TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/27 I413 2203125-4

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Entscheidungsdatum

27.03.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
AVG §10
AVG §13 Abs3
AVG §13a
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2203125-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: XXXX gegen den Bescheid des BFA XXXXvom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2019 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.

2. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 22.11.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.11.2019) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 2 Wochen, ein gültiges Reisedokument vorzulegen.

3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag vom 22.11.2019 nicht nachgekommen ist und der Antrag daher nach § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen war.

4. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte, festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrags nicht zulässig ist, eine inhaltliche Bearbeitung des Antrages anzuordnen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und festzustellen, dass der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Begründet wird die Beschwerde mit inhaltlich falscher Entscheidung der belangten Behörde und mangelhafter Verfahrensführung. Die Behörde habe den Beschwerdeführer de facto als einen nicht rechtsfreundlich Vertretenen behandelt. Es hätte daher eine geeignete rechtliche Belehrung stattfinden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Die zurückweisende Entscheidung entbehre daher einer rechtlichen Grundlage. Das Bundesamt habe im Ergebnis zu Unrecht eine Sachentscheidung verwehrt.

5. Mit Schreiben vom 9.1.2020, eingelangt am 13.1.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab zugleich eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass erst zusammen mit der Beschwerde eine Vollmacht vorgelegt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer suchte am 19.11.2019 um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK an. Diesem Antrag war kein gültiges Reisedokument des Beschwerdeführers angeschlossen.

Mit Verbesserungsauftrag vom 22.11.2019 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen seinen Antrag dadurch zu verbessern, indem er ein gültiges Reisedokument der belangten Behörde vorlegt. Im Verbesserungsauftrag wies die belangte Behörde explizit darauf hin, dass das Anbringen des Beschwerdeführers nicht behandelt und zurückgewiesen werden wird, wenn er nicht fristgerecht dem Verbesserungsauftrag nachkommt.

Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag vom 22.11.2019 nicht nach. Er legte der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vor.

Der Beschwerdeführer beantragte den Aufenthaltstitel persönlich und war im gesamten Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde unvertreten. Weder wurde ein Bevollmächtigter durch eine Vollmacht ausgewiesen, noch wurde im Verwaltungsverfahren ein Vertreter namhaft gemacht.

Erstmals wurde ein mit "Vollmacht" tituliertes Schreiben des Vereins LegalFocus zusammen mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Dass der Beschwerdeführer am 19.11.2019 um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK bei der belangten Behörde ansuchte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Original einliegenden, mit Eingangsstempel 19.11.2019 versehenen Antrag (AS 1 ff). Diesem Antrag sind verschiedenste Dokumente angeschlossen (AS 15 ff), nicht aber ein gültiges Reisedokument des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum erteilten Verbesserungsauftrag vom 22.11.2019 ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verbesserungsauftrag vom 22.11.2019, Zl XXXX (AS 41), der dem Beschwerdeführer RSa am 26.11.2019 zugestellt worden ist (AS 43). Diesem Verbesserungsauftrag ist zweifelsfrei und unmissverständlich zu entnehmen, welcher Mangel zu beheben ist und welche Konsequenzen die fristgerechte Behebung des Mangels (nämlich seine Heilung), aber auch die Unterlassung der Mängelbehebung (und zwar die Nichtbehandlung und Zurückweisung des Anbringens nach § 13 Abs 3 und 4 AVG) nach sich zieht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und der belangten Behörde gegenüber kein Reisedokument vorgelegt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde.

Dass der Beschwerdeführer unvertreten den gegenständlichen Antrag gestellt hat und auch im gesamten Verwaltungsgsverfahren keinen Bevollmächtigten namhaft gemacht hatteund keine Vollmacht vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (AS 1 ff). Eine solche auf den Verein XXXX und die Obfrau dieses Vereins lautende Vollmacht vom 29.03.2019 wurde erstmals dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen.

Die Feststellung, dass die Vollmacht des Vereins XXXX erst gemeinsam mit der Beschwerde offenbart worden ist, wurde anhand des Akteninhalts und aufgrund der glaubhaften Stellungnahme der belangten Behörde bei Beschwerdevorlage getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK:

Bei zurückweisenden behördlichen Entscheidungen erfolgt durch das Bundesverwaltungsgericht nur eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107). Dazu gehört jedenfalls die Frage der Zulässigkeit eines Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs 3 AVG und die Angemessenheit der von der Behörde gesetzten Frist zur Vornahme der Mängelbehebung.

Gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001).

Nach § 8 Abs 1 Z 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (Asyl-DV 2005), BGBl II 448/2005 idF BGBl II Nr 40/2020, sind Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument beizulegen.

Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer kein Reisedokument vor, weshalb der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV mangelhaft war. Die Erlassung des Verbesserungsauftrags vom 22.11.2019, mit welchem die Behörde dem Beschwerdeführer auftrug, binnen 2 Wochen, den Mangel zu beheben, war daher nach § 13 Abs 3 AVG erforderlich und zulässig. Die Behörde führte im Verbesserungsauftrag auch konkret an, dass Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument beizulegen ist und die gewährte Frist von 2 Wochen war angemessen, weil die Übermittlung eines Reisedokuments innerhalb dieses Zeitrahmens möglich ist. Die belangte Behörde hatte im Verbesserungsauftrag im Sine der vorzitierten Bestimmungen und Rechtsprechung auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufes der gesetzten Verbesserungsfrist ausdrücklich hingewiesen, sodass alle materiellen und formellen Voraussetzungen für die Zurückweisung des Anbringens des Beschwerdeführers vorlagen.

Moniert wird nun, die belangte Behörde hätte "sich nie der rechtlichen Vertretung durch den Verein XXXX bedient, um den BF Benachrichtigungen, Schriftstücke, Ladungen, Aufforderungen, Entscheidungen etc zu übermitteln. Die Verbindung wurde offensichtlich nur zwischen dem BF selbst und dem BFA gepflegt."

Gemäß § 10 AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Ein Vollmachtsverhältnis wird erst dann nach außen wirksam, wenn es gegenüber der Behörde in der nach § 10 AVG festgelegten Form offengelegt wird (VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252).

Der belangten Behörde wurde - anders als gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht - keine Vollmacht ausgewiesen und auch kein Vertreter namhaft gemacht. Daher hatte die belangte Behörde zutreffend von einer unvertretenen Partei auszugehen und musste "alle Benachrichtigungen, Schriftstücke, Ladungen, Aufforderungen, Entscheidungen etc" dem Beschwerdeführer direkt zustellen. Es wäre ein grober Verfahrensmangel, einem Dritten, der nicht als Vertreter ordnungsgemäß iSd § 10 AVG ausgewiesen ist, solche Dokumente zuzustellen. Dies gilt auch für den Verein XXXX und seine Obfrau. Somit, erweist sich die direkte Zustellung des Verbesserungsauftrages und der angefochtenen Entscheidung an den Beschwerdeführer keineswegs als Zustellmangel, weil der Beschwerdeführer nachweislich unvertreten war.

Durch den Hinweis im Verbesserungsauftrag, wonach das Anbringen des Beschwerdeführers nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, erfolgte eine mehr als ausreichende Rechtsbelehrung im Sinne des § 13a AVG. Die belangte Behörde erfüllte somit ihre Manduktionspflicht. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf der rechtswidrigen Verweigerung einer inhaltlichen Entscheidung durch die belangte Behörde geradezu mutwillig.

Der nachweislich unvertretene Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag vom 22.11.2019 nicht nach, weshalb die Zurückweisung seines Antrags nach § 13 Abs 3 AVG mit Bescheid vom 18.12.2019 insgesamt zu Recht erfolgte.

Insgesamt vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzeigen, sodass diese als unbegründet abzuweisen war.

3.2 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde zur Gänze geklärt ist und durch die Durchführung einer mündlichen Verhalten keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Der gegenständliche Einzelfall wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf und ist auch für sich gesehen nicht reversibel. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf nicht als uneinheitlich zu beurteilende Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, die sämtliche hier zu beurteilenden Rechtsfragen abdecken, weshalb keine Rechtsfrage von Bedeutung hervorgekommen ist.

Schlagworte

angemessene Frist Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Reisedokument Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2203125.4.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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