TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/16 405-2/95/1/17-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3
GewO 1994 §81
GewO 1994 §74
VStG §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF AAA, AD AE, vertreten durch AG Rechtsanwalt GmbH, AJ 58, AH AI, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20.09.2017, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Z 3 VStG eingestellt.

II.    Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AB AA als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Betriebsanlage BA Skiverleih und Skiservice GmbH, Hotel BB in AD AE und damit als gemäß § 370 GewO verantwortliches Organ der vorgenannten Firma, welche eine Betriebsanlage betreibt, zur Last gelegt, dass „entgegen der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 07.12.1995, yyy zum Betrieb eines Gastgartens mit Hintergrundmusik, zumindest am 10.03.2017 in der Zeit von 15:00 bis 17:30 Uhr Musik in einer Lautstärke dargeboten wurde, die über bloße Hintergrundmusik hinausgeht (laut Messung ca. 100 dB).“ Er sei bereits anlässlich einer Kontrolle am 14.03.2016 auf Grund von Beschwerden zur Einhaltung der erlaubten Lautstärke aufgefordert worden.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 3 „zweiter „Satz“ GewO begangen und wurde gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 40,- somit gesamt € 440,- verhängt.

In der Begründung wurde beginnend mit der Strafverfügung vom 03.05.2017 und dem dagegen erhobenen Einspruch mit Schreiben vom 10.05.2017 der Verfahrensgang dargelegt. Aufgrund der rechtfertigenden Stellungnahme vom 30.05.2017 seien im Betriebsanlagenakt Zl yyy weitere Erhebungen durchgeführt worden und wurde auf eine Bestätigung der Fa. BE AQ, AS AT verwiesen. Zur Frage, was leise Hintergrundmusik bedeute, sei auf ein Schreiben der Behörde vom 05.04.2017 (Zahl yyy) zu verweisen, weiters sei im gewerberechtlichen Bescheid vom 07.12.1995 die bewilligte Betriebsanlage und der Betrieb des Gastgartens mit Hintergrundmusik klar definiert. Es werde angenommen, dass das Schreiben und der Bescheid dem Beschuldigten bekannt seien. Eine andere Lärmquelle könne nicht in Betracht kommen, ein Vertreter der Firma AQ sei der Zeugenladung nicht nachgekommen. In der Folge wurde die Stellungnahme des Beschuldigten vom 01.09.2017 zum Ermittlungsergebnis, eine Anfrage bei Herrn AO AN vom 07.06.2017 und ein Email bzw. eine Stellungnahme von Herrn AO AN vom 29.06.2017 wörtlich hineinkopiert. Die Messungen würden als stichhaltiger Beweis gelten, selbst wenn es Abweichungen geben sollte, handle es sich bei der dargebotenen Musik auf alle Fälle um lautere Musik als die genehmigte Hintergrundmusik mit höchstens 65 dB. Es könne daher angenommen werden, dass der Beschuldigte für die angeführte Verwaltungsübertretung verantwortlich sei und „die Betriebsanlage durch die dargebotene Musik geändert worden sei“. Im Gastgarten sei entgegen der gewerbebehördlichen Genehmigung lautere Musik als Hintergrundmusik angeboten worden.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mangels Angabe von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen worden sei. Besondere Milderungs- oder Erschwernisgründe seien nicht vorgelegen.

1.2.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2017 erhob Herr AB AA rechtsfreundlich vertreten Beschwerde und brachte inhaltlich zusammengefasst folgende Beschwerdegründe vor:

Der Spruch sei unklar gefasst, da diesem nur zu entnehmen sei, dass die Musik in einer Laustärke dargeboten worden sei, die über bloße Hintergrundmusik hinausgehen würde. Die Behörde hätte verpflichtend darstellen müssen, welcher Laustärkenpegel konkret als bloße Hintergrundmusik gelte und ab welcher Lautstärke eine Überschreitung stattfinde. Da auch der Bewilligung für die Betriebsanlage nicht zu entnehmen sei, was die Wortfolge „leise Hintergrundmusik“ bedeute, wäre eine genaue Definition vorzunehmen gewesen.

Weiters hätte die Behörde darstellen müssen, ab welcher Messentfernung eine Einhaltung geboten gewesen wäre. Der Spruch sei unklar gefasst. Das Straferkenntnis sei bereits aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.

Die Behörde habe zwar die vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen und Urkunden dem Akt zugrunde gelegt, sei jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung auf diese Umstände nicht eingegangen. Es wurde auf § 60 AVG verwiesen.

Laut Ansicht des Beschwerdeführers seien keine weiteren Beweise aufgenommen worden, weder wurden die vom Beschwerdeführer genannten Personen einvernommen noch sei ein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Der Bescheid werde den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen nicht gerecht. Die belangte Behörde habe sich in der Begründung ausschließlich auf die Anzeige beschränkt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei zur Gänze unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer Anzeige in der Vergangenheit alle denkmöglichen Vorkehrungen getroffen, damit die Betriebsgenehmigung eingehalten werde, allfällige Verstöße wären ihm aufgefallen. Da die Anzeige jedoch undefiniert sei und eine genauere Prüfung durch die Behörde nicht mehr vorgenommen worden sei, könne keineswegs von einer Verwaltungsübertretung gesprochen werden.

Bereits der Anzeige sei zu entnehmen, dass die Messung offensichtlich mit einem defekten oder nicht geeichten Gerät vorgenommen worden sei und die angegebenen Werte schlicht unrichtig seien. Auch eine falsche Bedienung könne nicht ausgeschlossen werden. Es werde offensichtlich bewusst mit falschen Werten operiert. Es folgen Ausführungen zur „Gaußschen Glockenkurve“, wonach Abweichungen nach oben und unten gleich wahrscheinlich seien. Warum eine Abweichung nach unten nur 10 dBA, nach oben dagegen 40 dBA betragen solle, sei unter Bezugnahme auf die Stellungnahme AN völlig unerfindlich.

Der Beschwerdeführer habe sich bei der Installation der Musikanlage eines konzessionierten Unternehmens bedient (Fa. AQ) und seien die Einstellungen mit einem geeichten Messgerät vorgenommen worden. Die vom Anzeiger zur Messung beauftragte Firma BF habe nur ein bei Amazon erhältliches Tool verwendet. Es werde beantragt, dass diese Firma ein Eichprotokoll ihres Messgerätes zur Vorlage bringe. Beim Vergleich dieser Geräte würden sich naturgemäß Qualitätsunterschiede ergeben, sodass anzunehmen sei, dass das von der Firma BF verwendete Tool erhebliche Messfehler aufweise oder mangels Erfahrung falsch angewendet worden sei. Der Beschwerdeführer spreche sich daher wiederholt gegen die Verwertung und Verlesung dieses Beweisergebnisses aus. Aufgrund der örtlichen Situation sei davon auszugehen, dass die Messwerte – sofern überhaupt richtig – nicht vom Lokal des Beschwerdeführers, sondern von daneben befindlichen Lokalen (ev. BG) stammen würden. Es werde die Abhaltung eines Ortsaugenscheins zum Vergleich der Messgeräte und zur Durchführung neuerlicher Messungen beantragt.

Es sei eine Bestätigung der Firma BE AQ zur Vorlage gebracht worden. Obwohl dieser zur entnehmen sei, dass eine Einstellung mit 65 dB vorgenommen worden sei und manuelle Änderungen nicht möglich seien, habe dies die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Die Behörde sei gemäß § 25 Abs 2 VStG verpflichtet die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die Belastenden. Die belangte Behörde habe sich mit den der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umständen in keiner Weise auseinandergesetzt.

Es folgen noch rechtliche Ausführungen zu Ermessensentscheidungen. Wie die Behörde zur Ansicht gelange, dass die Hintergrundmusik mit höchstens 65 dB genehmigt sei, erschließe sich dem Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn diese Entscheidung eine Ermessensentscheidung sein sollte, hätte die Behörde eine Begründung vornehmen müssen.

Gemäß Judikatur sei ein Bescheid aufzuheben, wenn ihm jegliche Begründung fehle und sich dementsprechend dem Bescheid auch nicht entnehmen lasse, von welchen Sachverhaltsannahmen die Behörde im Einzelnen ausgegangen sei. Da eine Bestrafung nur erfolgen dürfe, wenn tatsächlich feststehe, dass der Täter die Tat begangen habe und der Behörde dieser Nachweis nicht gelungen sei, sei das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu wurde ein Vorgehen iS des § 45 VStG mit Ermahnung, in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß zu reduzieren, in eventu die Zurückweisung zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde beantragt.

1.3.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.10.2017 zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme daran verzichtet wird.

Mit Email vom 31.10.2017 erging das Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts an die belangte Behörde den Gewerbeakt Zl. yyy vorzulegen, welcher am 06.11.2017 einlangte.

Am 07.02.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, sowie Herr AO AN sowie Herr AP AA, welche beide zeugenschaftlich einvernommen wurden, teilnahmen.

Auf richterliche Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sowohl gewerberechtlicher wie auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BA Ski GesmbH sei. Klargestellt wird, dass es beim gegenständlichen Gewerbebetrieb ausschließlich einen Winterbetrieb von Anfang Dezember bis Ostern eines jeden Jahres gäbe. Die Musik laufe täglich. Außer Streit gestellt wird, dass es die behördliche Festlegung gibt, dass eine Musikdarbietung lediglich mit (leiser) Hintergrundmusik erfolgen dürfe, die Zeit von maximal 20:00 Uhr werde eingehalten. Eine „leise Hintergrundmusik“ sei für ihn eine Lautstärke, bei der man sich noch unterhalten könne.

Er habe die Liegenschaft im Jahr 2015 erworben, renoviert und eine Musikanlage eingebaut. Aufgrund eines Strafverfahrens im Jahr 2016 habe er die Firma AQ beauftragt, eine vollautomatische Ein- bzw. Abschaltung einzubauen, die auch funktioniere. Die Musikanlage sei auf 65 dB eingestellt worden. Im Jahr 2017 sei nach den Beschwerden eine Überprüfung durch die Firma AQ vorgenommen worden, jedoch würden keine Messprotokolle über die durchgeführten Messungen vorliegen. Auf Frage des Rechtsvertreters, ob für den Innen- und Außenbereich dieselben Einstellungen hinsichtlich der Musikdarbietung gegeben seien, gibt der Beschwerdeführer an, dass jeder Lautsprecher vom Server im Keller extra angesteuert werde, die Lautstärke der Lautsprecher außen immer gleich eingestellt sei. Das Barpersonal habe keinen Zugriff auf die Einstellungen.

Vom Beschwerdeführer wird bestätigt, dass am Freitag 10.03.2017, einem der umsatzstärksten Tage, die Musik gelaufen ist. Angesprochen auf den Umgebungslärm führt der Beschwerdeführer aus, dass Liftbetrieb bis 16:15 Uhr und Pistensperre ab 18:00 Uhr sei, jedoch noch bis 20:00 Uhr Betrieb herrsche. Bei Pistenschluss bzw. Betriebsende würden viele Leute, die im Ortsteil einquartiert seien, vorbeikommen. In dem Zeitraum in welchem der Detektiv die Messungen vorgenommen habe, habe Vollbetrieb geherrscht. Hauptsächlich relevant seien jedoch die Musikdarbietungen von AP AA und vom BG. Beim BG handle es sich um einen mit Glaswänden umschlossenen Barschirm. Sein Cousine AP AA habe auf seiner Liegenschaft GN zz/15 KG BH ebenfalls eine Terrasse, auf der Musik gespielt werde.

Vom Zeugen AO AN, welcher auf den GN zz/16 und zz/13 je KG BH einen Hotelbetrieb, das Hotel BI allerdings in den Wintermonaten ohne Außenbetrieb führe, gab an, dass es nur im Winter mit der Lautstärke der Musik Probleme gäbe, nicht hinsichtlich der Einhaltung der Zeiten. In der heurigen Saison habe es bisher allerdings auch mit der Laustärke kein Problem gegeben. Befragt, ob er am Tattag 10.03.2017 selber Wahrnehmungen hinsichtlich der Musiklautstärke gemacht habe, wird dies vom Zeugen bestätigt. Er sei bei den Lärmmessungen auf dem Parkplatz seines Hotels dabei gewesen, als dort 87 dB gemessen worden seien. Bei den Messungen auf der Terrasse sei er nicht anwesend gewesen. Es sei zur Beauftragung von Messungen durch Herrn AW AV gekommen, da vorherige Aufforderungen mit dem Ersuchen um Einhaltung der Vorgaben nichts genützt hätten und um konkrete Werte von Dezibel zu bekommen. Alle Messungen seien deutlich über 65 dB gewesen. Für ihn sei leise Hintergrundmusik eine normale Musik im Bereich von 65 dB. Im Rahmen einer bau- und gewerberechtlichen Verhandlung betreffend ein Vorhaben von Herrn AP AA sei eine behördliche Festlegung in dieser Höhe getroffen worden. Dass die Musikanlage genau auf den Maximalwert von 65 dB eingestellt sei können nicht sein, da die Musiklautstärke ständig wechsle. Auf Frage des Rechtsvertreters, wie viele Lokale sich im Bereich der Talstation befinden würden gibt der Zeuge an, dass es drei seien: BG, Restaurant BJ und der Betrieb des Beschwerdeführers. Auf Nachfrage, ob er ein Eichprotokoll des Messgerätes gesehen habe, wird dies verneint, wobei er davon ausgegangen sei, dass eine Firma, welche solche Messungen durchführe, die entsprechenden Geräte habe. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob nach seinem Gefühl die gemessenen 100 dB stimmen können, wird dies vom Zeugen bestätigt.

Vom Zeuge AP AA wurde auf die Frage, ob er am 10.03.2017 Musik wahrgenommen habe, angegeben, dass er dies nicht mehr genau wisse. Er sei auch von seinem Untermieter, einem Sportgeschäft, auf die laute Musik aufmerksam gemacht worden. Die Probleme mit der Lärmbelästigung gebe es nur im Winter. Als „leise Hintergrundmusik“ sei für ihn Musik im Bereich von 60 bis 65 dB, wobei es für seine Terrasse, auf welcher er Außenboxen habe, diese Beschränkung gebe. Dass die Musikanlage des Beschwerdeführers eine Begrenzung auf 65 dB habe könne nicht sein, da die Musik an manchen Tagen leiser, dann mittel und dann wieder richtig laut wie Discomusik sei. Am Messtag sei die Musik mittel gewesen, was er von seinem Untermieter wisse. Bei den Messungen sei er nicht dabei gewesen, da er nicht gewusst habe, wann Herr AV von Kärnten komme. Er kenne auch die Messergebnisse nicht genau und habe kein Eichprotokoll des Messgerätes gesehen. Gemeinsam mit Herrn AO AN hätten sie den Detektiv AV, den er kenne und der alles Mögliche mache, beauftragt. Auf Nachfrage wird vom Zeugen bestätigt, dass sich im verfahrensgegenständlichen Bereich drei Lokale befinden. Seines, das vom Beschwerdeführer und der BG.

Am 11.04.2018 fand eine neuerliche öffentliche Verhandlung zur Einvernahme von AR AQ sowie von Herrn AW AV als Zeugen statt. Es nahm weiters der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teil, welcher zu Verhandlungsbeginn zwei Rechnungen der Firma AR AQ vom 17.01.2017 und 10.10.2017 sowie ein Protokoll Pegelmessungen vom 29.09.2017 (Beilagen A bis C) zum Beweis dafür vorlegte, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorkehrungen getroffen habe, um eine angemessene Lautstärke bzw eine Hintergrundmusik einzuhalten.

Der Zeuge AR AQ führte nach Erläuterung der verfahrensgegenständlichen Musikanlage zusammengefasst aus, dass die Pegeleinstellung im Außenbereich von ihm in ortsüblicherweise im Bereich von 62 bis 63 Dezibel gemacht worden sei. Mit dieser Einstellung habe er gute Erfahrungen gemacht, damit es zu keiner Störung der Nachbarschaft komme. Er habe noch weitere Kunden im unmittelbaren Nahbereich, bei welchen mit diesen Einstellungen im Außenbereich gearbeitet werde. Ein Wechsel der Lautstärke sei nicht möglich, da bei der Anlage im Außenkanal ein Limiter installiert sei, der bei Schwellwertüberschreitungen die Spitze kappe. Für einen Laien sei eine Manipulation des Limiters nicht möglich, zumal es sich bei dem gegenständlichen Limiter um ein integriertes Software-Tool in der Matrix handle. Eine Bestätigung für die vorgenommenen Einstellungen liege nicht vor. Es werde jedoch auf die durchgeführten Kontrollen bei der Anlage des Beschwerdeführers laut Rechnungen verwiesen, insbesondere auf eine Rechnung vom 21.04.2017 (Beilage D). Das vorliegende Pegelmessprotokoll vom 29.09.2017 (Beilage B) sei von seiner Firma, wobei die markierten Zahlen die Pegelwerte und seine handschriftlichen Notizen die Entfernungen zu den Lautsprechern darstellen würden. Es selbst sei mehrfach vor Ort gewesen, wisse, dass die gegenständlichen Lautsprecher Richtung Skipiste ausgerichtet seien. Was konkret am 21.04.2017 bei der Anlage gemacht wurde, wisse er jedoch nicht mehr. Hinsichtlich der Lautstärke bei der Außenanlage sei seit den Einstellungen im Jahr 2016 jedoch nichts geändert worden, es sei auch zu keinen Änderungen vor der Wintersaison 2017/2018 gekommen und könne er sich nicht erinnern, dass der Beschwerdeführer ihn beauftragt habe, die Anlage leiser einzustellen.

Vom Rechtsvertreter zu der Zeugenaussage AN und den vorliegenden Messergebnissen befragt, gab der Zeuge zusammengefasst an, dass der Messwert von 80 dB im Haus AN nach seiner Beurteilung nicht möglich sei, da sich das Hotel BI von den Lautsprechern in einem 90 Grad-Winkel befinde. Man müsse für die Fenster noch einen Wert von 35 bis 38 dB abziehen. Zudem würde die gegenständliche Lautsprecheranlage aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften die Erreichung eines solchen Innenwertes nicht schaffen. Grundsätzlich würde sich Schall bei weiterer Entfernung verringern. Auch der gemessene Wert von 78,2 dB am Parkplatz AN sei seiner Meinung nach nicht der Schallquelle des Beschwerdeführers zuordenbar aufgrund einer Entfernung von ca. 70 m vom Lautsprecher im rechten Winkel. Unter Vorhalt der Lichtbilder (Nr. 1 und 2) und der darauf ersichtlichen Einstellungen des Messgerätes „response max hold“ gab der Zeuge an, dass bei dieser Einstellung das Gerät immer den Spitzenwert speichere.

Der als Zeuge einvernommene Privatdetektiv AW AV, welcher am 10.03.2017 die Lärmmessungen durchgeführt hat, gab an, dass er sich für die Messungen ein Gerät samt Bedienungsanleitung bei einer Firma ausgeborgt habe. Er habe das Messgerät so eingestellt, dass auch Werte über 100 dB erfasst werden konnten. Er habe das Gerät eingeschalten, versteckt hingelegt und dann fotografiert. Das Gerät habe laufend gemessen, wobei die Werte variiert hätten. Der Wert bei den Messungen auf der Terrasse habe um zwei bis drei Dezibel geschwankt. Zu der Geräteeinstellung „response hold max“ könne er ohne Bedienungsanleitung ein Jahr später nichts mehr sagen, auch nicht, ob er die Einstellungen während der Messungen auf der Terrasse verändert habe. Nach Vorhalt der Lichtbilder 2 und 4 mit sichtbaren unterschiedlichen Einstellungen gibt der Zeuge an, dass er offenbar „herumprobiert“ habe. Die vorliegenden Lichtbilder Nr. 3, 4 und 5 seien jeweils auf der Terrasse in einem Kreis mit einer Entfernung von ca. 1,5 m vom Lautsprecher aufgenommen worden. Er selber habe sich auf der Terrasse ca. 15 bis 20 Minuten aufgehalten und einen Kaffee getrunken. Befragt zu seiner persönlichen Wahrnehmung der Musik gab der Zeuge an, dass diese „wirklich laut“ gewesen sei und eher „partymäßig“ gewesen sei. Leise Hintergrundmusik sei es definitiv nicht gewesen. Auf Frage des Rechtsvertreters ob er ein Eichprotokoll für das Gerät gehabt habe gibt der Zeuge an, dass er dieses von der Leihfirma organisieren und dem Gericht vorlegen könne.

Vom Rechtsvertreter wurde am Ende der mündlichen Verhandlung der Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins wie in der Beschwerde beantragt zurückgezogen.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

2.1.

Mit Bescheid vom 07.12.1995, Zl yyy wurde der BK GesmbH, BL die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Hotelbetriebsanlage „BM“, AE, AF AAA ua zum Betrieb eines Barschirms auf der Hotelterrasse (nordwestlicher Bereich) und Musikdarbietung leiser Hintergrundmusik in diesem Bereich erteilt. Unter „Kurzbeschreibung der Anlage“ wurde festgehalten, dass ein Gastgartenbetrieb bis maximal 22:00 Uhr im Sommer und bis maximal 20:00 Uhr im Winter mit „Darbietung lediglich leiser Hintergrundmusik bis maximal 20:00 Uhr“ erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft im Jahr 2015 erworben, renoviert und eine Musikanlage eingebaut. Im Zuge des gewerbe- und baupolizeilichen Bewilligungsverfahren für den Umbau des bestehenden Hotels und des Sportgeschäfts beim Objekt „Hotel BN“ wurde in der Verhandlungsschrift vom 14.07.2015 festgehalten (Seite 2 und 3), dass „hinsichtlich der Musikdarbietung auf der nordwestseitigen Terrasse (bergseitig) mit den Einschreitern heute besprochen wurde, dass der mit Bescheid vom 07.12.1995, Zahl: yyy genehmigte Konsens weiterhin konsumiert wird. Das heißt, dass Musikdarbietungen auf der Terrasse nur in Form von leiser Hintergrundmusik dargeboten werden, so dass die Musik praktisch nur im Bereich der Terrasse zu hören ist. Die Musik wird bis maximal 20.00 Uhr dargeboten.“

Aus dem Gewerbeakt Zl. yyy ergibt sich, dass mit Schreiben vom 09.02.2016 von Herrn AP AA und Herrn AO AN eine Beschwerde bei der Gewerbebehörde betreffend Außenbeschallung eingebracht wurde. Mit Schreiben vom 17.02.2016 wurde die Betreiberin BA Ski GmbH auf die Festlegungen im Bescheid 1995 sowie auf das Verhandlungsergebnis vom 14.07.2015 hingewiesen. Die Anzeiger wurden von der Behörde aufgefordert konkretes Datum und Uhrzeit der zu laut abgespielten Musik anzugeben.

Mit Email vom 24.02.2016 wurde die Polizeiinspektion AE durch die Behörde ersucht eine Überprüfung vor Ort vorzunehmen. Mit Bericht vom 26.02.2016 wurde von der PI AE mitgeteilt, dass die Lautsprecher Richtung Skipiste ausgerichtet waren und zum Kontrollzeitpunkt eine Lautstärke aufgewiesen habe, die definitiv nicht als Hintergrundmusik einzustufen ist. Bei einer Kontrolle um 20:07 Uhr war die Musik ausgeschalten.

Mit Schreiben vom 08.03.2016 erfolgte eine neuerliche Beschwerde von Herrn AO AN über zu große Lautstärken zwischen 16:00 und 20:00 Uhr.

Am 14.03.2016 wurden von der Gewerbebehörde im Beisein eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen ein Ortsaugenschein und eine Hörprobe durchgeführt. Im Außenbereich des Hotels „BB“ konnte um ca. 18.00 Uhr keine übermäßig laute Musikdarbietung festgestellt werden, deutlich wahrnehmbar war die Musik aus der benachbarten Schirmbar „BG“. Auf Vorhalt der Beschwerden wurde vom Beschwerdeführer zugestanden, dass die Musik an einigen Tagen zu laut und zu lange gespielt worden ist, er aber eine Zeitschaltung an der Musikanlage anbringen hat lassen. Auch die Lautstärke soll zukünftig entsprechend reduziert werden (Aktenvermerk vom 15.03.2016).

2.2.

Am 10.03.2017 fanden durch den von Herrn AO AN und AP AA beauftragten Privatdetektiv Lärmmessungen vor Ort statt. Der beauftragte Detektiv stellte durch von ihm durchgeführte Lärmmessungen sowie durch eigene Wahrnehmungen fest, dass am 10.03.2017 in der Zeit von 15:00 bis 17:30 Uhr auf der Terrasse des Hotels BB Musik in einer Lautstärke dargeboten wurde, die über bloße Hintergrundmusik hinausgeht. Von Herrn AO AN wurde in den Zeitraum ebenfalls wahrgenommen, dass die abgespielte Musik lauter als leise Hintergrundmusik war. Herr AP AA als direkter Nachbar hatte an diesem Tag keine persönlichen Wahrnehmungen, erfuhr aber durch seinen Untermieter, dass die Musik nicht leise sondern „mittel“ gespielt wurde.

Am 24.03.2017 wurden von Herrn AO AN und AP AA ein „Bericht über die Vor-Ort-Observation“ des beauftragten Detektivs sowie sieben Lichtbilder (Aufnahmedatum 10.03.2017 mit abgebildetem Messgerät und angezeigtem Messergebnis) der Gewerbebehörde übergeben.

Mit Schreiben vom 05.04.2017 wurde von der Gewerbebehörde die belangte Behörde – nochmals – um die Einleitung eines Strafverfahrens ersucht. Mit Schreiben selbigen Datums erging die Aufforderung an die Betreiberin binnen einer gesetzten Frist mitzuteilen, welche technischen oder organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um die erlaubte Musiklautstärke auf der Terrasse künftig nicht mehr zu überschreiten.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2017 wurde rechtsfreundlich vertreten von der BA Ski GmbH Stellung genommen, wobei im Wesentlichen die Messungen nicht anerkannt wurden und eine Stellungnahme der Fachfirma AQ (Email vom 27.04.2017), welche die Einstellungen an der Musikanlage vorgenommen hat, vorgelegt wurde. Eine Bestätigung über die vorgenommenen Einstellungen an der Musikanlage insbesondere über den Einbau eines Limiters oder ein Messprotokoll hinsichtlich der Begrenzung auf 65 dB wurde nicht vorgelegt.

2.3.

Im Verwaltungsstrafverfahren wurde mit 03.05.2017 von der belangten Behörde eine Strafverfügung erlassen, gegen welche mit Schriftsatz vom 09.05.2017 Einspruch erhoben wurde. Mit Schreiben vom 15.05.2017 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welcher mit Schriftsatz vom 30.05.2017 nachgekommen wurde und neuerlich die Stellungnahme der Fachfirma (Email vom 27.04.2017) vorgelegt wurde. Es wurde die Aussetzung des Strafverfahrens bis zur Erledigung des gewerberechtlichen Verfahrens angeregt bzw. die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

In der Folge wurde Herr AO AN ersucht, zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme der Fachfirma eine Stellungnahme abzugeben, welche mit Schreiben vom 29.06.2017 vorlag.

Von der belangten Behörde wurde Herr AR AQ als Zeuge geladen, welcher aber nicht erschienen ist. Dem Beschuldigten wurde die Stellungnahme vom 29.06.2017 in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.07.2017 zur Kenntnis gebracht, worauf mit Schriftsatz vom 01.09.2017 Stellung genommen wurde.

In der Folge erging das nun angefochtene Straferkenntnis.

Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Firmenbuchauszug, Stand 10.04.2018 (FN xxxx) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BA Ski GesmbH, Geschäftsanschrift BO 210, AD AE, welche die Betriebsanlage Hotelbetrieb BB (GN zz/5, zz/10 und zz/18 je KG BH) betreibt und Inhaberin der Betriebsanlage ist. Die verfahrensgegenständliche Terrasse befindet sich bei der Adresse AF AAA, GN zz/5 KG BH.

Laut aktuellen Ausdruck aus dem Gewerbeinformationssystem Austria-GISA, Stand 10.04.2018, ist der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Gastgewerbebetrieb, Standort AF AAA.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass am 10.03.2017 auf der Terrasse des Hotels
BB auf GN zz/5 KG BH, AF AAA, Musik in einer Lautstärke dargeboten wurde, die über bloße Hintergrundmusik hinausging. Die gegenständliche Betriebsanlage wurde somit geändert und nach dieser Änderung betrieben, wofür keine gewerbebehördliche Genehmigung vorlag. Die Lautstärke der Musik war geeignet und konnte zu einer Belästigung des unmittelbar angrenzenden Nachbarn GN zz/15 KG BH (AP AA) und des Nachbarn GN zz/16 KG BH (AO AN) führen.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie dem Gewerbeakt, des Weiteren aus den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen ergibt.

Sowohl vom Zeugen AN als auch vom Zeugen AV, welcher die Lärmmessungen ua auf der Terrasse sitzend am 10.03.2018 durchgeführt hat, wurde aus eigenen Wahrnehmungen in einer für das Landesverwaltungsgericht glaubhaften und nachvollziehbaren Weise dargelegt, dass die Musikdarbietung auf der Terrasse des Beschwerdeführers aber auch über den Terrassenbereich hinaus eindeutig über das Ausmaß einer „leisen Hintergrundmusik“ hinausgegangen ist. Der Zeuge R. AA konnte zwar keine eigenen Wahrnehmungen über die Musiklautstärke wiedergeben, jedoch wurde er von seinem Untermieter von einer „mittlere Lautstärke“ am Tattag informiert. Von allen drei Zeugen wurde übereinstimmend ausgesagt, dass die Musiklautstärke generell variiert habe.

Die vom Zeugen AV vorgenommenen Messungen bzw. die dabei erzielten Messergebnisse wurden jedenfalls von keinem Fachmann für Schalltechnik ausgeführt und erscheinen daher – auch im Hinblick auf die vom Zeugen geschilderte Durchführung der Messungen (Art der Einstellung bzw. Änderung der Einstellungen am Gerät während der Messungen etc.) als Grundlage nur bedingt und lediglich nur als Indiz für eine über eine Hintergrundmusik hinausgehende Lautstärke geeignet.

Unbestritten ist, dass es nach Einbau der Musikanlage im Zuge der Umbaumaßnahmen im Jahr 2015 im Jahr 2016 zu Lärmbelästigungen gekommen ist und daraufhin die Firma AR AQ BE, AS AT vom Beschwerdeführer beauftragt wurde, entsprechende Einstellungen bei der Musikanlage vorzunehmen. Aus der vorgelegte Rechnung der Firma AQ vom 17.01.2017 (Beilage A der Verhandlungsschrift vom 11.04.2018) ergibt sich, dass am 31.12.2016 ua eine „Anpassung der Lautstärken“ vorgenommen wurde, allerdings ergibt sich des Weiteren, dass am 10.01.2017 eine „Erhöhung der Lautstärken“ vorgenommen wurde. Ob dies für den Innen- und/oder Außenbereich gilt, lässt sich aus der Rechnung nicht erschließen. Faktum ist, dass es bei den von der Firma AQ vorgenommenen Installationen an der Musikanlage keine Bestätigungen oder überprüfende Messprotokolle gibt. Das vorgelegte Messprotokoll vom 29.09.2017 samt Rechnung vom 10.10.2017 (Beilagen B und C der Verhandlungsschrift vom 11.04.2018) bestätigen nur die Überprüfung bzw. Einhaltung zu diesem Zeitpunkt, aber nicht für März 2017. Auch die vom Zeugen AQ vorgelegte Rechnung vom 11.05.2017 über Arbeitsleitungen am 21.04.2017 und 27.04.2017 (Beilage D) liefern keinen schlüssigen Beweis. Vom Zeugen AQ wurde zwar behauptet, dass es seit den im Jahr 2016 vorgenommenen Einstellungen für die Lautstärke der Außenanlage keine Veränderungen gegeben hat, sowie auch dargelegt wurde, dass die technischen Einstellungen so erfolgt sind, dass das Barpersonal individuell die Laustärke der Musik auf der Terrasse nicht verändern kann. Dem stehen jedoch die Aussagen der Ohrenzeugen von unterschiedlichen Lautstärken entgegen, sodass es für das Landesverwaltungsgericht als nicht ausgeschlossen scheint, dass die Musikanlage im Außenbereich doch eine über eine „leise Hintergrundmusik“ hinausgehende Musikdarbietung ermöglichte.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl Nr 194/1994 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert (erster Fall) oder nach der Änderung betreibt (zweiter Fall).

Gemäß § 81 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Gemäß § 74 Abs 2 Z 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Aus dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 07.12.1995 für den Hotelbetrieb BB AF AAA in AE ergibt sich, dass gemäß der Betriebsbeschreibung für den Gastgartenbetrieb im Winter neben der zeitlichen Begrenzung bis maximal 20:00 Uhr eine Musikdarbietung lediglich „leiser Hintergrundmusik“ beantragt und genehmigt wurde. Diese Beschränkung wurde weder als Auflage (da ohnedies laut Projekt vorgesehen) noch mit einer genauen Festlegung einer Dezibelzahl von der Gewerbebehörde genehmigt.

Das Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde als Strafbehörde nun einen konkreten Lautstärkenpegel darstellen hätte müssen, bis zu welcher Dezibelzahl die Musik noch als Hintergrundmusik gilt und ab wann eine Überschreitung vorliegt, geht insofern ins Leere. Auch ab welcher Entfernung genau eine Einhaltung geboten ist, war nicht festzulegen, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass sich die Einhaltung der gebotenen Musiklautstärke vorranging auf den Terrassenbereich des Beschwerdeführers bezieht.

Was unter „leiser Hintergrundmusik“ zu verstehen ist, kann aus rechtlicher und/oder fachlicher Sicht beispielsweise aus § 1 Z 1 der Verordnung BGBl Nr 850/1994 idgF (Betriebsanlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren) abgeleitet werden, aus der sich entnehmen lässt, dass „bloße Hintergrundmusik“ leiser als der übliche Gesprächston ist. Aus dem „Praxisleitfaden Gastgewerbe“ des Umweldbundesamtes (Report REP-0157, Wien, 2008) ergibt sich in fachlicher Hinsicht ein Richtwert von 65 dB LA,eq (Seite 37) bzw. ist die ÖNORM S 5012 Grundlage. Immissionsbeeinflussende relevante Faktoren sind Aufstellungsort der Lautsprecher, Lage und Größe der zu beschallenden Fläche, örtliche Gegebenheiten im Freien wie Abschirmungen, Reflexionen ua (Seite 73).

Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs 1 GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0047 mit Hinweis E vom 23. Jänner 2002, 2000/04/0203).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 81 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 unmaßgeblich (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0092).

Musikdarbietungen, die nun (deutlich) über das Ausmaß einer „leisen Hintergrundmusik“ hinausgehen sind jedenfalls geeignet, Nachbarn durch Lärm iS des § 74 Abs 2 Z 2 GewO zu belästigen, sodass dafür eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht gemäß § 81 GewO besteht. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 11.11.1998, 97/04/0161).

Für das Landesverwaltungsgericht war es nach Durchführung des ergänzenden Beweisverfahrens als erwiesen anzunehmen, dass zum vorgeworfenen Tatzeitraum die Musik über das Ausmaß einer „leisen Hintergrundmusik“ abgespielt wurde, zumal aufgrund der Anzeige von Herrn AO AN wegen Lärmstörung davon auszugehen ist, dass ein Schutzgut des § 74 Abs 2 GewO 1994 gefährdet ist. Die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik hinsichtlich der vorliegenden Messergebnisse war nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts teilweise nachzuvollziehen, allerdings waren diese nicht das einzige Beweismittel im Verfahren, sondern ergab sich durch die beiden Ohrenzeugen durch Überschreitung der zulässigen Lärmgrenze.

Der Beschwerdeführer hat es somit als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass der objektive Straftatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall GewO erfüllt wurde.

Die eingebrachte Beschwerde führte jedoch letztlich aus nachstehenden formalen Gründen zum Erfolg:

Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 und daher Tatbestandselement der angelasteten Tat ist die nach § 74 Abs 2 GewO 1994 mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs 2 Z 1 und 2) oder tätigkeitsbezogene bzw. sachbereichsbezogene (§ 74 Abs 2 Z 2 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen (VwGH 11.11.1998, 97/04/0161).

Von der belangten Behörde wurde weder im Spruch noch in der Begründung die Bestimmung des § 81 GewO iVm § 74 Abs 2 GewO dezidiert angeführt oder textlich darauf Bezug genommen, wobei dieser Mangel noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch Ergänzung des Spruchs im Sinne des § 44a Z 2 VStG behoben hätte werden können (vgl VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021).

Wesentlich ist, dass die angelastete Strafbestimmung § 366 Abs 1 Z 3 GewO zwei alternative strafbare Tatbestände, nämlich einerseits die genehmigungspflichtige konsenslose Änderung sowie andererseits den Betrieb nach dieser Änderung ohne Genehmigung, enthält.

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO muss das Tatverhalten hinsichtlich der alternativen Straftatbestände "ändern" und "nach Änderung betreiben" widerspruchsfrei darstellen (VwGH 30.3.1993, 91/04/0220).

Aus dem im Spruch vorgeworfenen Tatverhalten lässt sich zwar irgendwie erschließen, dass der Betrieb nach der Änderung nämlich das Abspielen von lauterer Musik nach Änderung der Einstellungen der Musikanlage gemeint war und wurde als übertretene Norm „§ 366 (1) Z.3 zweiter Satz“ angegeben (richtigerweise „zweiter Fall“), jedoch wurde in der Begründung des Straferkenntnisses (erster Absatz der Erwägungen, Seite 15) ausgeführt, dass die Betriebsanlage durch die dargebotene Musik geändert wurde, was den Anwendungsfall des § 366 Abs 1 Z 3 erster Fall darstellt.

Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (VwGH 19.05.2017, Ra 2016/17/0173 vgl VwGH vom 27. Mai 2011, 2010/02/0231, sowie vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0049).

Darüber hinaus – und ist dies letztlich entscheidungswesentlich – muss ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Eignung der Betriebsanlage zur Gefährdung und/oder Belästigung beinhalten, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen (VwGH 3.9.1996, 96/04/0093, aber auch Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, 26.04.2017, LVwG-S-1200/001-2016).

Die belangte Behörde hat es verabsäumt im Spruch des Straferkenntnisses – sowie auch schon bei der Verfolgungshandlung - jene Tatumstände darzulegen, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob der vorgenommene Betrieb nach Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen. Der Zusatz „laut Messung ca. 100 dB“ erscheint nicht genügend, zumal das Messergebnis im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer bestritten wurde und sich die Behörde konkret mit der Eignung einer Belästigung iS § 74 Abs 2 gar nicht auseinandergesetzt hat.

Wird dem Beschuldigten von der Erstbehörde ein strafbares Verhalten unter Zugrundelegung einer Eignung der Betriebsanlage zur Gefährdung der Kunden (durch Brände) und des Grundwassers (durch austretendes Heizöl) NICHT zur Last gelegt, stellt die Aufnahme dieser Sachverhaltselemente in den Schuldspruch nicht bloß eine (unter Wahrung der Identität der Tat) zulässige Modifizierung der Tatumschreibung, sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde dar (VwGH 23.10.1995, 94/04/0080 mit Hinweis: E 19.9.1980, 1155/79, E 14.11.1989, 89/04/0107).

Dem Landesverwaltungsgericht war es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den Grenzen einer Modifikation eines Schuldspruches im Beschwerdeverfahren somit verwehrt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abzuändern. Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war auf Grund eingetretener Verfolgungsverjährung zu verfügen.

II. Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde (auch nur teilweise) stattgegeben wird.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 GewO iVm § 74 Abs 2 GewO und § 44a Z 1 VStG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerbeordnung, Begriff "leise Hintergrundmusik", Musikdarbietungen, Lärmbelästigung, Tatanlastung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.95.1.17.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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