TE Bvwg Beschluss 2019/11/22 W181 2220212-1

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Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §24
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §32
GebAG §38
GebAG §9 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W181 2220212-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 02.04.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 606,05 (inklusive USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 04.10.2018, XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen.

2. Mit 28.12.2018 langte das schriftlich erstattete Gutachten des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Mit Schriftstück vom 21.02.2019, XXXX wurde der Antragsteller als Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung am 22.03.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen, in welcher er in der Folge auch teilnahm und sein Gutachten in der Zeit von 14:24 Uhr bis 14:55 Uhr erörterte.

4. In der Folge langte am 02.04.2019 nachstehende Honorarnote betreffend die Teilnahme und Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein:

Honorarnote 10/19

 

Mühewaltung § 35 Abs. 2 GebAG (Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens in der Verhandlung)

€ 400,00

Aktenstudium § 36 GebAG

€ 44,00

Teilnahme an der Verhandlung § 35 Abs. 1 GebAG

€ 33,80

Zeitversäumnis § 32/1 GebAG (2 begonnene Stunden)

€ 45,40

Reisekosten § 27, 28 GebAG

€ 6,80

Zwischensumme

€ 530,00

20 % Umsatzsteuer

€ 106,00

Gesamtsumme

€ 636,00

5.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 16.07.2019, nachweislich zugestellt am 19.07.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass von den zwei geltend gemachten Stunden Zeitversäumnis sich lediglich eine als nachvollziehbar darstelle. Darüber hinaus wurde der Antragsteller, da er mittels Taxi von seiner Wohnadresse zum Bundesverwaltungsgericht anreiste, aufgefordert bekanntzugeben, ob und weshalb einer der in § 9 bzw. § 28 Abs. 3 GebAG angeführten Tatbestände im gegenständlichen Fall vorliegen und damit einhergehend die Reisekosten in Höhe von € 6,80 für die Fahrt mit einem Taxi zu vergüten seien.

6. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, welches der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2019 in der Zeit von 14:24 Uhr bis 14:55 Uhr erörterte.

Die Fahrt von der Ladungsadresse des Sachverständigen XXXX zum Ladungsort Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) beträgt mit dem PKW maximal zehn Minuten. Der Sachverständige legte die Anfahrt und Rückfahrt von der Ladungsadresse zum Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien mit dem Taxi zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren

XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 04.10.2018, XXXX , dem Gebührenantrag vom 02.04.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.07.2019, einer Abfrage des Routenplaners www.google.at/maps und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €

22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).

Bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind die Wegzeiten für die Hin-und Rückfahrt der Dolmetscher (SV) zur und von der Verhandlung zusammenzurechnen (vgl. LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w; OLG Innsbruck 5R 11/12z SV 2012/3, 154;

Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).

Bei der Berechnung der Zeitversäumnis ist zur Sicherstellung des pünktlichen Erscheinens ein Zeitpolster von üblichen zehn bis fünfzehn Minuten für allfällige Verzögerungen zu berücksichtigen (vgl. OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f).

Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2019 zur XXXX nahm der Antragsteller von 14:24 Uhr bis 14:55 Uhr an der Verhandlung teil und erörterte das schriftliche Gutachten.

In der übermittelten Honorarnote vom 02.04.2019, beantragte der Antragsteller gemäß

§ 32 GebAG Gebühren für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis. Auf Nachfrage der Verrechnungsstelle teilte der Antragsteller mit, dass sich die Gebühr für die Zeitversäumnis jeweils aus einer begonnene Stunde für die An- und Abreise zum bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zusammensetze.

Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke von der Ladungsadresse XXXX zum Ladungsort Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden laut Routenplaner www.google.at/maps maximal zehn Minuten benötigt.

Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 20 Minuten Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Bundesverwaltungsgericht sowie die Einberechnung eines Zeitpolsters von jeweils 15 Minuten für die Suche eines Parkplatzes) ergibt sich eine Zeitspanne von 50 Minuten, welche somit eine begonnene Stunde nicht übersteigt.

Aus diesem Grund ist die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß

§ 32 Abs. 1 GebAG mit einer Stunde in Höhe von € 22,70 zu vergüten.

Zu den geltend gemachten Reisekosten gemäß §§ 27, 28 GebAG

Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind dem Sachverständigen stets die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte (RGV 1955) hierfür vorgesehene Vergütung.

Gemäß § 10 Abs. 3 RGV 1955 beträgt die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs, für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,24 € und für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.

Der Sachverständige bzw. Dolmetscher hat die Wahl, das eigene Kraftfahrzeug, ein Fahrrad oder ein Massenbeförderungsmittel zu benützen (s. hiezu § 28 Abs. 1 GebAG). Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kfz werden nach der RGV 1955 bestimmt [Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 f zu § 27;

Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 5 zu § 9 GebAG].

§ 9 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 2 GebAG normiert, dass die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel, eigenes Kraftfahrzeug oder Fahrrad ist, dem Sachverständigen nur zu ersetzen ist,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühren bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels sind,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

Gemäß § 28 Abs. 3 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Sachverständigen auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muss, dies rechtfertigt.

Der Sachverständige darf ein Taxi nicht nur unten den in § 9 GebAG angeführten Voraussetzungen benützen, sondern auch dann, wenn er bei seiner Tätigkeit für das Gericht schwere oder sperrige Werkzeuge, Geräte oder sonstige Gegenstände mit sich führen muss (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 2 zu § 28).

Das Kilometergeld deckt auch auflaufende Parkgebühren ab (vgl. VwGH 11.08.1994, 94/12/00115).

Hinsichtlich der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2019 machte der Antragsteller unter anderem Reisekosten gemäß §§ 27 ff GebAG in der Höhe von € 6,80 geltend, da die An- und Rückreise mittels Taxi erfolgt sei und dieser niedrige pauschale Betrag als Äquivalent für Kilometergeld und Parkgebühren anzusehen sei.

Da der Antragsteller der Aufforderung nicht nachkam, bekanntzugeben, ob und weshalb einer der in § 9 bzw. § 28 Abs. 3 GebAG angeführten Tatbestände vorlag und ein solcher auch nicht aus dem Akteninhalt hervorgeht, ist im gegenständlichen Fall lediglich die Vergütung der Wegstrecke von der Ladungsadresse zum Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien und retour mit dem Kraftfahrzeug des Antragstellers zu vergüten, welche sich folgendermaßen berechnet:

Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 RGV 1955 iVm § 28 Abs. 2 GebAG beträgt die besondere Entschädigung für die vom Sachverständigen zurückgelegte Wegstrecke mit dem Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42. Eine höhere Vergütung als das in § 10 Abs. 3 Z 2 RGV 1955 vorgesehene (amtliche) Kilometergeld kann nicht zuerkannt werden.

Laut Routenplaner www.google.at/maps beträgt die Wegstrecke von der Ladungsadresse XXXX zum Ladungsort Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) maximal 3,4 Kilometer pro Strecke. Unter Berücksichtigung und Einberechnung von weiteren zwei Kilometern pro Wegstrecke, die für die etwaige Parkplatzsuche aufgewendet werden müssen (aufgrund der notorischen Parkplatznot in Großstädten), kann der Gebührennote eine Wegstrecke von 10,8 km á 0,42 € zu Grunde gelegt werden (vgl. OLG Wien 32R 100/86 SVSlg 31.977).

Konkret bedeutet dies, dass in Bezug auf die vom Antragsteller beantragten Reisekosten im Hinblick auf die Bestimmungen des §§ 27 Abs. 2 iVm 28 Abs. 2 GebAG iVm 10 Abs. 3 Z 2 RGV lediglich ein Kilometergeld von € 4,54 (10,8 km à € 0,42) zuerkannt werden kann.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

Mühewaltung § 35 Abs 2 GebAG (Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens in der Verhandlung)

€ 400,00

Aktenstudium § 36 GebAG

€ 44,00

Teilnahme an der Verhandlung § 35 Abs. 1 GebAG

€ 33,80

Zeitversäumnis § 32/1 GebAG (1 begonnene Stunde)

€ 22,70

Reisekosten § 27, 28 GebAG

€ 4,54

Zwischensumme

€ 505,04

20 % Umsatzsteuer

€ 101,008

Gesamtsumme

€ 606,048

Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent

€ 606,05

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 606,05 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der bisherigen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts und der einen Judikaturlinie der ordentlichen Gerichte folgend wurden alle Zeitversäumnisse (insbesondere die An- und Rückfahrt) zusammengezählt und erst dann wurde geprüft, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wurde (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH 11 Os 85/08x).

Gemäß der anderen Judikaturlinie der ordentlichen Gerichte sind Wegzeiten eines Sachverständigen oder Dolmetschers für Hin- und Rückfahrten jedenfalls nicht bzw. dann nicht zusammenzurechnen, wenn ein zumindest annähernder zeitlicher Zusammenhang fehlt (OLG Graz 3 R 32/06k SV 2007/3, OLG Wien 7 Rs 176/12x SV 2013/1). Ein zeitlicher Zusammenhang ist bei längeren Verhandlungen oder bei längeren Wartezeiten zu verneinen (vgl. LG Salzburg 21 R 116/07s EFSLg 118.510). Bei einer Dauer der Tagsatzung von 08:30 Uhr bis 14:00 Uhr ist ein zeitlicher Zusammenhang nicht gegeben (vgl. OLG Graz 2R 121/02K SV 2003/2,111). Ebenso nicht bei einer Dauer der Vernehmung von 40 Minuten (vgl. OLG Wien 20 Bs 58/03 SV 2003/2, 122).

Zur spezifischen Fragestellung der Auslegung von § 32 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Wegzeiten für die Hin und Rückfahrt zusammenzurechnen sind - fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Gebührenbestimmungsbescheid, Mehrbegehren, Reisekosten, Revision
zulässig, Sachverständigengebühr, Sachverständiger, Taxifahrt,
Teilstattgebung, Weg- und Wartezeit, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2220212.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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