TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/3 W198 2224905-3

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Entscheidungsdatum

03.07.2020

Norm

BDG 1979 §37
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

W198 2224905-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 08.10.2019, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.10.2019, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) gemäß §§ 409, 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 9.783,77 ausweise. Bis 31.03.2017 sei der Beschwerdeführer öffentlich Bediensteter gewesen und beziehe seit 01.04.2017 Ruhegenuss. Die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte würden aus der Autorenschaft für das Buch „ XXXX “ stammen. Das Buch sei im Rahmen einer Nebenbeschäftigung als Beamter geschrieben worden. In Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung habe der Beschwerdeführer Betriebsausgaben in Höhe von € 850,83 geltend gemacht. Am 26.04.2017 und 06.09.2017 hätten Autorenlesungen stattgefunden. Eine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG liege für die Einnahmen aus dem Buchverkauf 2018 nicht vor. Es liege sohin eine betriebliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor, weil entsprechende Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien und führe dies zur Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bis zum 31.03.2017 Beamter des Bundesministeriums für Inneres gewesen sei. Sein Dienstort sei die Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen gewesen. Am 24.04.2017 sei sein Buch veröffentlicht worden. Bei den beiden Autorenlesungen am 26.04.2017 und 06.09.2017, für die er kein Entgelt erhalten habe, sei er gemäß seinem von seiner Dienstbehörde eingeräumten Recht auf „Vorträge und öffentliche Publikationen“ aufgetreten und nicht – wie von der belangten Behörde behauptet – im Rahmen gewerblicher Tätigkeit. Das Buch sei nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit entstanden, sondern in der von der Dienstbehörde des Beschwerdeführers schriftlich genehmigten Nebenbeschäftigung/Nebentätigkeit während des Berufstandes. Es seien dabei keinerlei Recherchen oder Aktivitäten gesetzt worden, die eine gewerbliche Tätigkeit darstellen würden. Das Entstehen des Buches während des aktiven Dienststandes habe der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde schriftlich gemeldet und sei dies schriftlich genehmigt worden. Das Buch sei in den letzten drei Jahren vor der Veröffentlichung ohne „Arbeitsleistung“, die auch nur annähernd einer gewerblichen Tätigkeit nahekommt, entstanden. Abschließend wurden Ausführungen zum Verfahren vor der belangten Behörde getätigt und wurde unter anderem vorgebracht, dass nicht ersichtlich sei, aufgrund welchen Gesetzes die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die mit 12.08.2019 datierte „Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme“ zugestellt habe. Zum Schreiben der SVS vom 02.08.2019 wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht anführe, aufgrund welchen Gesetzes sie die Meldepflicht innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommenssteuerbescheides einfordere, sie jedoch einen Beitragszuschlag von 9,3 % in Aussicht stelle. In einer Gesamtschau habe die belangte Behörde sämtliche Angaben und Stellungnahmen des Beschwerdeführers ignoriert und habe es unterlassen, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Der Beschwerdeführer habe wiederholt angegeben, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht gegeben sei.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2019 langte am 04.12.2019 eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, mit welcher zwei Schreiben der SVS an den Beschwerdeführer vom 02.08.2019 und vom 16.08.2019 sowie eine Beilage des Bescheides vom 08.10.2019 übermittelt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war bis 31.03.2017 öffentlich Bediensteter. Seit 01.04.2017 bezieht er Ruhegenuss.

Der Einkommenssteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers vom 20.03.2019 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 9.783,77 aus. Der Einkommenssteuerbescheid ist mit 10.06.2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Übermittlung an die SVS im Datenaustausch erfolgte am 26.09.2019. Der Beschwerdeführer hat den Einkommenssteuerbeschied am 07.05.2019 erhalten. Die Übermittlung der Versicherungserklärung erfolgte am 09.07.2019.

Die im Einkommenssteuerbescheid angeführten Einkünfte aus selbständiger Arbeit stammen aus der Autorenschaft für das Buch „ XXXX “. Dieses Buch wurde am 24.03.2017 veröffentlicht. Der Beschwerdeführer hat das Buch in den letzten drei Jahren vor Veröffentlichung geschrieben.

Der Beschwerdeführer hat in Zusammenhang mit der Einkommenssteuererklärung (E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für 2018) Betriebsausgaben in Höhe von € 850,83 (für Büromaterial, Telefon, Diäten, Fahrtkosten, anteilige Büronutzung) geltend gemacht.

Am 26.04.2017 und am 06.09.2017 haben Autorenlesungen stattgefunden.

Eine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG liegt für die Einnahmen aus dem Buchverkauf 2018 nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Der Einkommenssteuerbescheid sowie dessen Rechtskraft wurden nicht bestritten.

Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie die Betriebsausgaben ergeben sich aus der Einkommenssteuererklärung 2018 sowie aus dem Einkommenssteuerbescheid 2018.

Die Autorenschaft des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht selbständig tätig gewesen sei, ist durch die Einkommenssteuererklärung 2018 widerlegt.

Darüber hinaus ist beweiswürdigend festzuhalten, dass es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da erstens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und zweitens der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde – wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich 1. um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2. auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3. bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 beziehen (vgl. VwGH 2003/08/0132 vom 07.09.2005).

Die SVS ist bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Versicherungspflicht an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden.

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 20.03.2014, 2013/08/0012).

Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt.

Die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegend in einer Einkommensteuererklärung - indiziert eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich um keine gewerbliche Tätigkeit, sondern um eine beamtliche Nebentätigkeit/Nebenbeschäftigung gehandelt habe, ist wie folgt auszuführen: Um die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auszuschließen, ist der Eintritt einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich. Dass die Autorenschaft über das Buch vom Dienstgeber genehmigt war, wird gar nicht bestritten. Gemäß § 19 Abs. 1 Z f B-KUVG fließen Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 25 des Gehaltsgesetzes in die Beitragsgrundlage ein.

Die Bestimmung des § 25 Gehaltsgesetz spricht von einer Nebentätigkeitsvergütung. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit c Gehaltsgesetz unterliegen Einkünfte aus Nebentätigkeiten der Lohnsteuerpflicht und sind somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im vorliegenden Fall erfolgte die steuerliche Veranlagung der Einkünfte als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, samt Geltendmachung von Betriebsausgaben. Ein Ausschluss aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG wegen dem Argument der Nebentätigkeit kommt daher nicht in Frage. Bei den Einkünften handelt es sich auch nicht um eine Vergütung des Dienstgebers – so wie von § 25 Gehaltsgesetz gefordert – sondern um Tantiemen aus dem Buchverkauf.

§ 37 BDG lautet:

§ 37. (1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.

(3) Der Beamte,
1.         dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder
2.         der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 32/2019)

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 unterliegen ab 01.01.2001 (Veranlagungsjahr 2001) alle Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen der Lohnsteuerpflicht (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).

Nach dem zu dieser Bestimmung ergangenen Erlass des BMF vom 22.02.2001 gilt dies unabhängig davon, ob die Entlohnung für die Nebentätigkeit aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (freier Dienstvertrag oder Werkvertrag) erfolgt oder der Beamte eine Nebentätigkeitsvergütung (§ 25 GehaltsG) bezieht. Ebenso sind auch allfällige zusätzlich durch Dritte gezahlte Entgelte für die Nebentätigkeit (Sitzungsgelder, Fahrtkostenersatz) unter den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Die Erzielung von selbständigen Einkünften gemäß §§ 22,23 EStG aus einer Nebentätigkeit als Beamter ist sohin ab 2001 nicht mehr möglich.

Im gegenständlichen Fall ist der Einkommenssteuerbescheid 2018 unstrittig mit 10.06.2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Übermittlung im Datenaustausch an die SVS erfolgte am 26.06.2019.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach nicht ersichtlich sei, aufgrund welchen Gesetzes die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die mit 12.08.2019 datierte „Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme“ zugestellt habe, ist auszuführen, dass die Zusendung auf der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG basiert, dessen Vollanwendung die Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren gemäß Art. I Abs. 2 Z1 EGVG unterliegen.

Zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.11.2019 ist auszuführen, dass die Vorschreibung der Beiträge nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern ist ausschließlich die Feststellung der Pflichtversicherung verfahrensgegenständlich.

Der Beschwerdeführer unterlag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird auf die unter Punkt 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beamter betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuerbescheid Nebentätigkeit Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2224905.3.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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