sein wesentlicher Zweck ist das schnellere und leichtere Bewältigung von Strecken. Es handelt sich daher jedenfalls um ein Fahrzeug.

Da der gegenständliche Roller/E-Scooter über eine Leistung von 800 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von 43 km/h verfügt, ist er jedenfalls ein Kraftfahrzeug iSd KFG 1967, sohin ist dieses Gesetz jedenfalls anwendbar.

Der Systematik des KFG folgend bietet sich nur die Begriffsbestimmung aus § 3 Abs 1 Z 3.2 KFG als Subsumtionsmöglichkeit an:

„(1)    Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

3.Sonderkraftfahrzeuge, das sind

3.1.land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),

3.2. Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Z 3.1.“

Somit bleibt nur, den Roller unter die „Sonderkraftfahrzeuge“ des § 3 Abs 1 3.2. KFG 1967 zu subsumieren.

1.2.    Anwendbarkeit der StVO 1960:

Da der gegenständliche Roller/E-Scooter über eine Leistung von 800 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von 43 km/h verfügt, handelt es sich bei gegenständlichem Roller/E-Scooter um kein Fahrzeug nach § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 (hier sind Roller ohne elektrische Antriebskraft erfasst); § 2 Abs 1 Z 22 lit c StVO 1960 (diese bezieht sich auf Fahrzeuge die “ unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben werden“) bzw § 2 Abs 1 Z 22 lit d StVO 1960 (diese bezieht sich auf Fahrzeuge mit „einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h“). Überdies liegt seine Verwendungsbestimmung auch darin auf Straßen verwendet zu werden. Daher kommt auch nicht die Ausnahme für Kleinfahrzeuge, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind, zur Anwendung.

Mit der 31. StVO-Novelle, BGBl I Nr 37/2019 wurde ein Ausnahmetatbestand für Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung geschaffen und § 88b für das Rollerfahren eingeführt. Da gegenständlicher Roller eine Leistung von mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aufweist, kommt diese Bestimmung ebenfalls nicht zur Anwendung.

Sofern man der oben wiedergegebenen Definition des § 2 Abs 1 Z 19 StVO einen weiteren Begriffsinhalt wie vorstehend ausgeführt als Roller mit ausschließlich mechanischem Antrieb geben möchte, ergibt sich unter Heranziehung der Erläuternden Bemerkungen insofern ein Problem, dass der Gesetzgeber selbst Fahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO (Roller ohne elektrischen Antrieb) als zur Benützung außerhalb von Fahrbahnen vorsieht „…sind bereits jetzt als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn zu qualifizieren…“ (vgl 559 der Beilagen XXVI. GP zu Z 1) und andererseits für Fahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 22 StVO (Roller mit elektrischen Antrieb mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h) in § 88b Abs 1 1. Satz StVO die Benützung von Straßenteilen außer Fahrbahnen und auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, (Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen) verboten hat. Wenn man nunmehr dieser Unterteilung folgt, würde dies bedeuten, dass ein E-Scooter mit einer höchsten zulässigen Leistung von mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h zwar nicht mehr auf der Fahrbahn, aber wieder am Gehsteig fahren dürfte. Da eine derartige Gesetzesauslegung zu einem denkunmöglichen Ergebnis führen würde, ist der hier verfahrensgegenständliche E-Scooter als Kraftfahrzeug anzusehen.

1.3.    Anwendbarkeit des FSG 1997:

Das FSG 1997 ist auf gegenständlichen Roller anzuwenden, da gem § 1 Abs 1 FSG 1997 dieses für das Lenken von Kraftfahrzeugen entsprechend den Begriffsbestimmungen des KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt und bereits oben festgestellt wurde, dass er ein Kraftfahrzeug nach dem KFG ist.

Da es sich jedoch um ein Sonderkraftfahrzeug nach § 3 Abs 1 3.2. KFG 1967 handelt, gibt es keine Führerscheinklasse gem § 2 FSG 1997, die dafür vorgesehen ist. Die Sonderfahrzeuge in § 2 Abs 1 Z 9 lit b (Klasse C), Z 13 lit b (Klasse D) und Z 15 lit g (Klasse F) FSG 1997 sind jedenfalls größere, vierrädrige und stärkere Kraftfahrzeuge und kann der Roller nicht darunter subsumiert werden. Sohin bedarf es keiner Lenkberechtigung für das Fahren des Rollers.

2.       zu Spruchpunkt 1:

Gem 5 Abs 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO gilt auch dann als erfüllt, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. (vgl VwGH 12.05.2021, Ra 2020/02/0060, unter Hinweis auf 06.05.2020, Ra 2020/02/0007, mwN). Bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei er auch nur geringfügig, reicht für eine gutachtlich gestützte Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO aus (vgl VwGH 06.05.2020, Ra 2020/02/0007).

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt in seiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, beeinträchtigt, wobei diese Beeinträchtigung durch Müdigkeit und den Konsum von Suchtmitteln verursacht war. Somit hat er in objektiver Hinsicht gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Dies bedeutet, dass es am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen bzw bestreitet er die Beeinträchtigung nicht. Ihn trifft daher in subjektiver Hinsicht zumindest Fahrlässigkeit.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nach seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu bemessen.

In Bezug auf die Bestrafung ist festzuhalten, dass diesbezüglich von einer erheblichen Gefahr für die Verkehrssicherheit, insbesondere für Fußgänger, auszugehen ist. Auch diesbezüglich ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend war daher nichts. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als unterdurchschnittlich zu bezeichnen.

Die hier zur Anwendung kommende Strafbestimmung sieht eine Bestrafung bis zu EUR 3.700,00 vor. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. Das Verwaltungsgericht vermag auch in Ansehung der äußerst schlechten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten nicht zu erkennen, dass diese Strafe unangemessen hoch wäre und war daher die Strafe der Höhe nach zu bestätigen.

3.       zu Spruchpunkt 2:

Wie bereits unter Punkt 1.3. festgestellt, ist für das Lenken des Rollers keine Lenkberechtigung vorgesehen, sodass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand nicht erfüllt hat und nicht nach § 37 Abs 1 FSG 1997 bestraft werden kann.

4.       zu Spruchpunkt 3:

Für Lenker eines Kraftrades, eines Kraftwagens mit drei Rädern oder eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges, welches Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, muss gem § 106 Abs 7 KFG 1967 ein Sturzhelm getragen werden. Da es sich um ein Sonderfahrzeug gem § 3 Abs 1 3.2. KFG 1967 handelt hat der Beschwerdeführer die objektive Tatseite hinsichtlich dieses Spruchpunktes nicht erfüllt und ist nicht zu bestrafen.

5.       zu Spruchpunkt 4:

Kraftfahrzeuge dürfen gem § 36 KFG 1967 nur verwendet werden, wenn sie für den Verkehr zugelassen sind. Da es sich bei dem Roller um ein Kraftfahrzeug handelt, das Fahrzeug nicht zugelassen wurde, ist die objektive Tatseite erfüllt.

6.       zu Spruchpunkt 5:

Gem § 106 Abs 1 KFG 1967 dürfen mit Kraftfahrzeugen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen befördert werden. Der Beschwerdeführer beförderte auf seinem Roller eine zweite Person, für die weder ein Sitz- oder Stehplatz auf dem Fahrzeug vorgesehen ist. Damit hat er den objektiven Tatbestand erfüllt.

7.       zu Spruchpunkt 6:

Für alle Kraftfahrzeuge, also auch für Sonderkraftfahrzeuge, gilt, gem § 102 Abs 10 KFG 1967 ein Verbandszeug mitzuführen. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, sodass auch bei diesem Spruchpunkt die objektive Tatseite erfüllt ist.

8.       zu Spruchpunkt 7:

Da der Beschwerdeführer nicht über eine gem § 36 lit d KFG 1967 vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder Haftung für Kraftfahrzeug verfügen erfüllt er den objektiven Tatbestand.

9.       zu Spruchpunkt 8:

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, über kein Abblendlicht an seinem Fahrzeug zu verfügen. Da gem § 15 KFG 1967 ein solches für die Klasse L vorgeschrieben ist, das Sonderfahrzeug aber nicht darunter zu subsumieren ist, wurde die objektive Tatseite diesbezüglich nicht erfüllt.

10.      zu Spruchpunkt 9:

Der Beschwerdeführer führte an seinem Kraftfahrzeug kein behördliches Kennzeichen, sodass er es gem § 36 lit b KFG 1967 nicht verwenden durfte.

11.      zu Spruchpunkte 10 und 11:

Gem § 14 Abs 5 KFG 1967 müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein. Der Roller verfügte zwar über keinen Rückstrahler, doch handelt es sich dabei nicht um einen Kraftwagen, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist.

Zur Strafbemessung der Spruchpunkte 4, 5, 6, 7 und 9

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nach seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu bemessen.

In Bezug auf die Bestrafung ist festzuhalten, dass diesbezüglich von einer erheblichen Gefahr für die Verkehrssicherheit, insbesondere für Fußgänger, auszugehen ist. Es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war das Alter unter 21 Jahren und erschwerend war nichts zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als unterdurchschnittlich zu bezeichnen.

Gem § 134 Abs 1 KFG 1967 werden Übertretungen nach diesem Gesetz mit bis zu EUR 5.000,00 bestraft. Die von der Behörde verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00 je Übertretung liegen im untersten Bereich des Strafrahmens. Das Verwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Strafen unangemessen hoch wären und waren daher die Strafen der Höhe nach zu bestätigen.

Zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens:

Aufgrund der Aufhebung der Spruchpunkte 2, 3, 8, 10 und 11 und der dadurch erfolgten Reduktion der verhängten Geldstrafe waren gemäß § 64 VStG auch die Kosten des behördlichen Verfahren neu zu bemessen.

Zur Entscheidung über die Barauslagen:

Wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO Barauslagen gemäß § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 erwachsen sind (zB Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene gutachterliche Äußerung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen), hat sie den Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen (vgl VwGH 95/02/0490).

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Ersatz der Kosten für die im Zuge der Amtshandlung der PI Y erfolgte ärztliche Untersuchung sowie für die Auswertung seiner Blutprobe vorgeschrieben.

Diese Kosten sind allerdings nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden. Die Kosten der Untersuchungen waren daher gemäß § 5a Abs 2 StVO nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes unter Berücksichtigung der dort festgelegten Verfahrensschritte vorzuschreiben.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war die Beschwerde somit in diesem Punkt abzuweisen.

VI.      Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der rechtlichen Einordnung der sogenannten „E-Scooter“ fehlt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellte in seiner Entscheidung vom 07.03.2016, Zl LVwG 30.19-372/2015, fest, dass es sich bei leistungsstarken (über 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h) E-Scootern um ein Kraftfahrzeug in Form eines zweirädrigen Kleinkraftrades gem § 2 Abs 1 Z 4 KFG 1967 handelt. In der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 13.10.2016, Zl LVwG-2016/35/1889-5, wird ein E-Scooter mit einer Leistung von 1280 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von 35 km/h als ein Kraftfahrzeug iSd § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 und konkret als ein Motorfahrrad iSd Z 14 leg cit gesehen. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ordnete in seiner Entscheidung vom 25.10.2019, Zl LVwG-S-2644-2018, einen E-Scooter ohne Sitzplatz mit einer Leistung von 500 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h als Fahrzeug gem § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 und als Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967.

Hingegen sieht das Landesverwaltungsgericht Wien in seiner Entscheidung vom 25.02.2020, Zl VGW-031/082/1123/2020, bzgl einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, mit dem gem § 99 Abs 3 lit a StVO wegen einer Übertretung nach § 88b Abs 2 StVO iVm § 65 Abs 3 StVO gestraft wurde, einen E-Scooter nicht als Fahrzeuge iSd StVO 1960.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

E-Scooter
45 km/h Bauartgeschwindigkeit
Kraftfahrzeug
Sonderkraftfahrzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.23.0215.8

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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