TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/14 LVwG-AV-1197/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs1
GütbefG 1995 §5 Abs2
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §91

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06. September 2018, Zl. ***, betreffend Konzessionsentziehung und Abweisung des Antrags auf Vermehrung der Kraftfahrzeuge nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Hinsichtlich des Spruchpunktes I (Konzessionsentziehung) wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.   Hinsichtlich des Spruchpunktes II (Abweisung des Ansuchens auf Vermehrung der Kraftfahrzeuge) wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr für 80 Kraftfahrzeuge im Standort ***, ***, erteilt.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06. September 2018, Zl. ***, wurde

I.   die Konzession der A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 50 Fahrzeugen im Standort ***, ***, entzogen sowie

II. das Ansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft um Genehmigung zur Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) von 50 auf 80 Fahrzeuge im Standort ***, ***, mangels Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers C (in der Folge: handelsrechtlicher Geschäftsführer) abgewiesen.

1.2. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass im Rahmen des Verfahrens betreffend die Vermehrung von Kraftfahrzeugen von 50 auf 80 Kraftfahrzeuge die vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers erfolgt sei. Diese Überprüfung habe ergeben, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer in den letzten fünf Jahren insgesamt 21-mal wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG), Arbeitszeitgesetz (AZG), Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) rechtskräftig bestraft worden sei. Durch diese Übertretungen werde das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) erfüllt. Insbesondere sei das Alkoholdelikt (Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Alkoholgehalt der Atemluft 0,50 mg/l) gemäß § 99 Abs. 1b StVO, infolgedessen dem handelsrechtlichen Geschäftsführer auch der Führerschein entzogen worden sei, von besonderer Bedeutung. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße und Schwere der Verletzung von Schutzinteressen, insbesondere betreffend das Alkoholdelikt samt Führerscheinentzug, sei in Abwägung mit den durch das gegenständliche Gewerbe unmittelbar berührten öffentlichen Interessen (Sicherheit im Straßenverkehr, Arbeitnehmer- und Personenschutz) die erforderliche Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers – auch vor dem Hintergrund des Art. 6 des Staatsgrundgesetzes (StGG) – nicht mehr gegeben. Es seien Geldstrafen in nicht unerheblichem Ausmaß verhängt und – außer beim Alkoholdelikt – stets ein höherer Strafbetrag als die Mindeststrafe vorgeschrieben worden. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei der mit Schreiben vom 07. Februar 2018 aufgetragenen Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers aus dessen Funktion innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten nicht nachgekommen, weshalb die gegenständliche Konzession zu entziehen sei. Infolge der Unzuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers sei ebenso der Antrag auf Erteilung der Genehmigung der Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge von 50 auf 80 Fahrzeuge zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs abzuweisen gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 Beschwerde.

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vorgebracht: Richtig sei, dass es im Laufe der Jahre im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Verwaltungsstrafen gekommen sei. Die belangte Behörde habe jedoch außer Acht gelassen, dass das Unternehmen kein kleines und eine Besserungstendenz schon im Beobachtungszeitraum festzustellen sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe sukzessiv die Qualität der Transporte verbessert, Mitarbeiter, die Fehler gemacht haben, seien abgebaut und durch andere Mitarbeiter ersetzt worden sowie seien weitreichende Schulungsmaßnahmen im Unternehmen eingeführt worden. Die beschwerdeführende Gesellschaft arbeite mit ihrer konzernverbundenen Schwester D GmbH (in der Folge: Schwestergesellschaft) zusammen, die am Standort der Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Gesellschaft ein neues Betriebsgebäude mit LKW-Prüfstraßen und Ersatzteillager sowie Fachkräften errichtet habe. Der technische Zustand der Fahrzeuge sei nunmehr ein sehr guter, das Ausbildungsniveau der Fahrer ebenso. Darüber hinaus arbeite in dem Unternehmen seit einiger Zeit der erwachsene Sohn des handelsrechtlichen Geschäftsführers, der wesentliche Bereiche der internen Bearbeitung und Planung übernommen habe, sowie ein weiterer Verwandter, der Überprüfungen der Fahrzeuge und Fahrer vornehme und auch die Fahrzeuge an den Ladeorten überprüfe. Dieses System greife nunmehr seit gut zwei Jahren. Das Unternehmen habe in der Vergangenheit nicht alle Verwaltungsstrafen bekämpft, dieser rechtliche Mangel sei mittlerweile saniert. Richtig sei, dass ein Alkoholdelikt vorliege. Es sei das erste und einzige und werde alleine bleiben. Der handelsrechtliche Geschäftsführer habe aus den negativen Folgen gelernt, insbesondere sei ihm die Vorbildwirkung für seine Mitarbeiter wichtig. Es sei von einer guten Zukunftsprognose auszugehen und sei die Zahl der in der Vergangenheit verwirklichten Delikte im Verhältnis zu den eingesetzten Fahrzeugen verhältnismäßig gering.

Beantragt wurde die Aufhebung des Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides sowie die Abänderung des Spruchpunktes II dahingehend, dass dem Antrag auf Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge von 50 auf 80 Fahrzeuge stattgegeben werde.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 15. Jänner 2019 die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer vom 14. Jänner 2019, die Unbedenklichkeitsbescheinigung der NÖ Gebietskrankenkasse (NÖ GKK) betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft vom 11. Jänner 2019, die Bestätigung einer Steuerberatungsgesellschaft über die finanzielle Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 10. Jänner 2019 sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft vom 13. Dezember 2018. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2019 wurde der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 sowie die Zwischenbilanz zum 31. Juli 2018 betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft vorgelegt.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 31. Jänner 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie der handelsrechtliche Geschäftsführer teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts, einschließlich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vorgelegten Unterlagen betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit und der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auszüge aus dem Firmenbuch (betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft und Schwestergesellschaft), aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) (betreffend die von der beschwerdeführenden Gesellschaft und Schwestergesellschaft ausgeübten Gewerbe) sowie die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers bei der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. Jänner 2019. Darüber hinaus wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer einvernommen.

3.3. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen insbesondere Folgendes ergänzend vor:

3.3.1. Die Strafverfügungen/Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Baden wegen Übertretungen des GGBG (vom 23.05.2014, Zl. ***, vom 26.06.2015, Zl. ***, vom 22.01.2016, Zl. ***, vom 22.01.2016, Zl. ***, vom 05.12.2017, Zl. ***, vom 27.07.2016, Zl. ***, 22.03.2016, Zl. ***) haben allesamt Fahrten im Rahmen von Lohnfuhrverträgen für einen Kunden betroffen. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei bei diesen Fahrten nicht als Beförderer aufgetreten, sondern habe lediglich das Fahrzeug samt Fahrer dem Kunden zur Verfügung gestellt. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Unrecht bestraft worden, richtigerweise hätte der Vertragspartner der beschwerdeführenden Gesellschaft bestraft werden müssen. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe die Strafverfügungen/Straferkenntnisse aus rechtlicher Unkenntnis nicht bekämpft. Diese Praxis sei nunmehr umgestellt worden, weshalb bis dato auch keine weiteren Verwaltungsstrafen hinzugekommen seien.

3.3.2. Zur Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. September 2017, Zl. ***, wird vorgebracht, dass die Verwaltungsübertretung (Überschreitung der zulässigen Höhe des Fahrzeugs) daraus resultierte, dass die Luftfederung des Fahrzeugs in den Notbetrieb geschalten und dadurch das Fahrzeug automatisch hochgefahren sei. Dies komme selten vor und sei für den Fahrer während der Fahrt nicht erkennbar.

3.3.3. Zur Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07. April 2017, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem AZG, wird vorgebracht, dass die Verwaltungsübertretungen bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Gesellschaft festgestellt worden seien. Es seien sämtliche Daten der letzten drei Jahre überprüft worden. Die beschwerdeführende Gesellschaft verfüge nunmehr über eine Tachographendaten-Software zur Hintanhaltung solcher Verwaltungsübertretungen. Zur Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Dezember 2017, Zl. ***, wird vorgebracht, dass dagegen das Rechtsmittel des Einspruchs und in weiterer Folge Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben worden sei; hierzu sei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Dezember 2018, LVwG-S-509/001-2018, ergangen.

3.3.4. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. Dezember 2016, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der StVO (Lenken eines Fahrzeugs in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand), wird ausgeführt, dass diesem eine Fahrt mit einem Pkw am 06. Dezember 2016 zugrunde lag. Der handelsrechtliche Geschäftsführer habe bei einem Abendessen mit einem wichtigen Kunden anlässlich des Abschlusses des Geschäftsjahrs ein paar Gläser Wein getrunken. Dies sei das erste und letzte Mal gewesen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer alkoholisiert gefahren sei. Er habe seinen Mitarbeitern vom Vorfall berichtet, um sie auf die Folgen einer solchen Handlung aufmerksam zu machen und durch einen offenen Umgang mit dem Vorfall als Vorbild zu fungieren. Es werde nicht mehr vorkommen.

4.   Feststellungen:

4.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft besteht seit dem Jahr 2010 und übt seit diesem Jahr die verfahrensgegenständliche Konzession sowie seit dem Jahr 2011 das freie Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässige Gesamtgewichte 3500 kg nicht übersteigen, aus.

Der handelsrechtliche Geschäftsführer war von 2010 bis 2017 Arbeitnehmer und verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft. Seit November 2017 ist er handelsrechtlicher Geschäftsführer, seit August 2018 Gesellschafter; verantwortlicher Beauftragter ist nunmehr der Neffe des handelsrechtlichen Geschäftsführers. Die Funktionen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter übt der handelsrechtliche Geschäftsführer auch in der Schwestergesellschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft aus.

4.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07. Februar 2018, Zl. ***, übernommen am 08. Februar 2018, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft aufgefordert, den handelsrechtlichen Geschäftsführer als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte bis spätestens 10. April 2018 aus dessen Funktion zu entfernen, widrigenfalls die verfahrensgegenständliche Konzession entzogen werde.

Ausgeführt ist, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer in den letzten fünf Jahren wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden sei. Angeführt sind 13 Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen wegen Bestrafungen nach dem GBGG, KFG, AZG und der StVO.

4.3. Die beschwerdeführende Gesellschaft entfernte den handelsrechtlichen Geschäftsführer aus dessen Funktion nicht innerhalb der von der belangten Behörde im Aufforderungsschreiben vom 07. Februar 2018 gesetzten Frist.

4.4. Über den handelsrechtlichen Geschäftsführer wurden folgende – im Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 07. Februar 2018 sowie im angefochtenen Bescheid vom 06. September 2018 wiedergegebene – Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt und ist hierzu Folgendes festzustellen:

4.4.1. Bestrafungen nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG):

1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23. Mai 2014, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach §§ 13 Abs. 1a Z 3, 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Gefahrenkategorie II) am 19. März 2014 (Geldstrafe 300,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden):

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass der Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keinen den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mangel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. An der Verpackung hafteten an der Außenseite gefährliche Rückstände an. Am Großpackmittel IBC waren an der Außenseite gefährliche Rückstände angehaftet. Am Metallgerüst des IBC waren schon deutlich sichtbare Korrosionsschäden durch das ausgetretene Material erkennbar.

Die beschwerdeführende Gesellschaft führt derzeit keine Transporte von IBC-Containern für Kunden durch.

2. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. Juni 2015, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach §§ 13 Abs. 1a Z 9 iVm 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Gefahrenkategorie II), zwei Übertretungen nach §§ 13 Abs. 1a Z 3 iVm 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (jeweils Gefahrenkategorie II) sowie einer Übertretung nach §§ 13 Abs. 1a Z 2 iVm 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Gefahrenkategorie III) am 19. Jänner 2015 (Strafen: 1. Geldstrafe iHv 800,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden, 2. Geldstrafe iHv 250,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 63 Stunden, 3. Geldstrafe iHv 500,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 126 Stunden, 4. Geldstrafe iHv 80,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden):

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass

1.   vier – näher beschriebene – schwere Mängel am näher bezeichneten Fahrzeug vorhanden waren;

2.   die beschwerdeführende Gesellschaft als Beförderer die Beförderung eines gefährlichen Gutes durchgeführt hat und sich ein Stapel mit Europaletten (acht Stück) ungesichert, eine weitere ungesicherte Europalette auf der Ladefläche befanden;

3.   die beschwerdeführende Gesellschaft als Beförderer die Beförderung eines gefährlichen Gutes durchgeführt hat und die gesamte Ladung zur Gänze ungesichert war;

4.   die beschwerdeführende Gesellschaft als Beförderer die Beförderung eines gefährlichen Gutes durchgeführt hat und das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde, da im Beförderungspapier die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt war sowie die Anzahl der Versandstücke nicht angeführt war.

Das im Bescheid angeführte Fahrzeug wurde zwischenzeitlich veräußert.

3. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. Jänner 2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach §§ 13 Abs. 1a Z 2 iVm 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Gefahrenkategorie III) am 26. November 2015 (Geldstrafe iHv 80,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden):

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass der Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt hat und das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde, weil die Angabe über die Gesamtmenge jedes gefährliches Gutes fehlte und die Angaben über die Mengen als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse nicht wie vorgeschrieben angeführt waren.

4. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. Jänner 2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach §§ 13 Abs. 1a Z 3 iVm 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Gefahrenkategorie II) und einer Übertretung nach §§ 13 Abs. 1a Z 5 iVm 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Gefahrenkategorie III) am 20. April 2015 (Strafen: 1. Geldstrafe iHv 300,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden; 2. Geldstrafe iHv 80,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden):

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass der Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt hat und

1.   die tragbaren Feuerlöschgeräte nicht für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet waren und nicht die entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 7 erfüllten sowie

2.   das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde.

Das im Bescheid angeführte Fahrzeug wurde zwischenzeitlich veräußert.

5. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. Juli 2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach §§ 7 Abs. 8 Z 3 iVm 37 Abs. 2 Z 6 GGBG (Gefahrenkategorie II) am 03. März 2016 (Geldstrafe iHv 250,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 63 Stunden):

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Verlader vor der Beförderung der gefährlichen Güter ihren Pflichten nicht nachgekommen ist. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht – wie näher beschrieben – durch geeignete Mittel gesichert.

Der Fahrer, der die Beladung durchgeführt hat, ist nicht mehr bei der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigt.

6. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05. Dezember 2017, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach §§ 13 Abs. 1a Z 2 iVm 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Gefahrenkategorie III) am 28. November 2016 (Geldstrafe iHv 80,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden):

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass der Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt hat und das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde.

7. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Juli 2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach §§ 13 Abs. 1a Z 3 iVm 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Gefahrenkategorie III) am 22. Juli 2016 (Geldstrafe iHv 80,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden):

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer einen näher bezeichneten Kraftfahrer beauftragt hat, einen Gefahrenguttransport auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen, obwohl die Feuerlöschgeräte nicht in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen worden sind, um deren Funktionssicherheit zu gewährleisten.

Das hier eingesetzte Fahrzeug wurde veräußert.

8. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. März 2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung nach §§ 13 Abs. 1a Z 3 iVm 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Gefahrenkategorie II) am 24. Februar 2016 (Geldstrafe iHv 300,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden):

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt hat und die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, nicht durch geeignete Mittel gesichert wurden.

4.4.2. Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):

9. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 26. September 2017, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm 4 Abs. 6 Z 1 KFG am 26. Juni 2017 (Geldstrafe iHv 70,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden):

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es als Verantwortlicher der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil der LKW die zulässige Höhe von 4 Meter um 17,8 cm überschritten hat.

4.4.3. Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG):

10. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07. April 2017, Zl. ***, wegen sechs Übertretungen gemäß §§ 28 Abs. 5 Z 2 iVm 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG, einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 3 Z 8 AZG sowie einer Übertretung gemäß §§ 28 Abs. 5 Z 3 iVm 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG (Strafen: 1. Geldstrafe iHv 112,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden; 2. Geldstrafe iHv 75,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden; 3. Geldstrafe iHv 150,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden; 4. Geldstrafe iHv 155,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden; 5. Geldstrafe iHv 115,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden; 6. Geldstrafe iHv 79,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden; 7. Geldstrafe iHv 260,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden; 8. Geldstrafe iHv 102,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden):

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass näher bezeichnete Arbeitnehmer, beschäftigt als Lenker eines Kraftfahrzeugs, zu näher bezeichneten Zeitpunkten (zwischen April 2016 bis August 2016) zu gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen worden sind:

1.   Verkürzung der erforderlichen Lenkpause;

2.   Einlegung der erforderlichen Lenkpause erst nach mehr als viereinhalb Stunden;

3.   Verkürzung der erforderlichen Lenkpause;

4.   Einlegung der erforderlichen Lenkpause erst nach mehr als viereinhalb Stunden;

5.   Verkürzung der erforderlichen Lenkpause;

6.   Einlegung der erforderlichen Lenkpause erst nach mehr als viereinhalb Stunden;

7.   Überschreitung der Einsatzzeit zwischen zwei Ruhezeiten;

8.   Unterschreitung der täglichen Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraums von 30 Stunden) bei Mehrfahrerbesetzung.

Sämtliche dieser Verstöße sind im Spruch der Strafverfügung jeweils als „geringfügiger Verstoß“ gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr […] eingestuft.

4.4.4. Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

11. Straferkenntnis der BH Baden vom 30. Dezember 2016, Zl. ***, wegen einer Übertretung gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1b StVO 1960 am 06. Dezember 2016 (Geldstrafe iHv 800,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden).

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat ein näher bezeichnetes Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und der Alkoholgehalt in der Atemluft 0,50 mg/l betrug.

Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer wurde der Führerschein gemäß § 26 Abs. 1 des Führerscheingesetzes für die Dauer von einem Monat entzogen. Es wurde ein Verkehrscoaching angeordnet, das der handelsrechtliche Geschäftsführer innerhalb der vorgeschriebenen Frist absolviert hat.

Die Verwaltungsübertretung wurde nach einem Geschäftsessen anlässlich des Abschlusses des Geschäftsjahres begangen. Der Beschwerdeführer bereut es, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt zu haben und hat den Vorfall gegenüber seinen Mitarbeitern offengelegt, um auf die negativen Folgen einer solchen Handlung aufmerksam zu machen.

4.5. Die im Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 07. Februar 2018 sowie im angefochtenen Bescheid vom 06. September 2018 wiedergegebene – Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Dezember 2017, Zl. ***, wegen zwei Übertretungen des AZG (Zeitpunkt der Kontrolle: 13.07.2017) war weder zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig.

Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Dezember 2018, Zl. LVwG-S-509/001-2018, wurde

1.   die Bestrafung gemäß Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wegen Übertretung gemäß Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014 iVm §§ 28 Abs. 5 Z 6 iVm 28 Abs. 6 Z. 3 AZG (Geldstrafe iHv 300,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt;

2.   das Beschwerdeverfahren infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wegen Übertretung gemäß Art. 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014 iVm §§ 28 Abs. 5 Z 6 iVm 28 Abs. 6 Z 3 AZG (sehr schwerwiegende Übertretung gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG) eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat es (Spruchpunkt 1) als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass ein näher bezeichneter Arbeitnehmer im digitalen Fahrtenschreiber keine Fahrerkarte benutzt hat.

4.6. Betreffend das im Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 07. Februar 2018 angeführte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. April 2013, Zl. ***, wegen Bestrafung nach §§ 13 Abs. 1a Z 9 iVm 37 Abs. 2 Z 8 GGBG (Gefahrenkategorie II) am 04. März 2013 (Geldstrafe iHv 500,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 124 Stunden) ist nach dem Ende der zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers aus dessen Funktion eingeräumten Frist Tilgung eingetreten (Tilgung mit 24. April 2018). Das Straferkenntnis wird im angefochtenen Bescheid nicht mehr angeführt.

Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat es danach als verantwortlicher Beauftragter der beschwerdeführenden Gesellschaft zu verantworten, dass der Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt hat und betreffend die Beförderungseinheit näher bezeichnete schwere Mängel, welche als vor der Fahrt erkennbar eingestuft worden waren, festgestellt wurden.

Das hier eingesetzte Fahrzeug wurde veräußert.

4.7. Weitere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen scheinen bei der Bezirkshauptmannschaft Baden betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht auf. Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist strafgerichtlich unbescholten.

4.8. Die beschwerdeführende Gesellschaft beschäftigt rund 120 Mitarbeiter und verfügt insgesamt über 60 Fahrzeuge, wovon 10 Fahrzeuge Reservefahrzeuge sind. Das Durchschnittsalter des Fuhrparks beträgt derzeit ca. 2,5 Jahre, denn wurde der gesamte Fuhrpark auf emissionsärmere Fahrzeuge (Euro VI) umgestellt. Die Leasingverträge für die Fahrzeuge werden für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen; ca. 80 % der Fahrzeuge werden nach Ablauf dieses Zeitraums getauscht.

Das Geschäftsmodell der beschwerdeführenden Gesellschaft basiert auf Lohnfuhrverträgen; das Unternehmen stellt seinen Kunden das Fahrzeug und den Fahrer zur Verfügung. Die Fahrer der beschwerdeführenden Gesellschaft übernehmen die vorbereiteten, vorgeladenen und plombierten Wechselaufbauten bei den Kunden und führen die Beförderungen durch. Die beschwerdeführende Gesellschaft wird nicht als Beförderer tätig, die Disposition obliegt den Kunden.

4.9. Die Schwestergesellschaft errichtete ein neues Betriebsgebäude, das seit dem den Jahr 2017 Standort der Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Gesellschaft ist. An diesem neuen Standort stehen der beschwerdeführenden Gesellschaft vier Montagestraßen einschließlich Gruben und Montagekran zur Verfügung und sind zwölf KFZ-Techniker (Werkstattleiter und ausgelernte Fachkräfte) beschäftigt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft verfügt nunmehr seit zwei Jahren über ein gut eingeführtes Kontrollsystem. Dieses beinhaltet, dass die Fahrer und Mitarbeiter jährlich über die aktuellen berufsbedingten Rechtsvorschriften (etwa betreffend Ladesicherheit, Arbeitszeit, Gefahrenguttransport) geschult werden, alle eingesetzten LKW einmal pro Woche zur betriebseigenen Werkstätte am Standort der Gewerbeberechtigung zur Überprüfung und Servicierung (durch dort beschäftigte KFZ-Techniker) gebracht werden und die beschwerdeführende Gesellschaft über einen Servicebus verfügt, mit dem zwei Mitarbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft (der Sohn und Neffe des handelsrechtlichen Geschäftsführers) nahezu täglich Sichtkontrollen der Fahrzeuge bei den Beladestationen der Kunden vornehmen und dabei auch vor Ort kleinere Serviceleistungen und/oder Reparaturarbeiten durchführen. Darüber hinaus richtete die beschwerdeführende Gesellschaft vor ca. einem Jahr ein neues System zur Kontrolle der Lenkzeiten der Fahrer ein; diese Kontrolle erfolgt nunmehr durch die wöchentliche elektronische Auslesung der Fahrkarten sowie Auswertung und Archivierung dieser Daten unter Einsatz einer hierzu bestimmten Tachographendaten-Software („TachoPlus“). Darüber hinaus wird der handelsrechtliche Geschäftsführer in seinem Aufgabenbereich nunmehr durch seinen Sohn und Neffen unterstützt; diese haben Verantwortung in den Bereichen Kontrolle der Fahrer und Fahrzeuge übernommen.

4.10. Die beschwerdeführende Gesellschaft verfügt über Eigenkapital und Reserven entsprechend dem begehrten Konzessionsumfang von 80 Fahrzeugen in Höhe von zumindest 404.000,00 Euro; eine Prüfpflicht der Jahresabschlüsse für 2017 und 2018 besteht nicht. Die beschwerdeführende Gesellschaft weist keine Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung auf.

4.11. Die beschwerdeführende Gesellschaft verfügt auf dem Grundstück des Standorts der Gewerbeberechtigung in der Marktgemeinde *** über Abstellplätze für 80 LKW.

4.12. Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft sind E (Mehrheitsgesellschafter; in der Folge: Mehrheitsgesellschafter) und der handelsrechtliche Geschäftsführer. Der Mehrheitsgesellschafter ist überdies zweiter handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft. Gewerberechtlicher Geschäftsführer und Verkehrsleiter ist seit dem 06. März 2018 der Sohn des handelsrechtlichen Geschäftsführers F, der Angestellter der beschwerdeführenden Gesellschaft ist.

4.13. Betreffend den Mehrheitsgesellschafter liegen keine Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 oder die Zuverlässigkeit iSd § 5 GütbefG beeinträchtigende Umstände vor. Die Bestellung des Sohns des handelsrechtlichen Geschäftsführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Verkehrsleiter wurde nach Prüfung der persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes mit Bescheid der belangten Behörde vom 01. Februar 2018 genehmigt.

5.   Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen in Punkt 4.1. ergeben sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auszügen aus dem GISA sowie dem Firmenbuch betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft jeweils in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5.2. Die in Punkten 4.2. und 4.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem darin enthaltenen Aufforderungsschreiben an die beschwerdeführende Gesellschaft vom 07. Februar 2018 und dem dazu enthaltenen Rückschein. Dass der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht innerhalb der gesetzten Frist aus dessen Funktion entfernt wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft und ist überdies unstrittig.

5.3. Die in Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Straferkenntnissen und Strafverfügungen sowie den Ausführungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 1 FSG sowie die Anordnung und vorschriftsgemäße Absolvierung des Verkehrscoachings ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

5.4. Die in den Punkten 4.5. bis 4.7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers bei der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. Jänner 2019. Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen Auszug betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. April 2013, Zl. ***, mit 24. April 2013 in Rechtskraft erwachsen ist und daher nach Ablauf von fünf Jahren (vgl. § 55 VStG) getilgt war. Zudem wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2018, Zl. LVwG-S-509/001-2018, Einsicht genommen. Dass der handelsrechtliche Geschäftsführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister vom 30. Jänner 2019.

5.5. Den Feststellungen in den Punkten 4.8. und 4.9. liegen die glaubwürdigen und nachvollziehbar geschilderten Ausführungen des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie des handelsrechtlichen Geschäftsführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde. Diese schilderten umfassend und detailliert die Entwicklung und Struktur der beschwerdeführenden Gesellschaft, deren Geschäftsmodell sowie das seit ca. zwei Jahren neu eingeführte und nunmehr etablierte Kontrollsystem, einschließlich der regelmäßig vorgesehenen Schulungen für die Mitarbeiter, der wöchentlichen Kontrolle der LKW am Standort der Gewerbeberechtigung, der Funktion und Einsatzweise des Servicebusses sowie der Anschaffung einer digitalen Software zur Auswertung und Kontrolle der Lenkzeiten. Darüber hinaus legte die beschwerdeführende Gesellschaft Broschüren und Zeitschriftenartikel betreffend deren Entwicklung und das nunmehr vorhandene, neu errichtete Betriebsgebäude in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor.

5.6. Die Feststellungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft in Punkt 4.10. ergeben sich aus den mit Schreiben vom 15. und 29. Jänner 2019 vorgelegten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Unterlagen, namentlich der Bestätigung einer Steuerberatungskanzlei vom 10. Jänner 2019 über Eigenkapital und Reserven in Höhe von ca. 723.400 Euro gemäß Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 sowie Eigenkapital und Reserven in Höhe von ca. 977.900 Euro gemäß Zwischenbilanz zum 31. Juli 2018, des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, der Zwischenbilanz zum 31. Juli 2018, der Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA vom 14. Jänner 2019, der Unbedenklichkeitsbescheinigung der NÖ GKK vom 11. Jänner 2019 sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 13. Dezember 2018. Dass hinsichtlich des Jahresabschlusses 2017 (wie nunmehr auch für 2018) keine Prüfpflicht bestanden hat, wurde seitens des Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft bestätigt und steht damit im Einklang, dass die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß den vorgelegten Unterlagen nicht die in § 221 Abs. 1 des Unternehmensgesetzesbuches (UGB) normierten Kriterien überschreitet (Qualifikation als nicht-prüfpflichtige kleine Kapitalgesellschaft, vgl. § 268 Abs. 1 iVm § 221 Abs. 1 und 4 UGB).

5.7. Der Feststellung in Punkt 4.11. liegt die der belangten Behörde vorgelegte Bestätigung der Marktgemeinde *** vom 08. November 2017 zugrunde, die auf den aktuellen Standort der Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Gesellschaft bezogen ist.

5.8. Die Feststellung in Punkt 4.12. gründet auf den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auszügen aus dem Firmenbuch und GISA betreffend die beschwerdeführende Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft.

5.9. Die unter Punkt 4.13. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den im Jahr 2018 durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfungen und sind sie im Verfahren zwischen den Parteien nicht strittig.

6.   Rechtslage:

6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:

„Artikel 3

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:

a)   über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;

b)   zuverlässig sein;

c)   eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und

d)   die geforderte fachliche Eignung besitzen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.“

„Artikel 6

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

         i) Handelsrecht,

  ii) Insolvenzrecht,

  iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

          iv) Straßenverkehr

         […]

b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,

ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

[…]

iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

      […]

         vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

         vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,

         […]

  ix) Zugang zum Beruf,

   x) Tiertransporte.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:

a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.

In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.

Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.

Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

[…]

(3) Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.“

„Artikel 7

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit

(1) Um die Anforderung nach Artikel  3 Absatz  1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9 000  EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.

[…]

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die in Absatz  1 Unterabsatz 1 genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.

„Artikel 13

Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen

(1) Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass das Unternehmen möglicherweise die Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:

a)   höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;

b)   höchstens sechs Monate, falls das Unternehmen zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands nachweisen muss, dass es über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt;

c)   höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt sein wird.

(2) Die zuständige Behörde kann Unternehmen, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Prüfung bestanden haben müssen, bevor eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt.

(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Unternehmen eine oder mehrere Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.“

„Anhang IV

Liste der schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

1.       a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.

b) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause

oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.

2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.

3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.

5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.

6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.

7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.“

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) lauten:

„§ 1. […]

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“

„§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.

(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

[…]“

„§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1.   die Zuverlässigkeit,

2.   die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3.   die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4.   eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.   der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2.   dem Antragsteller, dem Gewer

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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