TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 I415 1251713-3

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AVG §19
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I415 1251713-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 22.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste nach eigenen Angaben am 24.06.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2004, Zl. XXXX wurde der Asylantrag abgewiesen, die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea festgestellt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zl. A3 251.713-0/2008/13E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2. Mit Bescheid der BPD Wien vom 26.04.2007, Zl. XXXX war gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden. Begründet wurde dieses Rückkehrverbot damit, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2006 vom Landesgericht XXXX, Gz. XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie am 22.02.2007 vom Landesgericht XXXX, Gz. XXXX, wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2009, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers nach neuerlicher Durchführung des Verfahrens abgewiesen, die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea festgestellt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2011, Zl. A3 251.713-2/2009/15E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. In der Zwischenzeit erließ die XXXX mit Bescheid vom 23.11.2010 ein unbefristetes Rückkehrverbot und begründete dieses mit folgenden weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers: Am 24.10.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, Gz.

XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall, § 15 StGB zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Am 27.09.2010 wurde er vom Landesgericht XXXX, Gz. XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.

5. Es erfolgten vier weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Am 20.01.2015 wurde er vom Bezirksgericht XXXX, Gz. XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.03.2015, Gz. XXXX wurde er wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 127, 130 erster Fall StGB, 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.03.2017, Gz. XXXX, wurde er wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Am 18.12.2017 wurde er vom Landesgericht XXXX, Gz. XXXX, wegen § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Am 20.04.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2019, Zl. I415 1251713-4/2E, als verspätet zurückgewiesen. Mittels verfahrensleitendem Beschluss vom 10.01.2019, Zl. I415 1251713-5/4E, wurde der gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde bei der belangten Behörde eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

7. Am 05.03.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, aus dem Senegal und nicht aus Guinea zu kommen, wie bisher behauptet. Die Fluchtgeschichte sei die gleiche. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer erklärte, über einen Personalausweis zu verfügen, der sich bei seiner Mutter im Senegal befinde, und den er sich zusammen mit einer Geburtsurkunde schicken lassen werde, um beides dem BFA zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, beide Dokumente vorzulegen, was in weiterer Folge jedoch nicht geschah.

8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.06.2018, Zl. XXXX, zugestellt am 24.07.2017, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG auf, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung den aktenkundigen Personalausweis und die Geburtsurkunde dem BFA, RD Wien vorzulegen, wobei im Falle der Unterlassung der Folgeleistung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu rechnen sei (Spruchpunkt I.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Personaldokument verfüge und bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen sei. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und eine Durchsetzung derselben nicht ohne ein Reisedokument möglich sei, sei es unabwendbar, dem Beschwerdeführer die Mitwirkung unter Androhung einer Strafe aufzuerlegen.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit zwei weiteren Bescheiden des BFA vom 23.07.2018 und vom 08.08.2018, Zl. XXXXgemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Guinea am 08.08.2018 bzw. am 09.08.2018 wahrzunehmen und in seinem Besitz befindliche relevante, seine Identität bescheinigende Dokumente mitzubringen, wobei im Falle der Unterlassung der Folgeleistung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu rechnen sei (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und eine Durchsetzung derselben nicht ohne ein Reisedokument möglich sei, sei es unabwendbar, dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Erlangung eines Reisedokumentes unter Androhung einer Strafe aufzuerlegen.

9. Am 06.08.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen den Bescheid vom 22.06.2018 rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie falscher und unvollständiger Sachverhaltserhebung. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, die entsprechenden Dokumente zu erlangen, um diese vorzulegen. Jedoch verfüge er in seinem Herkunftsland weder über eine Geburtsurkunde, noch über einen Personalausweis und könne sich diese mangels persönlicher Anwesenheit auch nicht ausstellen lassen. Zwar treffe den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht, doch die belangte Behörde ordne im bekämpften Bescheid eine Mitwirkungspflicht in einem Ausmaß an, das in § 46 Abs. 2 und 2a BFA-VG nicht vorgesehen sei. Die Mitwirkungspflicht umfasse nämlich lediglich die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfüge. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

10. Am 09.08.2018 fand eine Identifikationsprüfung durch eine Experten-Delegation aus Guinea statt, wobei der Beschwerdeführer positiv identifiziert und in weiterer Folge am 09.11.2018 ein Heimreisezertifikat durch die Botschaft Guinea ausgestellt wurde.

11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Guineas.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23.08.2018 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2019, Zl. I415 1251713-4/2E, als verspätet zurückgewiesen. Mittels verfahrensleitendem Beschluss vom 10.01.2019, Zl. I415 1251713-5/4E, wurde der gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde bei der belangten Behörde eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

Der Beschwerdeführer besitzt kein Reisedokument. Am 09.08.2018 nahm er an einer Identifikationsprüfung durch eine Experten-Delegation aus Guinea teil und wirkte dadurch an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mit. Der Beschwerdeführer wurde positiv identifiziert. Am 09.11.2018 stellte die Botschaft Guinea ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer, Kartennummer XXXX, aus.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden Heimreisezertifikates Nr. XXXX, ausgestellt durch die Botschaft Guinea, fest.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass sich ein Personalausweis bei seiner Mutter befinden würde und er diese kontaktieren werde, um sich den Personalausweis und eine Geburtsurkunde schicken zu lassen, doch er brachte in weiterer Folge keine Personaldokumente in Vorlage. Nachdem auch die belangte Behörde in ihrem nachfolgenden Bescheid vom 23.07.2018 zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt, war die entsprechende Feststellung zu treffen.

Dass der Beschwerdeführer inzwischen an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt hat, im Rahmen einer Identifikationsprüfung durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes positiv identifiziert wurde und in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungsakten (AS 775-779).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

§ 46 Abs. 2, 2a und 2b FPG idgF lauten:

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Dies bedeutet für den gegenständlichen Anlassfall:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mittlerweile an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat, indem er einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Guinea am 09.08.2018 wahrgenommen hat, aufgrund seines Mitwirkens durch die Behörden seines Heimatlandes positiv identifiziert wurde und in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte. Nach aktueller Aktenlage ist somit nicht mehr davon auszugehen, dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers vorliegt; die für die Abschiebung notwendige Bewilligung (ein Heimreisezertifikat) liegt vor. Dadurch ist die Notwendigkeit der Vorlage eines allfällig vorhandenen Personalausweises sowie einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben.

Nach derzeitiger Aktenlage überspannt somit der bekämpfte Bescheid die nach § 46 Abs 2a FPG normierte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben war.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl § 27 VwGVG). Eine mündliche Erörterung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, aufenthaltsbeendende Maßnahme, aufschiebende Wirkung
- Entfall, Ausreiseverpflichtung, Behebung der Entscheidung,
ersatzlose Behebung, Identitätsfeststellung, Kassation,
Mitwirkungspflicht, Reisedokument, Straffälligkeit, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I415.1251713.3.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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