RS OGH 2019/12/10 11Os149/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2019
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Norm

StPO §195
StPO §9 Abs1
MRK Art6

Rechtssatz

Es ist mit dem allgemeinen Beschleunigungsgebot (§ 9 Abs 1 StPO) und dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) nicht vereinbar, wenn der Beschuldigte immer wieder mit einer auf neue belastende Umstände gestützten Verfolgung rechnen müsste, obwohl diese bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens hätten sein können (oder müssen; vgl auch § 195 Abs 2 erster Satz StPO). Macht der Privatbeteiligte daher von seinem Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend Gebrauch, kann er später seinen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) nicht auf Beweiserhebungen stützen, die er bereits früher hätte initiieren können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132918

Im RIS seit

27.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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