TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/28 G305 2229413-1

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Veröffentlicht am 28.09.2020
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Entscheidungsdatum

28.09.2020

Norm

ASVG §67 Abs10
AVG §71
B-VG Art133 Abs4
ZustG §17

Spruch

G305 2229413-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Anton CUBER und Mag. Claudia KOPP-HELWEH, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Grieskai 46, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX, vom XXXX.11.2019, Bezugszeichen: XXXX, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.11.2019, Bezugszeichen: XXXX, sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder ÖGK), vormals XXXX Gebietskrankenkasse, dahingehend ab, dass sie den Antrag des XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vom 21.05.2019 abwies und die unter einem ausgeführte Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 67 Abs. 10 ASVG der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX.11.2018 als verspätet zurückwies.

Begründend führte die ÖGK im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF mit Schreiben vom 22.10.2018 aufgefordert worden sei, sich am Verfahren gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu beteiligen. Dieses Schreiben sei ihm am 23.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden. Mit Bescheid vom XXXX.11.2018 sei gegen ihn die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ausgesprochen worden. Auch dieser Bescheid sei mittels RSa-Briefs versandt und dem BF am 28.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden. Am 01.02.2019 habe die ÖGK bei Bezirksgericht XXXX zur GZ.: XXXX die zwangsweise Pfandrechtsbegründung in die Liegenschaft XXXX begehrt und sei diese am 26.04.2019 bewilligt worden. Mit 09.05.2019 habe die rechtsfreundliche Vertretung eine Vollmacht übermittelt und eine Aktenabschrift angefordert, die ihr am selben Tag übermittelt worden sei. Am 23.05.2019 seien der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die unter einem ausgeführte Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX.11.2018 eingelangt. Im Antrag auf Wiedereinsetzung habe der BF ausgeführt, dass er nicht urlaubsabwesend gewesen sei, der Briefträger die Post in den Briefkasten einlegen würde, dessen Inhalt er oder seine Ehegattin allabendlich entnehmen würden. Weder er noch seine Gattin hätten eine Hinterlegungsanzeige wahrgenommen. Beide würden sie ausschließen, dass diese versehentlich in den Müll geworfen worden sei. Die Liegenschaft stehe in seinem Eigentum und habe er an dieser Adresse seit dem Jahr 1991 seinen Hauptwohnsitz.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständlich relevante Frage, ob eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabestelle eingelegt wurde, eine Frage der Beweiswürdigung sei. Die Behauptung, dass eine solche vom Zusteller nicht eingelegt worden sei, widerspreche den Rückscheinen, aus denen sich ergebe, dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Der Rückschein sei eine öffentliche Urkunde gem. § 292 Abs. 1 ZPO, dem die volle Beweiskraft zukomme.

Die Behauptungs- und Beweislast des Gegenteils falle somit dem Wiedereinsetzungswerber zur Last, der keine Umstände dargetan hätte, die auf das Gegenteil schließen ließen. Zudem sei die Behauptung, es wäre keine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden, weiter in Zweifel zu ziehen, da die Zustellung von unterschiedlichen Zustellern vorgenommen worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 71 AVG und § 17 ZustG, dass der BF mit dem Vorbringen, wonach er und seine Ehegattin in Bezug auf den Zustellvorgang vom XXXX.11.2018 keine Hinterlegungsanzeige wahrgenommen hätten und ausschließen würden, diese gemeinsam mit Werbesendungen entsorgt zu haben, einen Zustellmangel geltend mache. Diesfalls wäre mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam. Eine Frist sei nicht versäumt worden, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben wäre. Diesem Vorbringen widerspreche jedoch die zweimalige Beurkundung des Hinterlassens einer Hinterlegungsanzeige durch zwei unterschiedliche Zustellorgane sowie die Auskunft des Zustellorgans. Die Zustellung durch Hinterlegung sei gemäß § 17 ZustG erfolgt. Soweit der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgte, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustellG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt habe, könne diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruhe, welches den minderen Grad des Versehens übersteige, geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Die Partei habe behauptet, im fraglichen Zeitraum täglich an der Abgabestelle anwesend gewesen zu sein und zu keiner Zustellung eine Hinterlegungsanzeige wahrgenommen zu haben. Dabei werde ohne weitere Beweisanbote vorgebracht, dass die Post allabendlich gesichtet werde und auszuschließen sei, dass ihm eine Hinterlegungsanzeige entgangen wäre. Erst mit der telefonischen Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher habe er von der gegen ihn geführten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung in die Wohnliegenschaft Kenntnis erlangt. Es seien keinerlei Gründe dargetan worden, aus denen geschlossen werden könne, dass er an der Vornahme der Beschwerde gehindert gewesen wäre, die nicht in seiner Sphäre liegen und lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruhen würde.

Es sei lediglich die rechtswirksame Zustellung, nicht jedoch ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht worden.

2. Gegen diesen, ihm am XXXX.11.2019 zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 19.12.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er auf den Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides“ stützte und worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass seine Ehefrau am XXXX.05.2019 und am XXXX.05.2019 von einem der Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes XXXX telefonisch kontaktiert worden sei. Die Gespräche hätten zunächst das laufende Exekutionsverfahren betroffen. Auch habe der Gerichtsvollzieher erwähnt, dass er gerade eine weitere Exekution, den BF betreffend, „hereinbekommen“ habe und dass es sich dabei um eine Exekution der ÖGK über rund EUR 170.000,-- handle. Auch habe die ÖGK ein Pfandrecht im Grundbuch eintragen lassen. Da weder sie noch der BF sich diese neue Exekution erklären konnten, stellten sie Kontakt zur ausgewiesenen Rechtsvertretung her, über die ein Grundbuchsauszug über die sich im Eigentum des BF befindliche Liegenschaft eingeholt wurde und zu XXXX ein zu XXXX einverleibtes Pfandrecht zugunsten der belangten Behörde festgestellt werden konnte. Über eine am 08.05.2019 durchgeführte Urkundenabfrage konnte überdies der Bescheid vom XXXX.11.2018 ausgehoben werden. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein Versuch unternommen wurde, dem BF den Bescheid vom XXXX.11.2018 zuzustellen. Mangels Zustellerfolgs sei dieser hinterlegt worden und habe die Abholfrist am selben Tag zu laufen begonnen. Im Zeitraum Oktober bis November 2018 seien er und seine Ehegattin regelmäßig an den Hauptwohnsitz zurückgekehrt, der zugleich die Abgabestelle war bzw. ist. Weder er noch seine Ehegattin hätten eine Hinterlegungsanzeige für den in Frage stehenden Bescheid vom XXXX.11.2018 wahrgenommen. Mit Einschreiben vom 20.05.2019, sohin fristgerecht, habe der BF an die belangte Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig die Beschwerde ausgeführt. Der BF, dem auf Grund der langjährigen unternehmerischen Tätigkeit die Relevanz behördlicher Zustellungen bekannt ist, kontrolliere die eigehende Post stets genau und würden behördliche Schriftstücke entsprechend der Empfehlung der rechtsfreundlichen Vertretung umgehend beim Postamt behoben und zur Vermeidung von Fristversäumnissen ehestmöglich an diese weitergeleitet. Weder er noch seine Ehegattin hätten bei der täglichen Kontrolle des Briefkastens bzw. der daraus entnommenen Postsendungen eine Hinterlegungsanzeige wahrgenommen. Auf Grund ihrer genauen Kontrolltätigkeit sei grundsätzlich auszuschließen, dass es denkmöglich sei, dass die Hinterlegungsanzeige versehentlich mit Werbesendungen oÄ aussortiert und weggeworfen worden sei.

Nach der ständigen Judikatur stehe das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann offen, wenn trotz ordnungsgemäßer Zustellung dem Empfänger eine Hinterlegung nicht zur Kenntnis gelangt ist (u.a. VwGH vom 21.09.1999, Zl. 97/18/0418). Das Nichtauffinden der Hinterlegungsanzeige stelle ein „unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis“ dar, das ihn daran gehindert habe, die ihm offenstehende Beschwerdefrist wahrzunehmen. Da sowohl er als auch seine Ehegattin die einlangende Post stets genau kontrollieren würden, könne ihm auch kein Verschulden angelastet werden bzw. liege für den Fall, dass eine vorhandene Hinterlegungsanzeige versehentlich zusammen mit Werbesendungen aussortiert wurde, wenn überhaupt, nur ein minderer Grad des Versehens vor. Dies sei zu dem auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass ihm (und auch seiner Ehegattin) solches bis dato noch nie passiert sei. Bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde dem Antrag des BF stattgeben und über die Beschwerde entscheiden müssen.

Unter einem verwies der BF auch auf die bereits ausgeführte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.11.2019, Bezugszeichen: XXXX , zur Beitragskontonummer: XXXX und gab er (unter gleichzeitiger - nochmaliger - Ausführung derselben) dazu an, dass er sie auch hier zu seinem Vorbringen erhebe. Im Kern brachte er vor, dass sich die von der belangten Behörde geltend gemachte Haftung von EUR 177.199,62 um den Betrag von EUR 52.918,83 auf den Betrag von EUR 116.271,13 verringere. Unter Bedachtnahme auf die im Sanierungsverfahren der Gesellschaft zu GZ: XXXX gezahlte 10%ige Quote verringere sich der geltend gemachte Haftungsbetrag um weitere EUR 17.941,04 sowie EUR 2.500,00 auf EUR 95.830,08. Zuzüglich der unbekämpft gebliebenen Monate 12/16 (EUR 937,31) und 01/17 (EUR 63,80) ergebe sich sohin eine Haftung in Höhe von maximal EUR 96.831,19.

3. Am 12.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX.11.2019, Bezugszeichen: XXXX, Beitragskonto Nr. XXXX, erhobene Beschwerde des BF, die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens und einen zum 05.03.2020 datierten Vorlagebericht zur Vorlage. Darin führte die belangte Behörde aus, dass gegenständlich kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei. Bei seiner Rüge übergehe er das Faktum, dass auch die Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nicht behoben wurde. Der „Zufall“, dass zwei Hinterlegungsanzeigen zum selben Verfahren in größerem zeitlichen Abstand unabsichtlich mit der Werbepost entsorgt worden seien, liege außerhalb der Lebenserfahrung und deute auf ein Verschulden hin, das deutlich über dem minderen Grad des Versehens liege.

Im Übrigen widerspreche es der Lebenserfahrung, dass in der Postfiliale lediglich einzelne hinterlegte Schriftstücke und nicht sämtliche hinterlegten Schriftstücke ausgefolgt würden. Im Ergebnis habe er keinen Wiedereinsetzungsgrund vorbringen können bzw. habe sich ergeben, dass ihm jedenfalls ein Verschulden zur Last falle, das über dem minderen Grad des Versehens liege. Im Ergebnis habe ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgebracht werden können.

Zur Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom XXXX.11.2018 heißt es, dass auf die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid wegen der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nicht einzugehen gewesen sei. Zu den vom BF vorgelegten Urkunden heißt es, dass die Frage, ob eine Gläubigerbehandlung iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, kein unter Beweis zu stellender Sachverhalt, sondern eine rechtliche Würdigung sei (VwGH 2013/16/0220).

4. Mit hg. Verfahrensanordnung wurde der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme verständigt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben. Die Verfahrensanordnung wurde ihm zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 04.08.2020 zugestellt. Die mit der Zustellung ausgelöste Frist verstrich jedoch reaktionslos.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist seit dem XXXX.12.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX (vormals: Firma XXXX , dies bis XXXX.03.2009) mit Sitz in XXXX.

1.2. Mit Beschluss vom XXXX.09.1993, Zl. XXXX, eröffnete das Landesgericht XXXX das Konkursverfahren über das gemeinschuldnerische Vermögen der Gesellschaft und kam es zur Auflösung der Gesellschaft.

Mit Beschluss vom XXXX.12.1994, Zl. XXXX, hob das Landesgericht XXXX den Konkurs gem. § 157 KO auf.

Am 03.08.1995 fasste die Generalversammlung den Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft.

1.3. Mit Beschluss vom XXXX.03.2006, Zl. XXXX, eröffnete das Landesgericht XXXX erneut das Konkursverfahren über das gemeinschuldnerische Vermögen der Gesellschaft und kam es infolge dessen zur Auflösung der Gesellschaft.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.10.2006,
Zl. XXXX , wurde das Konkursverfahren gemäß § 157 KO aufgehoben.

Am 10.11.2006 fasste die Generalversammlung den Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft.

1.4. Am XXXX.01.2018 eröffnete das Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX das Sanierungsverfahren über das gemeinschuldnerische Vermögen der Gesellschaft. Mit Beschluss vom XXXX.04.2018, Zl. XXXX, bestätigte das Gericht den Sanierungsplan und verfügte die Aufhebung des Sanierungsverfahrens.

1.5. Mit Haftungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX.10.2018, Bezugszeichen: XXXX [Beilage ./1] wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass auf dem Beitragskonto der Fa. XXXX Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume 12/2016 sowie 06/2017 bis 12/2017 in Höhe von insgesamt EUR 172.109,99 unberichtigt aushaften und dass er für die Beitragsverbindlichkeiten, die trotz Betreibung gegen die Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden konnten (das am XXXX.01.2018 eröffnete Insolvenzverfahren endete am XXXX.04.2018 mit einer Quote von 30%) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich sei und ergehe die Aufforderung an ihn, sich am Verfahren gem. § 67 Abs. 10 ASVG zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsnachweis derart zu erbringen, dass einerseits die einzelnen Verbindlichkeiten und andererseits die Zahlungen an die Gläubiger im Zeitraum XXXX.07.2017 bis XXXX.12.2017 ermittelt und für das jeweilige Monat belegt werden.

Dieses Schreiben, dem auch ein zum selben Tag datierter Rückstandsausweis [Beilage ./2] angeschlossen war, wurde dem BF mittels RSb-Briefs übermittelt.

Da der BF vom Zustellorgan an der Abgabestelle am 23.10.2018 nicht angetroffen wurde und eine persönliche Zustellung nicht bewirkt werden konnte, legte das Zustellorgan die (gelbe) Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung (Briefkasten) des Beschwerdeführers ein und dokumentierte diesen Umstand am Rückschein durch Ankreuzen

des Vermerks „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ und bezeichnete es den Beginn der Abholfrist mit dem „23.10.2018“. Abschließend wurde der Rückschein mit der Paraphe des Zustellorgans versehen. Noch am selben Tag wurde das behördliche Schriftstück beim Postamt XXXX hinterlegt [Beilage ./2].

1.6. An der Abgabestelle hat der BF seit dem XXXX.1991 bis laufend den Hauptwohnsitz.

1.7. Mit Bescheid vom XXXX.11.2018, Bezugszeichen: XXXX [Beilage ./4] sprach die belangte Behörde aus, dass ihr der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX mit Sitz in XXXX die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2016, Jänner 2017, Juni 2017, Juli 2017, August 2017, September 2017, Oktober 2017, November 2017 und Dezember 2017 von EUR 177.199,62 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstiger Zwangsfolge zu zahlen.

Der Haftungsbescheid, dem auch ein zum selben Tag datierter Rückstandsausweis [Beilage ./5] angeschlossen war, wurde dem BF mittels RSa-Briefs übermittelt. Da er vom Zustellorgan an der Abgabestelle am XXXX.11.2018 nicht angetroffen wurde und eine persönliche Zustellung nicht bewirkt werden konnte, legte das Zustellorgan die (gelbe) Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung (Briefkasten) des Beschwerdeführers ein und hielt diesen Umstand am Rückschein durch Ankreuzen des Vermerks „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ und den Beginn der Abholfrist mit dem „ XXXX.11.2018“ fest und versah den Rückschein anschließend mit seiner Paraphe. Noch am selben Tag wurde das behördliche Schriftstück beim Postamt XXXX hinterlegt [Beilage ./5].

Infolge Nichtbehebung wurde der hinterlegte Haftungsbescheid der belangten Behörde vom Postamt XXXX mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt und erwuchs dieser (ausgehend von der Hinterlegung) mit Ablauf des XXXX.12.2019 formell in Rechtskraft.

Mit dem ersten Tag der Abholfrist (28.11.2018) wurde die vierwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst, die jedoch reaktionslos verstrich.

Die im Haftungsbescheid auf seiner letzten Seite enthaltene Rechtsmittelbelehrung lautet wörtlich wie folgt:

„RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“

1.8. Am 01.02.2019 begehrte die ÖGK beim Bezirksgericht XXXX die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts in die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft EZ XXXX und wurde diese mit Beschluss des angerufenen Gerichtes zu Zl. XXXX bewilligt. Die Einverleibung des Pfandrechts erfolgte im C-Blatt der Liegenschaft zu XXXX.

1.9. Am 09.05.2019 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers der belangten Behörde eine Vollmacht und forderte eine Aktenabschrift an, die ihr noch am selben Tag übermittelt wurde.

1.10. Am 21.05.2019 brachte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG ein, den er mit dem Begehren auf Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist verband und führte darin gleichzeitig die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.11.2019, Bezugszeichen: XXXX, aus [Beilage ./9]. Mit diesem Schriftsatz brachte er eine Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und geleisteten Zahlungen für die Monate 6/2017, 7/2017, 8/2017, 9/2017, 10/2017, 11/2017 und 12/2017 zur Vorlage.

1.11. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX.11.2019, Bezugszeichen: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Antrag ab und sprach aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX.11.2018 als verspätet zurückgewiesen werde [Beilage ./12].

1.12. Zu den Zustellvorgängen an der Abgabestelle des Beschwerdeführers:

Von der Österreichischen Post AG werden laufend behördliche Schriftstücke an die Abgabestelle des Beschwerdeführers zugestellt. An der Abgabestelle des BF ist kein Aufkleber angebracht, in dem die Zustellung von Werbesendungen untersagt worden wäre.

Für Schriftstücke, die mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden können, werden „gelbe“ Benachrichtigungen über den erfolglosen Zustellversuch und die anschließende Hinterlegung im Postamt XXXX in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Diese Benachrichtigungen, adressierte Sendungen und Briefe werden niemals in das Kuvert bzw. zwischen Werbesendungen gelegt [Beilage ./11].

Damit steht fest, dass die „gelben“ Benachrichtigungen über die Zustellung 1.) des Haftungsschreibens der belangten Behörde vom XXXX.10.2018 [Beilagen ./1, ./2 und ./11] und des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom XXXX.11.2018, Bezugszeichen: XXXX [Beilagen ./4, ./5 und ./11] jeweils in den Briefkasten des Beschwerdeführers an seiner Abgabestelle in XXXX , eingelegt wurden und so in dessen Sphäre gelangt sind.

Es ist anlassbezogen nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin in den in Frage stehenden Zeiträumen Oktober und November 2018 den Inhalt des Postkastens bei der Durchsicht des Briefkasteninhalts besonders genau durchgesehen hätten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, weiters aus den im Verwaltungsakt einliegenden Ablichtungen des Haftungsschreibens der belangten Behörde vom XXXX.10.2018 [Beilage ./1], des Haftungsschreibens vom XXXX.11.2018 [Beilage ./4], der Rückscheine über den erfolglosen Zustellversuch des Haftungsschreibens und des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom XXXX.11.2018 [Beilagen ./2 und ./5], aus dem Wiedereinsetzungsantrag des BF und der darin ausgeführten Beschwerde vom 21.05.2019 [Beilage ./9] und den im Bescheid vom XXXX.11.2019 enthaltenen Angaben [Beilage ./12].

Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass zwischen den Verfahrensparteien die Frage strittig ist, ob der Haftungsbescheid vom XXXX.11.2018 ordnungsgemäß zugestellt wurde oder nicht bzw. ob ein Zustellmangel vorliegt.

Der Haftungsbescheid vom XXXX.11.2018 [Beilage ./4] wurde dem BF mittels RSa-Briefs zugestellt. Das ergibt sich aus dem Rückschein [Beilage ./5] und der darin enthaltenen Anmerkung „RSa Eigenhändig“. Aus dem vom Zustellorgan paraphierten Rückschein ergibt sich weiter, dass das Zustellorgan den Haftungsbescheid dem Beschwerdeführer am XXXX.11.2018 zustellen wollte. Da er den BF an der Abgabestelle nicht antreffen konnte, legte er die (gelbe) Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung ein und dokumentierte diesen Umstand am Rückschein durch Ankreuzen der darauf abgedruckten Wortfolge „in die Abgabeeinrichtung eingelegt“. Den Umstand der im Postamt XXXX erfolgten Hinterlegung am XXXX.11.2018 dokumentierte das Zustellorgan durch entsprechende Eintragungen in der Rubrik „Hinterlegung“, die einerseits einen Hinweis auf den Beginn der Abholfrist (hier ist es der XXXX.11.2018) und auf das zuständige Postamt (hier das Postamt XXXX) enthält. Das erscheint dem erkennenden Gericht glaubhaft, weil der Rückschein den korrekten Zustellvorgang des Haftungsbescheides dokumentiert.

Das Haftungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX.10.2018 [Beilage ./1] wurde dem BF mittels RSb-Briefs zugestellt, was sich aus dem Bezug habenden Rückschein und der darin enthaltenen Anmerkung „RSb: Adaptiertes Formular zu § 22 des Zustellgesetzes“ [Beilage ./2] ergibt. Auch in diesem Rückschein hat das Zustellorgan einen erfolglosen Zustellversuch am XXXX.10.2018 und die anschließende Einlegung der (gelben) Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des BF durch Ankreuzen der im Formular enthaltenen Wortfolge „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ dokumentiert.

Den Umstand der im Postamt XXXX erfolgten Hinterlegung am XXXX.10.2018 dokumentierte das Zustellorgan durch entsprechende Eintragungen in der Rubrik „Hinterlegung“. Letztere enthält in der Unterrubrik „Beginn der Abholfrist“ die Eintragung „ XXXX.10.2018“ und „bei“ den Hinweis auf das Postamt, bei dem die Sendung hinterlegt wurde (hier: das Postamt XXXX). Die am Rückschein enthaltene Dokumentation bestätigte das Zustellorgan auch in diesem Fall mit seiner Unterschrift [Beilage ./2].

Ein vollständig ausgefüllter Rückschein, wie in den angeführten Fällen, erfüllt die Merkmale einer öffentlichen Urkunde iSd § 292 ZPO.

In Abs. 1 der zitierten Bestimmung heißt es, dass Urkunden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), vollen Beweis dessen begründen, was darin von der Behörde amtlich

verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

Dass die von der Österreichischen Post AG vorgenommenen Zustellungen an die Abgabestelle des BF vorgenommenen Zustellungen korrekt erfolgen bzw. zu den beschwerdegegenständlichen Zustellzeitpunkten ( XXXX.10.2018 und XXXX.11.2018) korrekt erfolgt sind und der Dokumentation des Zustellvorgangs durch das Zustellorgan in den Bezug habenden Rückscheinen [Beilagen ./2 und ./5] der volle Beweis iSd. § 292 Abs. 1 ZPO zukommt, ergibt sich schlüssig aus den im Akt einliegenden Rückscheinen und aus der von der belangten Behörde bei der Österreichischen Post AG eingeholten Auskunft, die im Kern auf einer Mitteilung der für die Abgabestelle des Beschwerdeführers zuständigen Zustellbasis XXXX gründet. Demnach steht fest, dass bei der Abgabestelle des BF „ständig Behördenbriefe“ einlangen und die „gelben“ Benachrichtigungen über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt werden [Beilage ./11].

Dass es in der Vergangenheit - konkret in den beschwerdegegenständlichen Zustellungszeitpunkten - zu Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke gekommen wäre, ergibt sich weder aus der von der Österreichischen Post AG eingeholten Auskunft, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 19.12.2019.

In der Beschwerde hat der BF lediglich behauptet, dass die eingehende Post vom Briefträger in einen Briefkasten eingelegt wird, der auf der Liegenschaft auf einem Metallsteher montiert ist und dass die tagsüber zugestellte Post in der Regel abends von ihm und/oder seiner Ehefrau aus dem Postkasten entnommen wird. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich dagegen nicht, dass er und/oder seine Ehegattin den Inhalt des Postkastens bei der Durchsicht des Inhaltes des Briefkastens besonders genau durchgesehen hätten.

Bei Wahrunterstellung der in der Beschwerde enthaltenen Angaben, mit denen er weder eine Unregelmäßigkeit bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke aufgezeigt, noch den vollen Beweis der sich aus den Rückscheinen vom XXXX.10.2018 [Beilage ./2] und vom XXXX.11.2018 [Beilage ./5] ergebenden Dokumentation der Zustellvorgänge hinsichtlich des Haftungsschreibens der belangten Behörde vom XXXX.10.2018 [Beilage ./1] und des Haftungsbescheides vom XXXX.11.2018, Bezugszeichen XXXX [Beilage ./4], die dafür sprechen, dass in beiden Fällen die Benachrichtigung über den Zustellversuch in die

Abgabeeinrichtung des BF eingelegt wurden, in Zweifel gezogen hat, hätte der BF bei der gehörigen, von ihm erwarteten Aufmerksamkeit Kenntnis von den ins Auge fallenden „gelben“ Benachrichtigungen über den Zustellversuch Kenntnis erlangen müssen.

Das darauf eingeschränkte Beschwerdevorbringen, dass gegenständlich weder er noch seine Ehefrau „eine Hinterlegungsanzeige betreffend den in Frage stehenden Bescheid vom XXXX.11.2018 wahrgenommen“ hätten, vermag das Gericht von der Richtigkeit dieser Beschwerdebehauptung nicht zu überzeugen.

Der Lebenswirklichkeit kommt hier wohl am nächsten, dass der BF und/oder dessen Ehegattin bei der Entleerung der Abgabeeinrichtung den Briefkasteninhalt (sohin die darin eingelegten Sendungen) nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgesehen haben können, anderenfalls sie von den eingelegten „gelben“ Benachrichtigungen Kenntnis gehabt haben müssten. Darüber hinaus sind die Benachrichtigungen über den Zustellversuch notorisch derart auffällig gestaltet, dass sie selbst in einer Flut von in der Abgabeeinrichtung eingelegten Werbesendungen leicht von diesen unterschieden werden können. Hinzu kommt die glaubwürdige Auskunft der Österreichischen Post AG, dass „adressierte Sendungen und Briefe“, worunter auch eine Benachrichtigung über den Zustellversuch fällt, „niemals in das Kuvert bzw. zwischen die Info-Postsendungen eingelegt“ werden [Beilage ./11].

Vielmehr kommt der Wahrheit am nächsten, dass die „gelbe“ Benachrichtigung über den Zustellversuch des Bescheides vom XXXX.11.2018 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde [Rückschein Beilage ./5]. Gleiches gilt auch für das Haftungsschreiben vom XXXX.10.2018 [Rückschein Beilage ./1], auf das der BF im Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise eingegangen ist.

Die Konstatierungen waren daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt A):

3.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX.11.2019, Bezugszeichen: XXXX, sprach die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG vom 21.05.2019 und die unter einem ausgeführte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde dahingehend ab, dass 1.) der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und 2.) die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Gründe dargetan wurden, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer an der Vornahme der Beschwerde gehindert gewesen wäre, die nicht in seiner Sphäre gelegen wären und lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruhten.

Zwischen den Verfahrensparteien ist vorerst das Faktum der Zustellung des Haftungsschreibens der belangten Behörde vom XXXX.10.2018 und des Haftungsbescheides vom XXXX.11.2018 strittig.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der BF vor, dass er die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom XXXX.11.2018, Bezugszeichen: XXXX, auf Grund eines plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignisses versäumt habe, weil er den Bescheid erst über eine am 08.05.2019 durchgeführte Urkundenabfrage ausgehoben hätte. Erst über eine Aktenerhebung bei der belangten Behörde habe sich herausgestellt, dass versucht worden sei, ihm den Bescheid am XXXX.11.2018 zuzustellen. Mangels Zustellerfolgs sei dieser hinterlegt worden und habe die Abholfrist am selben Tag zu laufen begonnen. Da der Bescheid nicht behoben wurde, sei am 18.12.2018 eine Rücksendung an die belangte Behörde erfolgt. Im Zustellzeitpunkt seien er und seine Ehegattin nicht urlaubsabwesend gewesen, sondern abends regelmäßig an den Hauptwohnsitz zurückgekehrt. Gegenständlich hätten weder er noch seine Ehegattin eine Hinterlegungsanzeige betreffend den in Frage stehenden Bescheid wahrgenommen. Der Bescheid vom XXXX.11.2018 sei dann am 08.05.2019 von seiner rechtsfreundlichen Vertretung ausgehoben und ihm am 10.05.2019 per E-Mail übermittelt worden. Mit Einschreiben vom 20.05.2019 habe er - fristgerecht - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig die Beschwerde ausgeführt. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wiederholte er auch die Beschwerdeausführungen gegen den Bescheid vom XXXX.11.2018 [Beilage ./4].

Zwischen den Verfahrensparteien ist im gegenständlichen Verfahren die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Haftungsbescheides vom XXXX.11.2018 am XXXX.11.2018 strittig.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.2.1. Die für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anlassbezogen maßgebliche Bestimmung des § 71 AVG 1991 idgF. hat folgenden Wortlaut:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.       die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.       die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die behauptet, durch die Versäumung einen Rechtsnachteil zu erleiden, dann zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder wenn sie die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei (Z 2).

Nach der ständigen, zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt ein Ereignis als unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist

unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Auch muss das Ereignis für das Versäumen der Frist kausal sein, d.h. der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 36 zu § 71 (Stand: März 2020) mit Hinweis auf VwGH vom 31.01.1990, Zl. 89/03/0254, vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073).

Das Ereignis, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur ein tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang darstellt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 34 zu § 71 (Stand März 2020)), muss für den Wiedereinsetzungswerber unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein, wobei schon das Vorliegen eines der beiden Momente genügt. Zudem muss er durch das Ereignis an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert gewesen sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 37 zu § 71 (Stand: März 2020) mwH).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlG 9024 A/1976 verst Sen; VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318 und vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).

Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Terminus „unvorhergesehen“ die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht.

Das im Begriff der Unvorhergesehenheit gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist bzw. an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (insb. VwGH vom 02.09.1998, Zl. 98/12/0173 und vom 11.06.2003, Zl. 2003/10/0114). Im Zusammenhang mit der Versendung von Briefen hat der Verwaltungsgerichtshof ein „unvorhergesehenes Ereignis“ insbesondere darin gesehen, wenn die Partei ein Schriftstück

nicht eingeschrieben aufgegeben hat und dieses bei der Behörde, an das es adressiert war, nicht eingelangt ist, weil es in Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden konnte (insb. VwGH vom 13.07.2015, Zl. Ra 2015/02/0050).

Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht ein Verschulden der Partei demnach nur entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt.

Ein solcher minderer Grad des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, sohin dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 40 zu § 71 (Stand: März 2020)), vorausgesetzt, der Wiedereinsetzungswerber hat nicht auffallend sorglos gehandelt.

Dabei kommt es entscheidend auf die persönlichen Fähigkeiten eines Antragstellers an und fällt etwa seine Erfahrung im Umgang mit den Behörden besonders ins Gewicht (Hengstschläger/Leeb, Ebda, mwH).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer zu diesem Thema herausgebildeten reichhaltigen Judikatur insbesondere in folgenden Handlungsweisen eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit gesehen, wenn dem Wiederaufnahmewerber

?        die Versäumung vorhersehbar war und durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können (VwGH vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044 und vom 31.07.2007, Zl. 2006/05/00089);

?        die Postaufgabe eines Rechtsmittels wegen der Wahrnehmung spezieller Termine verschoben und nachher darauf vergessen wurde (VwGH vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0062);

?        der Wiedereinsetzungswerber die sofortige Behebung einer hinterlegten Sendung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht hat (VwGH vom 22.09.1989, Zl. 89/11/0184);

?        der Wiederaufnahmewerber den zu seinem Rechtsschutz in der Verständigung des Zustellers enthaltenen Hinweis auf die Rechtswirkungen, welche die Hinterlegung auslöst, nicht beachtet (überhaupt nicht oder nur flüchtig gelesen) hat, insbesondere wenn er mit einer Entscheidung der Behörde rechnen musste (VwGH vom 25.09.1991, Zl. 91/16/0046); dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzunehmen sei, wenn die Partei trotz sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraumes keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (insb. VwGH vom 04.02.2000, Zl. 97/19/1484); allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof einen minderen Grad des Versehens nicht angenommen, wenn der Wiedereinsetzungswerber (oder eine vertretungsbefugte Person) die Hinterlegungsanzeige beim Entleeren des Postkastens unter dem umfangreichen Werbematerial übersehen hat, da im Falle eines überfüllten Briefkastens die „Durchsicht der Postsendungen besonders genau zu erfolgen“ habe (VwGH vom 26.04.2000, Zl. 2000/05/0054 und vom 17.02.2011, Zl. 2009/07/0082).

?        der Wiedereinsetzungswerber über die Zeitpunkte der Zustellung verschiedener, hintereinander eingelangter behördlicher Schriftstücke irrt (VwGH vom 30.09.1997, Zl. 97/08/0127).

Sohin darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche, rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559 und vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann vor, wenn die Partei die Frist wegen Unkenntnis oder Nichtbeachtung der zur Wahrung der gesetzlichen Frist erforderlichen Handlungen versäumt (VwGH vom 29.04.1993, Zl. 92/12/0282) oder wenn es der Bescheidadressat trotz Unkenntnis unterlässt, sich im Rahmen der ihm konkret zumutbaren Sorgfaltspflicht über die möglichen Rechtsmittel und maßgeblichen Fristen bei Rechtskundigen Klarheit zu verschaffen (VwGH vom 25.09.1990, Zl. 90/07/0012 und vom 09.11.1995, Zl. 95/19/0637), oder der Rechtsmittelwerber es verbsäumt, zum Zwecke der

zeitgerechten Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid noch vor dem Ablauf der ihm auf Grund der Rechtsmittelbelehrung bekannten Frist mit seinem Vertreter (Rechtsanwalt) Kontakt aufzunehmen (VwGH vom 25.06.1996, Zl. 94/11/0388).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534).

Damit trifft den Wiedereinsetzungsweber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf VwGH vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden.

Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH vom 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; vom 30.11.2000, Zl. 99/20/0543 und vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

3.2.2. Anlassbezogen hat der BF im Wiedereinsetzungsantrag vom 21.05.2019, mit dem er die „Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist“ begehrte und worin er zeitgleich die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX.11.2018, Bezugszeichen: XXXX, ausführte, angegeben, dass er und seine Ehegattin an der von der belangten Behörde gewählten Zustelladresse jeweils den Hauptwohnsitz hätten und sie im fraglichen Zeitraum Oktober 2019 bis November 2019 nicht urlaubsabwesend gewesen, sondern abends regelmäßig dorthin zurückgekehrt seien. Die eingehende Post sei vom Briefträger in einen Briefkasten eingelegt worden, der an der Einfahrt zur Liegenschaft auf einem Metallsteher montiert ist. Die tagsüber zugestellte Post werde dem Postkasten in der Regel abends von ihm oder seiner Ehefrau entnommen. Der Wiedereinsetzungsantrag gründet auf der Behauptung, dass weder er noch seine Ehegattin eine Hinterlegungsanzeige betreffend den in Frage stehenden Bescheid vom XXXX.11.2019 wahrgenommen hätten und dass seine Ehegattin durch ein Telefonat mit einem der

Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes XXXX am 06.05.2019 und am 08.05.2019 in Erfahrung gebracht hätte, dass im Grundbuch, konkret bei der Liegenschaft des BF ein Pfandrecht zu Gunsten der belangten Behörde zu XXXX einverleibt worden sei.

3.2.3. Anlassbezogen konnte der BF seine Behauptungen, dass er oder seine Ehegattin die „gelbe“ Verständigung über die Hinterlegung des Haftungsbescheides der belangten Behörde vom XXXX.11.2018 nicht wahrgenommen hätten und er erst durch ein Telefonat, das seine Gattin mit einem der Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes XXXX am 06.05.2019 und am 08.05.2019 führte, von der Einverleibung eines Pfandrechts ob der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft XXXX , erfahren habe, nicht glaubhaft machen, dies aus folgenden Gründen:

3.2.3.1. Tatsächlich ist ob der im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft XXXX zu XXXX ein Pfandrecht auf Grund des - auch den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden - Bescheides vom XXXX.11.2018 zur XXXX für die ÖGK einverleibt worden [Auszug aus dem Hauptbuch des Bezirksgerichtes XXXX zur Liegenschaft XXXX ]. Vor diesem Pfandrecht sind insbesondere zu XXXX noch weitere Pfandrechte für diverse Gläubiger ob der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorrangig einverleibt. Die Einverleibung des Pfandrechtes ob der Liegenschaft des Beschwerdeführers setzt einen dem Grundbuchsgesuch der belangten Behörde stattgebenden Beschluss des Grundbuchsgerichtes zwingend voraus.

Dem Grundbuchsgesuch stattgebende Grundbuchsbeschlüsse, die insbesondere eine Belastung eines bücherlichen Rechts (insb. eines Eigentumsrechts) zur Folge haben, sind gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 GBG nebst dem Antragsteller (hier: der belangten Behörde) auch dem Liegenschaftseigentümer zuzustellen (Rassi, Grundbuchsrecht, 3. Aufl., Rz. 5.51).

Die Zustellung des stattgebenden Grundbuchsbeschlusses hat im Grundbuchsverfahren gem. § 120 GBG iVm. § 106 ZPO ausschließlich mittels RSb-Zustellung zu erfolgen (Rassi, a.a.O., Rz. 5.53). Das Wesen des Grundbuchsverfahrens besteht darin, dass die gefassten Eintragungsbeschlüsse (auch jene über die Eintragung eines Pfandrechtes) durch Eintragung ins Grundbuch vollzogen werden und damit auch Dritten gegenüber nach außen in Erscheinung treten (Rassi, a.a.O., Rz. 5.105). In Hinblick auf das Grundbuchsverfahren ist davon auszugehen, dass der die Pfandrechtseinräumung stattgebende Grundbuchsbeschluss dem BF zeitnah vor der Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch zugestellt wurde.

Wenn der BF ausführt, dass erst seine Ehegattin die zu XXXX ob der Liegenschaft XXXX Langegg zu Gunsten der belangten Behörde erfolgte Grundbuchseintragung des Pfandrechtes durch ein mit einem der Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes XXXX am 06.05.2019 und am 08.05.2019 geführtes Telefonat in Erfahrung gebracht hätte, erscheint dies dem erkennenden Gericht aus zwei Gründen nicht glaubwürdig. So lassen sich weder in seiner gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX.11.2019 erhobenen Beschwerde, noch in der Anfragebeantwortung der Österreichischen Post AG an die belangte Behörde [Beilage ./11] Anhaltspunkte auf (nicht behauptete) Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung von behördlichen Schriftstücken, die mit RSa- oder RSb-Sendungen an den BF zur Versendung gelangen, erkennen.

Weder im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch in der gegen den Bescheid vom XXXX.11.2019 erhobenen Beschwerde behauptete er, dass ihm der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX über die Einverleibung des Pfandrechtes zu XXXX nicht zugestellt worden wäre. Damit entbehrt die Behauptung, dass erst seine Ehegattin von der Grundbuchseintragung des Pfandrechtes durch ein mit einem der Gerichtsvollzieher geführtes Telefonat erfahren hätte, jeder Grundlage, da dieses Telefonat mit dem Gerichtsvollzieher erst stattfand, als die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch vollzogen und der Beschluss über die Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechts zu XXXX dem BF zugekommen war.

3.2.3.2. Hinzu kommt, dass sich sowohl das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag als auch jenes in der Beschwerde gegen den diesen abweisenden Bescheid vom XXXX.11.2019 im Wesentlichen darin erschöpft, dass weder er noch seine Ehefrau die Hinterlegungsanzeige betreffend den in Frage stehenden Bescheid vom XXXX.11.2018 wahrgenommen hätten. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein [Beilage ./5] lässt sich entnehmen, dass die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom XXXX.11.2018 am XXXX.11.2018 in die Abgabeeinrichtung des BF, sohin in dessen Postkasten, eingelegt und der Bescheid am selben Tag beim Postamt XXXX hinterlegt wurde. Dass diese Eintragungen falsch sein könnten, hat der BF zu keinem Zeitpunkt behauptet und unternahm er auch zu keinem Zeitpunkt den Versuch, den vollen Beweis der im Rückschein [Beilage ./5] vorgenommenen Beurkundung des Zustellvorgangs in Zweifel zu ziehen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Verständigung des über den Zustellversuch des Haftungsbescheides vom 27.11.2018 im Postkasten des Beschwerdeführers lag.

Wenn er die Verständigung über den Zustellversuch nicht wahrgenommen haben will, lässt sich dies nur so erklären, dass sich neben der Verständigung über den am XXXX.11.2018 stattgehabten Zustellversuch des Haftungsbescheides vom XXXX.11.2018 noch weitere Poststücke im Briefkasten des Beschwerdeführers befanden. Dies ist auch mit der Auskunft der Österreichischen Post AG [Beilage ./11] in Einklang zu bringen, derzufolge der Briefkasten des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht taggleich ausgehoben worden sei und dadurch mehr Info-Post und adressierte Sendungen im Hausbriefkasten gewesen seien. Das könnte auch die Angaben in der Beschwerdeschrift erklären, dass der BF und dessen Ehegattin die Verständigung über den Zustellversuch nicht wahrgenommen haben.

Eine Wahrunterstellung dieser, in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben würde lediglich eine oberflächliche Durchsicht des Briefkasteninhalts nahelegen, was unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für diese Abgabestelle ständig Behördenbriefe einlangen und nach den Angaben der Österreichischen Post AG die „gelben“ Verständigungen über die Hinterlegung der nicht zugestellten Sendungen in den Briefkasten eingelegt werden [Beilage ./11], eine den „minderen Grad des Versehens“ übersteigende auffallende Sorglosigkeit des BF begründet.

Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Durchsicht des Postkastens nämlich so genau zu erfolgen, dass nichts übersehen wird (VwGH vom 17.02.2011, Zl. 2009/07/0082 mit Hinweis auf VwGH vom 26.04.2000, Zl. 2000/05/0054). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag bzw. aus dem Vorbringen in der gegen den Bescheid vom XXXX.11.2019 erhobenen Beschwerde ergibt sich nun nicht, dass er und/oder dessen Ehegattin bei der Entleerung des Briefkastens den Inhalt des Postkastens besonders genau durchgesehen hätten. Da der Umstand, dass die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom XXXX.11.2018 in die Abgabeeinrichtung, sohin in den Postkasten des BF, eingelegt war, vom BF nicht erfolgreich in Zweifel gezogen werden konnte, hätte ihm bzw. seiner Ehegattin das auffällig gestaltete Formular bei der vom Höchstgericht geforderten genauen Durchsicht des Briefkasteninhalts jedenfalls auffallen müssen. In der Beschwerde heißt es lediglich, dass weder er noch seine Ehegattin eine Hinterlegungsanzeige betreffend des in Frage stehenden Bescheides vom XXXX.11.2018 wahrgenommen hätten. Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Benachrichtigung über die Zustellung des in Frage stehenden Bescheides im Briefkasten war.

Ein Vorbringen, dass der Briefkasteninhalt genau durchgesehen worden wäre, wurde zu ebenfalls keinem Zeitpunkt erstattet, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX.11.2019, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, der Erfolg versagt bleibt.

3.3. Zur Verspätung der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX.11.2018:

3.3.1. In ihrer, den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Beschwerde gegen den, den Wiedereinsetzungsantrag vom 23.05.2019 abweisenden Bescheid der belangten Behörde machte der Beschwerdeführer hinsichtlich des von der belangten Behörde am XXXX.11.2018 erlassenen Bescheides einen Zustellmangel geltend.

3.3.2. Die für die Zustellung behördlicher Schriftstücke maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. 200/1982, hatten in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut:

„Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.“

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Demnach ist gem. § 13 Abs. 1 erster Satz ZustG das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 2 Z 4 ZustG gilt als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Abholfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die zitierte Bestimmung bestimmt weiters, dass hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten.

Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

3.3.3. Anlassbezogen wollte das Zustellorgan den von der belangten Behörde am XXXX.11.2018 zum Bezugszeichen: XXXX erlassenen Haftungsbescheid, der mit einem RSa-Brief zur Versendung gelangte und damit dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zuzustellen war, am XXXX.11.2018 zustellen. Da der BF an der Abgabestelle nicht angetroffen werden konnte und das Zustellorgan annehmen durfte, dass dieser sich dort regelmäßig aufhält, legte er eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten des BF ein und hinterlegte das behördliche Schriftstück im Postamt XXXX . In der Verständigung wurden dieser Umstand, der Beginn und die Dauer der Abholfrist sowie die Wirkung der Hinterlegung vermerkt. Zudem wurde der Zustellvorgang am Rückschein jenes RSa-Briefes, mit dem der Haftungsbescheid an den Beschwerdeführer zur Versendung gebracht wurde, dokumentiert und vom Zustellorgan mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Hinterlegung des behördlichen Schriftstücks beim Postamt XXXX erfolgte am XXXX.11.2018 und wurde der Bescheid mit diesem Tag zur Abholung bereitgestellt (Beginn der Abholfrist).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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