TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 I414 2222939-2

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z5
FPG §93
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2
FPG §94 Abs5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2222939-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 11.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Nach Asylerstreckungsantrag wurde dem damals minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.02.2002 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer wurde letztmals von der belangten Behörde am 14.10.2015 ein Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX, gültig bis 13.10.2020 ausgestellt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde nach strafgerichtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten wegen Verbrechens und Vergehen des sexuellen und schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2020, GZ. I414 2222939-1/7E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2019 rechtskräftig bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt sowie eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren in seinen Herkunftsstaat erlassen.

Dem Beschwerdeführer wurde mittels Parteiengehör die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung des Konventionsreisepasses gewährt. In seiner Eingabe vom 02.10.2019 brachte er vor, mit seiner Frau und ihren Kindern in Österreich zu leben, integriert zu sein und dass von ihm wegen einer einmaligen Verurteilung keine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit ausgehe.

Mit dem bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 11.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass XXXX gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 und § 92 Abs. 1 Z 5 FPG entzogen. Gemäß § 93 Abs. 2 wurde dieser aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte er erneut aus, dass von ihm wegen der einmaligen Verurteilung keine Gefahr ausgehe, er seine Tat bereue und gut integriert sei. Eine Ein- und Ausreise nach Österreich und den Schengenraum sei notwendig, um familiäre Beziehungen aufrecht halten zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.

Dem Beschwerdeführer kam seit 19.02.2002 der Status des Asylberechtigten zu und wurde ihm aufgrund dieses Status zuletzt am 14.10.2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Dieser ist gültig bis 13.10.2020.

Der Status des Asylberechtigten wurde ihm rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2020, GZ. I414 2222939-1/7E, aberkannt. Eine andere Aufenthaltsberechtigung kommt ihm nicht zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zu- bzw. Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Dazu wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I414 2222939-1.

Dass dem Beschwerdeführer auch sonst kein Aufenthaltstitel zukommt, ergibt sich aus dem vom erkennenden Richter eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

Die in § 92 FPG angeführten Versagungsgründe sind ansonsten für jene Fälle heranzuziehen, bei denen einem Fremden ein Konventionsreisepass entzogen bzw. versagt werden kann, ihm aber weiterhin der Status des Asylberechtigten zukommt.

Im gegenständlichen Fall ist aber bereits die grundsätzliche Voraussetzung des Status des Asylberechtigten gemäß § 94 Abs. 1 FPG mit der rechtskräftigen Aberkennung nicht mehr gegeben. Somit ist eine Tatsache eingetreten, die einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen würde. Im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist der Konventionsreisepass daher zu entziehen. Auf die Schwere des Urteils, das gegen den Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht erlassen wurde und auf die Frage, ob auch die strafrechtliche Delinquenz einen Versagungsgrund rechtfertigen würde, war vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Auch in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurde keine entgegenstehenden Argumente angeführt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Entziehung des Konventionsreisepasses nach Asylaberkennung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Einreiseverbot,
Entziehung, Entziehungsbescheid, Entziehungsgrund, Fremdenpass,
Missbrauch, Sexualdelikt, Verbrechen, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2222939.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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