TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W249 2207039-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
ORF-G §31 Abs10
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2207039-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid Zehetner als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.07.2018, XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 29.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Unter der Rubrik "Geben Sie hier alle im [gemeinsamen] Haushalt lebenden Personen bekannt" wurde eine Person ( XXXX ) angeführt.

Dem Antrag war ein Schreiben der Beschwerdeführerin angeschlossen, in dem sie insbesondere ausführte, dass sie eine Rente in der Höhe von € 647,88,-- erhalte, ihr Ehemann eine solche in der Höhe von €

1.147,15,--. Abzüglich des Beitrags für die Gebietskrankenkasse (€ 135,13,--) und der Mietpauschale (€ 140,--) betrage das Haushaltseinkommen € 1.519,90,--. Weiters würden die Renteneinkünfte nur 12 Mal, nicht 14 Mal jährlich bezogen. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus nicht im Besitz eines Gerätes zum Empfang österreichischer TV-Sender.

Folgende Unterlagen und Nachweise waren angeschlossen:

* Schreiben der XXXX betreffend den Bezug von XXXX (Betrag ab 01.07.2017: € 1.147,15,--)

* Schreiben der XXXX betreffend den Bezug der Beschwerdeführerin (Betrag ab 01.07.2017: € 647,88,--)

* Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 10.01.2017 an XXXX betreffend die Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2

ASVG

* Meldebestätigungen

2. Am 20.06.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 29.05.2018 auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

-

Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgelegte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

-

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

-

Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,

-

Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

-

Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]"

Diesem Schreiben angefügt war eine "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung von € 127,89,-- monatlich auswies.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf ein Schreiben, in dem sie insbesondere folgendes monatliches Haushaltseinkommen geltend machte:

"Pensionseinkünfte € 1.795,03,-- monatl.

Gebietskrankenkasse € - 135,13,-- monatl.

Betriebskosten € - 229,42,-- monatl.

Tiefgarage Betriebskosten € - 16,48,-- monatl."

Daraus ergebe sich ein Haushaltseinkommen von € 1.414,00,-- monatlich, das unter dem Richtsatz in der Höhe von € 1.527,14,-- liege.

Beigelegt wurden die Betriebskostenaufstellung der Hausverwaltung und das bereits vorgelegte Schreiben betreffend die Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG.

4. Mit Bescheid vom 09.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass ihr Haushaltseinkommen die für die "Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze" übersteige: "Nach Abzug der Miete besteht weiterhin eine Richtsatzüberschreitung. Die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommenssteuerbescheid fehlen."

Dem Bescheid angefügt war folgende "Berechnungsgrundlage":

"ANTRAGSTELLER/IN----

XXXX ----

Einkünfte----

Pension--€-647,88-monatl.

HAUSHALTSMITLIED(ER)----

XXXX ----

Einkünfte----

Pension--€-1.147,15-monatl.

-Summe der Einkünfte-€-1.795,03-monatl.

-Sonstige Abzüge---

-Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe-€--193,40-monatl.

-Summe der Abzüge-€--193,40-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.601,63-monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.527,14-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-74,49-monatl."

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche, bei der belangten Behörde am 18.07.2018 eingelangte Beschwerde, in der sie im Wesentlichen eine erneute eigene Berechnung vorbrachte, die sich wie folgt darstellte:

"Pensionseinkünfte € 1.795,03,-- monatl.

Sonstige Abzüge:

Miete incl. Betriebskosten (Vertrag liegt bei) € 845,88,-- monatl.

Personenversicherung

(freiwillige Krankenvers.) € 135,13,-- monatl."

Daraus ergebe sich ein "Haushaltsgesamteinkommen" von € 814,88,-- monatlich, das erheblich unter dem Richtsatz in der Höhe von €

1.527,14,-- liege. Weiters wurde vorgebracht, dass keine Wohnbeihilfe erhalten werde und kein Gerät zum Empfang österreichischer TV-Sender vorhanden sei.

In der Anlage wurde der Mietvertrag übermittelt, der die Wohnung der Beschwerdeführerin "im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) - Freier Hauptmietzins" auswies.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 02.10.2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2018 ein. Dabei merkte die belangte Behörde schriftlich an, dass im angefochtenen Bescheid anstatt des Pauschalbetrags von €

140,-- als Wohnaufwand offenbar irrtümlich ein Mietzins von € 193,40 berücksichtigt worden sei. Laut Hauptmietvertrag handle es sich um einen freien Hauptmietzins, der nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes falle.

7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.11.2018 unter Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der Subsumierung ihres Sachverhalts darunter auf, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen - falls einer dieser Sachverhalte im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung auf sie zutreffe -, andernfalls ihre Beschwerde aufgrund der Übersteigung seines Haushaltseinkommens der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze abzuweisen sein werde.

8. Die Beschwerdeführerin erstattete am 19.11.2018 eine Stellungnahme, hg. eingelangt am 21.11.2018, in der sie im Wesentlichen monierte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Berechnungen eine "schöngerechnete Aufstellung" seien, in der die "lebensnotwendige Krankenversicherung" nicht enthalten sei; weiters könne man in Österreich für € 140,00,-- außer in einem Obdachlosenasyl nicht menschenwürdig wohnen.

Ihr Rechtsanwalt habe ihr geraten, die Rundfunk-, jedoch nicht die Fernsehgebühren zu bezahlen, da die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zum Empfang der ORF-Programme habe (Dekoder, ORF-Karte) und es kein Gesetz gebe, "welches Menschen zwingt, Leistungen zu zahlen, die man nicht in Anspruch nimmt".

Insofern werde um Neuberechnung der Rundfunkgebühren gebeten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin lebt mit einer weiteren Person im gemeinsamen Haushalt. Sie erhält eine Pension von insgesamt € 647,88,-- monatlich, die weitere Person eine Pension von insgesamt €

1.147,15,-- monatlich. Die Renten werden jeweils 12 Mal pro Jahr ausbezahlt. Der Mietvertrag des gemeinsamen Haushalts unterliegt einem freien Hauptmietzins.

Sie besitzt ein Fernsehempfangsgerät, jedoch ohne Dekoder bzw. ORF-Karte zum Empfang der ORF-Programme.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze (s. I.), welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

[...]

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[...]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

3.2. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für zwei Personen €

1.527,14,--.

3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (vgl. VwGH vom 09.06.2010, 2006/17/0161).

3.4. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren u.a. deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ihrer Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens legte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zugrunde und führte als Haushaltseinkommen die von der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person bezogenen Einkünfte (Pension) an. Als einziger Abzugsposten wurde von der belangten Behörde sodann der Betrag von € 193,40,-- für Miete berücksichtigt, wobei die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage mitteilte, dass lediglich der Pauschalbetrag von € 140,-- für Wohnaufwand hätte berücksichtigt werden sollen, da der Mietvertrag der Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtgesetzes falle.

3.5. Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin ua. eine Kopie des Hauptmietvertrages ("Freier Hauptmietzins") vorgelegt.

3.6. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurden daher folgende Berechnungen zum maßgeblichen Haushaltsnettoeinkommen angestellt, die der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden:

ANTRAGSTELLERIN----

XXXX ----

Einkünfte----

Pension--€-647,88-monatl.

HAUSHALTSMITLIED----

XXXX ----

Einkünfte----

Pension--€-1.147,15-monatl.

-Summe der Einkünfte-€-1.795,03-monatl.

-Sonstige Abzüge---

-Pauschalbetrag für Wohnaufwand-€--140,00-monatl.

-Summe der Abzüge-€--140,00-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.655,03-monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.527,14-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-127,89-monatl.

3.6.1. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Im vorliegenden Fall wurden daher die Pensionen der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zusammengerechnet, woraus sich eine Summe der Einkünfte in der Höhe von € 1.795,03,-- ergab.

3.6.2. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Personenversicherung (freiwillige Krankenversicherung) wäre nur in Abzug zu bringen, wenn dies als anerkannte außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides nachgewiesen worden wäre (§ 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung), was vorliegend - trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - nicht der Fall war (vgl. VwGH vom 31.03.2008, 2005/17/0275).

3.6.3. Auch der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten kann nur bei Mietverträgen nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen in Abzug gebracht werden (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung). Da der vorliegende Mietvertrag ("Freier Hauptmietzins") der Beschwerdeführerin jedoch nicht darunter fällt, konnte nur der Pauschalbetrag für Wohnaufwand in der Höhe von €

140,-- berücksichtigt werden. Dies, obwohl die belangte Behörde unrichtigerweise den tatsächlichen Mietzins berücksichtigt hatte, da das erkennende Gericht Fälle der inhaltlichen Rechtswidrigkeit auch von Amts wegen aufgreifen kann (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 27 VwGVG, S. 144).

3.6.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Rente nur 12 Mal und nicht 14 Mal jährlich bezogen werde, ist festzuhalten, dass Sonderzahlungen, wie das 13. Gehalt ("Weihnachtsgeld") und das 14. Gehalt ("Urlaubsgeld"), in der Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens nicht berücksichtigt werden, allerdings mangels gesetzlicher Grundlage auch keine Abzüge bei Nicht-Vorliegen dieser Sonderzahlungen berechnet werden können.

3.6.5. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, "nicht im Besitz eines Gerätes zum Empfang österreichischer TV-Sender" zu sein und keine Möglichkeit zum Empfang der ORF-Programme zu haben (Dekoder, ORF-Karte), ist auf das Erkenntnis des VfGH zu verweisen, in dem er ausgesprochen hat, dass "die Rundfunkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz eine Form einer (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit Programme des ORF oder ausschließlich privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts. Daher ist für das Entstehen der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nicht-Wahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich." (VfSlg 17.807/2006).

Weiters lautet § 31 Abs. 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 55/2014:

"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. [...]"

In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24. GP ist dazu ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert". In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, in einem zweiten Schritt, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung versorgt wird. Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes werde davon ausgegangen, dass auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehöriger Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstelle.

Bei der dem Betrieb gleichzuhaltenden Betriebsbereitschaft kommt es daher darauf an, inwieweit durch geringfügigen Aufwand ein Rundfunkempfang ermöglicht werden kann (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Anm. zu § 2 Abs. 1 RGG, S. 944). Dass bei der Beschwerdeführerin ein Rundfunkempfang nur durch Maßnahmen, die über das in der Begründung des Initiativantrags umschriebene finanzielle Ausmaß hinausgehen, realisiert werden könnte, ist nicht hervorgekommen (und wurde selbst in der Beschwerde und der Stellungnahme nicht behauptet). Es ist daher davon auszugehen, dass der Rundfunkempfang mit der in Rede stehenden Rundfunkempfangseinrichtung mittels entsprechender (zumutbarer) Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin gewährleistet werden kann. Das Fernsehgerät der Beschwerdeführerin fällt damit unter den Begriff der "Rundfunkempfangseinrichtung" gemäß § 1 Abs. 1 RGG, und die Beschwerdeführerin ist Rundfunkteilnehmerin im Sinne des RGG. Ebenso ist von einer terrestrischen Versorgung mit den Programmen des ORF am Standort der Beschwerdeführerin auszugehen und wurde von ihr auch nichts Gegenteiliges vorgebracht, womit auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist, die eine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren auslöst (vgl. auch VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040, VwGH 15.09.2011, 2009/17/0016 und BVwG 10.02.2015, W110 2006348-2).

3.6.6. Die abzugsfähigen Ausgaben, die gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung geltend gemacht werden können, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschreitet, sind taxativ aufgezählt und hat die Beschwerdeführerin auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht solche nicht geltend gemacht. Als einziger Abzugsposten ihres Haushaltseinkommens war daher der gesetzlich vorgesehene Pauschalbetrag für Wohnaufwand in der Höhe von €

140,00,-- abzuziehen.

3.7. Das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin wies damit eine Richtsatzüberschreitung für die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr in der Höhe von € 127,89,-- monatlich auf (s. II.3.6.).

3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.10. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Berechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Gebührenpflicht,
Kognitionsbefugnis, Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W249.2207039.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten