RS Vwgh 2014/9/24 2011/13/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §294 Abs1;
EStG 1988 §4a Z3;
EStG 1988 §4a Z4;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, für die Rechtsmäßigkeit des späteren Widerrufes sei "die Frage bedeutungslos, ob der Widerrufsvorbehalt im Gesetz gedeckt war" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1990, 91/14/0163). Sei der rechtskräftige Widerrufsvorbehalt "nicht besonders determiniert", so bedürfe es aber zureichender sachlicher Gründe für den Widerruf (vgl. darauf verweisend auch das Erkenntnis vom 8. März 1994, 90/14/0049). In einer weiteren, zum selben Fall ergangenen Entscheidung wurde dargelegt, der vorbehaltene Widerruf sei nicht an die Voraussetzungen des § 294 Abs. 1 BAO gebunden. Dies schließe "nicht aus, daß im Einzelfall eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen tauglichen Widerrufsgrund darstellen" könne (Erkenntnis vom 20. April 1993, 92/14/0226). Im Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 95/15/0091, wurde ausgesprochen, die in § 294 Abs. 1 BAO genannten Gründe seien im Fall eines nicht besonders determinierten Widerrufsvorbehaltes "jedenfalls" zureichend. Zuletzt wurde in den Erkenntnissen vom 17. September 1997, 93/13/0072, und vom 26. Februar 2003, 98/13/0068, die Auffassung vertreten, von einem Vorbehalt im Sinne des § 294 Abs. 1 BAO könne "nur dann gesprochen werden, wenn der vorbehaltene Widerruf determiniert ist", was für den Fall eines nicht determinierten Vorbehalts bedeutet, dass "nur" die Widerrufsgründe des § 294 Abs. 1 BAO in Betracht kommen. Unbekämpft gebliebene "Vorbehaltsklauseln" ohne gesetzliche Grundlage in nicht in den Anwendungsbereich des § 294 Abs. 1 BAO fallenden, weil keine Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiung von Pflichten betreffenden Bescheiden wurden im Erkenntnis vom 13. Mai 2004, 2001/16/0565, als "unwirksam" gewertet. Für den vorliegenden Fall eines Spendenbegünstigungsbescheides, der einen inhaltlich determinierten Widerrufsvorbehalt enthielt, ergibt sich aus dieser Judikaturentwicklung keine Abweichung von den im ersten der zitierten Erkenntnisse - dort freilich für einen nicht determinierten Vorbehalt - aus der Rechtskraft des den Vorbehalt enthaltenden Bescheides gezogenen Konsequenzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011130076.X01

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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