TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/6 W129 2239076-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2021
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Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §1 Abs4
StudFG §11
StudFG §30 Abs2
StudFG §31 Abs1
StudFG §31 Abs2
StudFG §39
StudFG §40 Abs4
StudFG §41 Abs3
StudFG §6
StudFG §7 Abs1
StudFG §7 Abs2
StudFG §8 Abs3

Spruch


W129 2239075-1/6E

W129 2239076-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von XXXX B.Sc. M.Sc. (Erstbeschwerdeführerin) und XXXX B.Sc. (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Dr. Michael Dyck, Christine Monticelli & Mag. Xavier Dyck Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien jeweils vom 04.November 2021, Zlen. 471505101 (Erstbeschwerdeführerin) und 471495901 (Zweitbeschwerdeführerin), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

(Vorverfahren Erstbeschwerdeführerin)

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (und Schwester der Zweitbeschwerdeführerin) absolvierte vom 28.06.2013 bis zum 05.10.2017 das Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien). Vom 01.03.2018 bis zum 30.01.2020 war sie zum Masterstudium „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Universität Wien zugelassen und seit dem 4. Juli 2018 betreibt sie das Masterstudium „Management“ an der WU Wien; im September 2020 erfolgte der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums „Management“.

1.2. Für das Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der WU Wien stellte die Erstbeschwerdeführerin erstmals am 11.10.2013 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014. Die Studienbeihilfenbehörde bewilligte diesen Antrag und erkannte ihr Studienbeihilfe ab September 2013 bis zum Ablauf des Augusts 2014 in der Höhe von monatlich € 263,00 zu.

1.3. In Folge wertete die Studienbeihilfenbehörde den am 11.10.2013 eingebrachten Antrag als automatisch generierten Folgeantrag (sogenannter Systemantrag; vgl. § 41 Abs. 5 Studienförderungsgesetz [StudFG]) auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015.

Diesen Systemantrag bewilligte die Studienbeihilfenbehörde und erkannte der Erstbeschwerdeführerin Studienbeihilfe ab September 2014 bis zum Ablauf des Augusts 2015 in der Höhe von monatlich € 238,00 zu.

1.4. Weiters wertete die Studienbeihilfenbehörde den am 11.10.2013 eingebrachten Antrag als Systemantrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016.

Dieser Systemantrag wurde jedoch in weiterer Folge abgewiesen. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin letztlich das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.5. Mit Erkenntnis vom 08.08.2018, Zl. W128 2126315-1/10E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin in Erledigung des Systemantrags für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 Studienbeihilfe ab September 2015 in der Höhe von monatlich € 194,00 zu.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies folgendermaßen:

Der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen sei im Jahr 2014 in Rumänien bei einem kleineren Finanzdienstleistungsunternehmen tätig gewesen. Belege über das Einkommen des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen für das Jahr 2014 hätten nicht beigeschafft werden können. Laut Abfrage der EUROSTAT-Datenbank nach Jahreseinkommen, Geschlecht, Branche und Bildungsabschluss habe das Durchschnittseinkommen im Jahr 2014 in Rumänien im Finanzen- und Versicherungssektor für einen Mann mit einem Bildungsabschluss, der jenem des Vaters der Beschwerdeführerinnen – dieser verfüge über einen Abschluss auf Masterniveau – entspreche, brutto € 21.663,00 betragen. Da keine sonstigen Anhaltspunkte für das tatsächlich wirtschaftlich verfügbare Einkommen des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen im Jahr 2014 gegeben seien, sei dieser Betrag abzüglich 30 % (das seien € 15.164,10) als Einkommen im Sinne des StudFG anzusetzen. Das Einkommen der Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen sei unstrittig und habe im Jahr 2014 € 12.678,54 betragen. Dementsprechend sei eine Studienbeihilfe in der errechneten Höhe zu gewähren.

1.6. Daraufhin wertete die Studienbeihilfenbehörde den am 11.10.2013 eingebrachten Antrag (erneut) als automatisch generierten Systemantrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 für das Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der WU Wien.

1.7. Am 13.03.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Sommersemester 2018 und das Wintersemester 2018/2019 für ihr Masterstudium „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Universität Wien.

1.8. Am 27.10.2018 stellte sie einen weiteren Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 für ihr Masterstudium „Management“ an der WU Wien.

1.9. In Folge erließ die Studienbeihilfenbehörde am 22.11.2018 folgende Bescheide:

Den Systemantrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 für das Bachelorstudium „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ an der WU Wien wies die Studienbeihilfenbehörde ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht sozial bedürftig sei.

Den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 13.03.2018 auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Masterstudium „Internationale Betriebswirtschaft“ an der Universität Wien bewilligte die Studienbeihilfenbehörde und erkannte ihr beginnend ab März 2018 bis zum Ablauf des Februars 2018 Studienbeihilfe in der Höhe von € 71,00 zu. Da die Erstbeschwerdeführerin jedoch im Wintersemester 2018 das Studium bzw. die Bildungseinrichtung wechselte, sprach die Studienbeihilfenbehörde gleichzeitig (jedoch mit einem gesonderten Bescheid) das Erlö-schen dieses Anspruchs mit Ende August 2018 aus.

Weiters bewilligte die Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 27.10.2018 auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Masterstudium „Management“ an der WU Wien und erkannte ihr beginnend ab September 2018 bis zum Ablauf des Augusts 2019 Studienbeihilfe in der Höhe von € 71,00 zu.

Begründend führte die Studienbeihilfenbehörde dazu im Wesentlichen aus, dass das Einkom-men des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 gemäß § 8 StudFG geschätzt worden sei. Als Quelle sei die Datenbank der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (GTAI) herangezogen worden. Dabei handle es sich um die Datenbank der Außenwirtschaftsagentur der Bundesrepublik Deutschland.

1.10. Gegen diese Bescheide – mit Ausnahme des Erlöschensbescheides – erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht jeweils Vorstellung, in der sie auf das im h.g. Erkenntnis vom 8. August 2018, Zl. W128 2126315-1/10E, (siehe oben Punkt 1.5.) festgestellte Einkommen ihres Vaters verweist und moniert, warum dieses „Urteil nicht als Vorgabe“ für dessen Einkommensverhältnisse hergezogen werde. Weiters verwies sie auf den auf der Website von GTAI ausgewiesenen rumänischen Durchschnittslohn.

1.11. Mit den jeweils angefochtenen Bescheiden vom 05.03.2019 gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Vorstellungen keine Folge und bestätigte die Bescheide vom 22. November 2018.

Begründend führte der Senat zusammengefasst aus, dass der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen seit 2011 bei der Firma „ XXXX Consulting“ in Rumänien tätig sei. Als Gründer und Geschäftsführer betreue er den kaufmännischen und finanziellen Teil sowie die Marketingaktivitäten des Unternehmens. Da die EUROSTAT-Datenbank im Jahr 2018 keine aktuellen Einkommensdaten für die Jahre 2015 bis 2017 zur Verfügung gestellt habe, sei bei der Ermittlung des Einkommens auf die Datenbank GTAI zurückgegriffen worden. Laut Abfrage der Datenbank GTAI werde der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines in Rumänien tätigen Geschäftsführers eines kleinen bis mittleren Unternehmens für das Kalenderjahr 2015 auf € 3.950,00 und für die Kalenderjahre 2016 und 2017 auf € 3.903,00 geschätzt. Hochgerechnet auf das Jahr abzüglich 30 % für Abgaben ergebe sich somit für das Kalenderjahr 2015 ein relevantes Einkommen in der Höhe von € 33.180,00. Mit derselben Berechnungsmethode ergebe sich für die Kalenderjahre 2016 und 2017 ein relevantes Einkommen in der Höhe von jeweils € 32.785,20.

1.12. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerden und führte im Wesentlichen aus, dass sie zwischenzeitlich „endlich“ Kontakt zu ihrem Vater herstellen und diesen um Auskunft über seine finanziellen Einkünfte habe ersuchen können.

In Folge legte sie eine Bestätigung des Unternehmens „ XXXX Consulting“, wonach der Vater der Beschwerdeführerinnen für den Zeitraum 2015 bis 2018 eine Vergütung in der Höhe von durchschnittlich € 12.000,00 pro Jahr bezogen habe sowie Auszüge aus der Bilanz dieses Unternehmens vor.

1.13. Mit Schreiben vom 30. April 2019 forderte die Studienbeihilfenbehörde den Vater der beiden Beschwerdeführerinnen auf, sämtliche Nachweise zum Jahresbruttoeinkommen der Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 aus dem Ausland vorzulegen.

1.14. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, W227 2219975-1/4E, W227 2220157-1/2E und W227 2220158-1/2E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Insbesondere wurde festgestellt, dass der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen in Rumänien bei einem kleineren Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist. Laut der Datenbank GTAI betrug das Durchschnittseinkommen eines Geschäftsführers eines kleinen bis mittleren Unternehmens in Rumänien im Jahr 2015 brutto (abzüglich 30 %) € 33.180,00, im Jahr 2016 brutto (abzüglich 30 %) € 32.785,20 und im Jahr 2017 brutto (abzüglich 30 %) € 32.785,20. Weiters wurde ausgeführt, dass die seitens der Beschwerdeführerinnen vorgelegten Bestätigungen nicht zur Einkommensschätzung herangezogen werden könne, da sie „keine überzeugende ‚sonstigen Nachweisquellen‘ iSd § 11 Abs 2 StudFG“ darstellen würden. Dass die Behörde die Einkommensschätzung auf die Datenbank GTAI gestützt habe, sei kein Verfahrensmangel. Auch die von der Behörde vorgenommene Kürzung um 30% (im Sinne einer Bereinigung um Sozialversicherungsbeträge, Sonderausgaben und Werbungskosten sowie um Freibeträge für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) sei eine geeignete Vorgangsweise

Das Rechtsmittel der ordentlichen Revision wurde für zulässig erklärt, jedoch nicht erhoben.

(Vorverfahren Zweitbeschwerdeführerin)

2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin (und Schwester der Erstbeschwerdeführerin) betreibt – nach erfolgreichem Abschluss des im WS 2015/16 begonnenen Bachelorstudiums „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ – seit dem Wintersemester 2018/19 das Masterstudium „Management“ an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien).

2.2. Am 26.10.2015 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016, den die Studienbeihilfenbehörde in Folge abwies. Dagegen erhob die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde.

2.3. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens zum Antrag vom 26.10.2015 stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 15.11.2017 einen (weiteren) Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018. Darüber erging zunächst kein Bescheid seitens der Studienbeihilfenbehörde.

2.4. Mit Erkenntnis vom 08.08.2018, Zl. W128 2126316-1/9E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Zweitbeschwerdeführerin in Erledigung des Antrags vom 26.10.2015 Studienbeihilfe ab September 2015 in der Höhe von monatlich € 219,00 und ab Juni 2016 in der Höhe von monatlich € 194,00 zu.

Das BVwG begründete dies folgendermaßen:

Der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen sei im Jahr 2014 in Rumänien bei einem kleineren Finanzdienstleistungsunternehmen tätig gewesen. Belege über das Einkommen des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen für das Jahr 2014 hätten nicht beigeschafft werden können. Laut Abfrage der EUROSTAT-Datenbank nach Jahreseinkommen, Geschlecht, Branche und Bildungsabschluss habe das Durchschnittseinkommen im Jahr 2014 in Rumänien im Finanzen- und Versicherungssektor für einen Mann mit einem Bildungsabschluss, der jenem des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen – dieser verfüge über einen Abschluss auf Masterniveau – entspreche, brutto € 21.663,00 betragen. Da keine sonstigen Anhaltspunkte für das tatsächlich wirtschaftlich verfügbare Einkommen des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen im Jahr 2014 gegeben seien, sei dieser Betrag abzüglich 30 % (das seien € 15.164,10) als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes [StudFG]) anzusetzen. Das Einkommen der Mutter beiden Beschwerdeführerinnen sei unstrittig und habe im Jahr 2014 € 12.678,54 betragen. Dementsprechend sei eine Studienbeihilfe in der errechneten Höhe zu gewähren.

2.5. Daraufhin wertete die Studienbeihilfenbehörde den am 26.10.2015 eingebrachten Antrag als automatisch generierten Folgeantrag (sogenannter Systemantrag; vgl. § 41 Abs. 5 StudFG) auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017.

2.6. Am 11.10.2018 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019.

2.7. In Folge erließ die Studienbeihilfenbehörde am 22.11.2018 folgende Bescheide:

Den Systemantrag vom 26.10.2015 auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 wies die Studienbeihilfenbehörde ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht sozial bedürftig sei.

Den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 15.11.2017 auf Gewährung von Studienbeihilfe bewilligte die Studienbeihilfenbehörde und erkannte ihr beginnend ab September 2017 bis zum Ablauf des Augusts 2018 Studienbeihilfe in der Höhe von € 71,00 zu.

Auch bewilligte die Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 15.10.2018 auf Gewährung von Studienbeihilfe und erkannte ihr beginnend ab September 2018 bis zum Ablauf des Februars 2019 Studienbeihilfe in der Höhe von € 71,00 zu.

Begründend führte die Studienbeihilfenbehörde dazu im Wesentlichen aus, dass das Einkommen des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 gemäß § 8 StudFG geschätzt worden sei. Als Quelle sei die Datenbank der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (GTAI) herangezogen worden. Dabei handle es sich um die Datenbank der Außenwirtschaftsagentur der Bundesrepublik Deutschland.

2.8. Gegen diese Bescheide erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht jeweils Vorstellung, in der sie auf das im h.g. Erkenntnis vom 08.08.2018, Zl. W128 2126316-1/9E (siehe oben Punkt 2.4.) festgestellte Einkommen ihres Vaters verweist und moniert, warum dieses „Urteil nicht als Vorgabe“ für dessen Einkommensverhältnisse hergezogen werde. Weiters verwies sie auf den auf der Website von GTAI ausgewiesenen rumänischen Durchschnittslohn.

2.9. Mit Bescheiden vom 05.03.2019, Zlen. 433231801, 433231901 und 433232201 gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Vorstellungen keine Folge und bestätigte die Bescheide vom 22.11.2018.

Begründend führte der Senat zusammengefasst aus, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin seit 2011 bei der Firma „ XXXX Consulting“ in Rumänien tätig sei. Als Gründer und Geschäftsführer betreue er den kaufmännischen und finanziellen Teil sowie die Marketingaktivitäten des Unternehmens. Da die EUROSTAT-Datenbank im Jahr 2018 keine aktuellen Einkommensdaten für die Jahre 2015 bis 2017 zur Verfügung gestellt habe, sei bei der Ermittlung des Einkommens auf die Datenbank GTAI zurückgegriffen worden. Laut Abfrage der Datenbank GTAI werde der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines in Rumänien tätigen Geschäftsführers eines kleinen bis mittleren Unternehmens für das Kalenderjahr 2015 auf € 3.950,00 und für die Kalenderjahre 2016 und 2017 auf € 3.903,00 geschätzt. Hochgerechnet auf das Jahr abzüglich 30 % für Abgaben ergebe sich somit für das Kalenderjahr 2015 ein relevantes Einkommen in der Höhe von € 33.180,00. Mit derselben Berechnungsmethode ergebe sich für die Kalenderjahre 2016 und 2017 ein relevantes Einkommen in der Höhe von jeweils € 32.785,20.

2.10. Gegen diese Bescheide erhob die Zweitbeschwerdeführerin jeweils Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie zwischenzeitlich „endlich“ Kontakt zu ihrem Vater herstellen und diesen um Auskunft über seine finanziellen Einkünfte habe ersuchen können.

In Folge legte sie eine Bestätigung des Unternehmens „ XXXX Consulting“, wonach der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen für den Zeitraum 2015 bis 2018 eine Vergütung in der Höhe von durchschnittlich € 12.000,00 pro Jahr bezogen habe sowie Auszüge aus der Bilanz dieses Unternehmens vor.

2.11. Mit Schreiben vom 30.04.2019 forderte die Studienbeihilfenbehörde den Vater der beiden Beschwerdeführerinnen auf, sämtliche Nachweise zum Jahresbruttoeinkommen der Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 aus dem Ausland vorzulegen.

Der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen kam dieser Aufforderung nicht nach.

2.12. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2020, W227 2219977-1/4E, W227 2220277-1/2E und W227 2220278-1/2E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Insbesondere wurde festgestellt, dass der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen in Rumänien bei einem kleineren Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist. Laut der Datenbank GTAI betrug das Durchschnittseinkommen eines Geschäftsführers eines kleinen bis mittleren Unternehmens in Rumänien im Jahr 2015 brutto (abzüglich 30 %) € 33.180,00, im Jahr 2016 brutto (abzüglich 30 %) € 32.785,20 und im Jahr 2017 brutto (abzüglich 30 %) € 32.785,20. Weiters wurde ausgeführt, dass die seitens der Beschwerdeführerinnen vorgelegten Bestätigungen nicht zur Einkommensschätzung herangezogen werden könne, da sie „keine überzeugende ‚sonstigen Nachweisquellen‘ iSd § 11 Abs 2 StudFG“ darstellen würden. Dass die Behörde die Einkommensschätzung auf die Datenbank GTAI gestützt habe, sei kein Verfahrensmangel. Auch die von der Behörde vorgenommene Kürzung um 30% (im Sinne einer Bereinigung um Sozialversicherungsbeträge, Sonderausgaben und Werbungskosten sowie um Freibeträge für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) sei eine geeignete Vorgangsweise

Das Rechtsmittel der ordentlichen Revision wurde für zulässig erklärt, jedoch nicht erhoben.

(Zu den beiden gegenständlichen Beschwerdeverfahren)

3.1. Am 10.11.2019 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung von Studienbeihilfe für das Studienjahr 2019/20 (Masterstudium Management an der WU Wien). Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.03.2020 wurde der Antrag bewilligt und Studienbeihilfe ab September 2019 in Höhe von 462,00 Euro zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin am 22.03.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

Mit Schreiben vom 07.07.2020 wurde die Erstbeschwerdeführerin über die Schätzung des Einkommens des Vaters für das Kalenderjahr 2018 verständigt. Diesbezüglich teilte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs ablehnend mit, sie habe bereits eine Einkommensbestätigung vorgelegt, das Einkommen sei zu hoch geschätzt und lebensfremd.

Mit gegenständlichem Bescheid des Senates an der Stipendienstelle vom 04.11.2020, Zl. 471505101, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.03.2020 bestätigt. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine überzeugenden „sonstigen Nachweisquellen“ iSd § 11 Abs 2 StudFG vorgelegt. Die Schätzung des Einkommens des Vaters erfolge auf Basis der GTAI Datenbank.

Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der (gegenständlichen) Beschwerde.

3.2. Am 10.11.2019 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung von Studienbeihilfe für das Studienjahr 2019/20 (Masterstudium Management an der WU Wien). Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.03.2020 wurde der Antrag mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin am 22.03.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

Mit Schreiben vom 07.07.2020 wurde die Zweitbeschwerdeführerin über die Schätzung des Einkommens des Vaters für das Kalenderjahr 2018 verständigt. Diesbezüglich teilte die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs ablehnend mit, sie habe bereits eine Einkommensbestätigung vorgelegt, das Einkommen sei zu hoch geschätzt und lebensfremd.

Mit gegenständlichem Bescheid des Senates an der Stipendienstelle vom 04.11.2020, Zl. 471505101, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.03.2020 bestätigt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine überzeugenden „sonstigen Nachweisquellen“ iSd § 11 Abs 2 StudFG vorgelegt. Die Schätzung des Einkommens des Vaters erfolge auf Basis der GTAI Datenbank.

Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der (gegenständlichen) Beschwerde.

3.3. Mit Begleitschreiben vom 21.01.2021 legte die belangte Behörde die beiden Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Zweitbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vor; am 28.01.2021 erfolgte die Zuteilung an die Gerichtsabteilung W129.

3.4. Am 19.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die beiden Beschwerdeführerinnen, ihre rechtsfreundliche Vertretung und drei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen zeugenschaftlich zu seinem Einkommen befragt; in weiterer Folge erging (unter anderem) der gerichtliche Auftrag an den Zeugen, offizielle Unterlagen zu den Einkünften der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 bis zum 10.07.2021 vorzulegen, nachdem der Zeuge angekündigt hatte, er werde im Juni 2021 nach Rumänien fahren, um Einsicht in die Buchhaltung bzw. in die erfolgten Steuererklärungen zu nehmen. Seitens des Richters wurde der Zeuge darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Bestätigungen (zu seinem angeblich 1000 Euro pro Monat betragenden Einkommen) auch in seinem eigenen Interesse wäre (laufendes Unterhalts- und Exekutionsverfahren am BG Döbling). Da der Zeuge auch vorbrachte, er sei für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig, wurde er weiters aufgefordert, eine Geburtsurkunde in Bezug auf sein weiteres Kind vorzulegen.

3.5. Der Zeuge kam diesen Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes bis dato nicht nach.

1. Feststellungen

Die Erstbeschwerdeführerin (und Schwester der Zweitbeschwerdeführerin) betreibt seit dem Wintersemester 2018/19 das Masterstudium „Management“ an der WU Wien.

Die Zweitbeschwerdeführerin (und Schwester der Erstbeschwerdeführerin) betreibt seit dem Wintersemester 2019/29 das Masterstudium „Management“ an der WU Wien.

Offizielle Belege (zB Abrechnungen, Gehaltszettel, Einkommenssteuerbescheide, etc.) über das in Rumänien erzielte Einkommen des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen wurden weder in früheren Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren (siehe Verfahrensgang) noch für das Jahr 2018 im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Studienbeihilfe vorgelegt.

Von 2015 bis 2017 war der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen in Rumänien bei einem kleineren Finanzdienstleistungsunternehmen („ XXXX Consulting“) tätig. Der Vater der Beschwerdeführerinnen war bis zum 8. Jänner 2019 nicht in Österreich gemeldet. Die beiden Beschwerdeführerinnen legten eine kurze Bestätigung der rumänischen „ XXXX Consulting“ vom 08.04.2019 vor, wonach ihr Vater in den Jahren 2015 bis 2018 ein Einkommen in Höhe von jährlich 12.000 Euro bezog.

Auf Aufforderung der belangten Behörde vom 24.03.2021 legte der Vater am 12.04.2021 für ein weiteres (hier nicht gegenständliches) Studienbeihilfenverfahren (nur) der Zweitbeschwerdeführerin seinen österreichischen Steuerbescheid für das Jahr 2019 vor.

Mit Verfügung vom 22.12.2020, Zl. 24 E 4153/20t-2, bewilligte das Bezirksgericht Döbling eine Fahrnis- und Gehaltsexekution in Höhe von 49.050 Euro in Bezug auf die offenen Unterhaltsforderungen der Erstbeschwerdeführerin gegenüber ihrem Vater.

Mit Verfügung vom 22.12.2020, Zl. 24 E 4157/20f-2, bewilligte das Bezirksgericht Döbling eine Fahrnis- und Gehaltsexekution in Höhe von 47.460 Euro in Bezug auf die offenen Unterhaltsforderungen der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber ihrem Vater.

Dem Exekutionsverfahren liegt ein Scheidungsvergleich zugrunde (BG Döbling 02.08.2002, 2 C 83/02v), demzufolge der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen (weiterhin) jeweils 450 Euro an Unterhalt pro unterhaltsberechtigter Tochter zu zahlen hat. Eine gerichtliche Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung erfolgte bis dato nicht.

Laut Bericht des Gerichtsvollziehers vom 12.03.2021 wurde eine für den 09.03.2021, 07:09 Uhr, angesetzte Pfändung nicht vollzogen, da der Gerichtsvollzieher nicht feststellen konnte, ob die angegebene Adresse (Anmerkung: ident mit der Meldeadresse des Vaters der Beschwerdeführerinnen) tatsächlich ein Vollzugsort sei.

Der in der Beschwerdeverhandlung ergangenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2021 auf Vorlage (bis spätestens 10.07.2021) von offiziellen Belegen in Bezug auf das im Jahr 2018 in Rumänien erzielte Einkommen kam der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen bis dato nicht nach.

Laut der Datenbank GTAI betrug das Durchschnittseinkommen eines Geschäftsführers eines kleinen bis mittleren Unternehmens in Rumänien im Jahr 2018 brutto (abzüglich 30 %) € 38.451,00.

Das Einkommen (i.S.d. StudFG) der Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen betrug im Jahr 2018 € 14.151,82.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Studien der beiden Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus der diesbezüglich völlig unbedenklichen Aktenlage.

Dass im Antragszeitpunkt auf Gewährung von Studienbeihilfe keine offiziellen Belege über das Einkommen des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen vorgelegt werden konnten und dieser in den Jahren 2015 bis 2018 in Rumänien bei einem kleineren Finanzdienstleistungsunternehmen tätig war, ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen bis zum 8. Jänner 2019 nicht in Österreich gemeldet war, ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Das hier herangezogene durchschnittliche Bruttojahreseinkommen (abzüglich eines Pauschalbetrages in der Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens [umfasst die der tatsächlichen Höhe nach nicht bekannten Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben, Werbungskosten und Freibeträge]) eines Geschäftsführers eines kleinen bis mittleren Unternehmens für das Jahr 2018 in Rumänien, basiert auf den im Akt befindlichen Abfragen der Datenbank der GTAI (Stand 2018). Die GTAI ist dem (deutschen) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeordnet und befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Angesichts der Seriosität der von GTAI herangezogenen Quellen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch die Parteien beziehen sich auf die Datenbank der GTAI.

Das Einkommen der Mutter ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018.

Die Feststellungen zum Unterhalts- und Exektionsverfahren gegen den Vater der beiden Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerden [Spruchpunkt A.)]

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit nichts anderes festgelegt ist.

Gemäß § 6 StudFG ist die Gewährung einer Studienbeihilfe unter anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der Studierende sozial bedürftig ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 StudFG sind das Einkommen, der Familienstand sowie die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne des StudFG.

Gemäß § 7 Abs. 2 StudFG ist für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen, wenn Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, genießen.

Gemäß § 11 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:

1.       grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2.       bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3.       bei Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4.       bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugs-liquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 StudFG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Gemäß § 39 Abs. 1 StudFG werden Studienbeihilfen auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

Gemäß § 39 Abs. 4 StudFG sind für die Anträge Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.

Gemäß § 39 Abs. 5 StudFG haben Studierende für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden.

Gemäß § 39 Abs. 6 StudFG sind die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen.

Gemäß § 40 Abs. 4 StudFG müssen Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

Gemäß § 41 Abs. 3 StudFG ist auf Grund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.

3.1.2. Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die „soziale Bedürftigkeit“ orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114). Maßstab für die Beurteilung der „sozialen Bedürftigkeit“ im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist somit die tatsächliche „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ der unterhaltspflichtigen Person (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 8 Abs. 1).

Aus den Bestimmungen des StudFG folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens „sozialer Bedürftigkeit“ bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. RV 473 BlgNR 18. GP, 28). Aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (vgl. VwGH 27.03.2006, 2005/10/0172; 27.09.2018, Ro 2018/10/0021).

3.1.3. Für die vorliegenden Fälle bedeutet das:

Wie festgestellt konnten die beiden Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der (jeweiligen) Antragstellung auf Gewährung von Studienbeihilfe keine ausreichenden Nachweise zu dem in Rumänien erwirtschafteten Jahresbruttoeinkommen ihres Vaters für das Kalenderjahr 2018 vorlegen. Daher war das Einkommen des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen für die Beurteilung ihrer sozialen Bedürftigkeit gem. § 8 Abs 3 StudFG zu schätzen.

3.1.4. Wenn die beiden Beschwerdeführerinnen nunmehr in ihren Beschwerden eine Bestätigung des Unternehmens „ XXXX Consulting“ über die Vergütung ihres Vaters für die Kalenderjahre 2015 bis 2018 sowie Auszüge aus den Bilanzdaten dieses Unternehmens vorlegt, ist dem entgegenzuhalten, dass § 11 Abs. 1 StudFG grundsätzlich auf die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides abstellt. Allerdings können gemäß § 11 Abs. 2 StudFG bei ausländischen Einkünften auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden (siehe dazu auch jüngst VwGH 07.05.2020, Ra 2020/10/0034).

Aus der Systematik des StudFG ist somit der Grundsatz abzuleiten, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der „sozialen Bedürftigkeit“ u.a. maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben (vgl. etwa VwGH 13.09.2001, 97/12/0344).

3.1.5. Zwar sind insbesondere bei ausländischen Einkünften alternative Einkommensnachweise gemäß § 11 Abs. 2 StudFG zulässig, allerdings handelt es sich bei den von den beiden Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumenten um keine überzeugenden „sonstigen Nachweisquellen“ i.S.d. § 11 Abs. 2 StudFG.

So ist die knappe Bestätigung des Unternehmens „ XXXX Consulting“ weder eine rechtsverbindliche Festsetzung einer rumänischen Abgabenbehörde noch stellt sie eine Gehaltsabrechnung dar, die allgemeinen Standards der Gehaltsverrechnung entspricht. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Bestätigung, die einen überschlägigen und unbelegten Betrag als Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerinnen ausweist und zudem im Widerspruch zu den Ausführungen des in der Beschwerdeverhandlung befragten Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen steht. Insbesondere weist die Bestätigung aus, dass der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen auch im Kalenderjahr 2018 ein Einkommen ausbezahlt erhalten hat; laut den Ausführungen des Vaters hat er jedoch nur bis Ende 2017 ein Gehalt bezogen: Im Jahr 2018 wäre es ihm zwar zugestanden, es habe aber – laut seiner Aussage – keine Zahlungen gegeben. Darüber hinaus führte er aus, dass er in einer Wohnung gelebt habe, deren Miete in Höhe von 700 Euro durch das Unternehmen „ XXXX Consulting“ bezahlt worden sei. Aus der vorgelegten Bestätigung geht nicht hervor, ob dieser Sachbezug einen Teil des Einkommens darstellt oder nicht.

Damit ist die vorgelegte Bestätigung als Einkommensnachweis für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2018 gänzlich untauglich. Auch die vorgelegten Auszüge aus der Bilanz des Unternehmens „ XXXX Consulting“ sind wenig erhellend und somit nicht geeignet, um das (nicht selbstständig erwirtschaftete) Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum belegen zu können.

3.1.6. Für die vorliegenden Schätzungsverfahren nach § 8 Abs. 3 StudFG bedeutet das Folgendes:

Wenn die beiden Beschwerdeführerinnen im Verlauf des Verwaltungsverfahrens monieren, dass die Studienbeihilfenbehörde nicht auf das im h.g. Erkenntnis vom 8. August 2018, Zl. W128 2126316-1/9E, (bereits) für das Kalenderjahr 2014 festgestellte Einkommen ihres Vaters zurückgegriffen hat, ist festzuhalten, dass § 11 Abs. 1 StudFG grundsätzlich auf die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr bzw. über das Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, abstellt. Auch bei einer Schätzung nach § 8 Abs. 3 StudFG ist somit auf das Einkommen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres bzw. auf das Einkommen des Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorausgegangen ist, abzustellen. Das bereits für das Kalenderjahr 2014 feststellte Einkommen des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen (siehe nochmals BVwG 08.08.2018, W128 2126316-1/9E) kann im vorliegenden Fall daher nicht als Einkommensnachweis für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2018 herangezogen werden.

Abgesehen davon ergibt sich aus Bescheiden der Studienbeihilfenbehörde, mit denen Studienbeihilfe für vorangegangene Studienjahre gewährt wurde, keine Bindungswirkung für einen später geltend gemachten Anspruch (VwGH 07.10.1998, 97/12/0199). Dies ist sinngemäß auch auf entsprechende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes anzuwenden.

3.1.7. Die im gegenständlichen Fall erforderliche Schätzung des Einkommens des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen im Kalenderjahr 2018 hat unter Anwendung des § 184 BAO zu erfolgen (§ 8 Abs 3 StudFG). Ihrem Wesen nach handelt es sich bei der Schätzung um ein Beweisverfahren, bei dem der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt mittels indirekter Beweisführung ermittelt werden soll. Angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel (s § 166 BAO) ist daher auch jede zielführend erscheinende Schätzungsmethode anwendbar (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3 Aufl., § 184 Anm. 7), Sinn der Schätzung ist es, der Wahrheit möglichst nahe zu kommen, somit ein Ergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat und den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3 Aufl., § 184 Anm. 7). Welche Schätzungsmethode bei Vorliegen eines Schätzungsgrundes angewendet wird, bleibt der Behörde/dem Verwaltungsgericht überlassen. Dabei muss nach der Rsp das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3 Aufl., § 184 Anm. 12).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass die Studienbeihilfenbehörde den für das verfahrensgegenständliche Jahr in der anerkannten Datenbank GTAI ausgewiesenen und jeweils auf ein Jahr hochgerechneten Bruttomonatslohn eines Geschäftsführers eines kleinen bis mittleren Unternehmens in Rumänien für die Ermittlung des Einkommens des Vaters der beiden Beschwerdeführerinnen heranzog. Das Bundesverwaltungsgericht folgt auch den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Internet-Auftritt der „ XXXX Consulting“ – so wird zB auf einer eigenen Facebook-Seite mit mehreren Bildberichten über in gehobenen Business-Hotels durchgeführte Informations- und Weiterbildungsseminare für Kunden berichtet – nicht den Schluss nahelegt, dass es sich um ein völlig unbedeutendes Kleinstunternehmen handelt. Ähnliches ergibt sich aus der Zeugenaussage des Vaters, wonach dieses Unternehmen Zahlungslösungen für bzw. mit einem weltmarktführenden Kreditkartenunternehmen ( XXXX ) erarbeitet hätte und dass das Unternehmens von einer britischen Lizenz abhängig war, sodass aufgrund eines Lizenzwegfalls nach dem BREXIT die Geschäftstätigkeit einzustellen war: Auch hier ist aufgrund der internationalen Anknüpfungspunkte eher der Schluss zu ziehen, dass eine Schätzung in Höhe (zumindest) des durchschnittlichen Einkommens eines Geschäftsführers eines kleinen bis mittleren Unternehmens in Rumänien sachlich und vertretbar ist.

Wie festgestellt wurde, hat der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen im Frühjahr 2021 bereitwillig der belangten Behörde Unterlagen zu seinen (bereits wieder in Österreich bezogenen, für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch nicht relevanten) Einkünften aus dem Kalenderjahr 2019 übermittelt. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen weder in den vergangenen Verwaltungsverfahren noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereit war bzw. ist, Unterlagen zu seinem in den Jahren 2015 bis 2018 in Rumänien bezogenen und versteuerten Einkommen vorzulegen. Der Vater wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch darauf hingewiesen, dass ein Einkommenssteuerbescheid oder ein vergleichbarer Beleg über das – angeblich – bezogene Jahreseinkommen in Höhe von (lediglich) 12.000 Euro aus seiner Sicht auch für das von den beiden Beschwerdeführerinnen gegen ihn angestrengte Unterhalts- bzw. Exekutionsverfahren von Vorteil wäre. Umso weniger kann nachvollzogen werden, dass der Vater der beiden Beschwerdeführerinnen diesem gerichtlichen Auftrag – im Gegensatz zum behördlichen Auftrag zur Vorlage von Belegen über seine (österreichischen) Einkünfte – nicht Folge leistete.

Auch angesichts der Tatsache, dass der Zeuge auf Vorhalt des Richters, wonach aus dem Facebook-Auftritt des Zeugen drei unterschiedliche Unternehmen hervorgingen, für welche der Zeuge in Rumänien gearbeitet haben soll, letztlich einräumte, dass er für alle drei parallel gearbeitet habe, wobei die Tätigkeiten ineinander verschränkt gewesen seien sollen, bestehen Bedenken, dass die allgemein abgehaltene Bestätigung eines einzigen Unternehmens tatsächlich die gesamten in Rumänien erzielten Einkünfte abdeckt.

Weiters war die von der Studienbeihilfenbehörde geübte Praxis, bei ausländischen Einkünften das Bruttoeinkommen abzüglich 30 % als Einkommen im Sinne des StudFG anzusetzen, im vorliegenden Fall eine geeignete Vorgehensweise, da das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerinnen gemäß § 8 Abs. 3 StudFG zu schätzen war und davon auszugehen war, dass dieses im Wesentlichen auch um die Sozialversicherungsbeiträge, die Sonderausgaben- und Werbungskosten und die Freibeträge für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu bereinigen war (vgl. dazu auch § 184 Abs. 1 u. 2 BAO sowie Marinovic/Egger, Studienförderungs-gesetz, 7. Auflage, E 9 zu § 8 Abs. 3 StudFG unter Hinweis auf BVwG 20.02.2014, W203 2000847-1).

3.1.8. Soweit die beiden Beschwerdeführerinnen auf das laufende Unterhalts- bzw. Exekutionsverfahren verwiesen und in rechtlicher Hinsicht ausführten, dass § 31 Abs 2 StudFG zur Anwendung zu kommen habe, ist zunächst zu entgegnen, dass aus den vorgelegten Unterlagen – wie festgestellt wurde – hervorgeht, dass der vom Vater der beiden Beschwerdeführerinnen zu leistende Unterhalt auf einem Scheidungsvergleich aus dem Jahr 2002 beruht. Die erste Tatbestandsalternative, wonach „ (…) das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat“, wird jedoch durch einen Scheidungsvergleich nicht erfüllt (VwGH 29.02.1988, 87/12/0096).

Auch die zweite Tatbestandsalternative, wonach „ (…) der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat“, ist nicht erfüllt, da beim Vater keine unselbständige Beschäftigung besteht, sodass im von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Gerichtunterlagen auch ausgeführt wird, dass eine Forderungsexekution (grundsätzlich) nicht durchgeführt werden kann.

Im Endergebnis erweisen sich die Beschwerden daher als unbegründet.

3.1.9. Soweit in der Beschwerde die Verfassungskonformität der anzuwendenden Regelungen bezweifelt wird, da es nach den Bestimmungen des StudFG ohne Bedeutung sei, ob der Unterhalt auch tatsächlich ausgezahlt werde, ist zu entgegnen, dass das StudFG der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde legt, sondern die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG bzw. in den in § 31 Abs. 2 StudFG geregelten Fällen den "geringeren Unterhaltsbetrag" im Sinne dieser Bestimmung. Die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" iSd StudFG ist mit dem gesetzlichen Unterhalt jedoch nicht ident (vgl. VwGH 20.05.1992, Zl. 91/12/0262). Vielmehr ist gemäß § 30 Abs. 2 StudFG eine Unterhaltsleistung in dem in § 31 Abs. 1 StudFG festgesetzten Ausmaß der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden bzw. ob diese überhaupt noch verpflichtet sind, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerinnen werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B.)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

ausländische Einkünfte Einkommensnachweis Einkommensschätzung Masterstudium Nachweismangel soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe Unterhaltsverfahren Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2239076.1.00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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