TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/22 LVwG-2017/24/2073-3

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §104 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Z, gegen den Beschluss des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 04.10.2016, Zl ****, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.   Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 04.10.2016, Zl ****, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Leistung der Hinterbliebenenunterstützung von € 27.300,00 (brutto) und der Bestattungsbeihilfe von € 3.900,00 (brutto) nach verst. Dr. CA von Frau DA stattgegeben und der Antrag auf Zuerkennung der Leistung der Hinterbliebenenunterstützung und der Bestattungsbeihilfe nach verst. Dr. CA von Frau AA abgewiesen.

2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und rechtswidrige Beurteilung vor.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Feststellung, dass es nicht unstimmig sei, dass eine gebrechliche Frau eine zittrige Unterschrift habe und dies auch von der Tagesverfassung abhängig sei, willkürlich sei und durch die Beweisergebnisse nicht bestätigt werde. Die Tatsache, dass auch eine Mitarbeiterin Zweifel daran gehabt habe, dass Dr. EA wusste, was sie unterschrieb, sei unberücksichtigt geblieben.

Das Schreiben der Ärztekammer vom 19.11.2014, worin Dr. EA mitgeteilt worden sei, dass sie Erstbezugsberechtigte sei, war ihr im Zeitpunkt der Verzichtserklärung am 21.11.2014 noch gar nicht zugestellt gewesen. Der Besuch der Schwiegertochter und der Enkel sei daher überraschend gewesen. Sie habe nicht gewusst, was sie unterzeichnete. Aufgrund des Verhaltens der Schwiegertochter und deren Kinder (wobei sie eine Pflegerin aus dem Zimmer geschickt hätten, um ungestört zu sein) und der Tatsache, dass Dr. EA am Folgetag ihrer Tochter telefonisch mitgeteilt habe, dass sie nicht wisse, was sie unterschrieben habe, sei davon auszugehen, dass DA ihre Schwiegermutter nicht aufgeklärt habe, was der Grund des Verzichts sei. Hätte Dr. EA gewusst, dass ein namhafter Betrag zu ihren Gunsten zur Auszahlung gelange, hätte sie nicht darauf verzichtet, da sie einerseits zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts dringend Geld benötige, andererseits als Ausgleich dafür, dass sie ihrem Sohn zu Lasten der Geschwister mehrere Millionen Schilling geschenkt habe. Im Übrigen habe die Familie des Sohnes Dr. EA nur sehr selten besucht.

Es fehle überdies die Tatsache, dass die Ärztekammer die Beschwerdeführerin aufgefordert habe ebenso wie ihre Mutter eine Verzichtserklärung zu Gunsten der Witwe und Kinder zu unterschreiben.

Es sei falsch, dass die fachärztliche Begutachtung im Juni 2015 erfolgt sei. Dr. FF habe die Untersuchung im April 2015 durchgeführt und das Gutachten sei am 15.05.2016 erstellt worden. In diesem Gutachten sei von einem progredienten Verlauf der Krankheit die Rede, was nicht ausschließe bzw sogar unterstelle, dass Dr. EA bereits im November 2014 entsprechend ihrem Krankheitsbild möglicherweise nicht mehr testierfähig gewesen sei. Jedenfalls habe der Sachverständige festgehalten, dass eine Besachwaltung bei Verwaltung von Vermögen, Einkünften und Verbindlichkeiten notwendig sei und dass für eine Testierfähigkeit vor einem Notar oder Richter ebenfalls eines Sachwalters bedürfe. Auch diese Feststellungen würden im bekämpften Beschluss fehlen.

Bereits im März 2015 sei eine nicht gerichtlich beeidete Sachverständige zu einer Stellungnahme im Verfahren vor dem BG Hall befragt worden und habe diese festgehalten, dass es dringend notwendig sei eine Sachwalterin zu bestellen. Auch diese Feststellung sei im Bescheid nicht enthalten.

Da die belangte Behörde diese Sachverhalte nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht habe, habe sie unrichtige rechtliche Beurteilungen getroffen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Testierfähigkeit in vollem Umfang nicht mehr vorhanden gewesen sei.

Auch die rechtlichen Ausführungen zur subsidiären Berechtigung der Beschwerdeführerin seien unrichtig. Die Ärztekammer habe bezüglich der Verfügung über die Todesfallbeihilfe einen Vordruck mit dem Wortlaut „Im Falle des gleichzeitigen Ablebens…“. Diese Formulierung sei in der Geschichte des Wohlfahrtsfonds nach eigenen Angaben lediglich einmal zur Anwendung gekommen als ein Ärzteehepaar gleichzeitig bei einem Autounfall verstorben sei. Es sei jedoch mehr als lebensfremd anzunehmen, dass Sohn und Mutter gleichzeitig sterben. Daher sei auch die diesbezügliche Feststellung im bekämpften Bescheid unrichtig.

Abschließend wurde die Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen zur Frage, ob aus dem Schriftbild der Unterschrift der Dr. EA Rückschlüsse gezogen werden könnten, ob Dr. EA bei der Unterschrift unter Druck gesetzt war und ob aus dem Schriftbild Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit gezogen werden können, beantragt.

Weiters wurde der Antrag gestellt der gegenständlichen Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den gegenständlichen Beschluss (Bescheid) – Zl **** – dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der DA auf Zuerkennung der Hinterbliebenenunterstützung und der Bestattungsbeihilfe nicht stattgegeben wird, sondern AA einerseits als eingeantwortete Alleinerbin nach der verstorbenen Dr. EA und andererseits als subsidiär Bezugsberechtigte nach der Verfügung des verstorbenen Dr. CA vom 13.10.1983 (richtig: 12.10.1983). In eventu werde der Antrag gestellt den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und dem Verwaltungsausschuss der Ärztekammer aufzutragen nach Verfahrensergänzung neu zu entscheiden.

Jedenfalls werde der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anzuberaumen.

3.

Aufgrund der Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 23.03.2017 (unter der hier führenden Geschäftszahl 2016/19/2469 der Richterin Dr.in Barbara Glieber) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dabei wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusammengefasst ergänzend vorgebracht, dass Dr. EA mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.08.2011 Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 gewährt worden sei, wobei es sich um Pflegeaufwendungen von mehr als 180 Stunden, bei einem außergewöhnlichen Pflegeaufwand (dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson), handle. Mit fachärztlichem Befundbericht des Dr. GG vom 30.05.2007 sei eine periphere Neuropathie und SAE (subkortikale arteriosklerotische Enzephalopathie) diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um eine Hirnschädigung, weswegen es in der Folge auch zur Bestellung eines Sachwalters durch das Bezirksgericht Hall gekommen sei.

Das Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 19.11.2014, mit welchem Dr. A mitgeteilt worden sei, dass sie Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe habe, sei ihr bis zum 21.11.2014 (Tag ihrer Verzichtserklärung) nicht zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr daher noch nicht bekannt gewesen, dass sie diesen Anspruch auch tatsächlich habe.

Bei der Formulierung „Todesfallbeihilfe“ handle es sich zudem um einen Ausdruck aus den Statuten aus den 80er Jahren. Der nunmehrige Anspruch laute auf „Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe“. Im vorgefertigten Schreiben der Schwiegertochter sei weder diese Beschreibung enthalten, noch der Betrag bzw die Beträge, um die es sich tatsächlich handle.

Aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Betroffenen wäre ein Verzicht nicht in Betracht gekommen. Die Kosten der Unterbringung im Sanatorium hätten sich auf Euro 4.374,05 im Monat belaufen. Weiteres Vermögen sei nicht mehr vorhanden bzw nicht bekannt gewesen.

Mit neurologisch-psychiatrischem Fachgutachten des Dr. FF vom 15.05.2015 sei diagnostiziert worden, dass eine deutliche Enzephalopathie bei bekannter Parkinsonerkrankung und Zeichen einer beginnenden Demenz vorliegen würde. Im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren sei daher festgestellt worden, dass Rechtsgeschäfte, welche über das tägliche Leben hinausgehen, von Dr. EA nicht mehr erledigt werden könnten. Im Falle eines Testierwunsches sei die besondere Form des Testierens vor einem Notar oder Gericht erforderlich. Bezüglich des gegenständlichen Anspruchs der Dr. A sei festgehalten worden, dass ein Sachwalter das im Raum stehende Einverständnis der Betroffenen zu klären habe. Diesbezüglich sei sodann auch die Sachwalterbestellung vorgenommen worden.

Aus den Unterlagen ergebe sich, dass im Zeitpunkt 21.11.2014 eine mangelnde Geschäftsfähigkeit bzw Testierunfähigkeit vorgelegen sei. Was die rechtliche Beurteilung einer „negativen Testiererklärung“ anbelange, so handle es sich bei einer Verzichtserklärung um eine rechtsgeschäftliche Handlung. Solle eine derartige Verzichtserklärung im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens abgegeben werden, sei dazu ebenfalls die Geschäftsfähigkeit erforderlich. Nachdem im Bestellungsbeschluss des BG Hall festgehalten worden sei, dass die Testierfähigkeit nur eingeschränkt vorhanden sei, sei in diesem Fall auch darauf abzustellen, dass die verminderte Testierfähigkeit auch im Zeitpunkt 21.11.2014 vorgelegen habe.

Die rechtliche Würdigung der Erklärung der Dr. A durch die belangte Behörde sei sohin verfehlt. Es handle sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung und nicht um einen „negativen Testierakt“, was in der Rechtsordnung überhaupt nicht vorgesehen sei. Es handle sich bei einer Verzichtserklärung um einen rechtsgeschäftlichen Akt, welcher die volle Geschäftsfähigkeit des Betroffenen voraussetze. Selbst die Testierfähigkeit liege nicht vor, was auch für den Zeitpunkt 21.11.2014 gelte.

Dazu wurden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folgende Urkunden gelegt:

Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.09.2011,

Schreiben des Bundessozialamtes vom 13.12.2011,

Fachärztlicher Befundbericht des Dr. GG vom 30.05.2007,

Schreiben der Ärztekammer für Tirol vom 19.11.2014,

Erklärung vom 21.11.2014 von Frau Dr. EA,

Neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten des OA Dr. FF vom 15.05.2015, Beschluss des Bezirksgerichtes Hall vom 07.07.2015,

Aktenvermerk der Ärztekammer für Tirol - Wohlfahrtsfonds vom 29.10.2015.

Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurden weitere Beweisanträge gestellt, nämlich die Einholung des Aktes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu Zl **** (Gewährung von Pflegegeld), sowie die Einholung eines neurologischen-psychiatrischen Fachgutachtens zur Klärung der Frage der Geschäftsfähigkeit, allenfalls Testierfähigkeit im Zeitpunkt 21.11.2014, dies unter allfälliger Heranziehung eines graphologischen Fachgutachtens.

4.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 wurde zu diesem Vorbringen seitens des Rechtsvertreters von DA eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 29.10.2015 gegenüber der belangten Behörde die Verzichtserklärung ihrer Mutter „als wirksam erachtet“ habe. Damit habe sie auf sämtliche Ansprüche auf Auszahlung der Todesfallbeihilfe verzichtet. Im Übrigen bestehe für diesen Anspruch eine Sonderrechtsnachfolge und falle dieser nicht in den Nachlass. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 09.12.2015 zur Vertretung der Verlassenschaft nach Dr. EA nicht befugt gewesen. Die Beschwerdeführerin wäre nach der Verfügung von Dr. CA nur dann bezugsberechtigt, wenn Dr. EA und Dr. CA gleichzeitig verstorben wären. Dies sei nicht der Fall, die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht beschwert und komme ihr keine Parteistellung zu.

In den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. EA am 21.11.2014 nicht rechts- und formgültig auf ihre Rechte verzichtet habe. Auch der Umstand, dass Pflegestufe 5 ausbezahlt worden sei, bringe keinen Beweis für eine fehlende Verfügungsfähigkeit. Dies könne auch dem Bescheid vom 19.08.2011 nicht entnommen werden. Ebensowenig aufschlussreich sei der fachärztliche Befundbericht vom 30.05.2007. Erst mit gerichtlichem Beschluss vom 07.07.2015 sei Dr. JJ zur Sachwalterin bestellt worden und sei im neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten eine „beginnende“ Demenz diskutiert worden. Diese Begutachtung sei jedoch ein halbes Jahr, nachdem die Verzichtserklärung unterfertigt worden sei, durchgeführt worden.

Zum gelegten Fachgutachten vom Sachverständigen Dr. FF, welches dieser im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren erstattet habe, wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren in keinster Weise beteiligt gewesen sei und daher bezüglich der Verwertung dieses Gutachtens ein Beweisverbot bestehe.

Seitens der Behörde sei die Möglichkeit einer retrospektiven Begutachtung erhoben worden, welche allerdings von Dr. FF klar verneint worden sei.

Unrichtig sei, dass Dr. EA das Schreiben der Ärztekammer vom 19.11.2014 bis zum 21.11.2014 nicht zugegangen sei. Bei dem der Verzichtserklärung vorausgegangenem Gespräch zwischen Dr. EA, ihrer Schwiegertochter und den beiden Enkelkindern sei der Inhalt dieses Schreiben besprochen worden. Dr. EA habe sich sodann von ihrer Schwiegertochter ihre Brille geben lassen, das von ihr aufgesetzte Schreiben mehrfach durchgelesen und gemeint, es sei wohl klar, dass „ihr“ das Geld bekommt. Dr. EA sei selbst Ärztin gewesen und habe auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen zum Empfang der Todesfallbeihilfe Berechtigten namhaft zu machen. Es sei ihr daher klar gewesen, dass sie mit der Unterschrift auf ihre Rechte zum Empfang der Todesfallbeihilfe verzichtet habe.

Dem Einwand der finanziell angespannten Lage von Dr. EA werde entgegnet, dass sie aufgrund des Verzichts auf ihr Wohnungsrecht eine Abschlagszahlung von Euro 60.000,00 erhalten habe. Seitens des Rechtsanwaltes Dr. KK sei der Empfang dieser Summe auf ein seitens von Dr. EA bekanntgegebenes Konto bestätigt worden. Zudem habe der reine Nachlass Euro 15.180,39 betragen. Inwiefern die finanzielle Lage angespannt gewesen sei, sei unerfindlich.

Dieser Stellungnahme waren als Beilagen der Wohnungsrechtsverzichtsvertrag vom 25.07.2012, abgeschlossen zwischen Dr. EA, LL GmbH und MM GmbH & Co KG, das Email von Dr. med. FF vom 08.09.2016, das Protokoll der Abhandlungstagsatzung vom 21.07.2016 von Notar Mag. NN, der Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 16.06.2016, Zl ****, sowie das Schreiben Rechtsanwalt Dr. KK vom 14.06.2016 angeschlossen.

Mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses vom 05.09.2017 wurde gegenständlicher Akt der Mag.in Barbara Glieber krankheitsbedingt abgenommen und im Rahmen einer Sonderzuweisung im Sinne der Zuweisungsregeln des § 1 GB neu Dr.in Voppichler-Thöni unter der nunmehr geführten Geschäftszahl LVwG-2017/24/2073 zugewiesen.

Am 23.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer Frau DA einvernommen wurde.

II.  Feststellungen:

Dr. CA ist am 11.10.2014 als Bezieher einer Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Tirol verstorben. In einer schriftlichen und eigenhändig unterfertigten Todesfallbeihilfen-Verfügung vom 12.10.1983, welche bei der Ärztekammer Tirol hinterlegt wurde, hat der Verstorbene folgendes verfügt:

„Ich beauftrage hiermit die Ärztekammer für Tirol, Wohlfahrtsfonds, nach meinem Ableben die mir zustehende Todesfallbeihilfe an Frau Dr. EA auszubezahlen.

Bei unserem gleichzeitigen Ableben ist die Todesfallbeihilfe an AA, geb. A (Schwester) auszubezahlen.“

Zum Zeitpunkt dieser Verfügung war der Verstorbene unverheiratet und kinderlos. Im Zeitpunkt seines Ablebens war er mit DA verheiratet und Vater der beiden gemeinsamen Kinder OA und PA.

Dr. EA, geboren xx.xx.xxxx, war zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Sohnes bereits seit mehreren Jahren in der Privatklink Y in Betreuung und wohnhaft; sie war weder besachwaltet noch war ein Verfahren auf Überprüfung einer allenfalls erforderlichen Sachwalterschaftsbestellung anhängig. Die vornehmliche Betreuung in den verbleibenden wirtschaftlichen Angelegenheiten hat jedoch die Tochter AA, die nunmehrige Beschwerdeführerin, übernommen.

Mit Antrag vom 05.11.2014 hat die Witwe DA die Zuerkennung der Todesfallbeihilfe (ist: Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe) begehrt.

Nachdem sie von der belangten Behörde über das Bestehen der Verfügung vom 12.10.1983 informiert worden ist, hat sie sich gemeinsam mit ihren beiden Kindern zu Dr. EA nach Y begeben und diese um Verzicht auf den Erhalt der Todesfallbeihilfe ersucht. Daraufhin hat Dr. A die von ihrer Schwiegertochter verfasste Verzichtserklärung vom 21.11.2014 unterfertigt.

In einem Telefonat mit ihrer Tochter am Folgetag der Abgabe der Verzichtserklärung hat Dr. EA mitgeteilt, dass sie nicht wisse, was sie unterschrieben habe.

Daraufhin hat die Ärztekammer an das Bezirksgericht Hall in Tirol die Prüfung einer Sachwalterbestellung für Dr. EA angeregt und wurde Dr. QQ, Rechtsanwältin, mit Bestellungsurkunde vom 10.08.2015 zur Sachwalterin bestellt.

Am 25.10.2015 ist Dr. EA verstorben.

Mit Telefax vom 09.12.2015 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistung der Todesfallbeihilfe nach verst. Dr. CA gestellt und sich dabei auf die Verfügung vom 12.10.1983 berufen.

Ein Fehlen der Fähigkeit zur Abgabe einer wirksamen Verzichtserklärung von Dr. EA am 21.11.2014 kann nicht festgestellt werden.

Es wird festgestellt, dass keine fachlich sinnvolle (verlässliche) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Dr. EA am 21.11.2014 über eine neurologisch/psychiatrische Gutachtenserstellung möglich ist.

III.    Beweiswürdigung:

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde zu Zahl **** sowie aus den Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2016/19/2469 (alte Zahl) und LVwG-2017/24/2073 und dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren.

Den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge auf Einholung des Aktes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu AZ **** (Gewährung von Pflegegeld) sowie auf Einholung eines neurologischen-psychiatrischen Fachgutachtens zur Klärung der Frage der Geschäftsfähigkeit, allenfalls Testierfähigkeit im Zeitpunkt 21.11.2014, dies unter allfälliger Heranziehung eines graphologischen Fachgutachtens, wird nicht entsprochen, da die beantragten Beweise zur Entscheidungsfindung nicht wesentlich waren. Zudem wurde seitens des Sachverständigen Dr. FF bereits ausgeführt, dass eine retrospektive Beurteilung der Geschäftsfähigkeit unmöglich ist und somit die beantragte Einholung eines neurologischen-psychiatrischen Fachgutachtens zur Klärung der Frage der Geschäftsfähigkeit, allenfalls Testierfähigkeit im Zeitpunkt 21.11.2014, nicht relevant ist.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Ärztegesetzes lautet wie folgt:

„§ 104

(1) Beim Tod eines Kammerangehörigen oder eines Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens für alle oder einzelne Gruppen von Hinterbliebenen von Kammerangehörigen oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Gewährung                                                       

1.     einer Bestattungsbeihilfe,

2.     einer Hinterbliebenenunterstützung

vorsehen.

(2) Das Ausmaß von Leistungen gemäß Abs. 1 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds festzulegen und kann hinsichtlich der Hinterbliebenenunterstützung je nach Berufsausübung für Kammerangehörige und Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unterschiedlich sein.

(3) Auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:                                                                

1.      die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,

2.      die Waisen und

3.      sonstige gesetzliche Erben.

(4) Sind mehrere Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorhanden, ist diesen die Leistung zur ungeteilten Hand auszubezahlen.

(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vorgesehenen Bestattungsbeihilfe.

Weiters ist folgende Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Tirol relevant:

㤠33c

Anspruchsberechtigte

(1) Auf die Hinterbliebenenunterstützung und die Bestattungsbeihilfe haben, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:                                                                

1.      die Witwe…,

2.      die Waisen…“

V.       Erwägungen:

Mit dem bekämpften Beschluss der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Leistung der Hinterbliebenenunterstützung und der Bestattungsbeihilfe nach verst. Dr. CA abgewiesen und dem Antrag der Witwe auf Zuerkennung dieser Leistung stattgegeben.

Gemäß § 104 Abs 3 ÄrzteG sowie des gleichlautenden § 33c der Satzung des Wohlfahrtsfonds haben auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch:        

1.       die Witwe (der Witwer) oder der eingetragene Partner,

2.       die Waisen…

Die belangte Behörde hat aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens dargetan, dass der Verstorbene mit schriftlicher Verfügung vom 12.10.1983, welche beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt wurde, eine andere Person namhaft gemacht hat, die Anspruch auf die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung haben soll. Diese Verfügung erfüllt alle in § 104 Abs 3 ÄrzteG normierten Voraussetzungen, weshalb sie von der Behörde auch zu berücksichtigen war.

Dass der Verstorbene womöglich über die Jahre vergessen hat, diese Verfügung zu ändern oder gar nicht mehr an die Verfügung aus dem Jahre 1983 gedacht hat, ist im gegenständlichen Verfahren nicht relevant. Entscheidungswesentlich ist einzig der Umstand, dass eine anderslautende Verfügung im Sinne des § 104 Abs 3 ÄrzteG existiert.

Laut dieser Verfügung solle die Ärztekammer für Tirol, Wohlfahrtsfonds, die Todesfallbeihilfe an Frau Dr. EA auszahlen. Bei gleichzeitigem Ableben (gemeint von Mutter und Sohn) ist die Todesfallbeihilfe an die Schwester AA auszubezahlen.

Die primäre Verfügungsberechtigte, Dr. EA, hat mit Schreiben vom 21.11.2014 auf die Todesfallbeihilfe nach Dr. CA verzichtet. Diese Verzichtserklärung wurde von der Witwe, AA, verfasst und von Dr. EA unterschrieben.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich in Zweifel gezogen, ob die Mutter zu diesem Zeitpunkt voll geschäftsfähig war bzw wusste, was sie unterschrieben hat.

Nach den getroffenen Feststellungen und Erhebungen kann jedoch nicht nachgewiesen werden, ob Dr. EA zum Zeitpunkt dieser Unterschrift voll geschäftsfähig war und wusste, was sie unterfertigte.

In einem solchen Fall trifft die Beweislast denjenigen, der die fehlende Testierfähigkeit behauptet (vgl OGH 25.11.1999, 6 Ob 244/99x).

Dass die belangte Behörde diesbezüglich von Testierfähigkeit spricht, schadet nicht, da auch das erkennende Gericht der Ansicht ist, dass für die Geschäftsfähigkeit bezüglich einer Verzichtserklärung ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist als für die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden (vgl OGH 31.01.2002, 6 Ob 317/01p).

Auch der Beschwerdeeinwand, dass das Schreiben der Ärztekammer vom 19.11.2014 ihr im Zeitpunkt der Verzichtserklärung am 21.11.2014 noch gar nicht zugestellt gewesen sei, führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da aus einer eventuell fehlenden Zustellung nicht die Geschäftsunfähigkeit zur Abgabe einer Verzichtserklärung abgeleitet werden kann.

Was die Ausführungen zum Pflegegeldbezug von Dr. EA betrifft, so ist anzumerken, dass zwischen dem Bezug von Pflegegeld der Stufe 5 keine Verbindung zur Argumentation einer möglicherweise bestehenden mangelnden Geschäftsfähigkeit besteht.

Ebensowenig ist in der von der Beschwerdeführerin behaupteten „falschen“ Formulierung bzw dem Fehlen von Geldbeträgen in der Verzichtserklärung eine Rechtswidrigkeit der Erklärung zu erkennen.

Da sohin nicht nachgewiesen bzw bewiesen werden kann, dass Dr. EA zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift nicht voll geschäftsfähig war und ihr daher nicht klar war, was sie unterfertigte, ist davon auszugehen, dass die Verzichtserklärung wirksam ist.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass es nicht relevant ist, wann die fachärztliche Begutachtung tatsächlich stattgefunden hat, da diese jedenfalls nach dem fragerelevanten Zeitpunkt am 21.11.2014 durchgeführt wurde. Wie der begutachtende Sachverständige selbst ausgeführt hat, ist eine retrospektive Beurteilung der Geschäftsfähigkeit unmöglich. Insofern lief der Antrag auf Einholung eines neurologischen psychiatrischen Fachgutachtens auf einen Erkundungsbeweis aus, zu deren Aufnahme, das Gericht nicht verpflichtet ist.

Doch auch wenn der Verzicht vom 21.11.2014 nicht rechtsgültig zustande gekommen wäre, könnte die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand keinen ihr zustehender Leistungsanspruch auf Todesfallbeihilfe nach dem verst. Dr. CA ableiten. Nach der Verfügung des Verstorbenen sollte lediglich bei gleichzeitigem Ableben der Mutter und ihm die Todesfallbeihilfe an die Schwester, die Beschwerdeführerin, ausbezahlt werden. Da die Mutter im Zeitpunkt des Todes ihres Sohnes noch gelebt hat, ist sie als primäre Bezugsberechtigte in den Anspruch eingetreten. Der Fall, in welchem die Schwester die Todesfallbeihilfe erhalten sollte, ist sohin gar nicht eingetreten. Auch wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vermeint, es sei lebensfremd anzunehmen, dass Sohn und Mutter gleichzeitig sterben, ist zu entgegnen, dass Dr. CA jedenfalls vor der Mutter verstorben ist, sodass nur sie den Anspruchsgenuss fällt. Damit ist der Fall, dass die Schwester Bezugsberechtigte wird, nie eingetreten (dies wäre uU nur dann möglich gewesen, wenn die Mutter – EA - vor ihrem Sohn verstorben wäre).

Auch aus der Erbnachfolge nach der Mutter Dr. EA kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch ableiten, da bezüglich der Bestattungsbeihilfe und der Hinterbliebenenunterstützung eine Sonderrechtsnachfolge besteht und solche Ansprüche daher nicht in den Nachlass fallen (vgl OGH 28.09.1988, 1 Ob 627/88).

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur kann das Landesverwaltungsgericht Tirol in der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anspruch auf Kostenersatz besteht im gegenständlichen Fall nach § 74 Abs 1 AVG nicht.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Hinterbliebenenunterstützung;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.02.2018, Z LVwG-2017/24/2073-3, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 30.07.2018, Z Ra 2018/11/0083-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.24.2073.3

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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