RS OGH 2018/6/25 17Os7/18k (17Os13/18t, 17Os14/18i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Norm

StPO §104 Abs1
StPO §126 Abs5

Rechtssatz

Dem Einzelrichter (§ 31 Abs 1 Z 1 StPO) steht es im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen offen, mit diesem auch ohne die Parteien zu kommunizieren. Hält er aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat er ? um den Zweck gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises nicht zu konterkarieren ? der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 7/18k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 17 Os 7/18k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132238

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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