TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/22 W255 2230524-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2021
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Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §14
PG 1965 §15

Spruch


W255 2230524-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die STRASSER HUBER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 12.03.2020, GZ: XXXX , betreffend Witwenversorgungsbezug gemäß §§ 14, 15, 62 und 64 Pensionsgesetz 1965 (PG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2021, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

„ XXXX gebührt als Hinterbliebene ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn XXXX , vom XXXX an, ein Versorgungsbezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.090,61.

Dieser Versorgungsbezug besteht aus einem Versorgungsgenuss in der Höhe von EUR 2.074,14 und einer Nebengebührenzulage in der Höhe von EUR 16,47.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach dem Tod ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten, einen Antrag auf Zuerkennung von Witwenpension gestellt.

1.2.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 12.03.2020, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebene ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten ab dem auf den Todestag ihres Ehegatten folgenden Monatsersten, ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 469,92 gebühre. Dieser Versorgungsbezug bestehe aus einem Versorgungsgenuss von EUR 469,92. Weiters gebühre der BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach § 64 PG in der Höhe von brutto EUR 261,10.

Diesen Bescheid begründete die BVAEB im Wesentlichen damit, dass für die Berechnung der Höhe des Anspruches die Einkommensverhältnisse der letzten beiden Kalenderjahre herangezogen würden, aus deren betragsmäßigem Verhältnis zueinander ein Prozentsatz errechnet werde.

Berechnungsgrundlage für die Berechnung des Ausmaßes des Witwenversorgungsgenusses nach § 15 PG sei das Einkommen gemäß § 15 Abs. 4 PG. Diese Bestimmung verweise wiederum auf das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG.

Im Hinblick auf die Erhebung und Berechnung der Einkommensverhältnisse der BF und ihres verstorbenen Ehegatten, verwies die BVA auf die dem Bescheid beigelegten und als Teil der Begründung des Bescheides erklärten Berechnungsblätter.

Zu vermeintlich strittigen, anrechenbaren Einkommensbestandteilen der BF führte die BVAEB zusammengefasst wie folgt aus:

1.2.1.  Die BF habe mit ihrem (letzten) Dienstgeber anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung von Juli 2018 bis Dezember 2018 vereinbart. Laut Gehaltskonto für das Jahr 2018 sei die Weiterzahlung des Entgelts von Juli 2018 bis Dezember 2018 in der jeweiligen Abrechnungsperiode erfolgt, weshalb keine Einmalzahlung vorliege. Auch seien von diesen Bezügen laut Gehaltskonto Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden und die Bezüge seien der Tarifbesteuerung unterzogen worden, sodass die Parteien selbst von seiner Entgeltfortzahlung im eigentlichen Sinne und nicht von einer Abfertigung bzw. Angangsentschädigung ausgegangen seien. Entgegen der Ansicht der BF sei dieses Entgelt daher nicht als freiwillige Abfertigung bzw. Abgangsentschädigung zu qualifizieren, sondern als Entgelt iSd § 49 ASVG und Einkommen iSd § 15 Abs. 4 PG zu berücksichtigen.

1.2.2.  Darüber hinaus habe die BF vorgebracht, dass sie im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes ihres ehemaligen Dienstgebers in den Jahren 2017 und 2018 Beteiligungen „gevestet“ sowie Optionen am Unternehmen des Dienstgebers ausgeübt und verkauft habe und diese Einnahmen aufgrund deren Eigenschaft als „außertourlicher Bezug“ gleichfalls wie Jubiläumsgelder nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen seien. Diese Bezüge aus den Mitarbeiterbeteiligungen und Optionen seien laut BVAEB in der Gehaltsabrechnung der BF als Entgelt gewertet worden, da die daraus resultierenden Bezüge als Beitragsgrundlage für die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse herangezogen worden seien. § 6 BMSVG stelle auf den Entgeltbegriff des § 49 ASVG ab, sodass durch die Entrichtung der Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse auch der Dienstgeber der BF davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Bezügen aus den Mitarbeiterbeteiligungen und Optionen der BF um Entgelt handle. Der Einwand der BF, es habe sich bei den Mitarbeiterbeteiligungen und Optionen um Bezüge aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses gehandelt, gehe ins Leere, da die BF zum einen schon im Jahr 2017, also ein Jahr vor der Beendigung des Dienstverhältnisses, Bezüge aus Mitarbeiterbeteiligungen und Optionen erhalten habe und zum anderen für diese Bezüge Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien, obwohl Abfertigungen sozialversicherungsfrei wären. Diese Bezüge seien mangels Erfüllung eines der in § 49 ASVG normierten Ausnahmetatbestände als Entgelt zu qualifizieren und somit als Berechnungsgrundlage für die Bemessung des Ausmaßes des Witwenversorgungsgenusses der BF heranzuziehen.

1.3.    Mit Schreiben vom 16.04.2020 erhob die BF gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Höhe des der BF zugesprochenen Witwenversorgungsgenusses bekämpft werde. Die BVAEB habe bei der Berechnung des Witwenversorgungsgenusses zum Teil wesentliche Entgeltbestandteile der BF berücksichtigt, die bei der Bemessung außer Acht zu lassen gewesen wären. Bei richtiger Berechnung und Außerachtlassung der nicht zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile der BF hätte der Witwenversorgungsgenuss wesentlich höher ausfallen müssen.

Konkret hätten jene Leistungen, die der BF aus Anlass der Beendigung ihres Dienstverhältnisses gewährt worden seien, nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Witwenpension miteinbezogen werden dürfen.

1.3.1.  Die BF habe bereits Anfang des Jahres 2018 mit ihrem damaligen Dienstgeber die Auflösung ihres Dienstverhältnisses besprochen und sei dies später auch schriftlich im Zuge einer Auflösungsvereinbarung festgehalten worden. Dem sei der Umstand zugrunde gelegen, dass die BF in ihrem letzten Dienstjahr vor ihrer Pensionierung aufgrund von Umstrukturierungen des Dienstgebers auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt hätte werden müssen. Zumal die BF damit nicht einverstanden gewesen sei, sei zur Vermeidung einer Auseinandersetzung über die Frage der Berechtigung der Versetzung (und damit einhergehender möglicher vorzeitiger Auflösungserklärungen) über eine Auflösungsvereinbarung verhandelt worden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine reguläre Kündigung im Jänner 2018 wäre aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist mit 30.04.2018 eingetreten. Schließlich habe man sich im Zuge der Verhandlungen über die Auflösungsvereinbarung darauf verständigt, dass die Arbeitspflicht aus dem Dienstverhältnis am 30.06.2018 ende, aber darüber hinaus noch Zahlungen an die BF ohne Leistungspflicht der BF erfolgen würden.

Diese Konstruktion sei auf Vorschlag des Dienstgebers der BF schließlich so gewählt worden, dass – anstatt einer als solchen auch titulierten freiwilligen Abfertigung oder Abgangsentschädigung – das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses formal erst mit 31.12.2018 festgelegt worden sei, der BF aber für die Monate 07/2018 bis 12/2018 eine unwiderrufliche Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung eingeräumt worden sei (obwohl eine frühere Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine Kündigung denkbar gewesen wäre).

Der wahre wirtschaftliche Gehalt der Auflösungsvereinbarung sei sohin darin gelegen, dass die BF bereits mit Ende Juni 2018 aus dem (aktiven Dienst im) Unternehmen ausgeschieden sei und ihr für den Zeitraum danach eine Überbrückungshilfe durch die Einräumung eines Substanzmittelfonds eingeräumt worden sei. Diese gewählte Konstruktion entspreche damit dem Wesen einer Abfertigung, die auch nicht direkt bei einer Beendigung fällig sein müsse, sondern regelmäßig über mehrere Monate verteilt zur Auszahlung komme. Vor diesem Hintergrund seien die laufenden Entgeltfortzahlungen für die Monate 07/2018 bis 12/2018 auch als Leistungen anzusehen, die aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses gewährt worden seien.

Die Entgeltfortzahlungen ab 07/2018 wären unter Berücksichtigung des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG sohin keinesfalls in die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Versorgungsbezugs der BF miteinzubeziehen gewesen. Insgesamt würden sich die Bezüge sowie Sonderzahlungen in diesem Zeitraum auf einen Gesamtbruttobetrag von EUR 56.025,11 belaufen, der die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Witwenpension der BF schmälere.

1.3.2.  Im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes des ehemaligen Dienstgebers der BF habe diese in den Jahren 2017 bis 2018 zum einen Beteiligungen (Anteile am Unternehmen des Dienstgebers und damit verbundene Konzernunternehmen) „gevestet“ (= auch steuerlicher Zufluss) sowie zum anderen nicht frei handelbare Optionen am Unternehmen dieses Dienstgebers ausgeübt und verkauft.

Der steuerliche Zufluss beim Arbeitnehmer erfolge bei derartigen Mitarbeiterbeteiligungsmodellen und insbesondere nicht frei handelbaren Optionen erst dann, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Vorteil habe und der Vorteil für den Dienstnehmer einen wirtschaftlichen Wert darstelle. Steuerlich gelte daher ein geldwerter Vorteil erst im Ausübungszeitpunkt als zugeflossen, weshalb nur realisierte Gewinne steuerlich erfasst würden und ein Lohnsteuerabzug erst bei tatsächlicher Ausübung einer Option erfolge.


Für die zeitliche Zuordnung von Erwerbseinkommen komme es im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip im Pensionsrecht aber nicht darauf an, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, vielmehr sei ausschlaggebend, wann die entsprechende Leistung erbracht worden sei (OGH 10 ObS 16/07m, SZ 2007/31 = ZAS 2008/11, 82 [Reschl]). Diese erst in den Jahren 2017 und 2018 ausgeübten Optionen und verkauften Anteile habe die BF aber schon vor dem Jahr 2017 erworben, weshalb die durch Ausübung und Verkauf in den Jahren 2017 und 2018 zugeflossenen Beträge pensionsrechtlich nicht als Erwerbseinkommen in den Jahren 2017 und 2018 zu betrachten seien.

Insgesamt ergebe sich für das Jahr 2017 ein Betrag von EUR 229.506,88 (brutto) aus Optionen/Beteiligungen zzgl. EUR 7.436,00 (brutto) aus Prämien, der nicht in die Berechnungsgrundlage miteinfließe; für das Jahr 2018 ergebe sich ein Betrag von EUR 24.173,65. Diese in den Gehaltskonten 2017 und 2018 aufscheinenden Beträge wären sohin bei der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Versorgungsbezuges der BF nicht zu berücksichtigen gewesen.

Als Beweis werde die Einvernahme der BF sowie der Geschäftsführerin des ehemaligen Dienstgebers der BF als Zeugin beantragt.

Die BVAEB habe Feststellungen zu sämtlichen entscheidungswesentlichen Tatsachen (so auch zur Einkommenshöhe, die tatsächlich auf Leistungserbringungen im Vergleichszeitraum 2017/2018 zurückzuführen gewesen sei) zu treffen, was gegenständlich unterblieben sei.

Die BF stelle an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge,

?        eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

?        in der Sache selbst zu entscheiden und – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – den bekämpften Bescheid abzuändern und den Versorgungsgenuss samt der Nebengebührenzulage im gesetzlichen Ausmaß (über den Beträgen im bekämpften Bescheid) zuzuerkennen;

?        in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückzuverweisen.

1.4.    Am 24.04.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.5.    Mit Schreiben vom 11.11.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den ehemaligen Dienstgeber der BF und die BF jeweils auf, näher genannte Dokumente betreffend das ehemalige Dienstverhältnis der BF zu übermitteln und zu ausgewählten Themen (Fragen) Stellung zu beziehen.

1.6.    Mit Schreiben vom 19.11.2020 übermittelte der ehemalige Dienstgeber der BF dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen betreffend die Einräumung von Beteiligungen (Aktien und Optionen) an die BF, den zwischen der BF und ihrem ehemaligen Dienstgeber abgeschlossenen Dienstvertrag samt Auflösungsvereinbarung sowie Auszüge aus Gehaltskonten der BF betreffend den Zeitraum 07/2016 bis 12/2018.

1.7.    Mit Schreiben vom 19.11.2020 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen betreffend die Einräumung von Beteiligungen (Aktien und Optionen) durch ihren ehemaligen Dienstgeber, den zwischen der BF und ihrem ehemaligen Dienstgeber abgeschlossenen Dienstvertrag samt Auflösungsvereinbarung sowie Abrechnungsbelege betreffend den Zeitraum 07/2016 bis 12/2018.

1.8.    Mit Schreiben vom 22.01.2021 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung ihres ehemaligen Dienstgebers betreffend ihr Jahresgehalt 2017 („Compensation Notification Sheet“) sowie ein Schreiben ihres ehemaligen Dienstgebers vom Februar 2017 betreffend ihr „Gesamtpayout“ in Zusammenhang mit einem mit ihrem ehemaligen Dienstgeber vereinbarten Bonusprogramm (Bonuszahlung).

1.9.    Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.01.2021 im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters sowie zweier Vertreter der BVAEB eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wiederholte die BF im Wesentlichen (und zusammengefasst), dass sich ihre Beschwerde aus den folgenden drei Gründen gegen die Höhe des ihr zuerkannten Witwenversorgungsbezuges richte:

1.9.1.  Die BF habe ihr Dienstverhältnis bei ihrem ehemaligen Dienstgeber mit XXXX aufgelöst. Teil dieser Auflösungsvereinbarung sei gewesen, dass sie ab XXXX dienstfrei gestellt worden sei. Diese Konstruktion habe (rechtlich) eine freiwillige Abfertigung seitens ihres ehemaligen Dienstgebers dargestellt und sei daher bei der Berechnung des ihr zustehenden Witwenversorgungsbezuges nicht (als von ihr bezogenes Entgelt) mitzurechnen.

1.9.2.  Die BF habe bei ihrem ehemaligen Dienstgeber (sinngemäß) ein fixes Grundgehalt bezogen. Darüber hinaus habe sie ua Zielsetzungen mit ihrem ehemaligen Dienstgeber vereinbart. Wenn sie das jeweilige Ziel erreicht oder übertroffen habe, habe sie zusätzlich Zahlungen von ihrem ehemaligen Dienstgeber erhalten. Es sei diesbezüglich seitens ihres ehemaligen Dienstgebers immer am Ende eines Quartals geprüft worden, ob die BF die vereinbarten Ziele erreicht habe. Sei dies der Fall gewesen, so sei der BF am zweiten Folgemonat des betreffenden Quartals eine entsprechende Zusatzzahlung geleistet worden. Im Konkreten seien der BF (ua) im Februar 2017 EUR 7.436,- für Leistungen ausbezahlt worden, die sie im letzten Quartal 2016 erbracht habe. Da sie die Leistungen 2016 und nicht erst 2017 erbracht habe, dürfe der Betrag in Höhe von EUR 7.436,- bei der Berechnung ihres Einkommens im Zeitraum 01/2017 bis 12/2018 nicht mitberücksichtigt werden.

1.9.3.  Der BF seien über die Zeit von ihrem ehemaligen Dienstgeber immer wieder Aktien und Optionen eingeräumt worden, mit denen sie jeweils erst nach einem bestimmten Zeitraum handeln habe können. Bei Aktien sei es so gewesen, dass die BF nach drei Jahren Zugriff darauf gehabt habe. Nach diesen drei Jahren seien die Aktien vom ehemaligen Dienstgeber automatisch versteuert worden, was auf den Gehaltskonten der BF ersichtlich sei und nach diesen drei Jahren habe sie die Aktien „vesten“ können. Das Handeln mit den Aktien selbst habe dann nichts mehr mit ihrem ehemaligen Dienstgeber zu tun gehabt. Bei den Optionen sei der Zeitraum, ab dem die BF die Verfügungsberechtigung gehabt habe bzw. damit „vesten“ habe dürfen, unterschiedlich gewesen. Sofern die Optionen zu jenem Zeitpunkt, zu dem die BF jeweils verfügungsberechtigt war, einen höheren Wert als den Ursprungswert (zum Zeitpunkt der Einräumung der Optionsrechte) erreicht hätten, seien diese Werte ebenfalls auf den Gehaltskonten der BF ersichtlich geworden, sonst nicht. Seitens der BVAEB seien die im Zeitraum 01/2017 bis 12/2018 auf den Gehaltskonten und den Einkommenssteuererklärungen aufscheinenden Beträge in Zusammenhang mit diesen Aktien und Optionen als Einkommensbestandteil (Entgelt) der BF mitgerechnet worden, was zu einer Schmälerung ihres Witwenversorgungsbezuges geführt habe. Da der BF die jeweiligen Aktien und Optionen jedoch bereits vor 2017, aufgrund von Leistungen, die sie vor 2017 für ihren ehemaligen Dienstgeber erbracht habe, eingeräumt worden seien, würden diese Beträge bei der Berechnung ihres Einkommens (Entgelt) im Zeitraum 01/2017 bis 12/2018 nicht mitberücksichtigt werden dürfen.

Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden sowohl die ehemalige Geschäftsführerin des ehemaligen Dienstgebers der BF als auch der derzeitige Abteilungsleiter und Geschäftsführer des ehemaligen Dienstgebers der BF als Zeugen zu den Themen Auflösung des Dienstverhältnisses der BF, Einräumung von Aktien und Optionen durch den ehemaligen Dienstgeber an die BF sowie das Bonusprogramm/-zahlungen einvernommen.

Die BVAEB verweis im Wesentlichen auf ihre Berechnung, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt und wiederholte ihre diesbezüglichen rechtlichen Argumente (siehe Punkt 1.2.).

1.10.   Mit Schreiben vom 11.02.2021 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl ausgedruckt als auch per USB-Stick) ein Konvolut an Aufstellungen in Zusammenhang mit der Einräumung von Aktien und Optionen durch die ehemalige Dienstgeberin an die BF. Diesen sei zu entnehmen, dass vom Einkommen der BF in Jahren 2017 und 2018 – entgegen der Vorgehensweise durch die BVAEB – insgesamt EUR 253.679,38 aufgrund von Aktien und Optionen, die die BF in diesem Zeitraum ausgeübt („gevestet“) habe, abzuziehen seien sowie dem Einkommen der BF in den Jahren 2017 und 2018 EUR 95.857,72 aufgrund von Aktien und Optionen, die der BF in diesem Zeitraum von ihrem ehemaligen Dienstgeber zugeteilt worden seien, hinzuzurechnen seien.

Die BF nahm inhaltlich zum Ablauf der Einräumung und Ausübung von Aktien und Optionen in Zusammenhang mit ihrem vormaligen Dienstverhältnis Stellung.

Sie brachte vor, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass die Gehaltsfortzahlung im Zeitraum 07/2018 bis 12/2018 aus ihrer Sicht rechtlich als Überbrückungshilfe / Abfertigung zu qualifizieren sei.

Weiters wurde von der BF schriftliche Korrespondenz mit ihrem ehemaligen Dienstgeber vom Juni 2018 vorgelegt, aus der ua hervorgeht, welche Gegenstände die BF ihrem ehemaligen Dienstgeber aufgrund der Auflösung ihres Dienstverhältnisses zu retournieren hatte sowie Korrespondenz vom Juni 2018 und Jänner 2021, derzufolge die BF zum Stichtag 30.06.2018 23 unverbrauchte Urlaubstage hatte und der ehemalige Dienstgeber der BF das Ansuchen der BF, ihr diese Urlaubstage auszubezahlen, im Juni 2018 abgelehnt habe.

1.11.   Mit Schreiben vom 12.02.2021 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Belegen in Zusammenhang mit der Einräumung von Aktien und Optionen durch die ehemalige Dienstgeberin an die BF sowie Kontoauszüge und Gehaltskonten.

1.12.   Mit Schreiben vom 02.03.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BVAEB die Eingaben der BF vom 11.02.2021 und 12.02.2021 und räumte dieser das Recht ein, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

1.13.   Mit Schreiben vom 15.03.2021 wiederholte die BVAEB im Wesentlichen, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall das steuerrechtliche Zuflussprinzip zur Anwendung komme und folglich jene Beträge, die die BF in den Jahren 2017 und 2018 – auf den Lohnkonten ersichtlich – erhalten habe, bei der Berechnung ihres Witwenversorgungsbezuges als Einkommensbestandteil (Entgelt) mitzurechnen seien.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Die BF ist am XXXX geboren. Sie hat am XXXX Herrn XXXX , geb. XXXX , geheiratet. Herr XXXX ist am XXXX verstorben. Dem verstobenen Ehegatten der BF hat zum Zeitpunkt seines Todes ein Ruhebezug in Höhe von EUR 8.166,48 (bestehend aus EUR 8.102,11 Ruhegenuss und EUR 64,37 Nebengebührenzulage) gebührt.

2.1.2.  Die BF hat bei der BVAEB einen Antrag auf Witwenversorgungsbezug gestellt.

2.1.3.  Der verstobene Ehegatte der BF hat im Jahr 2017 folgendes Einkommen erzielt:

?        EUR 399,39 seitens der XXXX (Alters- und Hinterlassenenversicherung XXXX )

?        EUR 7.720,51 aus selbständiger Erwerbstätigkeit

?        EUR 113.178,80 Ruhebezug

Der verstobene Ehegatte der BF hat im Jahr 2018 folgendes Einkommen erzielt:

?        EUR 384,42 seitens der XXXX (Alters- und Hinterlassenenversicherung XXXX )

?        EUR 13.256,45 aus selbständiger Erwerbstätigkeit

?        EUR 113.178,80 Ruhebezug

Der verstorbene Ehegatte der BF hat in den Jahren 2017 und 2018 somit ein Gesamteinkommen von EUR 248.118,37 erzielt.

2.1.4.  Die BF war von 01.07.2011 bis 31.12.2018 bei der XXXX als „Key Account Managerin“ beschäftigt.

Zum Gehalt der BF:

2.1.4.1. Die BF erhielt während ihres aufrechten Dienstverhältnisses bei der XXXX ein fixes jährliches Bruttogehalt („Normalgehalt“).

2.1.4.2. Zwischen der BF und der XXXX wurde – zusätzlich zum Bezug des „Normalgehalts“ – die Möglichkeit der Erreichung eines Zielbonus für die BF vereinbart. Zwischen der BF und der XXXX wurden während ihres aufrechten Dienstverhältnisses laufend Ziele vereinbart, deren Erreichung seitens der XXXX nach Ende jedes Quartals geprüft wurde. In jenen Fällen, in denen die BF aufgrund ihrer Leistungen für die XXXX das vereinbarte Ziel erreicht hat, wurde der BF zusätzlich zu ihrem „Normalgehalt“ einen „Bonusbetrag“ ausbezahlt. Dieser wurde nach dem sogenannten „Sales Incentive Plan“ („SIP“) berechnet.

Die BF hat in Zusammenhang mit dieser Zuverdienstmöglichkeit unter anderem im letzten Quartal 2016 die mit der XXXX vereinbarten Ziele erreicht. Aufgrund dessen wurden der BF von der XXXX im Februar 2017 zusätzlich zu ihrem „Normalgehalt“ EUR 7.436,00 als „Bonusbetrag“ ausbezahlt.

2.1.4.3. Beteiligungen am Unternehmen (Aktien/Optionen)

2.1.4.3.1. Der BF wurden von ihrem ehemaligen Dienstgeber, der XXXX , während ihres Dienstverhältnisses aufgrund von Leistungen, sie im Rahmen des Dienstverhältnisses für ihren ehemaligen Dienstgeber erbracht hat, im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes Aktien am Unternehmen (= ehemaliger Dienstgeber) und damit verbundenen Konzernunternehmen übertragen/zugeteilt.

Wurden der BF solche Aktien übertragen/zugeteilt („granted“), so war die BF erst drei Jahre (= „vesting period“) nach Übertragung/Zuteilung dieser Aktien über diese zugriffs- und verfügungsberechtigt („vesting date“). Nach diesen drei Jahren wurden 50% der jeweiligen Aktie von der XXXX zur Versteuerung einbehalten, versteuert und am Lohnzettel der BF ersichtlich. Mit den übrigen 50% der jeweiligen Aktie durfte die BF ab diesem Zeitpunkt handeln, sie wurden der BF „freigegeben“.

2.1.4.3.2. Weiters wurden der BF von ihrem ehemaligen Dienstgeber, der XXXX , während ihres Dienstverhältnisses aufgrund von Leistungen, sie im Rahmen des Dienstverhältnisses für ihren ehemaligen Dienstgeber erbracht hat, im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes (Aktien)Optionen (am Unternehmen (= ehemaliger Dienstgeber) und mit diesem verbundenen Unternehmen) eingeräumt.

Wurden der BF solche Optionen eingeräumt („granted“), so durfte die BF nach einem Jahr über 25% der jeweiligen Option verfügen (von dieser Gebrauch machen), nach zwei Jahren über 50% der jeweiligen Option verfügen (von dieser Gebrauch machen), nach drei Jahren über 75% der jeweiligen Option verfügen (von dieser Gebrauch machen) und nach vier Jahren über 100% der jeweiligen Option verfügen (von dieser Gebrauch machen). Hatte die jeweilige Aktie, auf die sich die der BF eingeräumte Option bezog, zu jenem Zeitpunkt, zu dem die BF über diese zugriffs- und verfügungsberechtigt war („vesting date“) und sie von ihrer Option Gebrauch gemacht hat, einen höheren Wert als zum Zeitpunkt der Einräumung („Ursprungswert“), so wurde der Gewinn beim Verkauf versteuert, die Bezüge ausbezahlt sowie am Lohnzettel vermerkt. Hatten Aktien, auf die sich die eingeräumte Option bezog, zu jenem Zeitpunkt (Zeitrahmen), zu dem die BF von der Option Gebrauch machen durfte, einen niedrigeren Wert als zum Zeitpunkt der Einräumung, konnte die BF damit keinen Gewinn erzielen. Der tatsächlich für die BF aufgrund der eingeräumten Optionen erzielbare Gewinn hing somit von der Wertentwicklung der Aktien, auf die sich die Optionen bezogen, ab.

2.1.4.3.3. Einräumung / Zuteilung von Aktien und Optionen VOR den Jahren 2017/18, Verfügungsberechtigung bzw. Ausübung IN den Jahren 2017/18

Der BF wurden vor dem Jahr 2017 Aktien übertragen/zugeteilt („granted“), über die die BF im Jahr 2017 verfügungsberechtigt war, die im ausgewiesenen Einkommen der BF aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX laut Einkommensteuerbescheid 2017 inbegriffen sind und in Summe EUR 57.032,73 ausmachen. Dabei wird von jenem Wert ausgegangen, den die Aktien zum Zeitpunkt der Verfügungsberechtigung der BF hatten.

Der BF wurden vor dem Jahr 2017 Optionen eingeräumt („granted“), von denen die BF im Jahr 2017 Gebrauch gemacht und gehandelt hat, die im ausgewiesenen Einkommen der BF aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX laut Einkommensteuerbescheid 2017 inbegriffen sind und in Summe EUR 172.473,00 ausmachen.

Dabei wird von jenem Wert ausgegangen, der für die BF den tatsächlich erzielten Gewinn aufgrund der Ausübung der ihr eingeräumten Optionen dargestellt hat.

Der BF wurden vor dem Jahr 2017 Aktien eingeräumt („granted“), über die die BF im Jahr 2018 verfügungsberechtigt war, die im ausgewiesenen Einkommen der BF aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX laut Einkommensteuerbescheid 2018 inbegriffen sind und in Summe EUR 24.173,65 ausmachen. Dabei wird von jenem Wert ausgegangen, den die Aktien zum Zeitpunkt der Verfügungsberechtigung der BF hatten.

Der BF wurden vor dem Jahr 2017 Optionen eingeräumt („granted“), von denen die BF im Jahr 2018 Gebrauch machen durfte. Die BF hat im Jahr 2018 jedoch nicht von diesen Optionen Gebrauch gemacht und daher im Jahr 2018 keinen Gewinn aus Optionen erzielt, die ihr vor dem Jahr 2017 eingeräumt wurden und von denen sie im Jahr 2018 Gebrauch machen hätte dürfen.

Insgesamt wurden der BF vor dem Jahr 2017 Aktien und Optionen eingeräumt („granted“), über die die BF in den Jahren 2017 und 2018 verfügungsberechtigt war bzw. mit denen sie gehandelt hat, die in Summe EUR 253.679,38 ausmachen.

2.1.4.3.4. Einräumung / Zuteilung von Aktien und Optionen IN den Jahren 2017/18, Verfügungsberechtigung bzw. Ausübung NACH den Jahren 2017/18

Der BF wurden im Jahr 2017 Aktien übertragen/zugeteilt („granted“), über die die BF erst nach 2018 verfügungsberechtigt war, die in Summe EUR 50.038,16 ausmachen und in den Einkommensteuerbescheiden 2017 und 2018 NICHT als Einkommensbestandteil aus Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX aufscheinen bzw. inbegriffen sind. Dabei wird von jenem Wert ausgegangen, den die Aktien zum Zeitpunkt der Verfügungsberechtigung der BF hatten.

Der BF wurden im Jahr 2017 Optionen eingeräumt („granted“), von denen die BF erst nach 2018 Gebrauch machen durfte und von denen die BF nach 2018 tatsächlich Gebrauch gemacht hat, die in Summe EUR 3.978,47 ausmachen und in den Einkommensteuerbescheiden 2017 und 2018 NICHT als Einkommensbestandteil aus Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX aufscheinen bzw. inbegriffen sind. Dabei wird von jenem Wert ausgegangen, der für die BF den tatsächlich erzielten Gewinn aufgrund der Ausübung der ihr eingeräumten Optionen dargestellt hat.

Der BF wurden im Jahr 2018 Aktien übertragen/zugeteilt („granted“), über die die BF erst nach 2018 verfügungsberechtigt war, die in Summe EUR 36.854,40 ausmachen und in den Einkommensteuerbescheiden 2017 und 2018 NICHT als Einkommensbestandteil aus Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX aufscheinen bzw. inbegriffen sind. Dabei wird von jenem Wert ausgegangen, den die Aktien zum Zeitpunkt der Verfügungsberechtigung der BF hatten.

Der BF wurden im Jahr 2018 Optionen eingeräumt („granted“), von denen die BF erst nach 2018 Gebrauch machen durfte und von denen die BF nach 2018 tatsächlich Gebrauch gemacht hat, die in Summe EUR 4.986,69 ausmachen und in den Einkommensteuerbescheiden 2017 und 2018 NICHT als Einkommensbestandteil aus Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der BF bei der XXXX aufscheinen bzw. inbegriffen sind. Dabei wird von jenem Wert ausgegangen, der für die BF den tatsächlich erzielten Gewinn aufgrund der Ausübung der ihr eingeräumten Optionen dargestellt hat.

Insgesamt wurden der BF in den Jahren 2017 und 2018 Aktien und Optionen eingeräumt („granted“), über die die BF in den Jahren 2017 und 2018 NOCH nicht verfügungsberechtigt war, über die sie somit erst nach dem Jahr 2018 verfügungsberechtigt war bzw. mit denen sie (erst) nach dem Jahr 2018 gehandelt hat, die in Summe EUR 95.857,72 ausmachen.

Zur Auflösung des Dienstverhältnisses der BF:

2.1.4.4. Das Dienstverhältnis zwischen der BF und der XXXX wurde einvernehmlich mit Wirkung zum Ablauf des XXXX aufgelöst. Die BF erhielt bis zum XXXX ihr laufendes Gehalt inklusive anteiliger Sonderzahlungen. Die schriftliche Auflösungsvereinbarung wurde von den Vertretern der XXXX am 12.06.2018 und von der BF am 17.06.2018 unterzeichnet. Die Gespräche über die Auflösung des Dienstverhältnisses wurden im Jänner 2018 begonnen. Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses im Einvernehmen war, dass die BF innerhalb des Unternehmens für das Fachgebiet der Onkologie zuständig war, die BF aufgrund einer unternehmensinternen Umstrukturierung in das Fachgebiet der Hämatologie wechseln hätte sollen und die BF dies abgelehnt hat. Da die XXXX mit den seitens der BF für das Unternehmen seit Juli 2011 erbrachten Leistungen sehr zufrieden war und sie als Mitarbeiterin geschätzt hat, war die XXXX bestrebt, eine einvernehmliche, für die BF günstige Lösung zu finden.

Die BF wurde ab 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 vom Dienst freigestellt. Dies wurde in der Auflösungsvereinbarung schriftlich festgehalten.

Die BF hat im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 keine Arbeit für die XXXX verrichtet.

Die BF hatte zum Stichtag 01.07.2018 23 offene, unverbrauchte Urlaubstage. Diese 23 offenen Urlaubstage wurden seitens der BF während der Dienstfreistellung (im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018) in natura verbraucht.

Die BF hat bis zum 30.06.2018 jene Gegenstände, die im Eigentum der XXXX standen und die ihr als Dienstnehmerin zur Verfügung gestellt worden waren, insbesondere den Firmenlaptop (Ipad), das Firmenhandy (Iphone), die Firmenschlüssel, Firmendrucker, Visitenkarte, Zutrittskarten und Firmenunterlagen, an die XXXX zurückgegeben.

Die BF hat von 01.07.2018 bis 31.12.2018, wie auch zuvor, weiterhin den ihr von der XXXX zur Verfügung gestellten Dienstwagen benutzt.

2.1.5.  Die BF hat laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2017 ein (Brutto)Einkommen in Höhe von EUR 372.177,08 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt.

Von diesem Einkommen entfallen EUR 7.436,00 auf den „Bonusbetrag“ (im Februar 2017 ausbezahlt).

Von diesem Einkommen entfallen EUR 229.505,73 auf Aktien und Optionen, die der BF vor 2017 eingeräumt worden waren und über die die BF (erst) im Jahr 2017 verfügungsberechtigt war bzw. mit denen sie im Jahr 2017 gehandelt hat.

Darüber hinaus hatte die BF Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in XXXX .

2.1.6.  Die BF hat laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2018 ein (Brutto)Einkommen in Höhe von 160.951,90 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt.

Von diesem Einkommen entfallen EUR 24.173,65 auf Aktien und Optionen, die der BF vor 2017 eingeräumt worden waren und über die die BF im Jahr 2018 verfügungsberechtigt war bzw. mit denen sie im Jahr 2018 gehandelt hat.

Von diesem Einkommen entfallen EUR 56.025,11 auf ihr „Normalgehalt“ betreffend den Zeitraum 07/18 bis 12/18.

Darüber hinaus hatte die BF Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in XXXX .

2.1.7.  Die BF hat in den Jahren 2017 und 2018 laut Einkommensteuerbescheiden somit – unter Außerachtlassung ihrer Einkünfte aus Vermietung (kein Erwerbseinkommen iSd § 91 ASVG iVm. § 15 PG) – ein Gesamteinkommen in Höhe von EUR 533.128,98 erzielt.


Von diesem Gesamteinkommen entfallen EUR 7.436,00 auf den im Februar 2017 ausbezahlten „Bonusbetrag“.

Von diesem Gesamteinkommen entfallen EUR 56.025,11 auf ihr „Normalgehalt“ betreffend den Zeitraum 07/18 bis 12/18.


Von diesem Gesamteinkommen entfallen insgesamt EUR 253.679,38 auf Aktien und Optionen, die der BF vor dem Jahr 2017 eingeräumt („granted“) worden waren und über die die BF in den Jahren 2017 und 2018 verfügungsberechtigt war bzw. mit denen sie in den Jahren 2017 und 2018 gehandelt hat.

In diesem Gesamteinkommen 2017 und 2018 wurden jene Einnahmen nicht berücksichtigt, die die BF aufgrund von Aktien und Optionen, die ihr in den Jahren 2017 und 2018 eingeräumt („granted“) wurden und über die sie erst nach 2018 verfügungsberechtigt war bzw. mit denen sie erst nach 2018 gehandelt hat, erzielt hat.

Die BF hat (nach 2018) insgesamt EUR 95.857,72 mit jenen Aktien und Optionen, die ihr in den Jahren 2017 und 2018 eingeräumt („granted“) wurden und über die sie erst nach 2018 verfügungsberechtigt war bzw. mit denen sie erst nach 2018 gehandelt hat, erzielt.

2.1.8.  Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVA vom 12.03.2020, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebener ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 469,92 gebühre. Dieser Versorgungsbezug bestehe aus einem Versorgungsgenuss von EUR 469,92. Weiters gebühre der BF eine einmalige Abfindung der Nebengebührenzulage nach § 64 PG in der Höhe von brutto EUR 261,10.

2.1.9.  Gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird ausschließlich die Höhe des zugesprochenen Witwenversorgungsbezuges bekämpft.

2.2.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Sowohl von der BF als auch ihrem ehemaligen Dienstgeber wurden im Verfahren vor der BVAEB und dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Dokumente vorgelegt, die die sachverhaltsrelevanten Angaben der BF (unbeschadet deren rechtlicher Beurteilung) stützen und mit ihren Angaben übereinstimmen. Dies betrifft insbesondere die folgenden, vorgelegen Dokumente:

?        Sterbeurkunde des Ehegatten der BF;

?        Bescheid der BVA vom 25.03.2016 betreffend den Ruhegenuss des verstorbenen Ehegatten der BF;

?        Schreiben der XXXX vom 10.07.2019 betreffend die Witwenrente der BF;

?        Einkommensteuerbescheid 2017 des verstorbenen Ehegatten der BF;

?        Einkommensteuerbescheid 2018 des verstorbenen Ehegatten der BF;

?        Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis des verstorbenen Ehegatten der BF von 01.01.2017 bis 31.12.2017;

?        Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis des verstorbenen Ehegatten der BF von 01.01.2018 bis 31.12.2018;

?        Geburtsurkunde der BF;

?        Heiratsurkunde der BF;

?        Einkommensteuerbescheid 2017 der BF;

?        Einkommensteuerbescheid 2018 der BF;

?        Dienstvertrag zwischen der XXXX und der BF;

?        Auflösungsvereinbarung zwischen der XXXX und der BF;

?        Schreiben der XXXX an die BF vom 11.06.2018 betreffend „Retirement plan, rule of 55+5“:

?        Gehaltskonten der BF für 07/16-12/18 (Aufstellung durch XXXX );

?        Abrechnungsbelege der BF für 07/16-12/18 (Aufstellung durch die XXXX );

?        Kontoauszüge der BF betreffend den Zeitraum 07/16-12/2018;

?        Prospectus/Plan Summary: „ XXXX “ vom 15.06.2016;

?        „ XXXX “ vom 20.11.2019;

?        „2018 Compensation Notification Sheet“ der XXXX für die BF;

?        „2017 Compensation Notification Sheet“ der XXXX für die BF;

?        zahlreiche „Employee Stock Plan Release Confirmation(s)“;

?        zahlreiche „Employee Stock Plan Exercise Confirmation(s)“;

?        „Restricted Stock Unit Agreement pursuant to the XXXX “;

?        „Eingeschränkte Bestandsvereinbarung auf der XXXX “;

?        Gesamtrechnung Aktien und Optionen samt umfangreichen Auflistungen und Berechnungen betreffend die der BF eingeräumten Aktien/Optionen (samt Zuweisungs-/Einräumungsdatum, Ausübungsdatum, Anzahl, Wert und Gewinn);

?        E-Mail-Korrespondenz zwischen der XXXX und der BF vom Juni 2018, Juli 2018, Jänner 2021 und Februar 2021.

Im Hinblick auf die – insbesondere auch ziffernmäßigen – Feststellungen in Zusammenhang mit den der BF eingeräumten Aktien und Optionen ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Angaben der BF durch die ehemalige Geschäftsführerin und den derzeitigen Geschäftsführer des ehemaligen Dienstgebers der BF bestätigt wurden. Die BF hat insbesondere mit ihren Unterlagenkonvoluten (ausgedruckt und auf USB übermittelt), die mit Schreiben vom 11.02.2021 und 12.02.2021 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, im Detail aufgelistet sowie nachvollziehbar dargestellt und belegt, wann ihr jeweils welche Aktien und Optionen (mit welchem Wert) seitens der XXXX eingeräumt wurden, wann sie über diese verfügen bzw. mit diesen handeln durfte und mit welchen dieser Aktien und Optionen sie tatsächlich jeweils wann (zu welchem Wert) gehandelt hat. Die BVAEB ist den diesbezüglichen Ausführungen und Darstellungen der BF nicht entgegengetreten.

Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung von Rechtsfragen.

Es ist strittig, ob jenes Einkommen, dass die BF im Zeitraum 07/2018 bis 12/2018 von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten hat, bei der Berechnung des Witwenversorgungsbezuges als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzurechnen ist.

Es ist strittig, ob jenes Einkommen, dass der BF im Februar 2017 als „Bonuszahlung“ ausbezahlt wurde, dem Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuzurechnen und bei der Berechnung des Witwenversorgungsbezuges als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzurechnen ist oder nicht.

Es ist strittig, ob und in welchem Ausmaß jenes Einkommen, dass die BF durch die Einräumung von Aktien und Optionen durch ihren ehemaligen Dienstgeber erzielt hat, dem Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuzurechnen und bei der Berechnung des Witwenversorgungsbezuges als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzurechnen ist oder nicht.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A)   Teilweise Stattgabe der Beschwerde

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG) lauten:

ABSCHNITT III

VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

UNTERABSCHNITT A

VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1.         der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2.         die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3.         aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4.         durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5.         am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

[…]

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1.         das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,

[…]

Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

§ 62. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1.         für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,
2.         für jede Halbwaise 24% und
3.         für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Abfindung von Nebengebührenzulagen

§ 64. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.

2.3.2.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
1.         unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

[…]

Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

[…]
7.         Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;

[…]

(4) Der Dachverband kann, wenn dies zur Wahrung einer einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2, 6 oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß) der Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des Abs. 3 vorzunehmen.

[…]

2.3.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) lauten:

2. Abschnitt

Beitragsrecht

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

§ 6. (1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

[…]

(1b) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vom/von der Arbeitgeber/in an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom/von der Arbeitgeber/in mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.

[…]

(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.

2.3.4.  Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die BF hat – dies ist unbestritten – dem Grunde nach ab dem 01.07.2019 Anspruch auf Witwenversorgungsbezug.

Zwecks Feststellung der Höhe des Witwenversorgungsbezuges ist zunächst der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, das Einkommen des verstorbenen Beamten in den Jahren 2017 und 2018 sowie das Einkommen der BF in den Jahren 2017 und 2018 zu berechnen und festzustellen.

Es ist unstrittig, dass dem verstorbenen Ehegatten der BF zum Zeitpunkt seines Todes ein Ruhebezug in Höhe von EUR 8.166,48 (bestehend aus EUR 8.102,11 Ruhegenuss und EUR 64,37 Nebengebührenzulage) gebührt hat.

Es ist unstrittig, dass der verstorbene Ehegatte der BF in den Jahren 2017 und 2018, den letzten zwei Kalenderjahren vor seinem Todestag, ein Gesamteinkommen von EUR 248.118,37 erzielt hat.

Die Höhe des Einkommens, das die BF in den Jahren 2017 und 2018 erzielt hat und das (bzw. in welchem Umfang) bei der Berechnung ihres Einkommens im gegenständlichen Verfahren zwecks Feststellung des Ausmaßes ihres Witwenversorgungsbezuges mitzurechnen ist, ist strittig.

Dazu im Detail:

2.3.4.1. Gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 PG gilt als Einkommen das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG.

Gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.

§ 91 Abs. 1 Z 1 geht von einem vom Arbeitsrecht und Lohnsteuerrecht abweichenden Entgeltbegriff aus (OGH 10 ObS 90/08w, SSV-NF 23/56 = DRdA 2010, 156). Unter dem Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die Geld- und Sachbezüge iSd § 49 Abs. 1 (OGH 10 ObS 81/09y, DRdA 2010, 71), also das Bruttoentgelt (OGH 10 ObS 156/06y, SSV-NF 20/87) einschließlich Sonderzahlungen (s § 49 Abs 2; OGH 10 ObS 156/06y; 10 ObS 90/08w, SSV-NF 23/56) zu verstehen. Zum Erwerbseinkommen zählen auch eine Urlaubsabfindung oder eine Urlaubsentschädigung (OGH 10 ObS 69/04a, SSV-NF 18/72; 10 ObS 161/98y, SSV-NF 12/74), nicht aber eine Abfertigung, die gem § 49 Abs. 3 nicht als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 und 2 gilt (OGH 10 ObS 81/09y, DRdA 2010, 71) (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 91 ASVG, Rz 8).

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Entgelt ist alles, was „auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses“ gebührt, wobei unter dem DVerh das Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 zu verstehen ist. Es genügt nicht, dass solche Bezüge ursächlich irgendwie mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden können. Ausschlaggebend ist – im Hinblick auf den nach der Wendung „aus dem Dienstverhältnis“ geforderten Kausalzusammenhang – vielmehr, dass es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen (des DG oder eines Dritten) für „im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis“ bzw „im Rahmen des DVerh“ erbrachte Arbeitsleistungen des DN handelt, sodass gesagt werden kann, es würden mit diesen Bezügen die Leistungen des DN „entgolten“. Hiefür ist nicht erforderlich, dass der DN zur Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem DG oder einem Dritten verpflichtet ist: ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des DN und den Bezügen kann vielmehr schon dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse des DG besteht (stRsp VwGH 90/08/0004, VwSlg 13.471 A; 96/08/0065, ARD 4777/39/96 = SVSlg 44.965 = SVSlg 42.116) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49, Rz 21).

Da § 49 Abs. 2 auf Abs. 1 leg cit verweist, sind trotz der Wendung „gewährt werden“ unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geldbezüge und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten DN in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich „zukommen“. Vielmehr sind – unabhängig von ihrer Benennung – auch Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem DVerh „nach größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen“ Anspruch hat (ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen), oder die er darüber hinaus in diesen „Zeiträumen“ aufgrund d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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