RS Vfgh 2018/10/9 V26/2018

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §48 Abs2, §53 Abs1 Z9c und Z9d, §76b
WohnstraßenV des Magistrates der Stadt Wien vom 12.09.2000, MA 46 – V05-2300/99, betreffend Hauslabgasse
VfGG §15 Abs2, 57 Abs1

Leitsatz

Gesetzmäßige Kundmachung einer Verordnung über Beginn und Ende einer Wohnstraße durch – entsprechend der Verordnung platzierte – Aufstellung der Hinweiszeichen an der rechten Straßenseite gemäß der StVO 1960

Rechtssatz

Abweisung eines - zulässigen - Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12.09.2000, MA 46 - V05-2300/99, hinsichtlich des Bereichs der Wohnstraße Hauslabgasse (Gerichtsantrag).

Abkehr von der früheren Rsp zu Art89 Abs1 B-VG mit E v 28.06.2017, V4/2017, sodass nunmehr eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt. Kundmachung der Verordnung mit Aufstellung der verfügten Verkehrszeichen. Keine Zweifel an Prädjudizialität angesichts der Befahrens der Wohnstraße entgegen §76b StVO. Ungeachtet der Formulierung des Antrages, "feststellen, dass die Verordnung [...] in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde", ist der Antrag im Zusammenhang mit seiner Begründung als Aufhebungsbegehren zu verstehen. Zulässigkeit des Hauptantrags erübrigt Eingehen auf Eventulantrag.

Die gesetzmäßige Kundmachung einer Verordnung erfordert die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen an der im Gesetz festgelegten Stelle. Die Bestimmungen der §53 Abs1 Z9c und Z9d StVO sind als Erweiterung des §48 Abs2 StVO zu verstehen. Danach können die Hinweiszeichen gemäß §48 Abs2 StVO auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn angebracht werden. Gleichzeitig dehnt §53 Abs1 Z9c und Z9d StVO mit dem Wort "auch" den Aufstellungsort auf die Fahrbahn aus. Dabei handelt es sich schon um eine gültige Kundmachung, wenn die Hinweiszeichen "nur" auf der Fahrbahn angebracht werden.

Diese Interpretation ergibt sich auch aus dem Kontext der 10. StVO-Novelle, mit der auch die Bestimmungen über die Wohnstraße in die StVO Eingang fanden: Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass in Wohnstraßen oder Fußgängerzonen nicht zwingend ein Gehsteig vorhanden sein muss.

Es besteht folglich ein Spielraum, ob die Hinweiszeichen über eine Wohnstraße entsprechend dem §48 Abs2 StVO auf der rechten Straßenseite bzw oberhalb der Fahrbahn oder gemäß §53 Abs1 Z9c und Z9d StVO auf der Fahrbahn angebracht werden. Daher ist die Verordnung einer Wohnstraße rechtmäßig kundgemacht, wenn die Hinweiszeichen auf die Wohnstraße - wie im hier zu beurteilenden Fall - auf der rechten Straßenseite angebracht wurden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Wohnstraße, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V26.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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