TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 W101 2100386-1

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Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
WaffG §18
WaffG §19
WaffG §2 Abs1 Z2
WaffG §21
WaffG §44

Spruch

W101 2100386-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch: RA Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. RIPPEL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 28.10.2014, Zl. S9031/295-Recht/2014, betreffend Feststellungen nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018

A)

1. den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der halbautomatischen Schusswaffe "SIG SAUER M400" wird aufgrund der Zurückziehung vom 05.07.2018 gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF als gegenstandslos eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde hinsichtlich der halbautomatischen Schusswaffen "SIG SAUER 516 Patrol" und "SIG SAUER 716 Patrol" wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 18ff und § 44 WaffG idgF mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des o.a. Bescheides bezüglich dieser Schusswaffen wie folgt zu lauten hat:

Gemäß § 44 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG wird dem Antrag auf Einstufung der halbautomatischen Schusswaffen "SIG SAUER 516 Patrol" und "SIG SAUER 716 Patrol" als Waffen der Kategorie B stattgegeben und festgestellt, dass diese Schusswaffen der Kategorie B iSd § 19ff WaffG zuzuordnen sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 14.07.2014 beantragte die Beschwerdeführerin am 18.07.2014 beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden belangte Behörde genannt) auf Grundlage des § 44 WaffG die halbautomatischen Schusswaffen - SIG SAUER M400, Kal. 223 Rem, SIG SAUER 516 Patrol, Kal. 223 Rem, und SIG SAUER 716 Patrol, Kal. 308 Win, - als Waffen der Kategorien B einzustufen.

Hinsichtlich der gegenständlichen Schusswaffen gab die belangte Behörde bei einem Amtssachverständigen ein Gutachten in Auftrag, das am 21.08.2014 erstellt worden war.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.09.2014 war der Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten das Parteiengehör gewährt und die Gelegenheit geboten worden, bis zum 29.09.2014 Stellung nehmen zu können. Dieses Schreiben lautete als Wiedergabe des Gutachtens im Wesentlichen wie folgt:

"Auf Grund oben dargelegter technischer Bewertung der Merkmale sind die Gewehre SIG SAUER M 400, Kal. 223 Rem, SIG-SAUER 516 Patrol, Kal. 223 Rem, und SIG SAUER 716 Patrol, Kal. 308 Win, halbautomatische Gewehre.

Jagdwaffe

Die Waffen sind konstruktiv von einer Militärwaffe abgeleitet. Die Waffen entsprechen nicht den nationalen gesetzlichen Anforderungen an eine Jagdwaffe wegen der möglichen Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss und weisen mit ihrem Design auch keine jagdkulturellen Merkmale auf.

Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Jagdwaffe wird daher nicht erachtet.

Sportwaffe

Diese Waffen sind auf Grund konstruktiver Ableitung vom US-Sturmgewehr M-16 als Militärwaffen konzipiert, ein national systematischer Sport für die Waffen als halbautomatische Büchse ist in den Schießsparten nicht abgebildet.

Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Sportwaffe wird daher nicht erachtet.

Gemäß technischer Bewertung sind die Gewehre SIG SAUER M 400, Kal. 223 Rem, SIG SAUER 516 Patrol, Kal. 223 Rem, und SIG SAUER 716 Patrol, Kal. 308 Win, § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a (halbautomatische Gewehre) der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 624 vom 22. November 1977 zuzuordnen."

Mit Schreiben vom 24.09.2014 gab die Beschwerdeführerin dazu eine umfangreiche Stellungnahme ab.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2014, Zl. S9031/295-Recht/2014, war der Antrag auf Einstufung der halbautomatischen Schusswaffen "SIG SAUER M400", "SIG SAUER 516 Patrol" und "SIG SAUER 716 Patrol" als Waffen der Kategorie B zurückgewiesen und festgestellt worden, dass diese Schusswaffen gemäß § 44 iVm § 2 Abs. 1 Z 1, § 5 und § 18 WaffG als Waffen der Kategorie A zuzuordnen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Grundsätzlich seien halbautomatische Karabiner und Gewehre als Kriegsmaterial einzustufen. Eine Ausnahme finde sich lediglich für halbautomatische Jagd- und Sportgewehre. Es handle sich dabei um eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung.

Die Abgrenzung zwischen als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren zu halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren habe ausschließlich an Hand rein objektiver Kriterien (wie zum Beispiel Konstruktion, technische Gegebenheiten bzw. Beschaffenheit, optisches Erscheinungsbild) zu erfolgen.

Es komme folglich nicht darauf an, ob einzelne Personen aus ihrer Sicht heraus Gegenstände als Jagd- oder Sportwaffen sehen würden oder der Gebrauch auf diese Weise möglich, aber wesensfremd wäre, sondern seien rein objektive Kriterien maßgeblich.

Weiters sei dazu zu bemerken, dass aus dem Umstand, dass einzelne Personen Waffen bei Schießwettbewerben verwenden wollen oder verwenden würden, noch lange nicht geschlossen werden könne, dass die dabei benutzten Waffen zu Sportwaffen würden. Die antragsgegenständlichen Schusswaffen würden - wie sich zweifelsfrei aus den genannten Ausführungen zu den technischen Gegebenheiten ergäbe - auf dem Konzept des Sturmgewehres M-16 (AR-15), beruhen. Dass es sich bei den antragsgegenständlichen Schusswaffen um Versionen des Sturmgewehres M-16 handle, werde nicht einmal durch die Antragstellerin bestritten.

Bei einem (vollautomatischem) Sturmgewehr M-16 handle es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial. Die antragsgegenständlichen Schusswaffen würden sohin halbautomatische Versionen eines Sturmgewehres darstellen bzw. seien konstruktiv dem Sturmgewehr M-16 nachgebaut.

Der Einwand, dass wesentliche Teile der antragsgegenständlichen halbautomatischen Schusswaffen, wie etwa Lauf, Verschluss und Abzugseinrichtung, nicht mit dem vollautomatischen Sturmgewehr tauschbar seien, ginge ins Leere, da die Hintanhaltung der Abgabe von Dauerfeuer oder Verhinderung der Tauschbarkeit von Lauf und Verschluss (durch zumeist geringfügige technische Änderungen) mit der vollautomatischen Version keine Beurteilungskriterien bei der Einstufung eines halbautomatischen Gewehres darstellen würden. Folglich seien die antragsgegenständlichen halbautomatischen Schusswaffen als Schusswaffen der Kategorie A (§ 18 WaffG) bzw. als Kriegsmaterial einzustufen.

Zum Antrag einer Einbindung eines weiteren Sachverständigen sei zu bemerken, dass insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen der vorliegende Sachverhalt keiner Ergänzung bedürfe.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.11.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

Die Aussage in einem "Gutachten" eines "Sachverständigen", dass ("wohl ihm!") nicht bekannt sei, ob Teile der gegenständlichen Schusswaffen mit vollautomatischen Gewehren austauschbar seien, sei leider nicht nur absolut unpräzise, sondern im Ergebnis unbefriedigend.

Es handle sich bei den gegenständlichen Waffen um zwar unbestritten von einem ursprünglich militärischen, vollautomatischen Sturmgewehr, konkret den U.S. amerikanischen AR-15 bzw. M-16, abgeleiteten, halbautomatischen Selbstladenbüchsen, die aber seitens des Herstellers SIG SAUER mit nicht erheblichem Aufwand gerade so abgeändert, entwickelt und produziert worden seien, um sie ausdrücklich auch als zivile Sportwaffen für Sportschützen auf dem Markt anbieten zu können.

Das bedeute wiederum im Kern, dass die wesentlichen Waffenteile (Verschluss, Abzugseinrichtung) eben gerade nicht mit als Kriegsmaterial anzusehenden, vollautomatischen Sturmgewehren ausgetauscht werden könnten, da dies nicht nur in Österreich ihre Einstufung bzw. Zulassung als ziviles, halbautomatisches Sportgewehr verunmöglichen würde.

Ein Umbau zu einem vollautomatischen Sturmgewehr und damit zu verbotenem Kriegsmaterial sei bei den drei gegenständlichen Sportwaffen durch Austausch von Bestandteilen jedenfalls nicht möglich.

Dies gelte für die antragsgegenständlichen, ausdrücklich für den zivilen Sportmarkt konzipierten und entwickelten halbautomatischen Selbstladebüchsen der Firma SIG SAUER ebenso wie für die Zeit seit Jahren in Österreich richtigerweise als Kategorie B Schusswaffen eingestuften Selbstladebüchsen von Mitbewerbern wie zum Beispiel der Firmen Steyr Mannlicher (AUG-Z: zivile Version bzw. Ableitung aus dem österreichischen StG 77), Oberland Arms (OA-15, Austria: zivile Version bzw. Ableitung aus den U.S. amerikanischen AR-15/M-16), HERA ARMS (zivile Version bzw. Ableitung aus dem U.S. amerikanischen AR-15/M-16) oder KEMPF (SG 550 KEMPF: zivile Version bzw. Ableitung aus dem Schweizer StG 90), um nur die wichtigsten Vertreter dieser als Kategorie B Waffen mittels Waffenbesitzkarte bzw. Waffenpass in Österreich legal erwerbbaren Selbstladebüchsen zu nennen.

Sohin hätte die belangte Behörde bzw. ein entsprechend kundiger Sachverständiger bei objektiver, sachlicher Prüfung und Beurteilung sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass es sich bei den gegenständlichen Schusswaffen bei der Firma SIG SAUER zwar um konstruktiv von einem ursprünglich für das Militär gebauten "Sturmgewehr" abgeleiteten Selbstladebüchsen handle, welche gerade aber für den Markt der zivilen Sportschützen ausgelegt und so konstruiert worden seien, damit diese an entsprechende Bewerber für halbautomatische Büchsen teilnehmen könnten, an denen auch die Besitzer von AUG-Z, OA-15 Austria und der anderen oben angeführten Waffen von Mitbewerbern regelmäßig teilnehmen würden, und demzufolge diese als Schusswaffen der Kategorie B einstufen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht möge daher

1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben, antragsgemäß entscheiden und feststellen, dass die Waffen SIG SAUER M 400, SIG SAUER 516 Patrol und SIG SAUER 716 Patrol auf Grund ihrer Eigenschaft als Sportwaffen, konkret als zivile Selbstladebüchsen, gemäß § 44 WaffG als Kategorie B Schusswaffen eingestuft werden, in eventu

2. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben und weitere Erhebungen unter Einbindung eines qualifizierten Sachverständigen pflegen, um zu einer sachlich richtigen Entscheidung im Sinne des Antrags zu gelangen, oder in eventu

3. den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufheben und das Verfahren an die sachlich zuständige Behörde verweisen.

Mit Beschluss vom 09.07.2015, Zl. W106 2100386-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht in Spruchteil A) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf, verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück und erklärte in Spruchteil B) die Revision für nicht zulässig.

Gegen den o.a. Beschluss brachte die belangte Behörde fristgerecht eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein und beantragte u.a., den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 28.02.2017, Zl. Ra 2015/11/0089, hob der Verwaltungsgerichtshof den o.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Nach am 22.03.2017 erfolgter Neuzuweisung an die Gerichtsabteilung W101 war nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht eine Ersatzentscheidung zu treffen.

In der Folge fand am 05.07.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Wie von der Beschwerdeführerin beantragt, war auch ein sachverständiger Zeuge einvernommen worden. In der Verhandlung war einerseits ein Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen hinsichtlich der halbautomatischen Schusswaffen "SIG SAUER 516 Patrol" und "SIG SAUER 716 Patrol" in Vorlage gebracht (= Beilage Nr. 4 zum Verhandlungsprotokoll) und andererseits die Beschwerde hinsichtlich der halbautomatischen Schusswaffe "SIG SAUER M400" zurückgezogen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur halbautomatischen Schusswaffe "SIG SAUER M400":

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2018 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu dieser Schusswaffe zurückgezogen.

1.2. Zu den halbautomatischen Schusswaffen "SIG SAUER 516 Patrol" und "SIG SAUER 716 Patrol":

Alle funktionsrelevanten Bauteile dieser beiden halbautomatischen Schusswaffen wurden von der Firma SIG SAUER neu konstruiert und neu produziert. Die Bauteile dieser halbautomatischen Schusswaffen können nicht für Waffen mit vollautomatischer Schussfolge verwendet werden. Diese beiden Schusswaffen können auch nicht so verändert werden, dass daraus eine vollautomatische Schussfolge abgegeben werden kann.

Folglich ist als maßgebend festzustellen, dass diese beiden halbautomatischen Schusswaffen in Österreich als Sportwaffen zu qualifizieren sind.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt sind das Ergebnis der am 05.07.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung, hinsichtlich der halbautomatischen Schusswaffen "SIG SAUER 516 Patrol" und "SIG SAUER 716 Patrol" der in diesem Rahmen erfolgten Einvernahme des sachverständigen Zeugen und des in diesem Rahmen vorgelegten Gutachtens eines für dieses Fachgebiet allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

Das vorgelegte Sachverständigengutachten ist schlüssig und lautet im Wesentlichen wie folgt:

"Gutachten

Die Österreichmodelle der bereits zugelassenen sportlichen Halbautomaten im AR 15 Style von den Firmen

Oberland Arms

Hera Arms

und Schmeisser

sind in ihrem technischen Aufbau ident. Für die Österreich Version wurde am Verschlusskopf eine Verriegelungswarze am radialen Umfang entfernt. An der Verriegelungs-Laufmutter wurde an der gleichen Stelle ein Bolzen eingesetzt. Dadurch wird gewährleistet, dass kein anderer Verschlusskopf in die Waffe eingesetzt werden kann, da dieser nicht verriegeln würde.

Die Modelle SIG 516 und SIG 716 unterscheiden sich im Wesentlichen nicht von den bereits zugelassenen AR 15 Modellen. Ein Unterschied besteht darin, dass der Verschluss den halbautomatischen Ladezyklus von einem Gasgestänge angetrieben wird.

Dieses Gasentnahmesystem ermöglicht dem Sportschützen durch seine mehrstufig geregelte Verstellbarkeit die Verwendung von präziser Matchmunition, sowie handgeladener Patronen, die genau auf die verwendeten sportlichen Disziplinen abgestimmt sind. Das heißt, dass diese Patronen vielfach schwächer geladen werden können und daher optimal auf die sportlichen Anforderungen abgestimmt werden können. Der militärische NATO Standard sieht wesentlich stärkere Patronen für das Militär vor.

Auch eine komplette ‚Abschaltung' des Gassystems ist möglich, damit die Waffe nicht mehr halbautomatisch nachlädt (somit wird die Waffe zum Repetierer), um die Präzision für den Sportschützen in gewissen statischen Disziplinen nochmals zu erhöhen.

Eine solch vielfach verstellbare Gasentnahme ist für eine militärische Verwendung zu kompliziert, da dies für den Soldaten und den militärischen Einsatz zu komplex wäre und sehr rasch zu Funktionsstörungen führen würde.

Durch diese eigens konstruierte Gasentnahme sind die Verschlüsse der SIG SAUER 516/716 nicht mit anderen AR 15 Verschlüssen kompatibel und eine Österreich Version des Verschlusskopfes ist nicht zwingend notwendig.

Alle funktionsrelevanten Bauteile dieser SIG SAUER Sportgewehre wurden neu konstruiert und neu produziert und können daher nicht für vollautomatische Gewehre verwendet werden.

Auch können diese Waffen nicht so verändert werden, dass daraus eine vollautomatische Schussfolge abgegeben werden kann.

Bei den mir vorgelegten Waffen SIG 516/716 sind weder ein militärischer Bajonetthalter, ein militärischer Mündungsfeuerdämpfer, noch eine Vorrichtung für ein sogenanntes militärisches ‚K-Gerät' zur Verwendung militärischer Übungsmunition vorhanden, da diese SIG SAUER Modelle ausschließlich für den zivilen Markt produziert werden.

Die mir von der Firma XXXX zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bundeskriminalamtes Wiesbaden, die die vorgelegten Musterwaffen SIG 516 Sport und SIG 716 Sport beurteilt und geprüft haben, belegen ebenfalls, dass es sich bei diesen Gewehren eindeutig um mehrschüssige, halbautomatische Langwaffen der Kategorie B handelt. Diese Gewehre sind Sportwaffen und haben mit einer vollautomatischen Militärwaffe nichts zu tun.

Die Firma SIG Sauer fertigt spezielle Obergehäuse, sogenannte ‚Upper', die den Einbau von vollautomatischen Verschlüssen nicht zulassen. Die Verschlüsse sind ebenfalls nicht auf vollautomatisch umbau- bzw. veränderbar.

Auch das Griffstück, der sogenannte ‚Lower', wird ebenfalls speziell gefertigt und kann nicht auf vollautomatisch umgebaut werden. Ebenso ist die Abzugseinrichtung eigens für sportliche Halbautomaten entwickelt und ist mit militärischen Komponenten nicht kompatibel.

In den Sportwaffen 517/716 der Firma SIG SAUER werden eigene Matchabzüge verbaut und dem Sportschützen den bestmöglichen Vorteil bei der präzisen Schussabgabe zu verschaffen, bei einer vergleichsweise militärischen Waffe ist dies nicht notwendig, da auf Präzision nicht so viel Wert gelegt wird, wie im sportlichen Bereich.

Dass das System so konstruiert ist, dass es nicht mit allgemein gebräuchlichen Mitteln und Werkzeugen auf eine vollautomatische Schusswaffe umgebaut werden kann, wurde ebenfalls durch das deutsche Bundeskriminalamt in Wiesbaden geprüft und bestätigt. Diese Bestätigung erfolgte in Form eines Feststellungsbescheides, welcher für alle deutschen SIG SAUER Modelle vorhanden ist.

Die zivile Freigabe für diese Sportgewehrmodelle ist in Form eines Bescheides erteilt worden, und ist diesem Gutachten als Beilage angefügt.

Anzumerken wäre an dieser Stelle noch, dass derartige halbautomatische Langwaffen ausschließlich in sportlichen Disziplinen seit ca. 2004 ihre Anwendung finden. Diese sportlichen Bewerbe, von denen es sowohl statische, als auch dynamische Disziplinen gibt, sind im IPSC Sport verankert und werden sowohl auf nationaler, als auch internationaler Ebene ausgetragen.

Diese Institutionen haben äußerst strenge Regeln in Handhabung und Sicherheit, dadurch sind alle Schützen bestens geschult und im Umgang mit ihren Waffen vertraut, sodass es zu keinerlei Unfällen bei der Sportausübung mit halbautomatischen Schusswaffen kommt.

Der statische Präzisionsbewerb für halbautomatische Langwaffen ‚SLG 1' ist in Österreich im Dachverband "Österreichischer Schützenbund" verankert, dieser führt in der vorher genannten Disziplin eine jährliche Staatsmeisterschaft durch.

[...]

Zusammenfassung

Im Wesentlichen besteht kein Unterschied zwischen den AR 15 Österreich-Modellen von Schmeisser, Oberland Arms und Hera gegenüber den halbautomatischen Sportgewehren von SIG SAUER Modell SIG 516 und SIG 716.

Da alle wesentlichen Waffenteile von SIG SAUER neu konstruiert und gefertigt werden, ist meiner Einschätzung nach ein Missbrauch durch Verändern von Waffenteilen oder Austausch in andere Waffen gänzlich ausgeschlossen.

Einer Freigabe der vorgelegten Waffentypen SIG SAUER 516/716 Sport für den zivilen Markt mit der Einstufung der Waffentypen als Kat. B spricht meiner Auffassung nach nichts entgegen."

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zum Beschluss:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde hinsichtlich der halbautomatischen Schusswaffe "SIG SAUER M400") in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der halbautomatischen Schusswaffe "SIG SAUER M400" ist aufgrund der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgten Zurückziehung vom 05.07.2018 gegenstandslos bzw. einzustellen, sodass der Spruch des o.a. Bescheides bezüglich dieser Schusswaffe in Rechtskraft erwachsen ist.

3.2.2. Zum Erkenntnis:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Waffengesetz (WaffG) im Erkenntnis vom 28.02.2017, Zl. Ra 2015/11/0089, im gegenständlichen Fall folgendes Relevantes hervorgehoben:

"[...]

3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass der verfahrensleitende Antrag der Mitbeteiligten auf die Feststellung gerichtet war, dass es sich bei den drei in Rede stehenden Waffen und Schusswaffen (iSd Legaldefinition des § 2 WaffG) der Kategorie B iSd WaffG handle. Eine derartige Feststellung hat der Revisionswerber mit seinem Bescheid vom 28. Oktober 2014 versagt und unter einem - von Amts wegen - festgestellt, dass es sich bei den drei Waffen um Kriegsmaterial und damit um Waffen der Kategorie A iSd § 18 WaffG handle.

Vorauszuschicken ist ferner, dass es sich bei den drei Waffen unstrittig um halbautomatische Gewehre handelt.

Schließlich ist einleitend auch festzuhalten, dass sich der Revisionswerber hinsichtlich der Einstufung der in Rede stehenden Waffen nicht auf die von ihm angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, weil weder im Falle des Erkenntnisses vom 23. März 2014, Zl. 2003/11/0307, noch in dem des Erkenntnisses vom 14. September 2014, Zl. 2004/11/0103, die Kriegsmaterialeigenschaft der halbautomatischen Gewehre, für die Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 WaffG beantragt worden waren, im Vordergrund des Verfahrens stand und im Übrigen auch nicht bestritten war.

3.3.2.Das WaffG fasst in seinem 3. Abschnitt unter ‚Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)' die in § 17 näher geregelten verbotenen Waffen und das in § 18 geregelte Kriegsmaterial zusammen. Was Kriegsmaterial iSd § 18 WaffG ist, wird in der Legaldefinition des § 5 WaffG geregelt. Diese Bestimmung normiert in Abs. 1, dass unter Kriegsmaterial die in der Kriegsmaterialverordnung angeführten Gegenstände zu verstehen sind. Abweichend davon sind bestimmte in § 5 Abs. 2 WaffG genannte Gegenstände nicht Kriegsmaterial iSd WaffG (diese Ausnahmebestimmung ist im Revisionsfall nicht von Bedeutung).

Die Kriegsmaterialverordnung normiert in § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a, dass vollautomatische Gewehre jedenfalls Kriegsmaterial darstellen, halbautomatische Karabiner und Gewehre hingegen nur dann, wenn sie weder Jagd- noch Sportgewehre sind. Dies ergibt sich zwingend aus der Wendung ‚Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre'.

§ 18 WaffG verbietet den Erwerb, den Besitz und das Führen von Kriegsmaterial (Abs. 1), sofern keine Ausnahmebewilligung erteilt ist (Abs. 2).

Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 WaffG zählen halbautomatische Schusswaffen zu Schusswaffen der Kategorie B, allerdings nur, soweit sie nicht Kriegsmaterial (oder verbotene Waffen) sind.

3.3.3. Da im Revisionsfall unstrittig ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Waffen um halbautomatische Gewehre handelt, ergibt sich aus dem Zusammenwirken der dargestellten Vorschriften des WaffG, des Kriegsmaterialgesetzes, sowie der Kriegsmaterialverordnung, dass die in Rede stehenden Waffen nur dann Schusswaffen der Kategorie B nach dem WaffG sein können, wenn es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, was im vorliegenden Zusammenhang voraussetzt, dass sie Sportgewehre (oder allenfalls Jagdgewehre) iSd Kriegsmaterialverordnung sind.

3.3.4.1. Dass die in Rede stehenden Waffen Jagdgewehre wären, wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von keiner der Parteien vorgebracht, es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte. Damit bleibt zu klären, ob es sich dabei um Sportgewehre iSd Kriegsmaterialverordnung handelt.

3.3.4.2. Gemäß § 1 Z 2 WaffG sind Waffen ‚Gegenstände, die ihrem

Wesen nach dazu bestimmt sind, ... bei der Jagd oder beim

Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden'. Die Materialien zum WaffG (457 Blg NR. 20. GP, 41) lassen erkennen, dass die frühere Legaldefinition des § 1 des Waffengesetzes 1986 im Wesentlichen unverändert aufrecht erhalten werden sollte. Diese Legaldefinition fand sich schon in § 1 des Waffengesetzes 1967 und wurde bei der Erlassung des Kriegsmaterialgesetzes, sowie der Kriegsmaterialverordnung vorgefunden. Es ist folglich davon auszugehen, dass mangels Hinweisen für eine autonome Begriffsbildung der Begriff ‚Sportgewehre' in § 1 Anschnitt I Z 1 lit. a der Kriegsmaterialverordnung an die Waffendefinition des Waffengesetzes 1967 anknüpft, die wie gezeigt auch noch dem WaffG zugrunde liegt.

Da die Kriegsmaterialverordnung an die Waffendefinition des § 1 des Waffengesetzes 1967 anknüpft, ist weiters davon auszugehen, dass sie den im österreichischen Waffenrecht verwirklichten technischen Waffenbegriff übernimmt, demzufolge die wesensmäßige Zwecksetzung des Gegenstands und nicht die subjektive Zweckgebung des Nutzens maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996 5 (2015) 21; Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht 4, (2012) 10f).

Vor diesem Hintergrund ist aber zu folgern, dass ein Sportgewehr iSd Kriegsmaterialverordnung, das ex definitione kein Kriegsmaterial darstellt, ein (halbautomatisches) Gewehr ist, das seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

3.3.4.3. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:

Ob die in Rede stehenden halbautomatischen Gewehre Kriegsmaterial iSd §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen ‚konstruktiv abgeleitet' sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport, sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Sportgewehre in Betracht kommen."

3.2.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den gegenständlichen Fall rechtlich Folgendes:

In die vom Verwaltungsgerichtshof als geboten angesehene Gesamtbetrachtung haben Herstellerangaben, die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport und gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports einzufließen.

Zum Zwecke dieser Gesamtbetrachtung sind in der Verhandlung vom 05.07.2018 diverse Beweise aufgenommen und gewürdigt worden. Als Ergebnis einer solchen Gesamtbetrachtung war als maßgebend festzustellen, dass die halbautomatischen Schusswaffen "SIG SAUER 516 Patrol" und "SIG SAUER 716 Patrol" als Sportwaffen der Kategorie B iSd § 19ff WaffG zuzuordnen sind.

Aus alledem folgt, dass dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der halbautomatischen Schusswaffen "SIG SAUER 516 Patrol" und "SIG SAUER 716 Patrol" eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet.

Daher war der Beschwerde hinsichtlich der halbautomatischen Schusswaffen "SIG SAUER 516 Patrol" und "SIG SAUER 716 Patrol" gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 18ff und § 44 WaffG idgF mit der Maßgabe Folge zu geben, dass der Spruch des o.a. Bescheides bezüglich dieser Schusswaffen entsprechend abzuändern war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben das unter 3.2.2.1. zit. Erkenntnis, das den gegenständlichen Fall betrifft), noch fehlt es an einer solchen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Gegenstandslosigkeit, halbautomatisches
Gewehr, Schusswaffe, Sportwaffe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2100386.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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