TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/26 W259 2222809-1

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Entscheidungsdatum

26.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
RGV §2 Abs3
RGV §2 Abs4
RGV §22 Abs1
RGV §27 Abs2

Spruch


W259 2222809-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des XXXX , vom XXXX .2019, Zl. XXXX , betreffend Gebühren gemäß §§ 2, 22 und 27 RGV zu Recht:

A)       I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Das Mehrbegehren, die gestellten Dienstzuteilungsrechnungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.06.2018 bis 01.11.2018 anzuerkennen und diesem auszubezahlen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

2. Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.03.2016 gem. § 39 Abs. 1 bis 4 BDG dem Verteilerzentrum XXXX Salzburg zur Dienstleistung zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich mitgeteilt, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zum XXXX eingeleitet werde.

3. Mit Bescheid vom XXXX .07.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.08.2016 von der Zustellbasis XXXX Salzburg zum XXXX Salzburg mit XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX verwendet.

4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis vom 27.09.2018 der Beschwerde stattgegeben und der oben angeführte Bescheid behoben.

5. Mit Schreiben vom 04.06.2018 teilte der Beschwerdeführer der Österreichischen Post AG, Personalamt Salzburg, (in der Folge: belangte Behörde) mit, dass per Ablauf des 31. 05.2016 alle seine Dienstzuteilungsrechnungen zurückgewiesen bzw. deren Anweisungen und Ausbezahlungen abgelehnt worden seien. Aufgrund der nicht rechtskonformen Zurückweisung seiner Dienstzuteilungsrechnungen für die Zeit vom 01.06.2016 bis laufend (31.05.2018) ersuche er um nachträgliche Anerkennung seiner gestellten Dienstzuteilungsrechnungen und umgehende Auszahlung sowie der bescheidmäßigen Feststellungen darüber.

6. Mit Ansuchen vom 01.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Versetzung in das XXXX , zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

7. Mit Bescheid vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde § 38 Abs. 1 BDG mit Wirksamkeit 01.11.2018 von der Zustellbasis XXXX zum XXXX Salzburg mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX verwendet.

8. Der Beschwerdeführer brachte am 23.04.2019 Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein und stellte den Antrag, dass die gestellten Dienstzuteilungsrechnungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.06.2016 bis laufend (31.05.2018) anerkannt und diesen ausbezahlt werden würden.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag vom 04.06.2018 auf nachträgliche Anerkennung und Auszahlung der vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis laufend (31.05.2018) gestellten Dienstzuteilungsrechnungen anlässlich seiner Dienstzuteilung zum XXXX Salzburg abgewiesen. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass sich der reisegebührenrechtliche Versetzungsbegriff und der dienstrechtliche Versetzungsbegriff nicht decken würden. Maßgebend für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage „Versetzung oder Dienstzuteilung“ seien die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die für den betroffenen Mitarbeiter erkennbar gewesen sein müssten, ausschlaggebend. Aufgrund dieser Definition in der RGV würde im vorliegenden Fall die Versetzung des Beschwerdeführers somit schon mit der Dienstzuteilung mit Wirksamkeit des 01.03.2016 im Verständnis der RGV vorgenommen. Schon von Beginn an sei dem Beschwerdeführer angekündigt worden, dass die amtswegige Versetzung zur Zuteilungsdienststelle beabsichtigt sei, woraus klar zu schließen sei und erkennbar gewesen sei, dass es sich nicht um eine zeitlich begrenzte, sondern eine dauernde Verwendung handeln würde. Vor diesem Hintergrund habe der Anspruch auf Zuteilungsgebühren gemäß § 27 Abs. 2 RGV nach 90 Tagen zu Recht geendet.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer mit Weisung vom 26.02.2016 rechtswidrig seine amtswegige Versetzung zu dieser Dienststelle angekündigt worden sei. Die bescheidmäßige Versetzung sei zurecht behoben worden. Demzufolge seien Dienstzuteilungsrechnungen für die Zeit von 01.06.2016 bis laufend (31.05.2018) zu bezahlen. Im XXXX sei kein Personalbedarf gegeben gewesen. Dies indiziere, dass schon von Beginn an nur zeitlich befristet geplant habe werden können und an der Zieldienststelle von vornherein kein dauernder Personalbedarf gegeben gewesen sei. Da die Dienstzuteilung diskriminierenden, willkürlich, schikanös und gesetzwidrig gewesen sei, indiziere dies wiederum, dass eine derartige Dienstzuteilung und Versetzung nicht möglich sei und dies der belangten Behörde auch bekannt gewesen sei, dem Beschwerdeführer aber dadurch Reisekosten entstanden seien, die nach der RGV ersatzfähig seien.

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.03.2016 gem. § 39 Abs. 1 BDG dem XXXX Salzburg zur Dienstleistung zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich mitgeteilt, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zum XXXX eingeleitet werde.

Mit Bescheid vom XXXX .07.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.08.2016 von der XXXX Salzburg zum XXXX Salzburg mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “ Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX verwendet.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis vom 27.09.2018 zu W122 2109061-3 der Beschwerde stattgegeben und der oben angeführte Bescheid behoben.

Dem Beschwerdeführer erhielt eine Dienstzuteilungsgebühr vom 01.03.2016 bis 31.05.2016.

Der Beschwerdeführer wurde ab 01.03.2016 dauernd im XXXX Salzburg mit Dienstort XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “ Verwendungscode XXXX verwendet.

Zuletzt wurde er mit Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , von der XXXX zum XXXX Salzburg mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “ Verwendungscode XXXX , XXXX verwendet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer von der XXXX Salzburg zum XXXX Salzburg mit XXXX ab dem 01.03.2016 für die Dauer von drei Monaten dienstzugeteilt wurde und ihm zugleich mitgeteilt wurde, dass eine Versetzung amtswegig eingeleitet werde, ergibt sich aus dem Schreiben vom 26.02.2016 und den daraufhin erfolgten Versetzungsbescheid vom 27.07.2016. Aus dem im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokoll zu W122 2109061-1 ergibt sich, dass mit mündlich verkündeten Erkenntnis der Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid vom 27.07.2016 stattgegeben wurde und dieser behoben wurde.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführte, sich von sich aus für einen Tag an seinem alten Dienstort zum Dienstantritt gemeldet zu haben, danach jedoch wiederum an seinem neuen Dienstort eingesetzt wurde, führt dies nicht zu einer Änderung der dauerhaften Verwendung des Beschwerdeführers ab 01.03.2016 an dem neuen Dienstort. Dass dem Beschwerdeführer für drei Monate, nämlich vom 01.03.2016 bis 31.05.2016 eine Dienstzuteilungsgebühr zugesprochen wurde ist dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2018 sowie der gegenständlichen Beschwerde zweifelsfrei zu entnehmen.

Im Akt liegt der Versetzungsbescheid des Beschwerdeführers vom 09.10.2018 auf. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer antragsgemäß auf den oben angeführten Arbeitsplatz versetzt wurde. Somit waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit der RGV vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde und Zurückweisung des Mehrbegehrens

3.1. §§ 2, 22 und 27 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2 (3) Eine Dienstzuteilung liegt im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung liegt im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

§ 22 (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

§ 27 (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). […]

(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. VwGH vom 13.01.1972, Slg. NF. Nr. 8.145/A, vom 18.06.1976, Slg. NF. Nr. 9.090/A sowie vom 10.09.1980, Slg. NF. Nr. 10.218/A).

Der Zweck der RGV ist, entsprechend § 1 Abs. 1, der Ersatz des Mehraufwandes, welcher Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen, wie zB. durch eine Dienstzuteilung oder Versetzung erwächst. Hierbei ist primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend für die Beurteilung der Qualifikation "Versetzung oder Dienstzuteilung" im Sinne der RGV sind die konkreten Verhältnisse und die dienstlichen Umstände, welche zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben sowie dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (vgl. VwGH vom 01.07.1981, Zl. 09/3499/80 und vom 09.07.1991, Zl. 89/12/0142).

Bezüglich der Unterscheidung zwischen "Dienstzuteilung" und " Versetzung" ist Folgendes festzuhalten. Bei einer Dienstzuteilung wird eine vorübergehende Verwendung bei einer neuen Dienststelle herbeigeführt. Bei einer Versetzung wird eine dauernde Verwendung im Sinne einer Eingliederung in die Organisation bzw. Unterstellung hinsichtlich der Dienstaufsicht bei einer neuen Dienststelle herbeigeführt (vgl. Rechtsprechung, Zl. 88/12/0228 und Slg. NF. Nr. 10.928/A). Folglich ist ein Beamter im Falle einer Dienstzuteilung in einer (neuen) Dienststelle, weiterhin parallel seiner bisherigen Dienststelle, welche sich in einem anderen Dienstort befindet, dauernd zugewiesen bzw. bei dieser bisherigen Dienststelle in die Organisation eingegliedert.

Eine Dienstzuteilung erfordert eine zeitliche Begrenzung, welche nicht zwangsläufig datumsmäßig bestimmt werden muss, jedoch nach dem Wortlaut der Anordnung oder entsprechend der Umstände des Falls erkennbar sein muss (vgl. Rechtsprechung, Slg. NF. Nr. 9090/A). Im Sinne der RGV erscheint ein Beamter versetzt, wenn er an einer Dienststelle auf nicht absehbare Zeit, also dauernd, Dienst zu leisten hat (vgl. Rechtsprechung, Slg. NF. Nr. 8145/A). Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH ist zur fallbezogenen Klärung der Abgrenzung zwischen "Dienstzuteilung" und "Versetzung" insbesondere darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Zuweisung des Beamten, der für diese Zuweisung eines Beamten maßgebende Bedarf nur ein vorübergehender war oder bereits zu diesem Zeitpunkt eine Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe VwGH vom 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 inklusive der dort zitierten Vorjudikatur). Diese Judikatur des VwGH ist auch in Zusammenschau mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung gemäß § 22 Abs. 1 RGV zu betrachten, wonach ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr spätestens nach insgesamt 180 Tagen endet. Zwar kann es gemäß § 22 Abs. 8 RGV in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf von mehr als 180 Tagen abdeckt, dies beispielsweise im Rahmen von Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwälte in ausgesucht schwierigen Kriminalfällen, jedoch soll dies nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. So sind Dienstzuteilungen auf systematisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls darunter zu subsumieren.

3.1.1. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes:

Dem Schreiben der belangten Behörde vom 26.02.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der XXXX zum XXXX Salzburg mit Dienstort XXXX mit Wirksamkeit 01.03.2016 für die Dauer von drei Monaten dienstzugeteilt wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine amtswegige Versetzung zum XXXX eingeleitete werde. Unabhängig von der einschlägigen Wortwahl dieses Schreibens ist erkenntlich, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf von drei Monaten dem neuen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden sollte. Das entsprechend § 2 Abs. 4 RGV geforderte Auseinanderfallen der Dienstorte, hinsichtlich der betreffenden Dienststellen, ist ebenfalls erfüllt. Von einer dauernden, im Gegensatz zu einer vorübergehenden Zuweisung war aufgrund folgender Aspekte auszugehen:

Dem Beschwerdeführer war aufgrund des Schreibens vom 26.02.2016 objektiv erkennbar, dass er im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der RGV nicht nur für einen vorübergehenden bzw. ausdrücklich begrenzten kurzfristigen Zeitraum in die Organisation des XXXX eingegliedert werden sollte. Der Umstand, dass zeitgleich mit der Dienstzuteilung eine Versetzung angekündigt würde lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft an dem neuen Dienstort verwendet werden sollte. Dass dies dem Beschwerdeführer bewusst war geht bereits aus seiner Stellungnahme vom 10.06.2016 hervor, in der er sich gegen eine dauerhafte Verwendung an dem neuen Dienstort aussprach. Insbesondere auch durch die anschließende bescheidmäßig ausgesprochene Versetzung und dauerhafte Verwendung des Beschwerdeführers an dem neuen Dienstort mit Bescheid vom 27.07.2016 konnte in concreto im Sinne des § 2 Abs. 3 iVm § 22 Abs. 1 RGV keine Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung und folglich keine Dienstzuteilung mehr angenommen werden. Diese Qualifikation wird ebenso von der zuvor angeführten, einschlägigen Judikatur des VwGH getragen, wonach die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt sind. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die Versetzung als rechtswidrig erwiesen hat und zuvor eine Dienstzuteilung im Ausmaß von drei Monaten erteilt wurde, nichts zu ändern, da nach § 1 Abs. 1 RGV in Verbindung mit der einschlägigen und zuvor genannten Judikatur des VwGH bei der Beurteilung von auswärtigen Dienstverrichtungen primär auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. Aus der skizierten Vorgehensweise der belangten Behörde und der nachfolgenden weiteren Verwendung des Beschwerdeführers an dem neuen Dienstort, ist die Absicht, den Beschwerdeführer dort dauerhaft zu verwenden, klar erkennbar.

Somit wurde der Beschwerdeführer ab 01.03.2016 im XXXX Salzburg mit Dienstort XXXX dauerhaft verwendet. Es handelt sich hierbei im Vergleich zu seinem vorherigen Dienstort in XXXX Salzburg um einen neuen Dienstort. Eine solche Zuteilung bzw. Zuweisung war gemäß den Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 4 RGV als Versetzung zu qualifizieren.

Gemäß § 27 Abs. 2 RGV sind Versetzungen, welche von Amts wegen erfolgen, reisegebührenrechtlich während der ersten 3 Monate wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. Die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Dienststelle XXXX erfolgte mit Schreiben des XXXX und somit von Amts wegen. Die gegenständliche Verwendung des Beschwerdeführers war konsequenterweise für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.05.2016 reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV zu behandeln.

Somit hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 22 Abs. 1 RGV für den 3-monatigen Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.05.2016 eine Zuteilungsgebühr zugesprochen.

Das Begehren des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis laufend (31.05.2018) war jedoch gemäß § 27 Abs. 2 RGV abzuweisen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung erstmals anführte, auch für den Zeitraum 01.06.2018 bis 01.11.2018 Dienstzuteilungsrechnungen anzuerkennen und dem Beschwerdeführer auszubezahlen sowie bestimmte Feststellungen zu begehren und damit beabsichtigten sollte weitere, über seine ursprünglichen Anträge hinausgehende Anträge zu stellen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese nicht Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über allfällige zusätzliche Anträge abzusprechen, da es nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war. Das Mehrbegehren für den Zeitraum 01.06.2018 bis 01.11.2018 war ebenfalls nicht Gegenstand der Säumnisbeschwerde vom 19.04.2019 und war daher zurückzuweisen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür, dass am neuen Dienstort des Beschwerdeführers kein Personalbedarf gegeben war, war für den gegenständlichen Fall nicht von Relevanz, da die Prüfung, ob die Versetzung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.07.2016 rechtswidrig war bereits Gegenstand des Verfahrens zu W122 2109061 war. Wie bereits oben ausgeführt, war auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Die Aufnahme weiterer Beweisergebnisse war nicht erforderlich, nachdem sich der festgestellte Sachverhalt aus dem zweifelsfreien Akteninhalt ergibt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgrenzung Beamter Dauerverwendung Dienstort Dienstzuteilung Dienstzuteilungsgebühr Mehrbegehren Reisegebühren Versetzung vorübergehende Betrauung Weisung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2222809.1.00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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