TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/11 VGW-031/056/403/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb
VwGVG 2014 §6
AVG §7 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B., nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 23.11.2018, GZ: …, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2019 sowie deren Fortsetzung am 13.11.2019, zu Recht e r k a n n t:

I.       Gemäß § 50 VwGVG wird

-    der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 120 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird; im Übrigen wird das Straferkenntnis im Umfang des Spruchpunktes 1 bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 12 Euro festgelegt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe; sowie

-    der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.)  Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

„1.  Datum/Zeit:                    01.10.2017, 17:20 Uhr

     Ort:                             Wien, D.

     Betroffenes Fahrzeug:        PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die beteiligte(n) Person(en), einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

2.   Datum/Zeit:                    01.10.2017, 17:20 Uhr

     Ort:                             Wien, D.

     Betroffenes Fahrzeug:        PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie sind am 01.10.2017 um 17:20 Uhr in Wien, D. als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil eine Verständigung gem. § 4 Abs. 5 StVO nicht erfolgte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 4 Abs. 5 StVO

2.   § 4 Abs. 1 lit. c StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 150,00

2 Tage(n) 21 Stunde(n)
0 Minute (n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO

 

€ 200,00

1 Tage(n) 20 Stunde(n)
0 Minute (n)

 

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 385,00“

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, da keine lesbare Strafaktkopie übermittelt worden sei. Ferner sei keine Stellprobe durchgeführt worden, obwohl nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass eine Kontaktierung nicht stattgefunden habe.

Eine Kontaktierung sei nicht möglich gewesen, da dies technisch nicht nachvollziehbar sei. Sein KFZ, Marke E., habe eine entsprechende Schutzvorrichtung, welche die Beschädigung von Fahrzeugen beim Türöffnen ausschließe. Darüber hinaus sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Anzeigenlegerin ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren habe, zumal sie gegenüber seiner Haftpflichtversicherung Schadenersatz fordere.

Ferner läge Doppelbestrafung vor, da ihm zum einen die Verletzung der Verständigungspflicht vorgeworfen werde und zum anderen, dass er an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt habe.

2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:

Laut Anzeige der LPD Wien vom 11.10.2017 wurde der Vorfall am 01.10.2017 um 17:35 Uhr von Frau F. G. zur Anzeige gebracht. Ihren Angaben nach habe der Beschwerdeführer das KFZ neben ihrem gehalten. Der männliche Lenker sei ausgestiegen und als er kurz darauf wieder eingestiegen sei, habe er die Fahrertüre an den rechten vorderen Kotflügel ihres KFZ geschlagen. Dabei sei ein kleiner Lackschaden entstanden.

In dem in der Folge gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren nahm er dahingehend Stellung, dass er im E-Mail vom 29. 05. 2018 angab, dass ein Fahrzeugkontakt nicht stattgefunden habe. Es habe auch kein Unfallgeschehen gegeben. Es habe daher keine Verpflichtung zur Meldung für ihn bestanden.

Aus der im Akt einliegenden Niederschrift mit der Anzeigenlegerin, der Zeugin G., vom 19.06.2018 geht hervor, dass sie ihr KFZ auf einem Schrägparkplatz geparkt habe und ihren Neffen habe aussteigen lassen, welcher am D. etwas zu erledigen gehabt habe. Sie sei in der Zwischenzeit im Fahrzeug sitzen geblieben. Nach kurzer Zeit habe sich ein silberner E. knapp rechts neben ihrem KFZ eingeparkt. Ein Mann mit Krücke sei vorsichtig ausgestiegen und habe sich in das Gebäude begeben. Nach einer Weile sei er mit Einkaufstaschen in der Hand zurückgekommen, habe sich zwischen die beiden Fahrzeuge durchgezwängt, die Fahrertür seines Fahrzeuges geöffnet und habe dabei ziemlich heftig auf ihr Fahrzeug geschlagen, sodass es ein Berührungsgeräusch gegeben habe. Sie habe das Beifahrerfenster hinuntergelassen und habe den Mann mehrfach darauf angesprochen. Er habe ihr dreimal das Götzzitat gesagt und sei davon gefahren.

Aus dem von der Anzeigenlegerin übermittelten Gutachten bzw. Kalkulation vom 20.06.2018 gehen verschiedene Reparaturen und Kostenvoranschläge dazu hervor.

Aus den von ihr ferner vorgelegten Fotos ergeben sich oberhalb eines KFZ-Reifens (im Bereich am Kotflügel) ein kleiner Kratzer im Lack.

Mit Schreiben vom 07.09.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu insofern Stellung, als er darauf hinwies, dass die Anzeige unrichtig sei. Schon aufgrund des Größenunterschiedes und des Längenunterschiedes der KFZ sei eine Berührung des vorderen Kotflügels bei Öffnung der Fahrertür technisch nicht möglich. Ein Anschlagen der Türe an nebenstehende KFZ werde durch ein PVC-Profil verhindert.

Aus den Fotos mit dem Schaden gehe weder ein Datum noch eine Uhrzeit hervor.

Ferner sei er nicht im D., sondern in der Bankfiliale gewesen und sei daher nicht mit Einkaufstaschen eingestiegen.

Es habe kein Berührungsgeräusch gegeben und auch keine Diskussion mit der Lenkerin.

In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis.

Aus dem am 06.09.2019 übermittelten Gutachten der Magistratsabteilung 46 zur technischen Möglichkeit der Kontaktaufnahme aufgrund der Angaben der Zeugin gegeben gewesen sei, geht Folgendes hervor:

„Befund:

Zum vereinbarten Gegenüberstellungszeitpunkt um 9:00 Uhr teilte die Anwältin des Beschwerdeführers mit, dass dieser im Stau stecke und ca. 20 Minuten zu spät käme. Ein Stau war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Da die Zeugin einen Weg in der Nähe zu erledigen hatte, wurde die Gegenüberstellung auf 10:00 Uhr verschoben. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde vor der Prüfstelle quer über den Behindertenparkplatz und einen 2. Parkplatz abgestellt vorgefunden.

Es wurde versucht, die Fahrzeuge wie von der Zeugen beschrieben gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer weigerte sich anfänglich, stellte sein Fahrzeug aber dann doch so wie gefordert, behauptete aber die Unmöglichkeit und Unsinnigkeit dieser Aufstellung. Infolge erregte er sich derart, sodass eine Kommunikation nicht mehr möglich war und die Gegenüberstellung abgebrochen werden musste. Es konnten nur wenige Fotos gemacht werden. In Folge wurde mit der Anwältin des Beschwerdeführers und der Zeugen die Örtlichkeit über Google Maps begutachtet. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist älteren Baujahrs.

Schlussfolgerung

Die Höhenlage und Kontur der Türkante des E. passt genau zum Schaden am H.. Das Schadensbild passt ebenfalls zu einer Türkantenberührung. Die Stellung der Fahrzeuge wie von der Zeugin beschrieben und gegenübergestellt, ist laut Google Maps plausibel. Die Verursachung des Schadens hätte akustisch, haptisch und über den Widerstand beim Öffnen der Türe wahrgenommen werden müssen.“

Dem Befund sind Bilder beigelegt, woraus die beiden KFZ (in nicht relevanter Abstellung) hervorgehen, ferner ein Foto vom Schaden (Kratzer an der rechten vorderen Seite oberhalb des Rades) sowie ein Auszug aus Google Maps, woraus sich eingezeichnet ergibt, dass es sich um Schrägparkplätze gehandelt hat und woraus aus der Vogelperspektive derart abgestellte schrägpackende KFZ ersichtlich sind (zwei gegenüberliegende Bereiche für Längsparker). Ebenso ist ein Foto der parkenden Autos und der Örtlichkeit am D. beigegeben.

Mit Schreiben vom 25.09.2019 nahm der Beschwerdeführer zum Befund und Gutachten schriftlich dahingehend Stellung, dass eine Stellprobe direkt am inkriminierten Unfallort bei den Schrägparkplätzen schräg gegenüber der Polizeiinspektion am D. beantragt werde. Im Zuge der Befundaufnahme am 06.09.2019 seien die Fahrzeuge zwar zusammengestellt worden, es sei nicht möglich gewesen, die genaue Position der Fahrzeuge zu ermitteln, was ausschließlich an der Unfallsörtlichkeit möglich wäre, da nur dann beurteilt werden könne, wo sich der Randstein befunden habe und in welchem Abstand die Fahrzeuge auch der Länge nach nebeneinander gestanden sein sollen.

3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 15.07.2019, fortgesetzt am 13.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein rechtlicher Vertreter sowie die Zeugen G. und der amtliche Sachverständige erschienen und folgende Angaben machten:

Die Zeugin F. G. führte aus:

„Ich habe damals mit meinem KFZ, H., … (das ich nach wie vor fahre) meinen Neffen zum D. geführt und im Auto am Fahrersitz wartend bin ich am ersten Schrägparkplatz in der Reihe gestanden.

Neben mir stand ein anderes KFZ, welches wegfuhr. Ich habe eine Zeitlang über Freisprecheinrichtung telefoniert. Nach dem das eine KFZ weg war fuhr der Beschwerdeführer mit seinem (normal aussehenden) E. in die Parklücke. Er fuhr knapp an meine Seite heran. Drüben wäre noch mehr Platz gewesen.

Er muss mich glaublich gesehen haben, er bemühte sich aus dem Auto herauszuschälen, ohne an mein KFZ anzustoßen.

Er war damals eher wohlbeleibt und hatte eine Krücke. Er kam dann mit zwei Plastiksackerl zum Auto eine Weile später zurück. Er hatte diese Sackerl in der Hand und öffnete seine Fahrertür. Er öffnete sie so, dass er damit an meinen Kotflügel angestoßen ist. Ich habe damals gerade noch telefoniert und ich habe den Schlag gehört. Gespürt habe ich nichts. Meine Telefonpartnerin hatte dies auch über das Telefon noch mitbekommen. Daraufhin habe ich das Beifahrerfenster heruntergelassen und habe ihm gesagt, dass er an mein Fahrzeug gestoßen hat. Er sagte mir daraufhin das Götz-Zitat, ich habe mich absichtlich knapp hingestellt. Ich stieg dann aus und habe den Cut am Kotflügel meines KFZ rechts vorne gesehen. Ich habe mit ihm weiter diskutiert und wollte seine Daten haben, er sagte mir noch einmal das Götz-Zitat. Der Schaden selbst hat ihn nicht interessiert, er saß während der Diskussion schon auf dem Fahrersitz. Er schob dann zurück und fuhr weg. Ich ging dann zur Polizei.

Ich weiß nichts davon, dass ich wegen einer Stellprobe kontaktiert worden wäre. Die Adresse in K.-straße stimmt nach wie vor. Ich war auch nicht auf Urlaub.

Der Schaden besteht nach wie vor.

Auf Vorhalt Abl 35 folgende:
Es handelt sich hier um eine Schätzung die ich habe machen lassen. Gegenständlich relevant ist der Teilbereich betreffend Kotflügel rechts vorne und Instandsetzungsarbeiten. Es sind auch sonstige Bereiche angeführt.

Auf Vorhalt Abl 30 und 31:

Dies ist der Kratzer um den es geht.

Die Zeugin fertigt eine Skizze an (Beilage ./A). Ich war das erste KFZ. Die Abgrenzung links von mir war entweder eine Bodenmarkierung oder eine kleine Erhöhung.

Befragt von der Vertreterin des Beschwerdeführers gibt die Zeugin an:

Der Bereich (wie Abl 30 folgende) war vor dem Vorfall nicht beschädigt gewesen. Die anderen Vorschäden betreffen andere Bereiche des KFZ.

Ich weiß nicht, wann ich vorher diesen Kotflügel auf Vorschäden davor begutachtet habe. Ich bin mir sicher, dass der vorliegende Schaden vom Beschwerdeführer verursacht wurde.

Das Datum des Vorfalls ist mir nicht mehr in Erinnerung. Ich schließe aber eine Verwechslung aus. Der Zeitablauf bis zur Erstellung der Kalkulation: Ich komme nicht jeden Tag zu H..“

Der Vertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer und der Sachverständige gaben Folgendes zu Protokoll:

Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt Folgendes zu Protokoll:

Ich verweise auf das bisherige Vorbringen, halte den Antrag auf neuerliche Stellprobe an der konkreten Vorfallsörtlichkeit vom 25.09.2019 aufrecht sowie vom 31.10.2019. Die Fahrzeuge müssten so aufgestellt werden, wie dies beim angeblichen Vorfall gewesen ist und sie damals zueinander gestanden sind.

Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:

Es ist unstrittig, dass ich an diesem Tag in den Schrägparkplatz vor dem D. einfuhr, das KFZ der Zeugin G. war links neben mir, der Abstand war relativ knapp, da der Parkplatz voll war. Beide KFZ sind mit dem Vorderteil nach vorne schauend gestanden. Es wäre gar nicht möglich gewesen reversierend in den Parkplatz einzufahren wegen des Verkehrsaufkommens. Ich lege bei Fotos der Örtlichkeit, so wie es damals auch ausgesehen hat (Beilage ./A). Ich stieg aus, holte ein Sackerl, bin danach wieder eingestiegen.

Ich war auch damals mit der Krücke unterwegs. Es ist beim Einsteigevorgang nichts passiert, ich habe weder etwas gehört noch etwas gesehen. Ich habe nichts mitbekommen, dass sich die Fahrzeuge berührt hätten. Auch wenn dies so gewesen wäre, wäre dies auf Grund der unterschiedlichen Längen (siehe Vorbringen vom 31.10.2019) gar nicht möglich gewesen.

Es war eng beim Einsteigen aber es war möglich.

„PVC Profil“ heißt, dass die Autotür auf der Seite mit einem Kunstoffprofil abschließt. Bei jeder Berührung würde daher zuerst das PVC Profil anschlagen.

Beide KFZ sind bis zum Rand, Gehsteigkante (siehe Beilage ./A), abgestellt gewesen.

Vor Ort war keinerlei Diskussion mit der Zeugin. Es war rein gar nichts, ich bin eingestiegen und weggefahren.

Von dem ganzen Verfahren habe ich dadurch erfahren, dass mich die Versicherung kontaktiert hat und ein Protokoll der Schadensaufnahme (nicht im Akt einliegend) erhalten habe.

Ich habe den Schaden nicht anerkannt, ich weiß nicht was der Stand diesbezüglich ist.

Auf Vorhalt Foto Gutachten vom 06.09.2019 (Bild 1):

Ich habe den SV lediglich aufgefordert, die KFZ so zu stellen, wie es beim angeblichen Vorfall so gewesen sei.

Befragt von seinem Vertreter gibt der Beschwerdeführer an:

Es war auf beiden Seitens meines Parkplatzes wenig Platz, hätte ich auf der anderen Seite mehr Platz gehabt, hätte ich mich weiter rübergestellt, insbesondere wegen meiner Krücke.

An meinem Auto war jedenfalls kein Schaden.

Mein KFZ ist ca. 5 m oder 5,1 m lang.

Meines Erachtens ist es nicht möglich, bei dem Abstand und mangelnden Schwung einen Schlag zu spüren.

Ich habe keine Höreinschränkung.

Ich glaube, dass ich es hätte hören müssen, hätte es einen Schlag gegeben.

Der Amtssachverständige gibt folgende Stellungnahme ab:

Zur Befundaufnahme:

Zunächst war es wie auf Bild 1, die Zeugin hat ihr KFZ dann um 180 Grad gewendet und der Beschwerdeführer hat sein KFZ letztendlich parallel dazu abgestellt.

Mangels weiterer Mitwirkung des Beschwerdeführers war es insofern nur eingeschränkt möglich, auf Grund der Stellprobe die relevanten Umstände zu erkennen: Normalerweise geht man so vor, dass man drei Varianten aufstellen lässt, je nachdem ob es auf Grund des Vorbringens der unterschiedlichen Parteien notwendig ist (dann gibt es mehrere Aufstellvarianten). Es kann daher sein, dass eine Stellprobe so gemacht wird, wie sich dies aus dem Akteninhalt mir als plausibel erscheint, fallbezogen eine Variante der Geschädigten und schließlich fallbezogen die Variante des angeblichen Schädigers (wenn die Angaben divergieren).

Gegenständlich wurde die Stellprobe auf Grundlage des Akteninhaltes, so wie es mir erschien, dass sich daraus ergibt, gemacht.

Die Geschädigte hatte mir angegeben, dass der Lackschaden wie auf Bild 2 der Schaden gewesen sei.

Die Zeugin hatte angegeben, dass die eingeschlagene Richtung des Schrägparkplatzes ist wie auf Bild 4 ersichtlich.

Die unterschiedliche Art der Schrägabstellung wäre dann relevant, wenn es eine starke Schrägposition gäbe. Dann gibt es einen Versatz der abgestellten KFZ und das hätte Relevanz für den konkreten Ort des möglichen Zusammenstoßes der Tür mit dem anderen Auto.

Es ist gegenständlich nicht eindeutig klar, ob die Begrenzung des Parkplatzes durch eine Bodenerhebung, wie auf Beilage ./A ersichtlich, war. Sollte dies nicht so gewesen sein, so wäre es leichter möglich dass die KFZ tatsächlich nicht parallel bis zum Anschlag unter Begrenzung gestanden sind.

Auf Vorhalt dem Beschwerdeführer von Bild 4:

Ich bin definitiv beim Hineinfahren auf der rechten Seite gestanden (nahe „L.“). Ich bin sicher nicht dort gestanden, wo eingezeichnet. Auf beiden Seiten ist es jedenfalls so, dass es eine Abgrenzung gibt und man bis zur Abgrenzung hineinfährt.

Der Amtssachverständige führt weiter aus:

Zu den unterschiedlichen Längen der KFZ:

Auf Grund des Fotos alleine ist es nicht ersichtlich, dass die KFZ jedenfalls eine unterschiedliche Länge haben. Dies müsste man eruieren. Wahrscheinlich ist der E. länger als der H..

Für die gegenständliche Frage ist dies insofern nicht relevant, als es losgelöst vom konkreten Fall und des festgestellten Schadens (auch des Ortes des festgestellten Schadens) es von der Stellung der parallel abgestellten KFZ (ob parallel oder versetzt) abhängt, wo (auf welcher Höhe) dann konkret bei einem Aufschlagen der Türe der Schaden am anderen KFZ auftritt.

Gegenständlich wurde der Schaden festgestellt wie auf Bild 2 ersichtlich. Auf Grundlage dessen ist der Schaden, so wie angegeben, auf Grund der Stellprobe nachvollziehbar.

Ob die KFZ damals tatsächlich parallel gestanden oder nicht, hat sich für mich aus dem Verfahren nicht ergeben.

Befragt vom Vertreter des Beschwerdeführers gibt der Amtssachverständige an:

Ein Foto der Detailaufnahme, mit geöffneter Tür und der Berührung gibt es nicht. Wir haben die Türe mit dem Schaden (Bild 2) in Einklang gebracht.

Eine detaillierte Aufnahme war nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht bereitwillig mitgewirkt hat. Es war alles eher emotional. Auf Grund der Situation war es nicht möglich ein Foto zu machen. Der Beschwerdeführer war sichtlich erregt. Er war in diesem Moment außerhalb des KFZ. Auf Grund der Situation war es mir nicht möglich, meine Arbeit auch diesbezüglich zu erfüllen.

Die Umstände der Verspätung sind deswegen im Befund, da in einem anderen VGW Verfahren ich einen entsprechenden Auftrag des Richters dazu erhalten hatte, die rundherum-Umstände auch zu beschreiben.

Ob ein Stau war:

Dies ist uns auf Grund der Tätigkeit insofern bekannt, als man dies immer mitverfolgt. Ich glaube, dass ich damals auf Google Maps wegen der Verkehrslage nachgeschaut habe. Die Vertreterin des Beschwerdeführers war damals auch dabei.

Zur Frage, ob am KFZ des Beschwerdeführers bei der Befundaufnahme Schäden wahrgenommen waren, wenn ja, wo:

Ich kann mich auf keine konkreten Schäden erinnern. Es war ein älteres KFZ. Diese wären für diese Art des Schadens auch nicht zwingend erforderlich.

Ein Schaden wie auf Bild 2 kann so verursacht werden ohne dass auf dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ein Schaden zu erkennen wäre.

Bei zwei KFZ und bei nicht ganz flachem Winkel ist es jedenfalls so, dass man jedenfalls auch bei geringem Anstoß den Stoß wahrnimmt, wenn man im KFZ sitzt. Der Stoß ist akustisch und haptisch wahrnehmbar.

Wie die KFZ zueinander gestanden sind, war nicht bekannt. Zu der Stellung, wo der angegebene Schaden war, wurde bei der durchgeführten Stellprobe festgestellt, dass die Kontur der Türe zusammenpasst mit dem Schaden bzw. die Kontur der Türe den Schaden verursachen kann. Dies wurde mit der Stellprobe festgestellt.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt zu Protokoll:

Keine weiteren Fragen an den Sachverständigen.

Der Amtssachverständige wird wegen Befangenheit abgelehnt.

Erstens, da im Gutachten 06.09.2019 die Angabe, dass der Beschwerdeführer im Stau gesteckt sei und ein Stau nicht bekannt gewesen sei, unrichtig gewesen sei und von Sachverständigen auf Plausibilität überprüft gewesen sei.

Zweitens, ohne plausiblen Grund sei kein Foto der angeblichen vorfallsbeteiligten KFZ, aus denen die Stellung der Front zueinander bei angeblichen Zusammenpassen der geöffneten Fahrertür mit angeblich entstandenem Schaden angefertigt worden.

Die Begründung des SV, der Grund sei das Verhalten des Beschwerdeführers gewesen und deswegen kein Foto gemacht worden, sei unplausibel, zumal der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seines angeblichen Tobens außerhalb des KFZ befunden habe und Zeit genug für ein Foto gewesen wäre, da der Beschwerdeführer erst hätte einsteigen müssen um wegzufahren.

Drittens, dass der SV zu den unterschiedlichen KFZ-Längen gesagt habe, er könne nicht sagen ob diese unterschiedlich sei. Dies sei für jeden KFZ-technischen Laien völlig klar: ein Kleinwagen, wie vorliegend, der H. weist zu E. oberer Mittelklasse einen Längenunterschied von ca. 1 m auf.

Viertens, da damit relevante Umstände vom SV nicht erhoben wurden, liegt Befangenheit vor und macht das Gutachten unschlüssig.

4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben gemäß § 4 Abs. 5 erster Satz StVO, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

Das gegenständliche Strafverfahren geht auf eine über Aufforderung der Zeugin G. erstattete polizeiliche Anzeige (Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden – Fahrerflucht) zurück. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des auf ihn zugelassenen KFZ dieses auf einem Schrägparkplatz vor dem D., wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkretisiert, abgestellt hat. Am Beginn des Parkbereichs war links von seinem Schrägparkplatz zum Zeitpunkt, als er in die Parklücke (von vorne, ohne zu reversieren) einfuhr, das KFZ der Zeugin G. ebenso in die gleiche Richtung (nach vorne und ebenso schräg) parallel zu seinem nunmehr abgestellten KFZ abgestellt. Die Zeugin befand sich (am Fahrersitz) in ihrem KFZ. Der Beschwerdeführer stieg unter Zuhilfenahme eines Gehbehelfs (Krücke) aus, kehrte kurz darauf mit einer Einkaufstasche zu seinem KFZ zurück und stieg in sein KFZ ein. Dabei öffnete er die Fahrertür seines KFZ soweit und in der Art, dass die Türkante beim Öffnen an das nebenan abgestellte KFZ der Zeugin G. anschlug. Die Berührung fand auf der Höhe des rechten vorderen Kotflügels, oberhalb des rechten Vorderreifens statt. Es entstand dabei ein Kratzer im Lack.

Die Berührung war jedenfalls zumindest akustisch wahrnehmbar. Die Zeugin G. machte den Beschwerdeführer aufmerksam, was dieser schimpfend abstritt. Es fand kein Identitätsaustausch statt. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, den Unfall mit Sachschaden der nächsten Polizeidienststelle zu melden.

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere Einvernahme der Zeugin, des Beschwerdeführers und Einholung eines technischen Gutachtens.

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl die bei Messiner, Straßenverkehrsordnung10, S 99, zitierte Rechtsprechung). Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (siehe VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264 mit Hinweis VfGH E 1.3.1968, B 445/67). Auch wenn es sich um einen Vorfall zwischen zwei parkenden KFZ (also im ruhenden Verkehr) gehandelt hat, liegt damit ein Verkehrsunfall im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO vor.

Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 5 StVO 1960 ist der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens (VwGH vom 30.06.1993, Zl 93/02/0059, 28.09.1984, Zl 28/09/1984, mwN).

Im Gegensatz zu der im § 4 Abs. 1 lit. c StVO verankerten Verpflichtung an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, liegt die Verletzung des Gebotes des § 4 Abs. 5 StVO allein darin, dass ein an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang Stehender die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat. Entscheidend ist lediglich, ob der Meldepflicht entsprochen wurde oder nicht (VwGH vom 28.09.1984, Zl 82/02/0284).

Strittig war im vorliegenden Fall, ob ein Schaden verursacht wurde.

Das Ausmaß des von der Zeugin vorgebrachten Schadens, nämlich ein Kratzer, ist grundsätzlich ausreichend, um von einem Schaden im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO auszugehen.

Zur Frage der technischen Möglichkeit, ob der von der Zeugin angegebene Schaden, nämlich ein Kratzer oberhalb des rechten vorderen Reifens im Lack (am Kotflügel), auf Grundlage der Angaben betreffend Abstellung der beiden KFZ technisch möglich gewesen ist, wurde ein Gutachten des amtlichen Sachverständigen eingeholt, welches er in der durchgeführten mündlichen Verhandlung näher erläuterte.

Unstrittig blieb der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt sein KFZ im Bereich der Schrägparkplätze am D. abgestellt hatte.

Wie sich zum Bereich der fraglichen Tatörtlichkeit aus der Google Maps Aufnahme, welche der Sachverständige seinem Gutachten beigelegt hatte, ergibt, sind Parkplätze (konkret zwei gegenüberliegende Reihen von mehreren Schrägparkplätzen, welche der Länge nach vorne zu gleichermaßen abgegrenzt waren) an dieser Örtlichkeit ersichtlich.

Die Zeugin hat im Verfahren schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass sie am äußersten Beginn der Schrägparkplätze ihr KFZ abgestellt hatte. Dass der Beschwerdeführer sein KFZ neben ihres abgestellt hat, blieb ebenso unbestritten, wie der Umstand dass das KFZ der Zeugin links (in Fahrtrichtung) vom KFZ des Beschwerdeführers abgestellt war.

Der Beschwerdeführer gab nunmehr in der mündlichen Verhandlung an, dass er bei der Einfahrt in den Parkbereich nicht links (wie auch am Bild von Google Maps eingezeichnet), sondern rechts sein KFZ abgestellt habe. Diesem Vorbringen ist insofern nicht zu folgen, als die Zeugin einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ und den Vorfall schlüssig und während des Verfahrens gleichbleibend darlegen konnte. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich sein Vorbringen auch erst in der mündlichen Verhandlung dargelegt, wobei er bei der Aufnahme von Befund und Gutachten selbst anwesend war und sich aus den Angaben des amtlichen Sachverständigen ergibt, dass jedenfalls das von ihm beigelegte Foto (Google Maps Aufnahme) zwischen ihm, der Vertreterin des Beschwerdeführers und der Zeugin erörtert worden sei und sich daraus jedenfalls der linke Bereich der Schrägparkplätze ergibt. Warum der auch damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies nicht unmittelbar vor Ort klargestellt hätte, wäre es anders gewesen, oder unmittelbar nach der Befundaufnahme, sondern erst nunmehr nach Kenntnis des Gutachtens, wurde auch nicht näher dargelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um die linke Seite des Schrägparkbereichs gehandelt hat und die Zeugin G. ihr KFZ als erstes KFZ in der Reihe schräg abgestellt war.

Unstrittig handelte es sich um eine eher kleine Parklücke. Daraus ergibt sich jedenfalls das Erfordernis einer erhöhten Aufmerksamkeit auch dahingehend, beim Öffnen der Fahrertüre darauf zu achten, dass keine Berührung mit dem knapp nebenan abgestellten KFZ geschieht. Ferner ergibt sich daraus, dass der Winkel des Schrägparkens für ihn auch durch die Parklücke bereits vorgegeben war und dass damit eine Abstellung im Wesentlichen parallel zum KFZ der Zeugin gegeben war.

Die Zeugin G. wirkte im persönlichen Eindruck glaubwürdig und es ist nicht der Eindruck entstanden, dass sie den Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten wollen, ihre Angaben während des Verfahrens waren gleichbleibend, während etwa der Beschwerdeführer anfangs explizit bestritt, einkaufen gewesen zu sein (Plastiksackerl mitgebracht zu haben), sondern bei der Bank gewesen zu sein und dann aber in der mündlichen Verhandlung dies schon bestätigte (ein Sackerl geholt zu haben). Die Zeugin wirkte im persönlichen Eindruck korrekt und wirkte auch an der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes mit. Der Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist auch nicht die Feststellung eines Verschuldens an einem Verkehrsunfall oder die Verantwortlichkeit, lediglich die Frage, ob eine Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden vorliegt und eine entsprechende Meldepflicht bzw. Datenaustausch verletzt wurde. Allein daraus ergeben sich für die Zeugin keine besonderen wirtschaftlichen Interessen.

Aus den Ausführungen des Sachverständigen zum Befund und Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Befundaufnahme nicht ausreichend zur Ermittlung des Sachverhalts mitgewirkt hatte. Die Erklärung des Beschwerdeführers dazu in der mündlichen Verhandlung wirkte eher ausweichend und konnte die Angaben des Sachverständigen nicht erschüttern. Da der Sachverständige auch ausführte, wie unter normalen Umständen eine Befundaufnahme (nämlich unterschiedliche Aufstellungen je nach strittigen Fakten) geschieht und warum dies nicht vollständig gemacht wurde (sondern mit der Zeugin und der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers auch anhand der google Maps Aufnahmen dies erörtert wurde), so erscheint die nunmehrige Ausführung des Beschwerdeführers, dass es nicht möglich gewesen sei, die genaue Position der Fahrzeuge zu ermitteln, insofern nicht korrekt, als er nicht ausreichend mitgewirkt hatte. Im übrigen ergibt sich die Aufstellung und die Schräglage auch aus dem Foto von Google Maps und den Angaben der Zeugin zu ihrem konkreten Abstellort (als erstes KFZ neben der Begrenzung des Schrägparkbereichs).

Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Stellprobe nicht ausreichend nachgekommen ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nur allgemein bestritten und keine näheren Gründe, die wiederum die Angaben des Sachverständigen hätten entkräften können, dargelegt und wirkte der Beschwerdeführer im persönlichen Eindruck jedenfalls auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung emotional. Dies spricht dafür, dass die Angaben des Sachverständigen schon eine gewisse Substanz aufweist und nicht etwa aufgrund seiner subjektiven Befindlichkeit gemacht worden hätten sein können und damit dass der Beschwerdeführer auch entsprechend seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Diese Umstände lassen auch die Angaben der Zeugin, der Beschwerdeführer habe ihr dreimal das Götzzitat genannt, als nicht unglaubwürdig erscheinen.

Aus dem vom Sachverständigen vorgelegten Gutachten sowie seinen mündlichen ergänzenden Erläuterungen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass er bei der Erstellung des Befundes und Gutachtens auf die Art des Abstellbereichs der Schrägparkplätze Bedacht genommen hat. Auch aus den vom Sachverständigen bei der Befundaufnahme speziell eingeholten Umständen des Parkplatzes (Google Maps) geht hervor, dass ihm der Umstand der Art der Abstellung damit bekannt war und er darauf, wie er nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, Bedacht genommen hat.

Wie der Beschwerdeführer und der Sachverständige einvernehmlich angaben, ist der Abstellwinkel (gegenüber der Parkfläche und Begrenzungsfläche) relevant dafür, wo (auf welcher Höhe des anderen KFZ) eine sich öffnende Fahrertür (also die Türkante) das parallel dazu abgestellte KFZ berührt. Dieser Umstand ist auch allgemein klar und logisch.

Aus den Angaben des Sachverständigen lässt sich erschließen, dass je schräger (dies also im Vergleich zur geradlinigen, parallelen Abstellung eines KFZ im Winkel von 90° gegenüber einem begrenzenden Fahrbahnrand) die Abstellung ist, umso versetzter der Berührungspunkt ist. Beide KFZ sind gegebenenfalls parallel zueinander abgestellt gewesen und in etwa gleich weit vorne zur Begrenzung hin abgestellt gewesen. Die KFZ sind ferner unterschiedlich lang (was sich schon aus der Lebenserfahrung bei den vorliegenden KFZ Autotypen erschließt und dafür kein sachverständiges Gutachten notwendig ist).

Aus dem, dem Gutachten beiliegenden Bild 4 (Google Maps) ergibt sich ferner, dass keine extrem starke Schrägstellung (also der Winkel im Vergleich zur vorderen Begrenzung nicht beträchtlich ist) bestanden hat, jedoch zumindest klar als „Schrägparker“ erkennbarer Winkel.

Der Sachverständige hat - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - dargelegt, dass es bei den vorliegenden unterschiedlichen KFZ Typen wohl so sei, dass eine unterschiedliche Länge der KFZ vorhanden sei. Ferner hat er ausgeführt, dass es auch vom Ausmaß der Schräglage abhängt, auf welcher Höhe konkret eine Kontaktierung geschieht. Er hat im Gutachten klar und nachvollziehbar dargelegt, dass der vorliegende Schaden am KFZ der Zeugin technisch möglich vom KFZ des Beschwerdeführers verursacht worden sein kann. Eine Stellprobe ist jedenfalls so durchgeführt worden, dass beide KFZ mit geöffneter Fahrertür (des KFZ des Beschwerdeführers) nebeneinander abgestellt waren und der Kratzer mit der geöffneten Türkante in Bezug zueinander gesetzt wurde. Es ist jedenfalls nicht notwendig, dass für ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten jedenfalls ein Foto anzufertigen ist, wie der Beschwerdeführer ausführte. Hierzu ist ferner auch auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen zur mangelnden Mitwirkung zu verweisen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers, eine Stellprobe an Ort und Stelle durchzuführen, war nicht zu folgen: zum einen hat der Beschwerdeführer selbst bei der durchgeführten Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht ausreichend mitgewirkt. Wie der Sachverständige ausführte, wären unterschiedliche Aufstellungsvarianten der KFZ durchgeführt worden und würde dies unter Zugrundelegung unterschiedlicher angenommener Sachverhalte normalerweise durchgeführt werden. Dass der Beschwerdeführer nachvollziehbare Gründe für seine mangelnde Mitwirkung im Zeitpunkt der Befundaufnahme gehabt haben könnte, sind nicht hervorgekommen. Ferner sind gegenwärtig keine unterschiedlichen Abstellvarianten denkbar: der Abstellort ergibt sich - wie oben festgestellt - aus den Angaben der Zeugin, dass beide parallel zueinander abgestellt waren ist unstrittig und ergibt sich aus der Örtlichkeit und des Vorhandenseins lediglich einer Parklücke, dass beide KFZ etwa gleich weit bis zur vorderen Begrenzung abgestellt waren, ist ebenso unstrittig. Dass beide KFZ nicht gleich lang sind, ergibt sich schon aus der Lebenserfahrung. Relevant ist, dass die Höhe (der Höhe nach) wo der Schaden auftrat, technisch zum KFZ (Type E. konkret) in Bezug zur Höhe (der Höhe nach) des KFZ der Zeugin (M.) passt. Der konkrete Schaden konnte und kann daher technisch nachvollziehbar von der geöffneten Fahrertüre des KFZ des Beschwerdeführers stammen. Dies konnte in der Stellprobe auch ermittelt werden. Dass angesichts der Schräglage der KFZ der Schaden auch der konkreten Stelle (vorderer Kotflügel) entstanden sein kann, ergibt sich bei den vorliegenden Umständen schlüssig. Konkrete Hinweise, dass dies nicht so sein könnte, sind auch nicht vorgebracht worden (außer, dass die KFZ unterschiedlich lange sind), was wiederum gerade bei schräger Abstellung räumlich dazu führt, dass die Türe des längeren KFZ des Beschwerdeführers weiter vorne war als etwa die Beifahrertüre des KFZ der Zeugin.

Das PVC Profil selbst, welches außen angebracht sein mag, war für die Frage, ob die Türkante einen Kratzer verursacht hat, nicht relevant.

Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich auch, dass bei der vorliegenden Art eines Schadens dies dem Beschwerdeführer hätte auch auffallen müssen und für ihn wahrnehmbar gewesen wäre. Die Wahrnehmbarkeit bestand jedenfalls auch für die Zeugin, wie sie schlüssig und glaubhaft darlegte. Ferner wirken die Angaben der Zeugin, dass der Beschwerdeführer auf Ihre Aufforderung hin ihr lediglich das Götzzitat erwidert habe, nicht aus der Luft gegriffen. Dies zeugt insofern ebenso von einem hohen Ausmaß an Emotionalität, wie auch der Sachverständige letztendlich in der mündlichen Verhandlung betreffend der mangelnden Mitwirkung bei der Stellprobe erkennen ließ.

Es steht daher als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt war und es unterlassen hat, Namen und Anschrift mit der beteiligten Person nachzuweisen und hätte daher ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigen müssen, was er ebenso unterlassen hat.

Wenn nunmehr eine Befangenheit des Sachverständigen (konkret subjektive Befangenheit) eingewendet wird, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung, ob ein Befangenheitsgrund des § 6 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorliegt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0198).

Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen und ergeben sich nicht aus dem Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers:

Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die von ihm genannten Umstände nicht unmittelbar nach der Befundaufnahme gemacht hat, sondern erst nach Kenntnisnahme und insbesondere nach Erläuterung des - nicht für seinen Standpunkt sprechenden - Gutachtens in der mündlichen Verhandlung. Dass im Befund der Umstand des Staus enthalten ist obwohl kein Stau ersichtlich wäre, mag zwar eine nicht notwendige Ergänzung sein, der Sachverständige gab dafür aber auch eine Erklärung und erreicht dies jedenfalls nicht einen Bereich, bei welchem die Frage der Anscheinsbefangenheit relevant wird.

Der Sachverständige wirkte fachlich versiert und in seinen Ausführungen nachvollziehbar. Jedoch auch inhaltlich unrichtige Gutachten würden für sich betrachtet noch nicht auf eine Befangenheit per se hinweisen. Die Frage der Mitwirkungspflicht ist jedoch auch für die Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigen relevant. Die Mittel zur Darlegung dessen können auch nicht als Zeichen einer Anscheinsbefangenheit gedeutet werden.

Es entstand zwar der Eindruck, dass es dem Sachverständigen im unmittelbaren Austausch in der mündlichen Verhandlung mit dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers zwar persönlich nicht leicht fiel, sachlich zu bleiben. Auf Nachfrage konnte er dies jedoch immer wieder korrekt darlegen. Es entstand nicht den Eindruck einer persönlichen Voreingenommenheit unter Zugrundelegung der entsprechenden Standards, wie die Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK dazu zugrunde legt (siehe unter anderem auch Fragen zum Anschein der Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG).

Wollte der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch nicht Befangenheit, sondern Unschlüssigkeit des Gutachtens einwenden, so sind dafür – wie oben dargelegt – keine Hinweise hervorgekommen vor dem konkret vorliegenden Fall.

Weil zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesen besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche jedoch von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hierzu initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. beispielsweise etwa VwGH vom 20.11.2013, Zl 2012/10/0070, vom 28.03.2006, Zl 2002/03/0264 oder vom 24.11.2003, Zl 2001/10/0137).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Er hat somit das gesetzliche Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt 2 ist Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 22.4.1998, Zlen. 97/03/0353,0367, vom 20.10.1999, Zl. 99/03/0252) besteht die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verbleiben an der Unfallstelle mitzuwirken, nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht nur soweit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet (vgl. VwGH 15.5.1990, Zl. 89/02/0164).

Wie das Beweisverfahren unstrittig ergab, musste es im konkreten Fall nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO kommen und ist es auch tatsächlich nicht dazu gekommen, weswegen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Zur Strafbemessung betreffend Spruchpunkt 1:

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 99 Abs 3 lit. b war hinsichtlich der Übertretung von einem bis zu EUR 726,00 (NEF: zwei Wochen) reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vorliegende Übertretung schädigte das öffentliche Interesse an der möglichst raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht unerheblich.

Das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall nicht als geringfügig bezeichnet werden, da nichts hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften von ihm besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der hergestellten Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können. Es war aufgrund der Umstände von vorsätzlicher Begehung auszugehen.

Der Beschwerdeführer war nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, eine Vormerkung war als erschwerend zu werten. Als Milderungsgrund war die überlange Verfahrensdauer zu werten.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind auf Grund seiner eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren als unterdurchschnittlich zu werten. Sorgepflichten waren nicht zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf den nunmehr vorliegenden Milderungsgrund war die Strafe spruchgemäß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die weiteren Strafzumessungsgründe erweist sich die nunmehr verhängte Strafe als angemessen, eine weitere Herabsetzung war angesichts des Erschwerungsgrundes, des Verschuldens trotz geringer Einkommensverhältnisse nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsunfall; ursächlicher Zusammenhang; Sachschaden; Meldepflicht; Sachverständiger; Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.056.403.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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