TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/29 I411 2144947-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §107 Abs1
StGB §87 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 2144947-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.209 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 13.05.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte bereits mehrfach Asylanträge, welche jedoch alle negativ entschieden wurden. Auch wurde gegen ihn bereits eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erlassen, welcher er allerdings nicht nachgekommen ist.

2. Aus dem Abschlussbericht der LPD Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen, vom 14.06.2014 geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB geführt wurden. Weiters geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.12.2014 hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Verdacht des Verstoßes nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden ist. In beiden Fällen kam es zu keinen gerichtlichen Verurteilungen.

3. Am 09.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 Abs 1 AsylG bis zum 08.03.2016 erteilt.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, vom 16.10.2015, rechtskräftig mit 23.11.2015, wurde der Beschwerdeführer gem. § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sowie gem. § 27 Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringlichkeitsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

5. Am 09.03.2016 wurde ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis zum 09.03.2017, ausgestellt.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 22.07.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der mehrfachen versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt:

"XXXX ist schuldig, er hat am 29.04.2016 in Traiskirchen

I. Nachgenannten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, und zwar Stich- und Schnittverletzungen

a) drei nicht mehr ausforschbaren Personen, indem er auf die Genannten zuging und mit dem Flaschenhals einer von ihm abgebrochenen Glasflasche Schlag-Bewegungen in deren Richtung durchführte und sie mit der Glasflasche, die er in seiner erhobenen Hand hielt, verfolgte, wobei es lediglich aufgrund der Flucht der Genannten beim Versuch geblieben ist;

b) XXXX indem er dem Genannten mit beiden Händen einen kräftigen Stoß gegen die Brust versetzte, den aufgrund der Aggressionshandlung fliehenden verfolgte und mit einer aus seinem Hosenbund gezogenen, ca. 38 cm langen Axt einen heftigen Schlag von oben nach unten in dessen Richtung bzw in dessen Schulter- und Rückenbereich durchführte, wobei es lediglich beim Versuch blieb, wie der Hieb den Genannten knapp verfehlte;

II. die Polizeibeamten Insp. XXXX und Insp. XXXX dadurch das er unter Missachtung der wiederholten Aufforderung, die Axt niederzulegen, sich mit einer in seiner rechten Hand hoch erhobenen Axt auf die Genannten in drohender Haltung zubewegte, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung, nämlich der Gefahrenabwehr nach § 21 SPG und der Sachverhaltsaufnahme hinsichtlich der zu Pkt I. beschriebenen strafbaren Handlungen, zu hindern versucht."

Gemäß § 22 Abs 1 StGB wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Ein bedingtes Nachsehen der gesamten oder eines Teiles der Strafe nach § 43 Abs 1 bzw. § 43 Abs 3 StGB war aus spezialpräventiver Sicht nicht möglich, da der Beschwerdeführer ein hohes Aggressionspotential und eine hohe Gewaltbereitschaft gezeigt hat, die er - vor allem im Zusammenhang mit Alkohol und Suchtmitteln - offenbar nicht kontrollieren kann.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs 4 FPG idgF, iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.12.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), mit welcher beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

9. Mit Schriftsatz vom 13.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.01.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

10. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 01.09.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Anstaltsunterbringung bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren entlassen und erhielt er die gerichtliche Weisung, sich in die psychotherapeutische stationäre Nachbehandlung der Zukunftsschmiede zu begeben.

11. Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 erstattete der Verein NEUSTART einen Sozialbericht, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Weisungsauftrag vom 01.09.2017 ordnungsgemäß nachgekommen sei. Er nehme auch die Termine seiner ambulanten Nachbetreuung und jene mit dem Bewährungshilfeverein NEUSTART stets wahr. Der Beschwerdeführer bedauere seine Taten.

12. Am 02.05.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertreterin XXXX von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt und wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

13. Mit Schriftsatz vom 09.05.2019 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

14. Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 teilte die Rechtsvertretung "auf ausdrücklichen Wunsch des Klienten mit, dass der Vater und einzige Kontaktperson von XXXX in Nigeria vor zwei Wochen verstorben ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 13.05.2004 in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und vier Geschwistern, lebt in Nigeria. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Er hat eine österreichische Freundin, mit der er allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Er wohnt bei einer österreichischen Familie, innerhalb derer er auch integriert ist, da er sie bei Hausarbeiten unterstützt, doch hat er darüber hinaus keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Volkschule und arbeitete anschließend in Nigeria unter anderem als Tischler. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung sowohl in Nigeria als auch als Maurer in Österreich hat er eine Chance, auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Dem Beschwerdeführer wurde am 09.03.2015 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zum 08.03.2016 erteilt sowie am 09.03.2016 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig bis zum 09.03.2017, ausgestellt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. So wurde er nur kurz nach der Erteilung seines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Urteil des BG XXXX, vom 16.10.2015, rechtskräftig mit 23.11.2015, wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 40,00, im Nichteinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilt. Außerdem wurde er nur neun Monate später mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 22.07.2016, - wiederum nur wenige Monate nach der Ausstellung seiner Rot-Weiß-Rot-Karte plus - wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1

4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Während er im Besitz der Rot-Weiß-Rot-Kare plus war, hatte der Beschwerdeführer in Österreich eine Arbeit. Derzeit geht er keiner Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung auf Niveau A2 absolviert und spricht gut Deutsch. Ansonsten weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom XXXX getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit der Ladung zur Verhandlung vollständig übermittelt und wurde in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2019 keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2019.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 02.05.2019). Hieraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer zwar eine österreichische Freundin hat, mit dieser jedoch keine typische Lebensgemeinschaft führt, da hierfür jegliche Elemente, wie etwa ein gemeinsamer Haushalt, fehlen. Dass er bei einer österreichischen Familie wohnt und diese im Alltag unterstützt, ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Sozialbericht von NEUSTART vom 25.04.2019 sowie aus einem Schreiben der Unterkunftsgeberin. Dass er darüber hinaus in Österreich jedoch über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht (Protokoll vom 02.05.2019, S. 5).

Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen konnte aufgrund des vorgelegten ÖSD Zertifikates vom 28.07.2014 sowie des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, der die Verhandlung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch durchführte, getroffen werden.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie dem im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 22.07.2016.

Hieraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in den ersten Jahren seines illegalen Aufenthaltes in Österreich in keinerlei Kontakt mit österreichischen Strafbehörden trat, hingegen als er sich seines berechtigten Aufenthaltes bewusst war, straffällig wurde, nach Erhalt der Rot-Weiß-Rot-Karte plus sogar in massivem Ausmaß.

Die Feststellung zu seinem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, die Feststellung zu seinem Wohnsitz resultiert aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), jeweils vom 15.05.2019.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

-

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 4 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der Beschwerdeführer war bislang auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Die gesetzliche Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG sieht vor, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht. Ein derartiger Versagungsgrund liegt vor, wenn der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 22.07.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der mehrfachen versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt sowie gem. § 22 Abs 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Ein bedingtes Nachsehen der gesamten oder eines Teiles der Strafe nach § 43 Abs 1 bzw. § 43 Abs 3 StGB war aus spezialpräventiver Sicht nicht möglich, da der Beschwerdeführer ein hohes Aggressionspotential und eine hohe Gewaltbereitschaft gezeigt hat, die er - vor allem im Zusammenhang mit Alkohol und Suchtmitteln - offenbar nicht kontrollieren kann.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. AW 2010/18/0132; vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001; vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246; sowie vom 24.01.2008, AW 2008/18/0043).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar eine Freundin, doch führt er mit dieser keine für eine Lebensgemeinschaft typische Beziehung, da kein gemeinsamer Haushalft geführt wird. Er führt darüber hinaus nach eigenen Angaben keine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 4 FPG sind erfüllt. Aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers besteht für diesen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs 1 NAG. Die Rückkehrentscheidung ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 4 FPG abzuweisen war.

3.2. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria unzulässig wäre. Derartiges wurde weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Vom Gesetz sind grundsätzlich 14 Tage für die freiwillige Ausreise vorgesehen (vgl EBRV zu § 55 Abs 2 FPG idF FrÄG 2011, 1078 BlgNR 24. GP, 30). Bei den in § 55 Abs 2 und 3 FPG idF FrÄG 2011 genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinausführen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072-0074). Solche "besonderen Umstände" wurden weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine solchen "besonderen Umstände" hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1 Rechtslage

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.6.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 SMG sowie wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 87 Abs 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. §§ 15, 269 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Besonders berücksichtigt wurde die Feststellung im Urteil vom 22.07.2016 bezüglich dem hohen Aggressionspotential des Beschwerdeführers und seine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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