TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/23 LVwG-S-1007/001-2021

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Veröffentlicht am 23.08.2021
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Entscheidungsdatum

23.08.2021

Norm

StVO 1960 §11 Abs2
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §97 Abs5
KFG 1967 §102 Abs11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.04.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Kraftfahrzeuggesetz 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wir abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 die Tatzeit „15:05 Uhr“ und der Tatort „nächst Strkm. ***“ zu lauten hat.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 103,- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Sachverhalt:

1.1.     Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. April 2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 03. März 2021 im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** in Fahrt Richtung *** als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***

1.       dieses Fahrzeug um 15:02 Uhr nächst Strkm *** auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren, nämlich mit 156 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz;

2.       um 15:02 Uhr nächst Strkm. *** auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, obwohl dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr notwendig gewesen sei, diesem das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände nicht auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden zugänglich gemacht bzw. diese nicht vorgewiesen, obwohl ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Kenntnisse und Fertigkeiten möglich und zumutbar gewesen wäre, indem er das Verbandszeug nicht zugänglich gemacht habe, weil schwere Hanteln im Kofferraum gelegen seien;

3.       um 15:02 Uhr nächst Strkm. *** auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, obwohl dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr notwendig gewesen sei, diesem das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände nicht auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden zugänglich gemacht bzw. diese nicht vorgewiesen, obwohl ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Kenntnisse und Fertigkeiten möglich und zumutbar gewesen wäre, indem er die Warneinrichtung nicht zugänglich gemacht, weil schwere Hanteln im Kofferraum gelegen seien;

4.       um 15:03 Uhr nächst Strkm. *** die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen gehabt hätten, nicht angezeigt;

5.       um 15:04 Uhr nächst Strkm. *** dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei und

6.       um 15:05 Uhr bei Strkm. *** als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile der Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern würden. Es sei festgestellt worden, dass Hanteln mit runden Gewichten lose im Kofferraum lagen und verrutschen und umherrollen hätten können.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch

zu 1. § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960,

zu 2. § 102 Abs. 11 KFG,

zu 3. § 102 Abs. 11 KFG,

zu 4. § 11 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960,

zu 5. § 97 Abs. 5 StVO und

zu 6. § 102 Abs. 1 iVm. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020

verletzt und wurde wegen diesen Verwaltungsübertretungen

zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960,

zu 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 20,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG,

zu 3. eine Geldstrafe in der Höhe von 20,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG,

zu 4. eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

zu 5. eine Geldstrafe in der Höhe von 70,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO und

zu 6. eine Geldstrafe in der Höhe von 220,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020 verhängt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde von den angelasteten Verwaltungsübertretungen aufgrund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion vom 04. März 2021 Kenntnis erlangt habe. Demnach habe der Beschwerdeführer die auf der Autobahn höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 26 km/h überschritten und nach Anhaltung das Verbandszeug und die Warneinrichtung nicht zugänglich gemacht, weil schwere Hanteln im Kofferraum gelegen seien. Danach habe der Beschwerdeführer bei seiner Weiterfahrt die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt und dem neuerlich von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet. In der Folge sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer der Mängelbehebung nicht nachgekommen sei und Hanteln mit runden Gewichten lose im Kofferraum gelegen seien und verrutschen und umherrollen hätten können. Er habe daher die angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. In subjektiver Hinsicht sei ihm zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass ihn kein Verschulden treffe.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde strafmildernd bzw. erschwerend keine Umstände und ging von einem Einkommen in der Höhe von 1.500,00 Euro, Sorgepflichten für drei Personen, keinem Vermögen und keinen Verbindlichkeiten aus.

1.2.     Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis vom 15. April 2021 richtet sich die mit E-Mail am 23. April 2021 eingebrachte Beschwerde.

Zu Spruchpunkt 1 begehre der Beschwerdeführer Strafminderung, da er seit über 14 Monaten kein Einkommen habe.

Zu Spruchpunkt 2 und 3 habe er nicht das Herzeigen des Verbandkastens bzw. des Warndreiecks verweigert. Er hätte 420 kg Hanteln ausräumen müssen ohne Hilfe und hätte diese wieder einräumen sollen. Von der Polizei sei ausgeführt worden, dass er es ja nicht ausräumen müsse, sonst habe es keinen weiteren Kommentar gegeben. Es stimme die Argumentation, dass der Beschwerdeführer dies verweigert hätte nicht. Er habe lediglich um Hilfe gebeten beim Herausheben der Hanteln und müsse man hier die Zumutbarkeit hinterfragen.

Zu Spruchpunkt 4 stimme der Tatvorwurf nicht und werde um Beweis ersucht.

Zu Spruchpunkt 5 stimme der Tatvorwurf nicht, es sei kein sichtbares bzw. hörbares Zeichen gegeben worden.

Zu Spruchpunkt 6 seien die Hanteln miteinander verkeilt gewesen. Hier habe es kein Verrücken gegeben bzw. sei dies auch der Grund gewesen, warum das Ausladen so schwer gewesen wäre und der Beschwerdeführer zu Hause dann eine zweite Person benötigt habe. Da er sich auf der Autobahn befunden habe und er leider nirgends einen Sicherungsgurt habe kaufen können, habe er ja irgendwie weiterfahren müssen und habe sich zum nächstliegenden Lagerhaus begeben um dort einen Gurt zu kaufen.

Darüber hinaus würden die Kilometerangaben nicht stimmen, weshalb genereller Einspruch auf das Ganze erhoben werde. Er habe seit 14 Monaten darüber hinaus kein Einkommen und würde seine Frau beide Kinder zu Hause betreuen und habe ebenfalls kein Einkommen. Es werde vom Ersparten gelebt. Beim ersten Mal Einreihen habe der Polizist nicht geblinkt und den Beschwerdeführer somit zum abrupten abbremsen gezwungen. Beim zweiten Mal sei dann ein Alkoholtest verlangt worden den der Beschwerdeführer dann sofort habe absolvieren wollen. Es sei ihm dann aber mitgeteilt worden, dass er 15-20 Minuten warten solle, weil das Gerät erst eingeschaltet werden müsse. Der Polizist habe da provozieren wollen.

1.3.     Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, die Einvernahme des amtshandelnden Polizisten als Zeuge des sowie die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik.

1.4.     Weitere Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 03.03.2021 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, in Fahrtrichtung ***.

Um 15.02 Uhr fuhr der Beschwerdeführer nächst Strkm. *** auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, nämlich 156 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Die Lasermessung erfolgte bei Strkm. ***.

Um 15.05 Uhr am Asfinag-Parkplatz ***, nächst Strkm. *** wurde der Beschwerdeführer zu einer Verkehrskontrolle angehalten und aufgefordert das Verbandzeug und Warneinrichtung zugänglich zu machen. Diesem Verlangen konnte er nicht nachkommen, da schwere Hanteln im Kofferraum lagen und so den Zugriff verhinderten.

Um 15.03 Uhr nächst Strkm. *** zeigte der Beschwerdeführer die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht an.

Um 15.04 Uhr nächst Strkm. *** leistete der Beschwerdeführer dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge. Dieses Nichtfolgeleisten zeigte sich folgendermaßen: Beim ersten Signal fuhren die Straßenaufsichtsorgane auf der Autobahn auf gleicher Höhe mit dem Beschwerdeführer und stellte das beifahrende Straßenaufsichtsorgan Augenkontakt her und zeigte ihm den Anhaltestab durch das Fenster. Diese Aufforderung ignorierte er. Die zweite Aufforderung erging, als sich die Straßenaufsichtsorgane in weiterer Folge mit ihrem Dienstfahrzeug vor das Fahrzeug des Beschwerdeführers setzten und das beifahrende Straßenaufsichtsorgan den Anhaltestab rechts beim Beifahrerfenster hinaushielt und so ihm das Zeichen gab das Fahrzeug anzuhalten. Auch dieser Aufforderung leistete er nicht Folge und wechselte vielmehr links auf den Fahrstreifen und versuchte die Straßenaufsichtsorgane zu überholen. Erst bei der dritten Signalgabe, die dann durch das lenkende Straßenaufsichtsorgan von der Fahrerseite durch Hinaushalten des Anhaltestabes erfolgte, leistete er schließlich der Anhalteaufforderung Folge.

Um 15.05 Uhr am Asfinag-Parkplatz ***, nächst Strkm. *** wurde im Rahmen der Amtshandlung von den Straßenaufsichtsorganen wahrgenommen, dass im PKW des Beschwerdeführers mindestens acht Hanteln mit runden Gewichten lose ohne Ladungssicherung auf Metallrahmen und Kartons im Kofferraum geladen waren. Die Ladung wurde ungesichert im Fahrzeuginnenraum transportiert. Es war keine Trennwand oder Trennnetz nach vorne zum Fahrgastraum hin vorhanden. Die Sitzlehne in der 2. Sitzreihe war nach vorne umgelegt und die Ladung war somit gegen Verrutschen nach vorne völlig ungesichert. Eine Verkeilung der einzelnen Hanteln untereinander war nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer kam der ersten Anweisung der Straßenaufsichtsorgane, für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung zu sorgen und erst dann die Weiterfahrt anzutreten, nicht nach und fuhr nach der ersten Amtshandlung direkt weiter. Nach der zweiten Anhaltung verwendete der Beschwerdeführer Sicherheitsgurte des Fahrzeuges, um die Hanteln behelfsmäßig zu sichern.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein monatliches Einkommen, hat kein nennenswertes Vermögen und Sorgepflichten für drei Personen.

Gegen den Beschwerdeführer scheint im Verwaltungsstrafregister der Wohnsitzbehörde eine einschlägige Vormerkung wegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 (***) auf.

1.5.     Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 03.03.2021 mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, in Fahrtrichtung *** lenkte und zwar mit der festgestellten erhöhten Geschwindigkeit (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses).

Weiters ist unstrittig, dass er weder das Verbandzeug (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) noch die Warneinrichtung (Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses) in seinem Fahrzeug zugänglich machen konnte.

Die im Rahmen der Beschwerde vom Beschwerdeführer angesprochene Frage zur Zumutbarkeit stellt auf eine Rechtsfrage ab, die der nachfolgenden rechtlichen Würdigung unterliegt.

Hingegen steht in Bezug auf das Nichtanzeigen der Änderung der Fahrtrichtung (Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses) sowie das Nichtfolgeleisten eines Straßenaufsichtsorgans mittels Rotlicht des Anhaltestabes (Spruchpunkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses) das Vorbringen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Angaben des Meldungslegers.

Soweit es sich nicht um notorische oder gesetzlich vermutete Tatsachen handelt, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 45 Abs. 2 AVG). Der damit für das Verwaltungsverfahren postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Behörde bei Würdigung der von ihr erhobenen Sachverhaltselemente an keine Beweisregeln gebunden, sondern nur an den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme gebunden ist (VwGH 92/16/0031). Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig. Sie darf daher nicht deshalb, weil von zwei einander widersprechenden Aussagen eine von einem Beamten stammt, automatisch dieser den Vorzug einräumen (VwSlg 9.6.2002 8/1978). Jedoch wird von der Rechtsprechung zugebilligt, dass die geschulten Organe der Straßenaufsicht Verstöße gegen die StVO oder gegen das KFG richtig beobachten und das beobachtete richtig wiedergeben können (VwGH 88/03/0156).

Die Beweiswürdigung muss schlüssig und in sich widerspruchsfrei sein. Das ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen unter anderem den Denkgesetzen der Logik und damit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 97/13/0119). Bei widersprüchlichen Beweisergebnissen muss die Behörde in der Bescheidbegründung schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, dem einen Ergebnis den Vorzug zu geben (VwGH 90/03/0264). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ermächtigt nicht zur Ausübung von Ermessen, dieser wird erst bei der Entscheidung über die Rechtsfolge ausgeübt, wenn das Gesetz der Behörde zwei oder mehrere Möglichkeiten offeriert.

Der Zeuge B – unter Erinnerung an den Diensteid und an die strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen einer Falschaussage erinnert – schilderte im Zuge der persönlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.08.2021 den Anhaltevorgang bzw. die Anhalteaufforderungen mittels Rotlicht des Anhaltestabes ausführlich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

Die Feststellung zur Ladungssicherung (Spruchpunkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses) begründet sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik.

Die Feststellung über die einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers basiert auf dem eingeholten Registerauszug, die Feststellungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf seinen eigenen Angaben.

2.   Rechtslage:

2.1.     Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 50.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

2.2.     Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960):

§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.

[…]

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

§ 20. Fahrgeschwindigkeit.

[…]

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

[…]

§ 97. Organe der Straßenaufsicht

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]

j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,

[…]

2.3.     Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967):

§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

[…]

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

[…]

(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

[…]

(11) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht und dass die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird. In diesen Fällen sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

2.4.     Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.   Erwägungen:

3.1.     Zu Spruchpunkten 1, 4 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, und ist dies gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bei Zuwiderhandeln mit Strafe bedroht.

Gemäß § 11 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, und ist dies gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bei Zuwiderhandeln mit Strafe bedroht.

Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 hat der Fahrzeuglenker der Anhalteaufforderung der Organe der Straßenaufsicht durch deutlich sichtbare Zeichen zwecks den Fahrzeuglenker betreffende Amtshandlungen Folge zu leisten, und ist dies gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 bei Zuwiderhandeln mit Strafe bedroht.

Indem der Beschwerdeführer – wie festgestellt – den oben angeführten Geboten der StVO 1960 zuwidergehandelt hat, wurde jeweils der objektive Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Es handelt sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte und wird bei der Übertretung derartiger Normen nicht vorausgesetzt, dass auch eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer tatsächlich eingetreten ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht (zumindest fahrlässiges Verhalten) zu verantworten.

3.2.     Zu Spruchpunkt 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs. 11 KFG 1967 hat der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Dies ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 bei Zuwiderhandeln mit Strafe bedroht.

Das Verbandzeug und die Warneinrichtung - in § 102 Abs 10 KFG 1967 als vom Lenker mitzuführend genannt -, fallen nicht unter den Begriff der Teile und Ausrüstungsgegenstände des § 58 Abs 1 leg cit, vielmehr unter den Begriff der „Ausstattungsgegenstände“. Sie sind solche Ausstattungsgegenstände, die zugänglich zu machen sind, sofern dies zum Zweck der Überwachung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine solche Vorschrift ist der § 102 Abs 10 leg cit. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes darf zwar nicht schlechthin das Verlangen stellen, ihm jederlei Ausstattungsgegenstände des Fahrzeuges zugänglich zu machen; sehr wohl ist ein solches Verlangen aber dann gerechtfertigt, wenn es sich um Ausstattungsgegenstände im Sinne des § 102 Abs 10 leg cit handelt (vgl. VwGH 86/18/0111).

Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen der polizeilichen Kontrolle das Vorweisen des Verbandzeugs sowie der Warneinrichtung verlangt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hebt die Notwendigkeit des Entladens des Kofferraums, um die unter dem Ladegut befindliche Warneinrichtung vorweisen zu können, die Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers zum Vorweisen dieser Einrichtung nach dem Wortlaut des § 102 Abs 11 KFG nicht auf (vgl. 93/02/0071).

Konsequenterweise muss sich diese Verpflichtung auf sämtliche Ausstattungsgegenstände iSd KFG 1967 und somit nicht nur auf die Warneinrichtung, sondern auch auf das Verbandzeug beziehen.

Da der Kofferraum des Beschwerdeführers mit schweren Hanteln geladen war, war es dem Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt nicht möglich, eigenständig – das heißt in diesem Fall ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein – die schweren Hanteln zu entladen und so die Warneinrichtung und das Verbandzeug zugänglich zu machen.

Der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 10 KFG besteht darin, dass nach einem Verkehrsunfall verletzten Personen möglichst rasch Erste Hilfe geleistet werden kann, somit das Mitführen von Verbandzeug für den Kraftfahrer selbst wie auch für andere Verkehrsteilnehmer lebenswichtig sein könnte (vgl. VwGH 85/18/0153).

Dieser Rechtsprechung zufolge kann bei Nichtzugänglichmachen von keinem geringen Unrechtsgehalt die Rede sein. In weiterer Folge muss es dem Lenker auch zumutbar sein, sich jederzeit eigenständig Zugang zu seinem mitgeführten Verbandzeug und Warneinrichtung verschaffen zu können.

Der Beschwerdeführer hätte im Falle des Vorliegens eines schweren Ladeguts im Kofferraum das Verbandzeug und die Warneinrichtung vielmehr jederzeit und entsprechend „greifbar“ (zB unter dem Beifahrersitz) positionieren müssen.

In Bezug auf die Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses waren die Richtigstellung des Tatzeitpunktes und des Tatortes aufgrund der dargelegten Beweisergebnisse erforderlich und erfolgten zur Präzisierung (und keine Auswechslung) der Tat unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH Ro 2017/02/0027 mwN).

Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.

3.3.     Zu Spruchpunkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Dies ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 bei Zuwiderhandeln mit Strafe bedroht.

Der Begriff „Ladung“ schließt in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ist folglich jegliche Ladung zu sichern, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden (vgl. Ra 2020/02/0212).

Ein Lenker muss beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch mit einer Voll(Not)bremsung rechnen. Der OGH zählt in seiner verkehrsrechtlichen Judikatur jedenfalls neben einem kontrollierten Auslenken eine Vollbremsung zu einer „normalen“ Abwehrreaktion, die von einem Fahrzeuglenker verlangt werden kann (vgl. Urteil OGH 25. Oktober 2000, 2 Ob 362/99w). Im Hinblick auf § 9 EKHG 1959 bedeutet eine Vollbremsung ohne Hinzutreten besonderer Gefahrenmomente (Schleudern, instabiles Fahrverhalten) keine außergewöhnliche, sondern nur eine gewöhnliche Betriebsgefahr (vgl. Urteil OGH 15. Oktober 2009, 2 Ob 142/09k), wobei zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch das Herunterfallen der Ladung zählt (vgl. Urteil OGH 24. September 2008, 2 Ob 71/08t) (vgl. VwGH 2011/02/0036).

Wie festgestellt wurde die Ladung im gegenständlichen Fall völlig ungesichert, also ohne Verwendung jeglicher Ladungssicherungshilfsmittel (zB eine Trennwand nach vorne zum Fahrgastraum), im Fahrzeuginnenraum transportiert.

Indem der Beschwerdeführer für die im Kofferraum geladenen Hanteln keine ordnungsgemäße Ladungssicherung iSd Bestimmungen des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 vornahm, in dem durch den ungesicherten Transport der Hanteln der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und jemand gefährdet hätte werden können, hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so liegt aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Anweisung der Straßenaufsichtsorgane in Bezug auf die Herstellung einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht Folge leistete und unmittelbar nach der Amtshandlung die Fahrt fortsetzte, zumindest bedingter Vorsatz vor. Der Beschwerdeführer muss die abstrakte Gefährdung von Leib und Leben für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben.

3.4.     Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein monatliches Einkommen, kein nennenswertes Vermögen und trägt drei Sorgepflichten.

Dem Beschwerdeführer war zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten, da ihm die Einhaltung der Vorschriften nach der StVO 1960 als auch nach dem KFG 1967 jedenfalls zumutbar und möglich gewesen wäre.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist nicht gering. Sowohl bei der StVO 1960 als auch beim KFG 1967 liegt der Schutzzweck einerseits in der Verkehrssicherheit und andererseits Leib und Leben des Fahrers und anderer Straßenverkehrsteilnehmer.

Als mildernd war kein Umstand zu werten. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses war die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend zu werten.

Im Lichte der oben angeführten Umstände war die von der belangten Behörde verhängten Strafe trotz der tristen finanziellen Situation des Beschwerdeführers angemessen und notwendig, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. etwa VwSIg. 18.943 A/2014).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

3.5.     Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Der zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich aus den verhängten Geldstrafen (527,00 Euro), dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (72,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (103,00 Euro).

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

3.6.     Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1007.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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