Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2173690-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG, § 10
Abs. Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) Und Beschließt:
A) Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers
wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 10.10.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 11.10.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er seine Heimat wegen Grundstücksstreitigkeiten mit Cousins väterlicherseits verlassen habe. Sie seien einflussreich, würden zu den Taliban gehören und hätten ihn mit dem Tode bedroht.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er in Pakistan geboren und aufgewachsen, aber etwa acht Monate vor seiner Ausreise mit seiner Familie nach Afghanistan, Nangarhar zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe mit Mutter und Geschwistern beim Onkel mütterlicherseits und dessen Familie im Distrikt Surkhrod gewohnt, während der Vater im Distrikt Kama das Haus der Familie wiederaufgebaut und die Grundstücke bewirtschaftet habe. Im Zuge dessen sei es zu Streitigkeiten um diese Grundstücke mit den Cousins des Vaters gekommen. Die Dorfältesten hätten schließlich zugunsten des Vaters entschieden. Dann sei der Vater ermordet worden und man habe einen Zettel bei ihm gefunden, auf dem Stand, er sei Informant der Amerikaner. Die Taliban hätten ihn deshalb getötet. Der Beschwerdeführer habe die Leiche abgeholt. Auch Polizisten seien zugegen gewesen. Am Abend hätten die Polizisten die Cousins verhaften wollen, dabei habe es einen Schusswechsel gegeben, bei dem ein Cousin des Vaters getötet worden sei. Am nächsten Tag seien bewaffnete Personen zum Haus des Onkels gekommen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien bevor der Onkel die Tür geöffnet habe, zu den Nachbarn gegangen. Der Onkel habe mit den Cousins geredet, sie sprachen Drohungen gegen den Beschwerdeführer und schlugen und verletzen den Onkel. Am nächsten Tag organisierte der Onkel die Ausreise des Beschwerdeführers und seines Bruders. Die Cousins seien auch Talibankämpfer.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2017, zugestellt am 02.10.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen sei nicht glaubhaft.
3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017 richtet sich die am 11.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Das Vorbringen sei glaubhaft. Dem Beschwerdeführer drohe im Rückkehrfall wegen der Grundstücksstreitigkeiten Verfolgung durch die Taliban. Er sei auch Rückkehrer aus Pakistan und daher nicht mit den afghanischen Traditionen und Gebräuchen vertraut. Die Sicherheitslage sei schlecht. Es gebe keinen staatlichen Schutz und keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Am 24.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe abgesehen von der Verfolgung durch die Taliban auch Verfolgung aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde von den Cousins des Vaters verfolgt und diese hätten gute Verbindungen zu den Taliban im Wesentlichen aufrecht.
Mit Schreiben vom 10.04.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 03.05.2019 am Bundesverwaltungsgericht ein
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Einige Empfehlungsschreiben
* Ein Zeitungsausschnitt
* Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und andere Bildungsangebote
* Tazkira des Beschwerdeführers
* Bestätigungen über gemeinnützige Tätigkeiten des Beschwerdeführers
* ÖSD Zertifikat A1 vom 14.02.2018
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX in Pakistan geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitschen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschto.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer lebte bis etwa acht Monate vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit seiner Familie in Pakistan. Im Jahr 2015 wurde die Familie zwangsweise nach Afghanistan rückverbracht, wo der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester und seinem jüngeren Bruder beim Onkel mütterlicherseits in einem Dorf im Distrikt Surkhrod lebte und in Jalalabad als Taxifahrer arbeitete. Der Vater baute derweil das Haus der Familie im Herkunftsdorf im Distrikt Kama, Provinz Nangarhar, wieder auf und bewirtschaftete die landwirtschaftlichen Grundstücke der Familie. Er besuchte die Familie regelmäßig im Haus des Onkels.
Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat beim Onkel mütterlicherseits. Ein Kontaktabbruch kann nicht festgestellt werden.
Der Aufenthaltsort des Bruders kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat weder in Pakistan noch im Herkunftsstaat eine Schule besucht.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 10.10.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Bundesgebiet auf. Er hat Deutschkurse besucht und andere Bildungsangebote wahrgenommen. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Außerdem arbeitet der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim Roten Kreuz mit und hat gemeinnützige Arbeit geleistet. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer zum Beispiel Volleyball. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Nach der Rückkehr der Familie des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat kam es mit den Cousins des Vaters in dessen Herkunftsdorf zu Streitigkeiten um die landwirtschaftlichen Grundstücke des Vaters. Die Cousins beanspruchten die Grundstücke für sich.
Der Streit wurde wenige Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers in einer Jirga durch die Dorfältesten zugunsten des Vaters entschieden. Nach dieser Versammlung wurde der Vater des Beschwerdeführers von den Cousins ermordet und mit der Notiz liegen gelassen, er sei ein Spion der Amerikaner und von den Taliban ermordet worden.
Der Beschwerdeführer wurde darüber von einem Freund, der auch Taxilenker ist und den Vater am Straßenrand liegen sah, informiert. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer zu seinem Vater und suchte am Weg dorthin auch den örtlichen Polizeiposten auf. Mithilfe der Polizei, die schon beim Fundort zugegen war, nahm der Beschwerdeführer den Leichnam des Vaters mit und beerdigte ihn im Heimatdorf des Onkels mütterlicherseits.
Am selben Tag abends kam es im Zuge eines polizeilichen Verhaftungsversuches zu einem Schusswechsel zwischen den Cousins und der Polizei in dessen Zuge ein Cousin des Vaters getötet wurde.
Am folgenden Abend kamen die Cousins des Vaters bewaffnet zum Haus des Onkels. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder gingen bevor der Onkel die Tür öffnete zu den Nachbarn. Die Cousins schlugen und verletzten den Onkel des Beschwerdeführers und teilten mit, sie wollten den Beschwerdeführer töten. Er sei ein Informant wie sein Vater.
Am nächsten Morgen kehrten der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder in das Haus des Onkels zurück. Dieser organisierte noch am selben Tag die Ausreise der beiden aus Afghanistan. Auf der Reise wurde der Beschwerdeführer von seinem Bruder getrennt.
Im Fall der Rückkehr in das Herkunftsdorf des Vaters in Kama sowie in das Haus des Onkels in Surkhrod drohen dem Beschwerdeführer, weil er der Sohn seines Vaters ist, Übergriffe bis hin zur Tötung durch die Cousins des Vaters. Schutz der afghanischen Behörden vor diesen Übergriffen hat der Beschwerdeführer nicht zu erwarten.
Dass dem Beschwerdeführer auch im Fall einer Niederlassung in Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif Übergriffe durch die Cousins des Vaters drohen, ist nicht zu erwarten.
Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen dem Beschwerdeführer keine Übergriffe durch Privatpersonen oder staatliche Stellen, weil er sich eine "westliche Lebensausrichtung" zu eigen gemacht hat.
1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Nangarhar zählt zu den stark vom Konflikt betroffenen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Taliban und IS haben starke Präsenzen in der Provinz. In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen und auch Luftangriffe ausgeführt. Es kommt häufig zu Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen, Taliban und IS. Taliban und IS greifen regelmäßig lokale Sicherheitsbeamte und Sicherheitskräfte an.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. Die Provinz Herat verzeichnet Aktivitäten von Aufständischen, die allerdings abgelegene Distrikte betreffen. Die Hauptstadt der Provinz - Herat (Stadt) - ist davon wenig betroffen und steht wie auch Mazar-e Sharif in Balkh unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sich sicher erreicht werden können.
Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif grundsätzlich gegeben. Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ist gewährleistet.
Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Name, Geburtsjahr und -ort, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Sprachkenntnissen sowie Schulbesuch und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an denen zu zweifeln sich im Lauf des Verfahrens keine Gründe ergeben haben.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellungen zur Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen plausiblen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018.
Zur Feststellung zum Tod des Vaters ist auf die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen unter 2.2. zu verweisen. Zum Verbleib von Mutter und Schwester des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass diese im Heimatland verblieben sind (Einvernahmeprotokoll S. 12, AS 105) und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 nichts Gegenteiliges angibt. Er führt zwar aus, es bestehe kein Kontakt und er wisse nichts Genaueres. Allerdings ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 01.03.2019 [in der Folge: Länderinformationsblatt], Kapitel 17. Frauen) wohl davon auszugehen, dass die beiden Frauen in Ermangelung anderer Möglichkeiten beim Onkel mütterlicherseits verblieben sind. Nachdem der Onkel kein Verwandter des Vaters ist und folglich von dessen Streitigkeiten nicht betroffen ist, liegen im Verfahren keine Anhaltspunkte für dessen Umzug vor und geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass dieser unverändert im Herkunftsdorf lebt. Auch ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe kein Kontakt zu den Angehörigen, nicht plausibel. Der Beschwerdeführer behauptet hierzu lediglich, der Schlepper habe ihm das Handy weggenommen und daher habe er keine Kontaktdaten seiner Angehörigen und habe er auch den Kontakt zu seinem im Herkunftsstaat aufhältigen Freund verloren. Dem Länderinformationsblatt lässt sich allerdings entnehmen, dass nur wenige Afghanen den Kontakt zu den im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten verlieren (Kapitel 23. Rückkehr, Abschnitt Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen) und sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände zum Kontaktabbruch wenig substantiiert. Auch konnte der Beschwerdeführer durch seine emotionslos vorgetragene, lapidare Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Schlepper habe ihm das Handy weggenommen, nicht überzeugen. Folglich konnte ein Kontaktabbruch nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zum Verbleib des Bruders beruht darauf, dass der Beschwerdeführer andere Angaben nicht gemacht hat und die vom Beschwerdeführer behauptete Trennung durch den Schlepper auf der Reise durchaus lebensnah erscheint. Dass keinerlei Kontakt zum Bruder besteht und dem Beschwerdeführer sein Verbleib nicht bekannt ist, ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Kommunikationstechnologien (siehe auch oben) allerdings nicht plausibel.
Die Feststellung zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen. Das Datum der Antragstellung ist aktenkundig und sind im Lauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre. Zum Deutschkursbesuch ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Deutschkursbestätigungen vorgelegt hat. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat. Zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim Roten Kreuz hat der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen vorgelegt. Die Feststellung zur Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers beruht auf dessen Angaben. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Kontakte geknüpft hat, ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, beruht darauf, dass er anderes nicht vorgebracht hat. Die Feststellung zum Grundversorgungsbezug ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zum fluchtauslösenden Vorfall stützen sich im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer im Kern gleichbleibend in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018. Auch zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer diese Fluchtgeschichte bereits in der Erstbefragung am 11.10.2015 freilich lediglich groß umrissen angegeben hat. Insgesamt schildert der Beschwerdeführer stringent und detailreich den festgestellten Ereignisablauf und antwortet auf Nachfrage stets plausibel und nicht ausweichend. Insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen, wie er vom Tod seines Vaters erfahren hat sowie wie er letztlich doch entschieden hat, den Leichnam seines Vaters persönlich abzuholen, sind von einer großen Erzähldichte und einem hohen Detailgrad geprägt und ließ der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als er vom Tod seines Vaters berichtete, seine Gemütsregungen deutlich erkennen, sodass das Bundesverwaltungsgericht einen Eindruck persönlicher Glaubwürdigkeit vom Beschwerdeführer gewinnen konnte.
Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers plausibel. Dabei ist zunächst auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.04.2019 in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien; Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
14. In Blutfehden verwickelte Personen, S. 110 ff.) zu verweisen, die von der paschtunischen Tradition der Blutfehde berichten, die unter anderem im Fall von ungelösten Streitigkeiten wegen Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum ausgelöst werden können und zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen können. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.04.2019 in das Verfahren eingebrachte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde berichtet von dieser traditionellen Praxis, sodass die Verwicklung des Beschwerdeführers in die Streitigkeit mit den Cousins des Vaters plausibel erscheint.
Der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde lässt sich auch entnehmen, dass Schutz durch den Staat vor Blutrache nicht zu erwarten ist (S. 6-7). Folglich konnte die diesbezügliche Feststellung getroffen werden. Zum in der Vergangenheit gewährten Schutz durch die afghanischen Behörden (der Erzählung des Beschwerdeführers zufolge hatte die Polizei versucht, die Cousins wegen des Mordes am Vater festzunehmen) ist auszuführen, dass dieses polizeiliche Eingreifen im Wesentlichen zur Vertiefung und Fortsetzung der Streitigkeit geführt hat, nachdem dabei eine Person getötet worden ist. Weiter lässt sich zur Frage der staatlichen Schutzfähigkeit dem Länderinformationsblatt entnehmen, dass eine Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie Straffreiheit im Fall von Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan weit verbreitet sind (Kapitel 10. Allgemeine Menschenrechtslage). Auch berichtet wird von weitverbreiteter Korruption und Drohungen gegen Richter oder Bestechungen sowie davon, dass das kodifizierte Recht unterschiedlich eingehalten und Gerichte gesetzliche Vorschriften häufig zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachten (Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen). Auch die UNHCR-Richtlinien zeichnen von der Durchsetzungskraft der afghanischen Behörden ein ähnliches Bild (Abschnitt II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Kapitel C. Menschenrechtssituation, Unterkapitel 1. Menschenrechtsverletzungen, Buchstabe c) Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 30 f. und Kapitel 2. Die Fähigkeit und Bereitschaft des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, S. 34 f.). Demnach lässt sich aus dem Versuch der Polizei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, nicht ableiten, dass er auch in der Zukunft auf den Schutz der afghanischen Behörden bauen kann.
Zur behaupteten Taliban-Verfolgung aufgrund der Streitigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dazu nur ausführt, die Cousins hätten Verbindungen zu den Taliban bzw. seien Taliban. Zwar berichtet der Beschwerdeführer von der beim Vater zurückgelassenen Notiz, der zufolge dieser wegen Spionage von den Taliban getötet worden sei. Allerdings verbindet der Beschwerdeführer selbst die Ermordung des Vaters mit dem Grundstücksstreit und lässt in seinem Vorbringen erkennen, dass die Spionagetätigkeit lediglich zur Rechtfertigung der Missachtung der Entscheidung der Dorfältesten vorgeschoben wurde. Ein Zusammenhang der Streitigkeit mit einer möglichen Gegnerschaft zu den Taliban ist damit nicht substantiiert dargetan. Selbst wenn die Cousins selbst Taliban sind bzw. über gute Verbindungen zu den Taliban verfügen, macht dies den Beschwerdeführer noch nicht zum hochprioritären Angriffsziel der gesamten Talibanbewegung. Die Städte Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif stehen unter Regierungskontrolle (dazu sogleich unten unter 2.3.). Insbesondere Balkh zählt zu den friedlichsten Provinzen des Herkunftsstaates während die für die Provinz Herat zwar von einer gewissen Präsenz der Taliban berichtet. Ihre Aktivitäten beziehen sich jedoch insbesondere auf abgelegene Distrikte. Zwar Verfügen die Taliban grundsätzlich über Zugriffsmöglichkeiten auch in Großstädten, wie sich aus den vorliegenden Informationen ergibt (siehe dazu etwa die im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Einführungsabschnitt aufgelisteten Angriffe). Die Wahrscheinlichkeit, dass sie diese Zugriffsmöglichkeiten ausgerechnet dafür einsetzen, um den Beschwerdeführer anzugreifen, erscheint allerdings äußerst gering. So ergibt sich aus dem eben zitierten Länderinformationsblatt, dass die Taliban ihre Zugriffsmöglichkeiten auf städtische Zentren insbesondere für öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe nutzen. Warum sich aber die Taliban überregional an der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der ursprünglichen Grundstücksstreitigkeiten beteiligen sollten, ist nicht ersichtlich. Auch nicht substantiiert dargelegt wurde im Lauf des Verfahrens, wie die Cousins des Vaters erfahren sollten, das der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt ist und sich in einer Großstadt niedergelassen hat, wenn der Beschwerdeführer ihnen dies nicht selbst mitteilt. Daher wurde festgestellt, dass nicht zu erwarten ist, dass dem Beschwerdeführer auch im Fall einer Niederlassung in Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif Übergriffe durch die Cousins des Vaters drohen.
Zur mit Stellungnahme behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der "westlichen Lebensausrichtung" des Beschwerdeführers fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung zu seinen Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 keinerlei dahingehende Rückkehrbefürchtungen geäußert hat. Demnach handelt es sich hierbei lediglich um unsubstantiierte Ausführungen seines Rechtsvertreters, die im Selbstverständnis des Beschwerdeführers keinerlei Deckung finden. Dennoch ist auszuführen, dass sich dem vorliegenden Länderberichtsmaterial nicht entnehmen lässt, dass für Männer - im Unterschied zu Frauen, die einen am "westlichen Gesellschaftsbild" orientierten selbstbestimmten Lebensstil pflegen wollen - ein am "westlichen" Gesellschaftsbild orientierter Lebensstil bzw. eine "westliche" Geisteshaltung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe gegen die betroffene Person auslösen. Den Länderinformationen lässt sich etwa entnehmen, dass Frauen in Afghanistan aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, mit allgegenwärtiger sozialer, politischer und ökonomischer Diskriminierung konfrontiert sind. Frauen, die vermeintliche soziale Normen und Sitten verletzen - dies sind zum Beispiel Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Forderung nach männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit oder Beschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten - werden stigmatisiert, diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Besonders gefährdet und kaum in der Lage, zu überleben, sind Frauen ohne männlichen Schutz. (siehe dazu UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe h) Frauen im öffentlichen Leben, S. 51 und Buchstabe i) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen, S. 52 sowie Länderinformationsblatt, Kapitel 17. Frauen). Vergleichbare Einschränkungen in der Lebensführung für Männer ergeben sich aus den vorliegenden Länderinformationen nicht und hat der Beschwerdeführer eine damit vergleichbare Situation für Männer auch nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer können etwa als Mann auch keine Übergriffe aufgrund von Verstößen gegen Frauen betreffende soziale Normen und Sitten drohen, mag er auch das westliche Frauen- und Gesellschaftsbild befürworten. Auch mag ein selbstbestimmtes Leben in Form von etwa Berufstätigkeit, Teilnahme am öffentlichen Leben und Bewegungsfreiheit fester Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers sein. Jedoch bricht er damit nicht - wie es bei Frauen der Fall wäre - mit afghanischen Sitten und Gebräuchen und können ihm aus diesem Grund auch keine Übergriffe drohen.
2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel
2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Nangarhar sind dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.22. Nangarhar, S. 171 ff.) und finden Bestätigung in der EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2018 (in der Folge EASO-Country Guidance; siehe Kapitel III. Subsidiary protection, Abschnitt Nangarhar, S. 87). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe durch Aufständische zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, speist sich aus den eben zitierten Berichten zur Herkunftsprovinz. Insbesondere die EASO-Country Guidance geht von einem sehr hohen Risiko für Zivilpersonen aus, nur aufgrund eines Aufenthaltes in der Provinz schweren Schaden im Sinne der Tötung, Folter oder ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit zu nehmen.
Die Feststellungen zu Sicherheitslage in Herat und Balkh ergeben sich aus den jeweiligen Kapiteln zu den genannten Provinzen im Länderinformationsblatt (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh und Unterkapitel 3.13. Herat). Auch die EASO-Country Guidance (Abschnitt Guidance note: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD: serious and individual threat to a civilian's life or person by reason of indiscriminate violence in situations of international or internal armed conflict, S. 23-24) zeichnet ein ähnliches Bild. Die Feststellung, dass die Städte Mazar-e Sharif und Herat unter Regierungskontrolle stehen, basieren darauf, dass von einer Eroberung durch Aufständische und dergleichen nicht berichtet wird. Die Feststellung zum Flughafen in Herat (Stadt) ist dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel
3.35. Erreichbarkeit, Unterabschnitt Internationale Flughäfen in Afghanistan entnommen.
Bedingt durch die relativ gute Sicherheitslage und die geringe Betroffenheit der Städte Mazar-e Sharif und Herat vom Konflikt im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer dortigen Niederlassung die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Städte gelegentlich von Angriffen und Anschlägen durch Aufständische betroffen sind, wie sich etwa den die jeweilige Provinz betreffenden Statistiken sicherheitsrelevanter Vorfälle im Länderinformationsblatt (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh und Unterkapitel 3.13. Herat) sowie dem Einführungsabschnitt des Kapitels 3. Sicherheitslage im Länderinformationsblatt entnehmen lässt. Allerdings ist die Vorfallshäufigkeit nicht so groß, dass gleichsam jede in der Stadt anwesende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorfall betroffen wäre. Spezifische Gründe für ein erhöhtes auf seine Person bezogenes Risiko hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellung zum Zugang zu medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat ist dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel 22. Medizinische Versorgung), demzufolge es in den letzten Jahren zu einer Zunahme der Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung gekommen ist, auch wenn Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung stark variieren und nicht alle Einwohner (uneingeschränkten) Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben. Die Behandelbarkeit leichter und saisonbedingter Krankheiten sowie medizinscher Notfälle in den öffentlichen Krankenhäusern größerer Städte ist allerdings gewährleistet (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Krankenhäuser in Afghanistan). Nachdem der Beschwerdeführer gesund ist, erscheint seine medizinische Versorgung damit gewährleistet.
Die Feststellung zu den Folgen einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif und Herat ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau der individuellen Umstände und Merkmale, die der Beschwerdeführer in seiner Person vereint.
Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis:
Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterabschnitt Reasonableness to settle, S. 105).
Zweifellos handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter ohne zusätzliche Verantwortung für andere Personen. Der Beschwerdeführer verfügt über im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung als Taxifahrer weswegen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat davon ausgegangen werden kann, dass er sich nach einer anfänglichen Orientierungsphase eine Existenzgrundlage wird aufbauen können.
Der Beschwerdeführer wurde zwar in Pakistan geboren und ist dort aufgewachsen, hat jedoch im Erwachsenenalter mehrere Monate im Herkunftsstaat gelebt und auch am Erwerbsleben teilgenommen. Weiter ist er in seiner Familie in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den afghanischen Sitten und Gebräuchen vertraut und sein Bezug zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht ist. Auch spricht der Beschwerdeführer mit Paschtu eine der Landessprachen, weswegen er sich zweifellos im Herkunftsstaat verständigen wird können. Angehörige des Beschwerdeführers sind nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig und angesichts der vom Onkel mütterlicherseits bereits in der Vergangenheit gewährten Unterstützung kann wohl davon ausgegangen werden, dass dieser den Beschwerdeführer auch im Rückkehrfall allenfalls über die Provinzgrenzen hinweg unterstützen würde, bis der Beschwerdeführer sich eine selbstständige Existenzgrundlage aufbauen kann. Demnach verfügt der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch über ein soziales Netzwerk und kann zusätzlich die zur Reintegrationsunterstützung angebotenen Maßnahmen inanspruchnehmen. Hierbei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch freisteht, seine Rückkehr und Reintegration bereits von Österreich aus vorzubereiten, um auf diese Weise besser an den angebotenen Maßnahmen partizipieren zu können.
Weiter ist anzumerken, dass den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen ist, dass junge, alleinstehende Männer ohne spezifische Vulnerabilität - was auch auf den Beschwerdeführer zutrifft - auch ohne Unterstützungsnetzwerk ihr Auslangen finden können (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 106-107). Diese Einschätzung wird auch von den UNHCR-Richtlinien bestätigt, denen zufolge alleinstehende leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung darstellen (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Buchstabe c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, insbesondere S. 125).
Zur allgemeinen Versorgungslage im Herkunftsstaat ist zwar zu berücksichtigen, dass dieser - und insbesondere die Provinzen Herat und Balkh - von einer Dürre betroffen ist (UNHCR-Richtlinie, Kapitel
III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 3. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten, S. 126). Allerdings wird nicht von einer Hungersnot berichtet und ist dem vorliegenden Berichtsmaterial (Länderinformationsblatt, Kapitel
3. Sicherheitslage, insbesondere Unterkapitel 3.13. Herat und Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft) auch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, Lebensmitteln und Unterkunft grundsätzlich nicht gewährleistet bzw. zusammengebrochen wäre, auch wenn sich aus den Informationen eine schwierige Situation insbesondere für Rückkehrer wie den Beschwerdeführer ergibt (Länderinformationsblatt, 20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge und Kapitel 23. Rückkehr). Auch dem vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Bericht von ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018 vom 07.12.2018 lässt sich derartiges nicht entnehmen, wobei das Bundesverwaltungsgericht auch hier einräumt, dass sich aus dem Bericht ergibt, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall mit Schwierigkeiten beim Wiederaufbau seiner Existenzgrundlage zu rechnen haben wird.
Eine spezifische Vulnerabilität oder konkrete Gefährdungsmomente hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers lässt spezifische Diskriminierungs- und Benachteiligungserfahrungen ebenso wenig erwarten (siehe dazu Länderinformationsblatt, Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, Unterkapitel 16.1. Paschtunen) wie seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam - der im Herkunftsstaat dominierenden Glaubensrichtung des Islam (Kapitel 15. Religionsfreiheit). Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen können.
Folglich gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Daher sind besondere exzeptionelle Umstände, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer sich in der Herkunftsprovinz keine Lebensgrundlage wird aufbauen können, nicht ersichtlich und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.
Die Feststellung zur Rückkehrhilfe ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23. Rückkehr.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist für den Flüchtlingsbegriff der GFK entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).
"Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
3.1.1. Zur Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie", sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (Vgl. etwa Ra 2014/18/0011, 13.11.2014).
Nachdem der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt eine Einbeziehung seiner Person in die Grundstücksstreitigkeiten seines Vaters aufgrund seiner Verwandtschaft zu ihm glaubhaft machen konnte, droht ihm im Sinne der obigen Judikatur im Fall der Rückkehr in die Herkunftsregion asylrelevante Verfolgung.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt kann der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, dass ihn die afghanischen Behörden vor Übergriffen durch die Cousins des Vaters effektiv schützen können.
3.1.2. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der "westlichen Lebensausrichtung" des Beschwerdeführers
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0357).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur die Asylgewährung aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils auf Frauen beschränkt hat (Vgl. auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Weiter ist zum Gehalt der "westlichen" Orientierung auszuführen, dass diese vor allem eine selbstbestimmte Lebensweise umfasst, insbesondere Zugang zu Bildung und Ausbildung, Berufstätigkeit (ohne männliche Zustimmung), selbstständige Lebensführung auch außer Haus, Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung, Entscheidungshoheit über die eigene Lebensführung, etc. Dass dem Beschwerdeführer als Mann aufgrund einer solchen eine mögliche "westliche" Orientierung ausdrückenden Lebensstils Übergriffe drohen, konnte - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht werden. Eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr ist damit zu verneinen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass § 8 Abs. 1 AsylG entgegen seinem Wortlaut in unionsrechtskonformer Interpretation einschränkend auszulegen ist. Danach ist subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.
Art. 6. Statusrichtlinie definiert als Akteur den Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatliche Akteure, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art. 7 zu bieten (lit. c).
Als ernsthafter Schaden gilt nach Art. 15 Statusrichtlinie die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dorthin die Gefahr droht, im Zuge des im Herkunftsstaat herrschenden bewaffneten Konfliktes getötet, verletzt oder misshandelt zu werden. Daher droht ihm ein Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie durch einen innerstaatlichen iSd lit. c leg cit. und ihm wäre subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
3.3. Zum Vorliegen einer Innerstaatlichen Fluchtalternative
Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Gemäß § 11 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates unter anderem vom Staat Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Der VwGH hält das Kriterium der Zumutbarkeit als getrennt zu prüfende Voraussetzung auch in seiner jüngsten Rechtsprechung weiterhin aufrecht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Wie festgestellt und Beweiswürdigend ausgeführt, ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer auch im Fall der Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) Übergriffe durch seine Verfolger drohen, weswegen eine wohlbegründete Furcht iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Bezug auf diese Teile des Herkunftsstaates zu verneinen ist.
Zur Frage, ob auch für Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) Bedingungen vorliegen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, ist auszuführen, dass die genannten Städte den Feststellungen zufolge vom innerstaatlichen Konflikt in Afghanistan weit weniger intensiv betroffen ist, als die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Insbesondere steht die Stadt den Feststellungen zufolge unter der Kontrolle der afghanischen Regierung. Selbst wenn aufständische Gruppierungen prinzipiell auf Zivilpersonen auch in den größeren Städten zugreifen können, ist die Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer zufällig in einen solchen Vorfall verwickelt würde, nicht sehr hoch und ist ein spezifisches Risiko besonderer Auswirkungen auf den Beschwerdeführer nicht hervorgekommen.
Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (Vgl. abermals VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.
Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es nie zumutbar sein kann, dass ein Antragsteller eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte in Kauf nehmen muss. Folglich müssen Umstände, die im Fall einer Rückkehr im als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Teil des Staatsgebietes zu einer Verletzung vor Art. 2 oder 3 EMRK führen würden, die nach der nunmehrigen Judikatur des VwGH für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz aber nicht in Betracht kommen (siehe dazu VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), im Zuge der Prüfung der Zumutbarkeit Berücksichtigung finden.
Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Insbesondere ist die allgemeine Situation in Afghanistan, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 MRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer sich im Fall seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wird decken können. Exzeptionelle Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur hat der Beschwerdeführer daher nicht dargetan. Damit ist eine durch die Lebensbedingungen im Herkunftsstaat bedingte Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in eine