TE Vwgh Beschluss 2019/6/26 So 2019/03/0001

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987
AuskunftspflichtG 1987 §1
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
AVG §17
AVG §8
B-VG Art133
B-VG Art134 Abs7
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs1
B-VG Art88
RStDG §122
RStDG §126
RStDG §129
RStDG §129 Abs1
RStDG §132
VwGG §13
VwGG §21
VwGG §25
VwGG §31
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2
VwGG §45
VwGG §46
VwGG §7
VwGG §7 Abs1
VwGG §7 Abs2
VwGG §9
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §21

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Dr. W S, Rechtsanwalt in W, betreffend die Gewährung von Akteneinsicht, sowie über seinen weiteren Antrag auf Mitteilung des Termins einer mündlichen Disziplinarverhandlung, den

Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1 I. Gegenstand

2 A. Zur Vorgeschichte wird zunächst auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2018, 2018/03/0002 bis 0009, verwiesen, mit welchem dem Ablehnungsantrag der W GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei des nunmehrigen Einschreiters, bezüglich dort genannter Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattgegeben wurde.

3 Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 sprach sich der Einschreiter gegen die zitierte Entscheidung über den Ablehnungsantrag aus und regte in weiterer Folge - im Wesentlichen mit der Behauptung der Unrichtigkeit näher genannter Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - mit Schreiben vom 28. November 2018 eine Disziplinaruntersuchung gegen näher bezeichnete Richter des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. I Abs. 2, §§ 122 ff RStDG an. 4 Diesbezüglich wurde ihm vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes am 21. Dezember 2018 mitgeteilt, dass sein Vorbringen einer Prüfung zugeführt wird.

5 B. Mit Schreiben vom 18. März 2019 stellte der Einschreiter an den Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 21. Dezember 2018 die Anträge, ihm 1. "Akteneinsicht zu gewähren" und 2. "mitzuteilen, wann mit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 132 RStDG zu rechnen" sei. 6 Daraufhin wurde dem Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 11. April 2019 (mit näherer Begründung) mitgeteilt, dass über allenfalls eingeleitete oder geplante disziplinarrechtliche Schritte und Ergebnisse vom Verwaltungsgerichtshof keine Informationen erteilt werden können und dass - auch mangels Parteistellung - keine Einsicht in diesbezügliche Akten gewährt werden kann.

7 Mit Schreiben vom 24. April 2019 wies der Antragsteller darauf hin, dass gemäß § 25 Abs. 1 VwGG die Parteien in die ihre Sachen betreffenden Akten Einsicht nehmen könnten und ihm als "Anzeiger" Parteistellung zukomme. Auch könnten gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse und nicht auch im persönlichen/privaten Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Ein schutzwürdiges Interesse iSd § 1 DSG bestehe jedenfalls dann nicht, wenn die betreffenden Senatsmitglieder einer Akteneinsicht zustimmen würden. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Senatsmitglieder einer Akteneinsicht zustimmen, sowie wann mit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 132 RStDG zu rechnen sei.

8 Nach einer Urgenz vom 13. Mai 2019 beantragte der Antragsteller in seinem weiteren Schreiben vom 29. Mai 2019 ausdrücklich, über seinen Antrag auf Akteneinsicht eine Entscheidung zu fällen ("mit Bescheid zu entscheiden"). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 wiederholte der Antragsteller sein Verlangen, ihm mitzuteilen, wann die öffentliche mündliche Verhandlung stattfinde.

9 II. Rechtslage

10 A. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGG lauten

(auszugweise):

"§ 7. (1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

(2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten entsprechend die für Richter sonst geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes. Der Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes. ...

...

§ 9. (1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. ...

(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

...

Parteien

§ 21. (1) Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) sind

1.

der Revisionswerber;

2.

die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird;

                 3.       in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung;

                 4.       die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

(2) Auch wenn in der Revision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.

(3) Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.

...

Akteneinsicht

§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgenommen.

..."

11 B. Art. I und §§ 122, 126, 129 und 132 RStDG lauten

(auszugsweise):

"ARTIKEL I

Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter anzuwenden.

(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte ?des Obersten Gerichtshofes' durch die Worte ?des Verwaltungsgerichtshofes' ersetzt werden.

...

III. ABSCHNITT

Disziplinarverfahren

...

Vorerhebungen

§ 122. (1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.

(2) Der Untersuchungskommissär hat bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.

...

Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung

§ 126. Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

...

Akteneinsicht nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung

§ 129. (1) Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren und sohin die Akten dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

...

Mündliche Verhandlung

§ 132. (1) Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.

..."

12 C. Im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmungen des B-VG

lauten (auszugsweise):

"Artikel 20.

...

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). ...

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; ... Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, ...

."

13 D. § 1 des Auskunftspflichtgesetzes lautet:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden."

14 III. Würdigung

<betreff>

A. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof - der durch Senate entscheidet (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG) - über die in Rede stehenden Anträge nach dem VwGG (vgl. insbesondere §§ 11 ff leg. cit.) zu entscheiden hat.

Nach § 7 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften über Dienstverhältnisse der Richter des Obersten Gerichtshofes - soweit nichts anderes bestimmt ist - auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes. Für eine Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten nach § 7 Abs. 2 leg. cit. entsprechend die für Richter sonstigen geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes, wobei dem Generalprokurator dieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes zukommen. Nach Art. I Abs. 2 RStDG sind auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes die in § 7 VwGG angeführten Bestimmungen des RStDG mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den §§ 65, 66 und 168 die Worte "des Obersten Gerichtshofes" durch die Worte "des Verwaltungsgerichtshofes" ersetzt werden. 15 B. Ausgehend davon ist in Erinnerung zu rufen, dass es nicht Aufgabe der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes als Disziplinargericht sein kann, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. idS OGH 10.2.2014, Ds 24/13; OGH 29.9.2009, Ds 12/08; OGH 29.9.2009, Ds 7/09; vgl. dazu auch VwGH 13.3.2013, 2012/12/0097, VwSlg. 18.589 A, und VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043, VwSlg. 19.050 A).

16 Vielmehr sind Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern. Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen (vgl. zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001). 17 Eine Überprüfung der Rechtsansicht eines Senates des Verwaltungsgerichthofes kann derart nur in dem Sinn erfolgen, dass sie in einer späteren Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 13 VwGG) bestätigt oder abgelehnt wird (vgl. idZ nochmals OGH 10.2.2014, Ds 24/13).

18 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt, das zu den Grundprinzipien der Verfassung Österreichs als demokratischer Rechtsstaat zählt; ein wesentliches Element der Unabhängigkeit von Richtern und Richterinnen ist deren Unabsetzbarkeit (vgl. VfGH DV 1/01). Es darf nicht einmal der äußere Anschein eines Mangels an Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit von Richterinnen und Richtern (insbesondere auch nicht etwa bei Ausübung der Dienstaufsicht) entstehen (vgl. näher idZ etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031; VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013; VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, VwSlg. 19.385 A; VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057; OGH 20.3.2014, Ds 25/13).

19 Weiters ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Antragsteller eine Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes für unrichtig hält, grundsätzlich auch keine hinreichende Grundlage dafür darstellt, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe desselben anzunehmen.

20 Zudem kann es nicht in der Hand eines Antragstellers liegen, sich durch einen derartigen Befangenheitsantrag dem gesetzlichen Richter zu entziehen und damit durch die bloße Erstattung von Befangenheitsanträgen nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten" (vgl. dazu VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005). Vergleichbares gilt für von einem Einschreiter wie im vorliegenden Fall intendierte Disziplinarverfahren, wenn dieser rechtskräftige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als unzutreffend bzw. das Verhalten der entscheidenden richterlichen Organwalter (offenbar) als ungenügend einstuft (vgl idZ VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107; zur Tendenz, Mitglieder des Verwaltungsgerichthofes mit dem Vorwurf der Befangenheit zu konfrontieren oder mit dem Vorwurf disziplinarrechtlicher Verfehlungen zu begegnen, vgl. etwa die eingangs genannte Entscheidung oder VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001). Derartige Vorhaltungen erweisen sich als ungeeignet, Rechtssachen vor dem Verwaltungsgerichthof dem gesetzlichen Richter zu entziehen. 21 Schließlich ist darauf aufmerksam zu machen, dass nach der ständigen Rechtsprechung nicht jede (allfällige) Verletzung des materiellen Rechtes oder von Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes für Richterinnen und Richter sein kann. Voraussetzung wäre jedenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung (vgl. dazu RS0072522 sowie wiederum OGH 10.2.2014, Ds 24/13, ferner auch VwSlg. 18.589 A und VwSlg. 19.050 A). Damit vermag der Umstand allein, dass gerichtliche Entscheidungen für unrichtig gehalten werden, oder sich letztlich als unrichtig erweisen, ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht zu begründen. Ungeachtet dessen würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erwiese, keinen Grund darstellen, das Organ, das diese Entscheidung getroffen hat, als befangen einzustufen (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, 2018/03/0002; VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).

22 Vor dem dargestellten Hintergrund bildet der vom Antragsteller erhobene Vorwurf, näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien inhaltlich unrichtig, schon von Vornherein keine Basis für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

23 C. Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei eines behördlichen Verfahrens dar (vgl. etwa § 25 iVm § 21 VwGG; § 17 AVG; § 21 iVm § 17 VwGVG; §§ 126, 129 RStDG iVm § 7 VwGG; VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). 24 Aus § 126 und § 129 Abs. 1 RStDG ergibt sich freilich, dass Akteneinsicht während einer Disziplinaruntersuchung niemandem sonst außer dem Beschuldigten und seinem Verteidiger zukommen kann. Dies gilt auch für Vorerhebungen vor der Beschlussfassung über die Einleitung oder Ablehnung einer Disziplinaruntersuchung (vgl. § 122 RStDG), zumal vor einem derartigen Einleitungsbeschluss noch kein Disziplinarverfahren gegen einen Beschuldigten besteht, dem (oder dessen Verteidiger) Akteneinsicht gewährt werden könnte. 25 Für Disziplinarverfahren gelten derart die besonderen Regelungen der § 126 und § 129 Abs. 1 RStDG, weshalb dafür schon deshalb die allgemeine Bestimmung zur Akteneinsicht des § 25 VwGG nicht zum Tragen kommen kann. </betreff>

<spruch>

26 Dazu kommt, dass auch dann, wenn dem Antragsteller in einem früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof, das seiner Ansicht nach den Anlass gegeben hat, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu dringen, Parteistellung iSd § 25 VwGG zukam, ihm dies eine Parteistellung in einem von ihm intendierten Disziplinarverfahren nicht zu vermitteln vermag. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in § 21 VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind (vgl. dazu VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226). § 21 VwGG erfasst somit Disziplinarverfahren, wie sie der Antragsteller intendiert, nicht.

27 Dem Antragsteller kommt auch kein subjektives öffentliches Recht auf die Führung eines solchen Disziplinarverfahrens bzw. auf die Ausübung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten zu. In einem von ihm angestrebten Disziplinarverfahren kann der Antragsteller mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Damit darf ihm auch mangels Parteistellung keine Akteneinsicht hinsichtlich eines allfällig eingeleiteten Disziplinarverfahrens gewährt werden (vgl. idS VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Von Privaten wie dem Antragsteller erstattete "Disziplinaranzeigen" bilden im Übrigen auch keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht (vgl. etwa OGH 23.2.2016, Ds 1/16; vgl. auch RS0130574).

28 Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass ein Recht auf Akteneinsicht einer Partei grundsätzlich nur bezüglich der ihre Sache betreffenden Akten zukommt (vgl. zu § 17 AVG etwa VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002, VwSlg. 18.722 A; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032). Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller Akteneinsicht aber nicht, um etwa seine (bereits rechtskräftig abgeschlossene) Sache zu betreiben, sondern um den Stand bzw. Ergebnisse eines von ihm intendierten Disziplinarverfahrens wegen von ihm als unrichtig angenommener Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Erfahrung zu bringen. Ein auf eine rechtskräftig abgeschlossene Sache bezugnehmendes, allfällig eingeleitetes Disziplinarverfahren ist aber keinesfalls von der den Gegenstand eines (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache vor dem Verwaltungsgerichthof umfasst, weshalb ihm auch deshalb auf der Grundlage des § 25 VwGG ein Recht auf Akteneinsicht nicht zukommen kann.

29 D. Nach der für Disziplinarverhandlungen maßgebenden Bestimmung des § 132 RStDG sind nur die dort genannten Personen zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht. Da diesem (wie dargestellt) keine Parteistellung in einem Disziplinarverfahren der von ihm intendierten Art zukommen kann, ist auch nicht zu erkennen, dass ihm der Termin einer mündlichen Verhandlung mitzuteilen wäre. 30 E. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon festgehalten, dass der Auskunftspflicht iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG die Einsicht zu Grunde liegt, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind.

31 Allerdings ist die Auskunftspflicht nach dem vorliegend relevanten Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, nicht dazu geeignet, die vom Antragsteller angestrebte Akteneinsicht betreffend von ihm intendierte Disziplinarverfahren durchzusetzen (vgl. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124). Daran vermag nichts zu ändern, dass es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein kann, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren (vgl. wiederum VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124).

32 Unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes sind nämlich nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche, wozu auch Disziplinarsachen gegen Richter sowie gerichtliche Strafsachen schlechthin sowie Justizverwaltungssachen, die nach den Vorschriften des Gesetzes in Senaten oder Kommissionen zu behandeln sind, zählen. Diese Bestimmung darf nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt. Es ist nicht Aufgabe der Justizverwaltung, Rechtsauskünfte über Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Einzelfall zu erteilen (vgl. etwa VwGH 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH 1.2.1989, 88/01/0199).

33 Ungeachtet dessen besteht an der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ und betreffend die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen, dazu gehören auch disziplinarrechtliche Maßnahmen, auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw. der betroffenen Person. Dieses Interesse der betroffenen Personen überwiegt in der gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG durchzuführenden Interessensabwägung das Interesse des Antragstellers, über die mögliche Führung oder den Stand von Disziplinarverfahren Auskunft zu erhalten. Dass der Antragsteller davon ausgeht, dass die Personen ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hätten, kann daran nichts ändern.

34 Der Antragsteller vermag daher seine fehlende Parteistellung in einem von ihm intendierten Disziplinarverfahren nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052).

35 F. Der Vollständigkeit halber ist zu der in § 9 VwGG genannten Dienstaufsicht noch Folgendes anzumerken: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werden unter "Aufsichtsrecht" grundsätzlich Befugnisse einer Behörde zusammengefasst, die im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. VwGH vom 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Mit einer (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde wird von einem an einem vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, das den Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über eine Beschwerde betreffend die Dienstaufsicht mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Dienstaufsicht auch jeder Anschein einer mangelnden Wahrung der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit von Richterinnen und Richtern vermieden werden muss (vgl. dazu Rz 18).

36 IV. Ergebnis

37 A. Die vorliegenden, an den Verwaltungsgerichtshof

gerichteten Anträge auf Akteneinsicht und auf Mitteilung des Termins einer mündlichen Verhandlung nach § 132 RStDG waren daher vom Verwaltungsgerichthof - von einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

38 B. Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Antragsteller ist nämlich nunmehr klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).

Wien, am 26. Juni 2019

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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