RS OGH 2017/8/30 3Ob70/17s, 4Ob128/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2017
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Norm

EO §35
IO §61
IO §156
IO §193

Rechtssatz

Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt einerseits, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der von §§ 14 und 15 KO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans nicht möglich. Das in der Folge eingetretene Wiederaufleben iSd § 156 Abs 4 iVm § 193 Abs 1 S 2 KO nach Konkursaufhebung berührt die bereits eingetretene Forderungsveränderung nicht. Es besteht kein Wahlrecht des Gläubigers, wenn er für eine Forderung iSd §§ 14, 15 KO einen alten Titel hat, der die Forderung in ihrer ursprünglichen Gestalt vollstreckbar macht und die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis die Forderung in ihrer konkursbedingt veränderten Gestalt tituliert. Der Gläubiger kann nur noch aufgrund des „neuen“, konkursspezifischen Titels Exekution führen. Eine Exekution aufgrund des „alten“ Titels ist mit Oppositionsklage (§ 35 EO) zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131661

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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