RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/21/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs2 idF 2013/I/033
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/21/0025 E 26.06.2019Ra 2019/21/0150 E 26.06.2019Ra 2019/21/0151 E 26.06.2019Ra 2019/21/0152 E 26.06.2019Ra 2019/21/0153 E 26.06.2019Ra 2019/21/0175 E 26.06.2019Ra 2019/21/0183 B 22.08.2019

Rechtssatz

Die durch den rechtskräftigen, sodann gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeänderten Bescheid zuerkannte Rechtsposition darf nicht nachträglich eingeschränkt, die Rechtsstellung des Adressaten also nicht zu seinen Ungunsten verändert werden (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/11/0215). Belastende Abänderungen von rechtskräftigen Bescheiden können nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden (VwGH 27.5.2014, 2011/10/0197). "Niemandem ein Recht erwachsen ist" iSd § 68 Abs. 2 AVG aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird. Wesentlich ist dabei allerdings, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG ist demnach dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird (vgl. VwGH 20.3.1996, 95/21/0369; VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196). Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen (vgl. VwGH 22.4.2002, 99/10/0144). Auch wenn von der Zulässigkeit der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG in Bezug auf einen Bescheid, gegen den ein Beschwerdeverfahren beim VwG anhängig ist, auszugehen ist (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029), so hat sich an der Einschränkung, dass ein solches amtswegiges Vorgehen die durch den keiner Berufung mehr unterliegenden (Vor-)Bescheid eingeräumte Rechtsstellung der Partei nicht verschlechtern darf, nichts geändert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es nunmehr ermöglichen wollte, im Wege der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG während des anhängigen Beschwerdeverfahrens den zugrunde liegenden Bescheid schrankenlos - jederzeit und auch zum Nachteil der Partei - nachträglich abzuändern. Die dargestellte Rechtsprechung lässt sich daher sinngemäß auch auf Fälle, in denen das VwG den angefochtenen Bescheid wegen einer benachteiligenden Abänderung aufhebt, übertragen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210146.L06

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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