TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 W225 2199673-1

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §37
AVG §39
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W225 2199673-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde der/des

1. XXXX (BF1) und 2. XXXX " (BF2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 07.05.2018, Zl. XXXX , mit welchem festgestellt wurde, dass für das UVP-Vorhaben "B 147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing, 3. Teilabschnitt der Umfahrung Mattighofen-Munderfing" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht des Gesamtvorhabens "B 147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing" als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde der BF1 und BF2 wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrunds aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Historie:

1.1. Die damals unvertretene BF1 stellte bereits im Jahr 2014 die Anträge, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob die Vorhaben des Landes Oberösterreich Umfahrung Mattighofen-Munderfing bzw. das "Gesamtprojekt der neuen B 147 von Braunau bis Straßwalchen" einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 03.09.2014, Zl. XXXX , wurden diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass keines der beiden Projekte ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 darstelle. Lediglich der 1. Teillabschnitt der Umfahrung bildete damals ein Vorhaben iSd UVP-G 2000, für welches der BF1 mangels örtlicher Betroffenheit keine Antragslegitimation zukommen konnte. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.2. Darüber hinaus wurden in den Jahren 2014 und 2015 bei der UVP-Behörde weitere Feststellungsanträge von Privatpersonen bzw. einem Verein (als anerkannte Umweltorganisation nach dem UVP-G 2000) eingebracht.

1.3. Die nunmehr vertretene BF1 stellte mit Schreiben vom 18.12.2015 den Antrag, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben "B 147 - Umfahrung Mattighofen bis Munderfing" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26.04.2016, Zl. XXXX , wurde hinsichtlich der Errichtung des 2. Teilabschnitts der Umfahrung Mattighofen bis Munderfing (Abschnitt Stallhofen) festgestellt, dass dafür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hinsichtlich der Errichtung des Teilabschnitts 1, des Teilabschnitts 3 und der gesamten Umfahrung Mattighofen-Munderfing wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1, deren Bürgermeister und deren Gemeinderat Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 10.08.2017, W225 2128090-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein weiteres Rechtsmittel ergriffen.

2. Aktuelles Verfahren:

2.1. Mit Antrag vom 30.11.2017 stellte die BF1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, den Antrag, die Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben "B147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

2.2. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 07.05.2018, Zl. XXXX , wurde auf Grund des Antrags vom 30.11.2017 der BF1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, festgestellt, dass für das Vorhaben "B 147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing" soweit der Antrag die Errichtung des 3. Teilabschnitts der Umfahrung Mattighofen-Munderfing, den sogenannten Abschnitt Schalchen betrifft, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurden jene Antragsteile, die über das unter Spruchpunkt I. genannte Vorhaben hinausgehen (Teilabschnitt 1 und Teilabschnitt 2 sowie die gesamte Umfahrung Mattighofen bis Munderfing), als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

2.3. Gegen diesen Bescheid vom 07.05.2018 erhoben die BF1 und der BF2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, mit Schreiben vom 04.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.06.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In ihren Beschwerden beantragten die BF zusammengefasst:

-

den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben;

-

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Anträgen der BF stattzugeben;

-

den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

Begründend führten die BF im Wesentlichen aus, dass bislang kein Verfahren zum Straßenbauvorhaben B 147 von Braunau bis Straßwalchen bzw. zum ,Gesamtprojekt Umfahrung Mattighofen-Munderfing durchgeführt worden sei und die Behörde die bisherigen Anträge der BF missinterpretiert und eine Gesamtbetrachtung dahingehend verweigert habe. Aus Sicht der BF habe die belangte Behörde zu prüfen verabsäumt, ob im Sinne der erforderlichen Kumulationsbestimmungen (vgl. EuGH vom 11.02.2015, C-531/13) ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliege.

Im Beschwerdeschriftsatz wird zudem ausgeführt, dass hinsichtlich des zweiten Teilabschnitts die Zurückweisung aufgrund entschiedener Sache zu Unrecht erfolgt sei, da die straßenrechtlichen Verfahren ausgesetzt und somit die Prüfung, ob eine UVP-Pflicht eben dieses Teilabschnittes gegeben sei, noch nicht abgeschlossen sei.

Weiters sei der Vorhabensbegriff von der belangten Behörde eng gefasst worden. Nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 umfasse der Vorhabensbegriff alle Maßnahmen, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und durch die ein Gesamtprojekt verwirklicht werden soll.

Die BF bringen darüber hinaus vor, dass eine streng formale Prüfung nach dem UVP-G 2000 die Beurteilung einer kumulativen Wirkung mit Vorhaben ohne konkreten Verwirklichungswillen ausschließen würde.

Schließlich bemängeln die BF, dass die zuständigen Behörden bisher kein Verfahren durchgeführt hätten, um die Schwellenwerte exakt abzugrenzen.

2.4. Mit 27.06.2018 legte die belangte Behörde die eingebrachten Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2.5. Mit 12.07.2018 wurden die Parteien von den eingelangten Beschwerden in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgegenstand:

1.1.1. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 07.05.2018, Zl XXXX , mit welchem über Antrag der BF1 zum einen festgestellt wurde, dass für die Errichtung des 3. Teilabschnittes der Umfahrung Mattighofen-Munderfing (sog. Abschnitt Schalchen) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist (Spruchpunkt I.), zum anderen der Antrag hinsichtlich des 1. und 2. Teilabschnittes sowie hinsichtlich der gesamten Umfahrung Mattighofen-Munderfing als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt II.).

1.1.2. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist wie folgt zu umschreiben:

Das Vorhaben des Landes Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung umfasst die teilweise Umlegung der bestehenden Landesstraße B 147, Braunauer Straße, durch die Errichtung der sogenannten Umfahrung Mattighofen-Munderfing.

Die Umfahrung Mattighofen-Munderfing hat eine durchgehende Länge von insgesamt rund 8,5 km und ist 2-streifig mit einer Fahrbahnbreite von 8,00 m vorgesehen.

Die gesamte Umfahrung Mattighofen-Munderfing wurde mit Trassenverordnung der Oö. Landesregierung vom 29. Mai 2009, LGBl. Nr. 52/2009, gemäß § 11 Oö. Straßengesetz 1991 festgelegt, die Umfahrung wird jedoch in 3 Abschnitten errichtet.

Von der Umfahrung sind durch das neue Trassenband die Gemeinden Munderfing und Schalchen betroffen. Die Stadtgemeinde Mattighofen wird durch die neue Trasse nicht berührt, ist jedoch durch Anbindungsmaßnahmen bzw. durch die in der Trassenverordnung ausgewiesenen Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 räumlich betroffen.

Nach Fertigstellung der Umfahrung Mattighofen-Munderfing bzw. ihrer Teilabschnitte wird die Einreihung von Teilen der bestehenden B 147, Braunauer Straße, und der L 1043, Lochener Straße, im Projektsgebiet als Landesstraße aufgehoben.

1. Teilabschnitt:

Die Trasse des 1. Bauabschnittes (sog. Umfahrung Munderfing) beginnt im Süden der Ortschaft Munderfing, ausgehend von der bestehenden B 147 bei km 11,1 (alt), verläuft nach Westen, quert den Schwemmbach und die Landesstraße L 1043, Lochener Straße, beschreibt einen Bogen nach Nordwesten bzw. weiters nach Nordosten und trifft bei km 13,6 (alt) wieder auf die alte Trasse der bestehenden B 147 (Anschlussstelle Munderfing-Nord).

Von den Maßnahmen des 1. Abschnitts ist die Gemeinde Munderfing räumlich betroffen.

Für den 1. Abschnitt wird für das Prognosejahr 2025 - aufgrund neuer Untersuchungen - eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von maximal 10.790 Kfz/24 h prognostiziert. Der 1. Bauabschnitt hat eine durchgehende Länge von rund 3,3 km.

Dieser Abschnitt wurde bereits errichtet, die Verkehrsfreigabe erfolgte am 28. November 2017.

2. Teilabschnitt:

Der 2. Bauabschnitt (sog. Abschnitt Stallhofen) schließt im Bereich des Anschlusses Munderfing-Nord an den 1. Bauabschnitt an, quert wiederum den Schwemmbach und verläuft entlang der Mattigtalbahn bis zur Siedlung Weinberg bzw. nach Querung der Bahntrasse bis zur Stallhofener Gemeindestraße. Über eine Querverbindung (Anschlussstelle Mattighofen-Süd) wird der 2. Bauabschnitt an die alte Trasse der B 147 angebunden.

Vom 2. Abschnitt sind die Gemeinden Munderfing und Schalchen betroffen. Die Stadtgemeinde Mattighofen wird durch die neue Trasse nicht berührt, ist jedoch durch die in der Trassenverordnung ausgewiesenen Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 räumlich betroffen.

Neuen Untersuchungen zufolge wird für den 2. Abschnitt für das Jahr 2025 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von maximal 11.300 Kfz/24 h prognostiziert. Der 2. Bauabschnitt hat eine durchgehende Länge von rund 2,6 km.

Die Maßnahmen des 2. Teilabschnitts wurden nach allen Materienrechten beantragt und auch die entsprechenden mündlichen Verhandlungen durchgeführt. Die straßenrechtliche Bewilligung wurde bereits erteilt, ist jedoch aufgrund erhobener Beschwerden und dem diesbezüglich noch anhängigen Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch nicht rechtskräftig.

3. Teilabschnitt:

Der 3. Bauabschnitt (sog. Abschnitt Schalchen) schließt im Bereich der Anschlussstelle Mattighofen-Süd, konkret bei der Stallhofener Gemeindestraße, an den 2. Bauabschnitt an, verläuft östlich des Schwemmbachs Richtung Nordwesten, quert die Landesstraße L 1041, Kindstal Straße, und in weiterer Folge die Landesstraße L 503, Oberinnviertler Straße. Nach nochmaliger Querung des Schwemmbachs bindet die neue Trasse bei km 18,8 (alt) über einen Kreisverkehr wieder in die bestehende Trasse der B 147 ein (Anschlussstelle Mattighofen-Nord).

Durch die neue Trasse wird im 3. Abschnitt die Gemeinde Schalchen berührt. Die Stadtgemeinde Mattighofen ist durch die Anbindung der neuen Trasse an die Stallhofener Gemeindestraße (Betriebsbaugebiet) bzw. durch die in der Trassenverordnung ausgewiesenen Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a Oö. Straßengesetz 1991 räumlich betroffen.

Für den 3. Abschnitt wird nunmehr für das Prognosejahr 2025 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von maximal 8.240 Kfz/24 h angegeben. Der 3. Bauabschnitt hat eine durchgehende Länge von rund 2,6 km.

Auch für diesen Abschnitt wurden alle materienrechtlich erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen beantragt und die diesbezüglichen mündlichen Verhandlungen durchgeführt. Die Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erfolgte zu Beginn des Jahres 2018.

Weitere Maßnahmen im Gebiet:

Entlang der B 147 bzw. im Mattigtal wurden in den vergangenen Jahren neben der Umfahrung Mattighofen-Munderfing auch straßenbauliche Maßnahmen in anderen Bereichen (Uttendorf-Burgkirchen, Friedburg-Heiligenstatt, Spange Jeging, Weiterführung Umfahrung Mattighofen-Munderfing Richtung Norden etc.) untersucht. Bisher wurden aber von diesen Planungen lediglich die Trasse der Umfahrung Mattighofen-Munderfing und die Trasse für die Landesstraßen "Neubau L 1045, Stallhofener Straße" und "Neubau L 1045, Stallhofener Straße - Stallhofen -Straßenast 1" durch Verordnungen festgelegt.

Im Bereich der Einmündung der Stallhofener Gemeindestraße (Übergang zwischen 2. und 3. Teilabschnitt) sollen demzufolge zwei neue Landesstraßen errichtet werden. Die diesbezügliche Trasse, festgelegt mit Verordnung vom 30. Juni 2015, LGBl. Nr. 77/2015, gemäß § 11 Oö. Straßengesetz 1991, schließt in zwei Bereichen jeweils an das Trassenband der Umfahrung Mattighofen-Munderfing an. Durch die Umsetzung dieser Verkehrslösung werden u.a. mehrere bestehende Eisenbahnkreuzungen aufgelassen bzw. die ursprünglich vorgesehene Anbindung an die neue Umfahrung abgeändert.

Für das Vorhaben "Neubau L 1045, Stallhofener Straße" mit einer Länge von ca. 170 m wird für das Prognosejahr 2025 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 2.220 Kfz/24 h prognostiziert. Bei der "L 1045, Stallhofener Straße - Stallhofen - Straßenast 1" mit einer durchgehenden Länge von ca. 500 m handelt es sich um eine Straße, welche der Erschließung von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen dient, es wurden daher keine Verkehrsprognosen angestellt.

Für beide Vorhaben wurden die straßenrechtlichen Genehmigungen erteilt, sind jedoch aufgrund erhobener Beschwerden und diesbezüglich noch anhängigen Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch nicht rechtskräftig.

In der näheren Umgebung zur Umfahrung Mattighofen-Munderfing hat es in den letzten 10 Jahren keine Neubauvorhaben im Landesstraßennetz bzw. auch keine maßgeblichen Neubauvorhaben im Bereich der Gemeindestraßen gegeben. Kleinere Aus- bzw. Umbaumaßnahmen wurden im Bereich der L 1043, Lochener Straße, und der L 503, Oberinnviertler Straße, durchgeführt.

Für weiteren Maßnahmen bzw. Vorhaben im Nahebereich der Umfahrung Mattighofen-Munderfing wurden - außer den oben bereits genannten - keine Bewilligungsanträge gestellt.

1.2. Zum Vorliegen des Entscheidungshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata):

1.2.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017, Zl. W225 2128090-1/3E, wurde die Beschwerde der BF1 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26.04.2016, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen, jene der weiteren BF dieses Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Gegenstand dieses Verfahrens war die Feststellung der UVP-Behörde, wonach für den 2. Teilabschnitt der Umfahrung Mattighofen-Munderfing keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist sowie deren Ausführungen zum Gesamtvorhaben Mattighofen-Munderfing. Mit seiner Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der UVP-Behörde zum 2. Teilabschnitt der Umfahrung Mattighofen-Munderfing; bei der Beurteilung des Gesamtvorhabens gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass ein solches nicht vorliege, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der 3. Teilabschnitt der Umfahrung Mattighofen-Munderfing wegen des fehlenden Verwirklichungswillens im Entscheidungszeitpunkt nicht mitberücksichtigt werden konnte. Gegen diese Entscheidung erhoben die BF kein weiteres Rechtsmittel.

1.3. Zur Beschwerdelegitimation:

1.3.1. Im Zuge der Errichtung des Vorhabens ist auch die Errichtung bzw. der Umbau von Gemeindestraßen im Gemeindegebiet der BF1 geplant. Die belangte Behörde gewährte der BF1 als (Mit-)Projektwerberin ein Antragsrecht und Parteistellung im administrativen UVP-Feststellungsverfahren.

1.3.2. Die BF2 ist eine eingetragene Umweltorganisation mit einem das Vorhabensgebiet umfassenden Zulassungsbereich.

1.3.3. Der angefochtene Bescheid wurde der BF1 am 08.05.2018 zugestellt und am 09.05.2018 auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht. Die gemeinsame Beschwerde der BF1 und BF2 wurde am 04.06.2018 zur Post gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der UVP-Behörde;

-

Einsicht in den angefochtenen Bescheid;

-

Einsicht in den Beschwerdeschriftsatz;

-

Einsicht in die den Beschwerden beigeschlossenen Unterlagen;

-

Einsicht in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. W225 2128090-1;

-

Einsicht in die Online-Sendungsverfolgung der Österreichischen Post AG,

https://www.post.at/sendungsverfolgung.php/details?pnum1=rq413021433AT.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und zur Vorhabensdarstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Antrags- und Einreichunterlagen sowie dem angefochtenen Bescheid selbst.

2.3. Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017, Zl. W225 2128090-1/3E ergeben sich aus einer Einsicht in den diesbezüglichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich auch, dass gegen dieses Erkenntnis kein weiteres Rechtsmittel ergriffen wurde.

2.4. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz.

2.4.1. Dass im Zuge der Errichtung des Vorhabens auch die Errichtung bzw. der Umbau von Gemeindestraßen im Gemeindegebiet der BF1 geplant ist, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass schon die belangte Behörde der BF1 Antragslegitimation und Parteistellung als (Mit-)Projektwerberin gewährte, geht aus dem angefochten Bescheid selbst hervor.

2.4.2. Dass die BF2 als eingetragene Umweltorganisation zu werten ist deren Tätigkeitsbereich das Vorhabensgebiet umfasst ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17.12.2013, Zl. XXXX , mit welchem die BF1 als Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich im Bundesland Oberösterreich anerkannt wurde.

2.4.3. Die Feststellungen zur Zustellung und Kundmachung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dass die eingebrachte Beschwerde der BF1 und BF2 am 04.06.2018 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus der hg. Online-Abfrage der Sendungsnummer auf der Website der Österreichischen Post AG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 5 VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 3 und 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 111/2017, lauten auszugsweise:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

[...]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder

3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

[...]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

[...]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

[...]

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

[...]

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[...]

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[...]

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.2.1. Zur Beschwerdelegitimation:

Gemäß § 3 Abs. 7 fünfter Satz UVP-G 2000 haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Schon die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von der Antragslegitimation der BF1 zur Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens iSd § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G 2000 als (Mit-)Projektwerberin aus, da im Zuge des Vorhabens auch die Errichtung bzw. der Umbau von Gemeindestraßen im Gemeindegebiet der BF1 (Verlegung Schulstraße, Errichtung landwirtschaftlicher Begleitwege) vorgesehen und die BF1 in ihrer Funktion als Gemeindestraßenverwalterin hierfür zuständig sei. Folglich bejahte die belangte Behörde auch die Parteistellung der BF1 iSd § 3 Abs. 7 fünfter Satz UVP-G 2000. Dieser Auffassung wird seitens des Bundesverwaltungsgericht beigetreten.

Obgleich es dem Projektwerber im Falle eines die UVP-Pflicht verneinenden Feststellungsbescheides regelmäßig an der für die Erhebung eines Rechtsmittels notwendigen Beschwer mangeln wird (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 3 Rz 48 mit Verweis auf US 08.04.2004, 5A/2004/2-48) , war dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Beschwer bereits immanent erkennbar (vgl. hierzu Pkt. 3.2.2.2.), weshalb der BF1 als Projektwerberin auch hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Beschwerdelegitimation zukommt. Darüber hinaus soll entsprechend den Projektunterlagen im Ortsgebiet der BF1 das Vorhaben Umfahrung Mattighofen-Munderfing zumindest zum Teil errichtet und betrieben werden, weshalb ihr nach § 3 Abs. 7 fünfter Satz UVP-G 2000 auch als Standortgemeinde ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht zukommt (vgl. zum Vorliegen einer Standortgemeinde Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 67).

Nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannte Umweltorganisation berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich ist.

Die BF2 wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 17.12.2013, Zl. XXXX , als Umwelt-organisation mit Tätigkeitsbereich ua. im Bundesland Oberösterreich anerkannt. Bei der BF2 handelt es sich somit um eine eingetragene Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 mit einem das Vorhabensgebiet umfassenden Zulassungsbereich.

Die gemeinsame Beschwerde der BF1 und BF2 vom 04.06.2018 erweist sich als rechtzeitig.

3.2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde stellte in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fest, dass soweit der Antrag die Errichtung des 3. Teilabschnittes der Umfahrung Mattighofen-Munderfing (sog. Abschnitt Schalchen) betreffe, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Den verfahrenseinleitenden Antrag der BF1 interpretierte die belangte Behörde dahingehend, dass dieser zwei Anträge - einerseits hinsichtlich des Gesamtvorhabens Mattighofen-Munderfing, andererseits hinsichtlich des 3. Teilabschnittes, dem Abschnitt Schalchen - beinhalte. Dies ergebe sich aus der Aussage des Antragsschreibens, dass nunmehr ein Verwirklichungswille hinsichtlich des 3. Teilabschnittes nicht mehr zu leugnen sei. Diese Auffassung ist aufgrund nachstehender Erwägungen verfehlt:

Der angefochtene Bescheid erging, wie ausgeführt, auf Grund eines Antrages der BF1, der den Gegenstand des einzuleitenden Verwaltungsverfahrens determiniert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068 samt Verweis auf VwGH 28.03 2008, 2005/12/0011).

Mit ihrem Antrag begehrte die BF1 die Feststellung, ob für das Vorhaben "B 147 - Neuerrichtung im Bereich Mattighofen bis Munderfing" - somit nach dem objektiven Erklärungswert für das Gesamtvorhaben "Mattighofen-Munderfing" - eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Ein eigenständiger Antrag hinsichtlich einer UVP-Pflicht bloß des 3. Abschnittes, dem Abschnitt Schalchen, ist dem Anbringen hingegen nicht zu entnehmen. Mit ihren Ausführungen, dass nunmehr aufgrund der materienrechtlich erfolgten Beantragung auch der Verwirklichungswille hinsichtlich des 3. Abschnittes gegeben sei, präzisierte die BF1 ihr Anbringen nur dahingehend, dass - entgegen der bisherigen Auffassung - nunmehr auch der 3. Abschnitt bei der Betrachtung als Gesamtvorhaben mitzuberücksichtigen sei.

Schon der eindeutige Inhalt des Antrags steht daher der Deutung der belangten Behörde, es handle sich um zwei Anträge, entgegen.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass selbst bei Annahme eines hier ohnehin nicht zutreffenden unklaren Anbringens der BF1, die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, der BF1 die Verbesserung ihres Anbringens nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen und die Erlassung eines - trotz fehlender Aufforderung zur Präzisierung - darauf abstellenden antragsbedürftigen Verwaltungsaktes zu dessen Behebung führt (vgl. bereits VwGH 19.02.1997, 95/21/0515).

Indem die belangte Behörde entgegen des klaren Inhaltes des Anbringens zwei Anträge der BF1 angenommen hat, hat sie ihren Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. mit Rechtswidrigkeit belastet, da sie ohne Vorliegen eines hierfür erforderlichen Antrags eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat welche ihr nicht zukommt und sie die BF1 in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 102).

Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 27 Rz 4).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 17; beachte hierzu insb. Ausführungen zu Pkt. 3.2.2.3.).

Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - von Amts wegen ersatzlos zu beheben.

3.2.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich des Gesamtvorhabens sowie hinsichtlich des 1. und 2. Teilabschnittes der Umfahrung Mattighofen-Munderfing als unzulässig zurück und führte dazu im Wesentlichen aus, dass über das Gesamtvorhaben verwaltungsgerichtlich bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei und daher der Behandlung des Antrags das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegenstehe.

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrundeliegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 30).

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags der BF1 in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht erfolgte oder nicht und damit letztlich die Frage ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen von res iudicata angenommen hat oder nicht.

Das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Vorbescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist. Dies muss aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist. Das Wesen einer Sachverhaltsänderung ist dabei nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Identität der Sache liegt überdies nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben Sache eine nochmalige Entscheidung fordert. Keine rechtskräftig entschiedene Sache liegt demnach vor, wenn sich das neue Ansuchen auf ein gänzlich verschiedenes Projekt bezieht und die Änderungen nicht nur Nebenumstände betreffen (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231; vgl. zudem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 23 - 38).

Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. idS VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar (VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).

Wenngleich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausführte, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2017, W225 2128090-1/3E (in Folge: hg. Erkenntnis vom 10.08.2017), mangels der Ergreifung eines weiteren Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, irrt sie doch in der Annahme es liege das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) vor. Dies aufgrund nachstehender Erwägung:

Zwar wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass das auf die Feststellung der UVP-Pflicht des Gesamtvorhabens Umfahrung Mattighofen-Munderfing gerichtete Parteibegehren der BF1, zu jenem im hg. Erkenntnis vom 10.08.2017 im Wesentlichen unverändert geblieben ist, doch hat sich der dem Erkenntnis zugrunde gelegene Sachverhalt inzwischen wesentlich geändert.

So konnte der 3. Teilabschnitt der Umfahrung Mattighofen-Munderfing, sog. Abschnitt Schalchen, im hg. Erkenntnis vom 10.08.2017 bei der dort erfolgten Prüfung des Vorliegens eines Gesamtvorhabens noch keiner Wertung unterzogen werden. Dies deshalb, da in Ermangelung einer entsprechenden materienrechtlichen Beantragung und sohin in der Ermangelung eines existenten Verwirklichungswillens des 3. Teilabschnittes der genannten Umfahrung noch kein Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 angenommen werden konnte, was folglich der Mitbeurteilung bei der Prüfung des Vorliegens eines Gesamtvorhabens entgegenstand.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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