RS OGH 2020/9/23 3Ob134/20g, 9Ob30/21h

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Norm

ABGB §1170b

Rechtssatz

Eine Bankgarantie mit Effektivklausel ist zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/20g
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 134/20g
  • 9 Ob 30/21h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 30/21h
    Beisatz: Die Auswahl der Sicherheit kommt grundsätzlich dem Sicherungsgeber zu, wobei die Art der Sicherheit aber auch vereinbart werden kann. (T1)
    Beisatz: Verlangt der Werkunternehmer – wie hier die Klägerin – eine uneingeschränkte Bankgarantie, während der Werkbesteller sie an in diesem Sinn zulässige Bedingungen oder Befristungen knüpfen möchte, so führt dies grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Verlangens, sondern erlaubt dem Werkbesteller eine Reduktion auf den gewünschten (zulässigen) Inhalt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133403

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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