TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/10 I421 2236958-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.08.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §51 Abs1 Z1
NAG §51 Abs1 Z2
NAG §53
NAG §53a Abs1
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I421 2236958-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt Linz) vom 14.10.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text



Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.03.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“, welche ihm am 17.10.2014 vom Amt der Wiener Landesregierung ausgestellt wurde (AS 3, 63).

2.       Am 30.03.2020 erging eine Information über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht durch das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde), in der diesem mitgeteilt wurde, dass aufgrund eines Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) bekannt geworden sei, dass der BF einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Form von Ausgleichszulage eingebracht habe. Im Zuge dessen seien die Voraussetzungen neuerlich geprüft worden und der BF aufgefordert worden, aktuelle Nachweise, insbesondere ob er im Zeitraum von 03.07.2018 bis 01.09.2018 über ausreichend Existenzmittel verfügt habe, vorzulegen. Da der BF keine aktuellen Nachweise über ausreichende Existenzmittel vorlegen könne, lägen die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG betreffend den BF nicht mehr vor (AS 5).

3.       Am 27.05.2020 wurde der BF durch die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung in eventu eines Aufenthaltsverbotes verständigt und wurde ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung erteilt (AS 25, 29).

4.       Am 18.08.2020 wurde der BF von der belangten Behörde zu einer Einvernahme geladen.

5.       Mit Schreiben vom 26.10.2020 gab der BF seine, nicht fristgerecht eingebrachte Stellungnahme ab und erklärte darin, dass es ihm nicht möglich sei persönlich von Wien nach Linz zur Einvernahme zu fahren (AS 41). Begründend führte er aus, dass er schon 65 Jahre alt sei und es ihm wegen Covid-19 gefährlich sei mit dem Zug zu reisen. Er lebe seit 2011 in Wien und dort sei sein Lebenspunkt. Er sei Hauptmieter seit 21.08.2014 und sei ab Oktober 2018 ein Korridor-Pensionist. Er lebe allein und sei geschieden, habe ein monatliches Einkommen von ca EUR 1.300,00, seine Mietkosten seien insgesamt EUR 650,00 und am Ende des Monats habe er leider nicht EUR 100,00 bis 120,00 für eine Reise nach Linz und wieder zurück nach Wien. Gleichzeitig legte er einen Ausschnitt eines Mietvertrages datiert mit 07.08.2014, eine Kopie seines Personalausweises, eine Scheidungsurkunde, einen Bescheid über die Mindestsicherung vom 24.07.2018 sowie vom 28.03.2019, einen Bescheid des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 05.08.2020, die Anmeldebescheinigung vom 17.10.2014 und eine Kopie des Reisepasses vor.

6.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2020, Zl. XXXX , sprach das BFA die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.).

7.       In der darauffolgenden Beschwerde vom 2020, beim BFA eingelangt am 12.11.2020, bekämpfte der BF den oben angeführten Bescheid und brachte dahingehend zusammengefasst vor, dass er nicht 3, sondern ca. 29 Monate in Österreich gearbeitet habe und bereits seit 2010 und somit seit 10,5 Jahren in Wien wohne. Im Jahr 2016 sei ein Ohrspeicheldrüsenkrebs der rechten Halsseite diagnostiziert worden und sei dieser dann an der HNO-Abteilung am XXXX durch OP entfernt worden und drei Monate lange mit Strahlentherapie nachbehandelt worden. Dies sei sehr anstrengend und stressig gewesen und daher habe er nicht mehr in Vollzeit arbeiten können. Bei Vollendung des 62. Lebensjahres habe er auf Vorschlag seiner AMS Beraterin die Frührente (Korridorpension) bei der PVA beantragt und sei in den Ruhestand getreten. Zwischen 31.07.2018 und 09.01.2019 habe seine damalige Lebensgefährtin die Lebenserhaltungskosten überbrückt und mit 12.10.2018 habe er in Ungarn das Recht auf Altersrente erworben, welche durch die Wiener PVA abgewickelt worden sei und EUR 397,00 monatlich betrage. Zudem habe er eine moralische Verbindung zu Österreich, weil er im Kirchenchor, im XXXX und im XXXX gesungen habe, Stimmleiter des XXXX gewesen sei, zwischen den Jahren 2013 und 2016 einen aktiven Informations-Hilfedienst beim Zentralverband Ungarischer Vereine und Organisationen in Österreich organisiert und unterhalten habe und mit seinem Kulturpass regelmäßig die Museen von Wien besuche und die kulturellen Möglichkeiten genieße. Da kein Amt vorher sonstige Dokumente verlangt habe, sei es für ihn zum ersten Mal unklar gewesen, warum ihn das BFA angeschrieben habe und um Zusendung von Dokumenten aufgefordert habe, da er seit langer Zeit ein Wiener Bürger und EU-Staatsbürger sei.

8.       Am 13.11.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

9.       Am 28.07.2021 hat der BF ein Schreiben adressiert an das Bundesverwaltungsgericht zur Post gegeben und teilte in diesem mit, dass er die Benachrichtigung über die Ankunft des Briefes verspätet erhalten habe, da er vom 07. bis 23.07. im Urlaub gewesen sei.

10.      Am 29.07.2021 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck statt, zu der der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger Ungarns. Seine Identität steht fest. Der BF ist am XXXX in Ungarn geboren und im Entscheidungszeitpunkt 65 Jahre alt. Er weist Deutschkenntnisse auf und spricht muttersprachlich Ungarisch.

Der BF verfügt seit 17.10.2014 über die Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ in Österreich.

Der BF begründete am 15.07.2013 erstmalig seinen Hauptwohnsitz in Österreich und hielt ihn bis zum 21.08.2013. Mit kurzer Unterbrechung begründete er dann ab 17.10.2013 bis 21.08.2014 einen Nebenwohnsitz. Seit dem 21.08.2014 ist der BF durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz in Österreich erfasst. Der BF wohnt alleine in einer Wohnung.

Der BF geht derzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Insgesamt war der BF seit dem Jahr 2012 in Österreich ca. 20 Monate in Vollbeschäftigung und ca. 6 Monate als geringfügig Beschäftigter angemeldet. Zudem war der BF ca. 5 Monate als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger tätig. Zuletzt war er von 05.09.2018 bis 21.09.2018 bei der XXXX geringfügig beschäftigt und davor von 23.07.2015 bis 31.10.2015 bei der XXXX “ gesellschaft m.b.h. vollbeschäftigt. Der BF hat von 12.01.2015 bis zum 02.07.2018 zuerst Arbeitslosengeld und dann regelmäßig Notstandshilfe bezogen. Seit 01.06.2018 bekommt der BF eine Alterspension in der Höhe von EUR 49,58 monatlich. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe der BF eine ungarische Pension erhält. Die Kosten für die Wohnung deckt der BF mit Hilfe einer Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 211,39 (AS 60). Zudem wird dem BF eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 835,89 zuerkannt, wobei der Betrag für November 2020, Mai 2020, November 2019 und Mai 2019 jeweils niedriger war und EUR 786,321 betrug (AS 59).

Aufgrund des Bezuges der Alterspension ist der BF bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF befand sich wegen eines Parotiskarzinoms (Ohrspeicheldrüsenkrebs) der rechten Halsseite von 05.02.2018 bis 09.02.2018 sowie von 03.05.2018 bis 19.06.2018 in stationärer Behandlung im XXXX .

In kultureller Hinsicht war der BF in Österreich Mitglied im Kirchenchor, hat von 2014 bis 2017 im Stephansdomchor gesungen und war währenddessen auch Mitglied des XXXX . Zudem war er zwischen 2017 und 2019 Stimmleiter des XXXX und organisierte und unterhielt zwischen 2013 und 2016 einen aktiven Informations-Hilfedienst beim Zentralverband Ungarischer Vereine und Organisationen in Österreich. Mit den vom AMS beantragten und erteilten Kulturpass besucht er regelmäßig Museen in Wien.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären und maßgeblichen persönlichen Beziehungen. Der BF ist seit 31.07.2019 rechtskräftig geschieden, seine Exfrau lebt in Ungarn.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF wurde zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.07.2021 ordnungsgemäß geladen, hat die Ladung jedoch nicht entgegengenommen. Der BF ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen und wurde diese sodann in Abwesenheit des BF durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1.    Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.    Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der im Akt befindlichen Urkunden. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.

2.3.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen in Hinblick auf die Person des BF, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine im Verwaltungsakt befindliche Kopie des Personalausweises ist seine Identität geklärt (AS 45).

Die Feststellungen bezüglich seiner Scheidung basieren auf den vom BF gemachten Angaben im Schreiben vom 26.08.2020 und der vom BF vorgelegten Scheidungsurkunde (AS 85). Dass die ehemalige Ehefrau in Ungarn lebt, brachte der BF vor und war ihm dies zu glauben. Dass der BF in Österreich über keine familiären und maßgeblichen persönlichen Beziehungen verfügt, musste festgestellt werden, zumal nichts Gegenteiliges aus dem Akt ersichtlich war und der BF dazu auch nichts im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht hat.

Die Deutschkenntnisse des BF wurden durch das ÖSD Zertifikat A2 vom 02.09.2016 nachgewiesen (AS 123).

Durch die vom BF vorgelegte Kopie der Anmeldebescheinigung (AS 63) konnte belegt werden, dass dem BF diese am 17.10.2014 für den Zweck „Arbeitnehmer“ erteilt worden ist.

Aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters ist die Wohnsitznahme des BF nachgewiesen. Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des BF, dass er alleine in einer Wohnung lebt. Die Angaben des BF, wonach er schon seit 2010 in Wien in der XXXX wohne und dort 15 Monate in Teilzeitbeschäftigung als Portier und Techniker tätig gewesen sei, sind nicht nachvollziehbar und stimmen nicht mit den Dokumenten überein. Zum einen ist der BF im Zentralen Melderegister mit Nebenwohnsitz an ebendortiger Adresse erst ab dem 06.06.2012 gemeldet gewesen, zum anderen erscheint weder im Versicherungsdatenauszug (AS 115) noch im AJ-Webauszug die von ihm genannte Beschäftigung auf.

Dem Versicherungsdatenauszug sowie den Ausführungen des BF im Beschwerdeschriftsatz war zu entnehmen, dass der BF seit 01.06.2018 laufend Alterspension erhält. Der monatliche Betrag von EUR 49,58 ist im vorgelegten Bescheid vom 24.07.2018 ersichtlich. Aus dem Bescheid vom 28.03.2019 leitet sich ab, dass der BF Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 211,39 bezieht und ihm für die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ein Betrag in der Höhe von EUR 835,89 zuerkannt wird. Darüber hinaus ist auch aus dem Versicherungsdatenauszug sowie dem AJ-Webauszug belegt, dass der BF seit 12.01.2015 regelmäßig Sozialhilfeleistungen, nämlich Arbeitslosengeld und dann Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, bezogen hat.

Mangels Einvernahme des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und mangels Nachweise konnte nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe der BF eine ungarische Pension bezieht.

Dass der BF derzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet auf seinen eigenen Ausführungen. Zudem resultieren aus dem Versicherungsdatenauszug sowie dem AJ-Webauszug die Feststellungen zur Beschäftigung des BF in Österreich und des aufrechten Krankenversicherungsschutzes.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und seines Aufenthaltes im XXXX basieren auf den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den Patientenbriefen des XXXX (AS 121 f).

Aus den glaubhaften Ausführungen des BF im Beschwerdeschriftsatz leiten sich die Feststellungen ab, wonach sich der BF in kultureller Hinsicht integriert hat und in den jeweiligen Chören gesungen hat, den Kulturpass nützt und den aktiven Informations-Hilfedienst organisiert und unterhalten hat.

Die Feststellung im Hinblick auf die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Anfrage im Strafregister.

Die Feststellung, dass der BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.07.2021 ordnungsgemäß geladen wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen, an den BF adressierten Ladung vom 28.06.2021. Die Ladung des BF zur Verhandlung wurde an das Gericht mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgestellt. Auf dem Kuvert ist vermerkt, dass die Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Abholfrist mit 01.07.2021 beginnt. Der BF teilte dem erkennenden Gericht in seinem Schreiben, welches er am 28.07.2021 zur Post gegeben hat und beim erkennenden Gericht am 29.07.2021 eingelangt ist, mit, dass er die Benachrichtigung über die Ankunft des Briefes verspätet erhalten habe, weil er vom 07. bis 23.07. nicht zuhause, sondern auf Urlaub gewesen sei. Aus diesem Grund könne er den Brief leider nicht entgegennehmen und bitte um erneute Sendung an seine Adresse. Da die Abholfrist der Ladung bereits mit 01.07.2021 begonnen hatte und der BF vom 07. bis 23.07. auf Urlaub gewesen ist, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, die Ladung vor seinem Urlaub an der Abgabestelle abzuholen und zur mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erscheinen. Aus diesem Grund wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Aufgrund der ungarischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG idgF lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWRBürger zwingend erforderlich machen.

Abs. 1 bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr; 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder 3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet wie folgt:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen).

Der BF begründete am 15.07.2013 erstmalig seinen Hauptwohnsitz in Österreich und hielt ihn bis zum 21.08.2013. Mit kurzer Unterbrechung begründete er dann ab 17.10.2013 bis 21.08.2014 einen Nebenwohnsitz. Seit dem 21.08.2014 ist der BF durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz in Österreich erfasst. Dem BF wurde am 17.10.2014 die Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt, da er zu diesem Zeitpunkt in einem aufrechten Arbeitsverhältnis in Österreich stand. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, geht der BF im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, wodurch er auf Grundlage des § 51 Abs 1 Z 1. NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre. Im Versicherungsdatenauszug scheint der BF seit 01.06.2018 mit seinem laufenden Pensionsbezug auf und war er seither lediglich von 05.09.2018 bis 21.09.2018 geringfügig bei der XXXX beschäftigt.

Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob er den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs 1 Z 2 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C140/12)

Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222; 10.4.2014, 2013/22/0034).

Der BF verfügt in Österreich aufgrund seines Pensionsbezuges über einen Krankenversicherungsschutz, jedoch ist gegenständlich im Verfahren und aus dem Akt nicht hervorgekommen, dass er über erspartes Vermögen verfügt oder von im Bundesgebiet lebenden Angehörigen finanziell derart unterstützt wird, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt. Vielmehr hat der BF von 01.06.2015 bis zum 02.07.2018 regelmäßig Sozialhilfeleistungen bezogen und wurde dies nur durch den Krankengeldbezug in der Zeit von 08.02.2018 bis 06.03.2018 sowie in der Zeit von 20.04.2018 bis 02.07.2018 unterbrochen. Es ist nicht anzunehmen, dass der BF von in Österreich lebenden Angehörigen finanziell unterstützt werden kann, zumal er über keine familiären oder persönlichen Beziehungen im Bundesgebiet verfügt. Im Beschwerdeschriftsatz brachte der BF lediglich vor, dass in der Zeit von 31.07.2018 und 09.01.2019 seine damalige Lebensgefährtin die Lebenserhaltungskosten gedeckt habe, diese aber schwer erkrankt sei, ihr Arbeitsverhältnis in Österreich beendet habe und wieder zurück nach Serbien sei.

Zudem gab der BF in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 26.08.2020 an, dass sein monatliches Einkommen ca. EUR 1.300,00 und seine Mietkosten EUR 650,00 betragen würden und er am Ende des Monats nicht mehr EUR 100,00 – 120,00 für eine Zugfahrt nach Linz und retour nach Wien habe. Im Beschwerdeschriftsatz brachte er vor, dass die Versorgungssumme durch die Pension EUR 50,00 ausmache und diese um die Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.100,00 ergänzt werde. Auch aus dem Bescheid vom 28.03.2019 (AS 61) und vom 24.07.2018 geht hervor, dass der BF Leistungen der Sozialhilfe bezieht. Wie bereits oben ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe der BF eine Altersrente in Ungarn erworben hat.

Selbst wenn die Angaben des BF im Beschwerdeschriftsatz, er habe in seinem Heimatland Ungarn das Recht auf die Altersrente erworben (…) und deren Monatssumme betrage EUR 397,00, der Wahrheit entsprächen und der BF EUR 397,00 regelmäßig überwiesen bekomme, wäre er dennoch aufgrund seiner niedrigen Alterspension in Österreich auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Insgesamt würde er sodann aus der österreichischen und ungarischen Rentenversicherung eine Gesamtpension von rund EUR 457,00 monatlich beziehen, was jedoch bei lebensnaher Betrachtung kaum für die Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens ausreichen kann.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte der BF gegenständlich nicht nachweisen, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 2 NAG erfüllt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des BF somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG.

Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der BF über fünf Jahre durchgängig in Österreich aufhältig war, jedoch hat der BF mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben. Die Bestimmung des § 53a NAG kann nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Artikel 7 Abs 1 der Freizügigkeitsrichtlinie nicht erfüllt hat. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts des § 53a NAG setzt somit voraus, dass die Voraussetzungen des § 51 oder § 52 NAG fünf Jahre hindurch erfüllt waren (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG § 53a Rz 5, 6 (2019).

Die Ausweisung des BF nach § 66 Abs 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.

Wird durch eine Ausweisung überdies in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).

Der Begriff "Privatleben" iSd Art 8 MRK folgt einem breiten Konzept, das keiner vollständigen Definition zugänglich ist. Es umfasst die körperliche und seelische Integrität einer Person (EGMR vom 26. März 1985, X und Y, Nr 8978/80, Tz 22; EGMR vom 20. März 2007, Tysiac, Nr 5410/03, Tz 107). Es kann in manchen Fällen auch Gesichtspunkte der körperlichen und gesellschaftlichen Identität des Einzelnen miteinbeziehen (EGMR vom 7. Februar 2002, Mikulic, Nr 53.176/99, Tz 53). Art 8 MRK schützt auch das Recht auf persönliche Entwicklung sowie das Recht zur Begründung und Entwicklung von Beziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt ohne Eingriffe von außen (EGMR vom 16. Dezember 1992, Niemietz, Nr 13.710/88, Tz 29; EGMR vom 24. Februar 1998, Botta, Nr 21.439/93, Tz 32). (vgl. VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0066)

Der BF verfügt über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet, in dessen Lichte die erlassene Ausweisung unzulässig wäre. Er hat das Vorliegen eines solchen auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet und konnte auch vom Gericht kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK aufgezeigt werden, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf (vgl. etwa EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben des BF in Österreich kann somit – nachdem weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität auch nur ansatzweise behauptet wurde – ausgeschlossen werden.

Auch konnten keine gesellschaftlichen, nachhaltigen beruflichen oder sonstigen Bindungen des BF im Bundesgebiet festgestellt werden. Wie dargelegt, ist der BF nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und ist insbesondere angesichts seines Lebensalters auch nicht davon auszugehen, dass sich dieser Umstand in absehbarer Zeit ändern würde. Der BF ist von seinem Ohrspeicheldrüsenkrebs rechter Halsseite wieder genesen und hat auch in seinem Herkunftsland Ungarn, wo er nach seinen Angaben ebenfalls pensionsanspruchsberechtigt sein sollte und in Anbetracht seiner behaupteten Pensionshöhe wohl den überwiegenden Teil seiner Versicherungszeiten erworben haben sollte, sowohl Zugang zu medizinischer Versorgung als auch - bei bestehendem Bedarf und Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - zu Sozialleistungen.

Im gegenständlichen Fall hält sich der BF mittlerweile seit Juli 2013 und sohin seit etwa 8 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei er in der Zeit von 17.10.2013 und 21.08.2014 mit Nebenwohnsitz gemeldet war und erst seit 21.08.2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Während seines Aufenthaltes kam ihm – wie oben dargelegt – das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate zu. Der BF wohnt allein in einer Wohnung und verfügt über eine gewisse Integration in kultureller Hinsicht.

Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF über keine familiären oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, über einen großen Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich hinweg erwerbslos war und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Notstandshilfe und der Mindestsicherung bezogen hat.

Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des BF mit seinen gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Letztlich ist festzuhalten, dass es dem BF durch den Ausspruch einer Ausweisung – im Gegensatz zu einem Aufenthaltsverbot – nicht verwehrt ist, neuerlich unter Beachtung der gültigen Bestimmungen nach Österreich zu reisen und so weiterhin die kulturellen Möglichkeiten der Stadt Wien genießen zu können.

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Im gegenständlichen Fall war keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennbar, die seine sofortige Ausreise erfordert hätte. Es war daher im Einklang mit der belangten Behörde ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund somit nicht zu beanstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Ausweisungsverfahren Durchsetzungsaufschub Erwerbstätigkeit EU-Bürger EWR-Bürger Existenzminimum Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Pension Pensionshöhe Privat- und Familienleben private Interessen Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2236958.1.00

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten