Norm
IO §281Rechtssatz
Konsequenz der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 281 IO muss daher die jedenfalls mit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses ipso iure bewirkte Beseitigung des davor zustande gekommenen und rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans und der damit einhergehenden Restschuldbefreiung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132684Im RIS seit
05.08.2019Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021