TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/17 I414 2221121-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §52
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §127
StGB §229
StGB §241e
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1 lita

Spruch

I414 2221121-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Marokko alias Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) und Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.06.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang der Gerichtsgebühren stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (kurz BF) reiste erstmals spätestens am 30.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde in zweiter Instanz zurückgewiesen. Im März 2012 wurde der BF nach Ungarn überstellt.

Der BF reiste abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser Antrag wurde wiederum in zweiter Instanz zurückgewiesen.

Darüber hinaus stellte der BF im Jahre 2009 und 2012 in Ungarn und 2011 in Dänemark Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.06.2012, Zl. XXXX, wurde der BF wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2012, Zl. XXXX, wurde der BF wegen strafbarer Handlungen nach §§ 15, 269 StGB und §§ 83, 84 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt) rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2013, Zl. XXXX, wurde der BF wegen das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127 und 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2015, Zl. XXXX, wurde der BF wegen das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 130 erster Fall, 129 Z 3 StGB und die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.03.2017, Zl. XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 27 Abs 2a SMG und § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.06.2018, Zl. XXXX, wegen der Vergehen des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt.

Am 16.04.2019 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 17.06.2019, Zl. XXXX hat das BFA dem BF einen Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung vom 17.06.2019 wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen das in Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides erlassene befristete Einreiseverbot von 10 Jahren und gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. richtet sich die Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.07.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkte III. und IV. - befristetes Einreiseverbot von 10 Jahren und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte I. und II. - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - sind erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.

Der BF wurde bereits sechsmal Mal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen nachfolgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 06.06.2012 RK 12.06.2012

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.05.2012

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 20.06.2014

zu LG XXXX RK 12.06.2012

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXXvom 02.07.2013

02) LG XXXXvom 29.06.2012 RK 29.06.2012

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB

§ 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 11.06.2012

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 23.01.2017

zu LG XXXX RK 29.06.2012

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 11.10.2012

LG XXXX vom 15.10.2012

zu LG XXXX RK 29.06.2012

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 02.07.2013

zu LG XXXX RK 29.06.2012

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 30.09.2015

03) LG XXXX vom 02.07.2013 RK 06.07.2013

§ 15 § 127 130 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 16.03.2013

Freiheitsstrafe 10 Monate

Vollzugsdatum 16.01.2014

04) LG XXXX vom 30.09.2015 RK 30.09.2015

§ 229 (1) StGB

§ 241e (3) StGB

§§ 127, 130 1. Fall, 129 Z 3 StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 27.06.2015

Freiheitsstrafe 10 Monate

Vollzugsdatum 23.05.2016

05) LG XXXX vom 14.03.2017 RK 30.05.2017

§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§ 27 (2a) SMG

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 15.02.2017

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 15.02.2018

06) LG XXXXvom 07.06.2018 RK 12.06.2018

§§ 127, 129 (1) Z 1 StGB

§ 229 (1) StGB

§ 241e (3) StGB

Datum der (letzten) Tat 16.04.2018

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum 16.04.2019

Der BF wurde am 16.04.2019 aus der Strafhaft entlassen.

Der BF ist seit dem 25.06.2019 in Österreich nicht mehr gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des BF, der zitierten Strafurteile, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Dass sich gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV.- befristetes Einreiseverbot von 10 Jahren und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019 richtet, ist aus der Beschwerde klar ersichtlich. Es wird wörtlich auszugsweise ausgeführt: "Gegen den Bescheid richtet im Umfang der Spruchpunkte III. (Einreiseverbot) und IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) die gegenständliche Beschwerde" (AS 532).

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen sowie aus dem Strafregister.

Die Feststellung, wonach der BF am 16.04.2019 aus der Strafhaft entlassen wurde, ergibt sich aus dem Auszug der Vollzugsinformation sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, wonach der BF seit dem 25.06.2019 nicht mehr in Österreich gemeldet ist, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbotes (Spruchpunkt III.):

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB, Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der BF zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF seit dem Jahr 2012 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilungen des BF, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.06.2012, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und § 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2012, Zl. XXXX, wurde der BF wegen strafbarer Handlungen nach §§ 15, 269 StGB und §§ 83, 84 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt) rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2013, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127 und 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2015, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 130 erster Fall, 129 Z 3 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs 3 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.03.2017, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 27 Abs 2a SMG und § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.06.2018, Zl. XXXX, wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt.

Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass insbesondere bei der letzten Verurteilung der Strafrahmen nicht ausgeschöpft wurde. Dementgegen ist auszuführen, dass der BF erstmals im Jahr 2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten (8 Monate bedingt), in den Jahren 2013 und 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 10 Monaten und im Jahr 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt wurde. Die unbedingten Freiheitsstrafen hielten den BF jedoch nicht davon ab im Jahr 2018 neuerlich eine Straftat zu begehen, wobei er zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt wurde. Insgesamt wurde der BF seit seinem Aufenthalt im Jahr 2012 zu 5 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 4 Jahre unbedingt.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der BF sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die einschlägigen Suchtgift-, Gewalt- und Eigentumsdelikte Anlass zur Prognose, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der BF befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren.

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der BF wurde auch trotz seiner ersten Verurteilung im Jahr 2012 wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß straffällig.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, Eigentumskriminalität, der Gewaltkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist vom BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Zu Spruchpunkt A) II. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr:

Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen Vermögenslosigkeit des Antragsstellers beantragt.

Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO Deckung.

Wie sich aus dem Vermögensverzeichnis ergeben hat, verfügt der Antragsteller weder über ein Bank- bzw. Girokonto und erhielt auch vor seiner Strafhaft keine staatlichen Leistungen. Ferner ist aus der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung ersichtlich, dass der Antragsteller über keine Barmittel verfügt.

Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Antragsteller über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr den notwendigen Unterhalt bzw. ist die Eingabegebühr nicht zu bezahlen, sodass ihm die vorheriger Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Bewilligung der Verfahrenshilfe,
Diebstahl, Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe, Körperverletzung,
Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt, Verfahrenshilfe, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2221121.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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