Norm
ABGB §725Rechtssatz
Eine „Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ehe; nichteheliche Lebensgemeinschaft; typisierter Erblasserwille; Wohngemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgefährte; Lebensgemeinschaft; Schicksalsgemeinschaft; Eheähnlichkeit; ErbrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133866Im RIS seit
23.02.2022Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022