TE Bvwg Beschluss 2020/2/3 W195 2226381-1

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §53
VwGVG §7

Spruch

W195 2226381-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS, als Einzelrichter über die als Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bezeichnete Eingabe des XXXX , den Beschluss:

A)

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem Schreiben der XXXX des Bundesministeriums XXXX vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf seine zwei Eingaben vom November 2019 - zu einem näher bezeichneten Ermittlungsverfahren mitgeteilt, dass jenes Verfahren ( XXXX ), auf welches sich seine Sachverhaltsdarstellungen beziehen, bereits am XXXX durch die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auch in einem weiteren Verfahren ( XXXX ), in welchem das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden: BAK) für Ermittlungstätigkeiten zuständig war, die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG abgesehen habe, wobei sämtliche weitere Eingaben des Beschwerdeführers der zuständigen Staatsanwaltschaft (nachträglich) übermittelt worden seien, dem BAK jedoch keine weiteren Anordnungen seitens der Staatsanwaltschaft erteilt worden seien. Da von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden sei, würde es in der Strafprozessordnung auch keine rechtliche Grundlage für eine - wie vom Beschwerdeführer beantragte - Akteneinsicht geben. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts habe die Staatsanwaltschaft XXXX das Vorliegen eines Anfangsverdachts geprüft und verneint, weshalb auch keine Rechtsgrundlage für ein weiteres (amtswegiges) Vorgehen des BAK mehr bestehen würde und auf Basis der StPO auch keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen vorgesehen seien.

2. Gegen dieses Schreiben richtete der Beschwerdeführer einen als "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 53 VwGVG und den §§ 7 ff VwGVG" betitelten Schriftsatz ("Verhaltensbeschwerde"), welcher am XXXX unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgendem: BVwG) einlangte. Darin beschwert sich der Beschwerdeführer über das Verhalten des BAK im Zusammenhang mit einem (von ihm näher beschriebenen) strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, welches seiner Meinung nach "als Gegenstand von Einstellung nach §190 StPO und Fortführung nach §§ 195 StPO begonnen (§ 1 Abs 2 StPO) und bis dato nicht beendet" worden sei. Der Beschwerdeführer sei "als Opfer und privatbeteiligte Partei [...] in seinem subjektiven Recht, gemäß § 55 iVm § 67 StPO Beweisanträge zu stellen, durch die belangte Behörde verletzt worden. [...] Die beantragte Beweisaufnahme seiner Beweisanträge [...] und vorgelegten Beweise [...] betreffend das eingeleitete Ermittlungsverfahren VSA/687/2017-BAK [seien] missachtet / ignoriert" worden und sei "in der Erledigung vom XXXX [gemeint ist hier wohl das Schreiben der XXXX des Bundesministeriums XXXX ] nicht über diese erkannt" worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben der XXXX des Bundesministeriums XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer zum einen über die Einstellung eines Strafverfahrens ( XXXX ) und zum anderen vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ( XXXX ) durch die dafür zuständige Staatsanwaltschaft XXXX informiert.

1.2. Gegen dieses Schreiben richtet sich ein als Verhaltensbeschwerde bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers, welcher am XXXX direkt (und ausschließlich) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Darin moniert der Beschwerdeführer insbesondere das Vorgehen (bzw. das Nichthandeln) des BAK im Zusammenhang mit den von ihm in seiner Beschwerde näher bezeichneten Strafverfahren und beschwert sich auch gegen die Einstellung bzw. das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten und ist insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung

3.1. Allgemeine Ausführungen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: "Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.").

Dem Inhalt der Beschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit zwar gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde (konkret dem BAK) im Hinblick auf die Nicht-Fortführung bzw. das Nicht-Einleiten eines strafgerichtlichen Verfahrens beschweren möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stehen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 130 Abs. 5 B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.

Bereits aufgrund des bisher Gesagten ist die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

3.3. Über die Verhaltensbeschwerde

Soweit sich den Ausführungen der Beschwerde entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer damit gegen ein bestimmtes Verhalten einer Behörde (im konkreten Fall gegen das Verhalten des BAK) beschweren möchte, ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen:

Art. 130 B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungswegen zukommen. Die Z1 bis Z4 des Abs. 1 bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Verletzung der Entscheidungspflicht und Weisung) und legen den Prüfungsmaßstab fest. Nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Dieses auch als "Verhaltensbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel hat - im Gegensatz zu den in Abs. 1 des Art 130 B-VG geregelten "typengebundenen Verwaltungshandeln" der Z1 bis Z4 - ein "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VfGH 24.06.2015, G 193/2014). Darüber hinaus sind sie auf den Bereich der Hoheitsverwaltung (arg. "in Vollziehung der Gesetze") beschränkt, sodass Akte der Gerichtsbarkeit ebenso als Beschwerdegegenstand ausscheiden wie Akte der Privatwirtschaftsverwaltung und verwaltungsrechtliche Verträge. Eine Verhaltensbeschwerde ist - im Übrigen ebenso wie in diesem Verfahren gestellte Verfahrenshilfeanträge - unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (EBRV 1255 BlgNR 25. GP 4; überholt demnach VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 53 Rz 6 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).

Weiters gibt Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG keinen Verfassungsbegriff des "Verhaltens" vor, sondern wird mit dieser Bestimmung vielmehr dem Gesetzgeber ein Rahmen gesetzt, innerhalb dessen er den Beschwerdegegenstand ausgestalten kann, wobei die Frage, welches Verhalten anfechtungsfähig ist, stets anhand der Materiengesetze zu beantworten ist. Daraus folgt aber auch, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zwar ermächtigt, nicht aber auch verpflichtet. (vgl. Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vgl. zusätzlich VfGH 24.06.2015, G 193/2014 u.a.).

Es ist zwar festzuhalten, dass § 53 VwGVG eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde bietet, sich diese (verweisende) Bestimmung aber lediglich darauf beschränkt festzulegen, dass soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Verhaltensbeschwerden die Bestimmungen über Maßnahmebeschwerden sinngemäß anzuwenden sind (wobei sich abweichende Sonderregelungen nicht nur in den einzelnen Materiengesetzen, sondern auch im VwGVG selbst finden). Eine (zusätzliche) einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung, wie sich diese gegenwärtig beispielsweise in § 88 Abs. 2 SPG, § 54 Abs. 2 MBG und § 85e Satz 3 ZollR-DG findet, wurde in der Beschwerde nicht angeführt und ist zudem auch für das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall für das vom Beschwerdeführer monierte Verhalten des BAK eine solche nicht erkennbar, weshalb auch aus diesem Grund eine Zurückweisung der Beschwerde als geboten erscheint.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis (Zurückweisung) im vorliegenden Fall Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage (vgl. hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Bescheidqualität Eingabe formlos Fortführungsantrag Nichtbescheid Schreiben Unzuständigkeit BVwG Verhaltensbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2226381.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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