TE Bvwg Beschluss 2019/4/15 W226 2148131-7

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Veröffentlicht am 15.04.2019
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Entscheidungsdatum

15.04.2019

Norm

AsylG 2005 §7 Abs2
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W226 2148131-7/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.11.2015, Zl. 732234004-14771481, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG

als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.12.2009 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2003 auf internationalen Schutz stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Aktenvermerk vom 16.12.2014 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein. Die belangte Behörde nahm dabei die strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet zum Anlass, insbesonders auch eine Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX , wonach der BF sich einen russischen Reisepass trotz Asylgewährung in Österreich hat ausstellen lassen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nach Entlassung aus der Justizhaft obdachlos gemeldet, behördliche Schreiben konnten jedoch nicht zugestellt worden und wurden wieder retourniert.

Es lag somit zwar eine aufrechte Meldung als Obdachloser vor, jedoch offensichtlich eine tatsächliche Ortsabwesenheit, weshalb die amtliche Abmeldung beim Magistratischen Bezirksamt veranlasst wurde.

Die belangte Behörde beantragte in weiterer Folge beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Abwesenheitskurators. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX wurde ein namentlich genannter Rechtsanwalt als Abwesenheitskurator gemäß § 270 ABGB bestellt, wobei dieser Beschluss in weiterer Folge vom BG XXXX selbst aber auch vom namentlich genannten Rechtsanwalt dem BFA übermittelt wurde.

Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge ein schriftliches Parteiengehör an den Abwesenheitskurator, wozu laut Aktenlange keine Stellungnahme erfolgte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.11.2015 wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 17.12.2009 durch den AsylGH zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Auch diese Entscheidung wurde dem Abwesenheitskurator am 09.11.2015 zugestellt.

Gegen diesen am 09.11.2015 zugestellten Bescheid vom 06.11.2015 errichtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 29.03.2019. In dieser Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung an den Abwesenheitskurator in einem Tageszentrum gemäß § 19a Meldegesetz kontaktgemeldet gewesen sei. Er sei im Übrigen auch in XXXX aufhältig gewesen, somit "ganz und gar nicht abwesend."

Darüber hinaus vermeint die gegenständliche Beschwerde, dass das BFA dem Abwesenheitskurator hätte mitteilen müssen, dass der BF eine Obdachlosenadresse habe, da dieser Abwesenheitskurator diese Abfragen aus dem ZMR nicht tätigen könne.

Der Abwesenheitskurator dürfe nicht grundlos bestellt werden, die belangte Behörde hätte darüber hinaus durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz oder durch unmittelbare Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz zustellen müssen, zu letzterer hätte sie den BF mit einem formlosen Schreiben laden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 732234004-14771481, wurde dem bestellten Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers am 09.11.2015 zugestellt.

Der Bescheid erwuchs mit Ablauf der RM-Frist in Rechtskraft.

In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.03.2019.

Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht und ist jedenfalls verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 06.11.2015 auszugehen, da der BF in der Zeit des Aberkennungsverfahrens nur über Kontaktstellen für Obdachlose verfügte, Ladungen des BF an solchen Kontaktstellen mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert wurden. Dies war auch der Grund für die Beantragung und Bestellung eines Abwesenheitskurators. Allfällige Versäumnisse desselben bzw. allfällige Hindernisse für den Abwesenheitskurator, eine fristgerechte Beschwerde zu erheben, wären allenfalls mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung geltend zu machen gewesen, ein solcher Antrag liegt jedoch nicht vor.

Laut Email wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.03.2019 eingebracht und ist jedenfalls verspätet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 16. (1) BFA-VG lautet:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde

Der gegenständliche Bescheid wurde von der belangten Behörde dem - damaligen - Abwesenheitskurator am 09.11.2015 ordnungsgemäß zugestellt.

Damit wurde der Beginn der Rechtsmittelfrist ausgelöst und die Frist endete somit mit dem Ablauf derselben.

Die mit Schriftsatz vom 29.03.2019 - mehr als 3 Jahre danach - eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden. In den bisherigen zahlreichen Entscheidungen des BVwG betreffend den BF - allesamt betreffend Schubhaft - sind keinerlei Zweifel an der Rechtskraft des Aberkennungsbescheides vom 06.11.2015 zu Tage getreten.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Frist, Fristablauf, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W226.2148131.7.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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