RS OGH 2017/11/14 10ObS107/17h

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Norm

ASVG §143a Abs2
ASVG §669 Abs6a

Rechtssatz

Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach § 143a ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs?)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus § 669 Abs 6a ASVG bestimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131769

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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