TE Bvwg Beschluss 2020/9/7 W211 2159003-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2
AVG §32 Abs1
AVG §32 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §114 Abs1
FPG §114 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

W211 2159003-2/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX :

A)

I. Die Beschwerde vom XXXX 2019 gegen den Bescheid vom XXXX 2019 wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX 2020 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2018 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien war gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2019 persönlich übergeben.

Mit Fax vom XXXX 2019 brachte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers, XXXX eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-IV. des Bescheids vom XXXX 2019 ein.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurde seitens XXXX bekannt gegeben, dass die Vollmacht zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gekündigt worden sei.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 sandte Rechtsberatung XXXX eine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer vom XXXX 2019 an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom XXXX 2020 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den XXXX

Mit Fax vom XXXX 2020 brachte der XXXX einen Antrag auf Wiedereinsetzung ein und machte inhaltliche Ausführungen dazu, warum es sich bei der Verspätung um ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis gehandelt habe.

Mit Schreiben vom XXXX 2020 richtete das Bundesverwaltungsgericht schließlich einen Verspätungsvorhalt an die Rechtsberatung XXXX wobei darin darauf hingewiesen wurde, dass ein solcher auch – versehentlich - an den XXXX ergangen ist. Die Rechtsberatung XXXX machte daraufhin keine Eingaben.

Mit Schreiben vom XXXX 2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den XXXX um Vorlage der im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwähnten Vollmacht. Mit Schreiben vom XXXX 2020 legte der XXXX eine Vollmacht des Beschwerdeführers, datiert mit XXXX 2019, vor. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht gab der XXXX schließlich mit Schreiben vom XXXX 2020 bekannt, dass für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Bevollmächtigung bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2019 in der Justizanstalt XXXX persönlich übergeben. Die Beschwerde wurde durch den damals bevollmächtigten Vertreter, XXXX erst am XXXX 2019 eingebracht. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete allerdings bereits mit Ablauf des XXXX 2019. Die Beschwerde ist daher verspätet.

Die Vollmacht zwischen dem Beschwerdeführer und dem XXXX wurde spätestens am XXXX 2019 gekündigt. Eine neue Vollmacht liegt nicht vor.

Seit dem XXXX 2019 besteht eine aufrechte Vertretungsvollmacht zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsberatung XXXX

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde daher von einer nicht bevollmächtigten Vertretung eingebracht. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers brachte keinen Antrag auf Wiedereinsetzung ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind nicht weiter strittig. Die Übernahmebestätigung vom XXXX 2019 liegt im Verwaltungsakt auf (AS 159). Weiter ergibt sich aus dem Akt, dass der XXXX mit Schreiben vom XXXX 2019 bekannt gab, dass die Vollmacht mit dem Beschwerdeführer gekündigt wurde. Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurde eine mit XXXX 2019 datierte Vollmacht der Rechtsberatung XXXX vorgelegt.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des XXXX vom XXXX 2020 wurde auf eine Vollmacht verwiesen. Auf Nachfrage stellte sich aber heraus, dass damit die Vollmacht vom XXXX 2019 gemeint war, die jedoch mit Schreiben vom XXXX 2019 als gekündigt gelten muss. Der XXXX bestätigte schließlich mit Schreiben vom XXXX 2020, dass eine Vertretung für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestanden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) 1:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32 AVG bestimmt:

"5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

3.2. Der Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2019 persönlich übergeben.

Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2019 endete demnach mit Ablauf des XXXX 2019.

Die Beschwerde wurde durch den damals bevollmächtigten XXXX erst am XXXX 2019 eingebracht.

Die Beschwerde erweist sich demnach als verspätet und ist zurückzuweisen.

3.3. Der XXXX war für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX 2020 nicht bevollmächtigt. Die Rechtsberatung XXXX der die Verspätung der Beschwerde mit Vorhalt vom XXXX 2020 und unter Hinweis auf eine frühere Vertretung angezeigt wurde, war bevollmächtigt, brachte aber keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Voraussetzung, um den durch den XXXX gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Beschwerdeführer zuzurechnen, ist eine außenwirksame Bevollmächtigung (Hengstschläger/Leeb, AVG I, §10, RZ 22), die gegenständlich nicht vorliegt, weshalb der durch den XXXX gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX 2020 zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren Beschwerdefrist Bevollmächtigter Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Haft Haftstrafe Rechtsmittelfrist Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Versehen verspätete Beschwerde Verspätung Vollmacht Wiedereinsetzungsantrag Zurechenbarkeit Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2159003.2.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten