TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 I409 1260217-5

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AVG §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
VwGVG §13 Abs2

Spruch

I409 1260217-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juni 2018, Zl. "281356802/170789442", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV) sowie gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband dieses Rechtsmittel mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.

Gegen den Bescheid vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis vom 19. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. Juli 2017 als unbegründet ab.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 sah der Verfassungsgerichtshof von einer Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend wird in diesem Beschluss ausgeführt, dass die vorliegende Beschwerde die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (in concreto: § 16 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016) rüge. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof im Verfahren G 134/2017 geprüft. Mit Erkenntnis vom 26. September 2017 habe er diese Bestimmung aufgehoben. Die vorliegende Beschwerde sei einem Anlassfall dieses Gesetzesprüfungsverfahrens nicht gleichzuhalten. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Unangreifbarkeit von durch den Verfassungsgerichtshof bereits aufgehobenen (und daher einer neuerlichen Aufhebung nicht mehr zugänglichen) Gesetzesbestimmungen lässt das Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Mit Beschluss vom heutigen Tage wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Juni 2017 als verspätet zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer gibt an, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer stellte am 30. Dezember 2003 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; der Bescheid, mit dem dieser Erstantrag als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war, erwuchs am 26. Juni 2004 in Rechtskraft.

Statt dem Ausreisebefehl Folge zu leisten, tauchte er unter und ging illegal in die Schweiz. Im Mai 2013 reiste er erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Folgeantrag.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister der Republik Österreich Beweis erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handeln zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

2. § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lautet:

"Abschiebung

§ 46. (1) ...

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt."

3. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."

A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.2.1. Zur Ladung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I der angefochtenen Entscheidung):

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, 2012/21/0121, mwN).

2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Voraussetzungen an einen Bescheid iSd § 19 AVG vor:

2.1. Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

2.2. Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und seiner evidenten Weigerung, sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen und freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, 2013/21/0227).

2.3. Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind und dass der Beschwerdeführer nach § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird übrigens auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

3. Aus dem Gesagten war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abzuweisen.

A) 3.2.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II der angefochtenen Entscheidung):

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, weil "nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der

vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides ... wegen Gefahr im

Verzug dringend geboten ist".

Dass die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt ist, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Da sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht ausreisewillig ist und er damit nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen ihn den Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, kann der Annahme der belangten Behörde, dass die Vorbereitung seiner Außerlandesbringung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist, nicht entgegengetreten werden. Schließlich ist aus den Vorverfahren seine Neigung, sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen oder durch Flucht in das benachbarte Ausland zu entziehen, aktenkundig. In Entsprechung dieses Verhaltensmusters hat der Beschwerdeführer am 19. September 2017 seine bisherige Unterkunft verlassen und musste dort von Amts wegen polizeilich abgemeldet werden. Folglich konnte er nicht festgenommen werden und der bereits für den 22. September 2017 gebuchte Charterflug nach Nigeria musste storniert werden. Zudem resultiert aus dem Abtauchen des Beschwerdeführers in den Untergrund die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt, sodass dies die Annahme rechtfertigt, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zu dieser Annahme das ein Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. April 2016, W230 2007105-1, mwN auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dazu kommt der Umstand - auf den die belangte Behörde bereits zutreffend hingewiesen hat -, dass illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Verwaltungsübertretung darstellt.

Es lag für die belangte Behörde somit - vor dem Hintergrund der unter A) 1.1. getroffenen Feststellungen - auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Befragung, Behördenpraxis, Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I409.1260217.5.00

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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