RS Vwgh 2019/3/6 Ro 2018/03/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2019
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §1152;
TKG 2003 §34;
TKG 2003 §48;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0059 E 20. Juni 2012 VwSlg 18437 A/2012 RS 2

Stammrechtssatz

Das im Zusammenhang mit der Festlegung von Entgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen festzusetzende Entgelt hat angemessen iSd § 1152 ABGB zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS Justiz RS0021636) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Dabei sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen (Hinweis Urteil des OGH 10. Juni 1975, 4 Ob 536-539/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J10

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten