TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 L506 2141958-1

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §35

Spruch

L506 2141958-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der am 31.10.2016 erfolgten Abschiebung nach Kroatien zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 28.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der am selben Tag erfolgten Erstbefragung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ein Aufnahmeersuchen an Kroatien gem. Art 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) und Kroatien akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen durch Fristablauf gem. Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO.

2. Das BFA wies mit Bescheid vom 02.07.2016, 1103653200/160147893-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurück, ordnete unter einem die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Einer dagegen vom Beschwerdeführer am 20.07.2016 erhobene Beschwerde, beim BFA eingegangen am 22.07.2016, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2016 wurde die Beschwerde gem. § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2016 festgenommen und am 31.10.2016 zwangsweise nach Kroatien abgeschoben. Gegen jene Abschiebung richtet sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 26.06.2017 gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-490/16 und C-646/16 aus. Die diesbezüglichen Urteile des EuGH ergingen schließlich am 26.07.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28.01.2016 mit Bescheid vom 02.07.2016 zurück, sprach dazu aus, dass Kroatien zur Verfahrensführung zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 20.07.2016 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 vorgelegt und das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Entscheidung des BFA vom 02.07.2016 mit Ablauf des 03.08.2016 durchsetzbar wurde.

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016, W233 2130917 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Rechtsmittelweg gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG rechtskräftig abgewiesen; dazu wurde die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens ausgesprochen und in einem festgehalten, dass der BF keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art 3 EMRK glaubhaft machen konnte.

1.3. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am 29.10.2016 lag eine ihn betreffende durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung hinsichtlich Kroatien vor.

1.4 Dem Beschwerdeführer musste spätestens seit September 2016 bewusst sein, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen, und die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch behördlich durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Verpflichtung nie nachgekommen und hat auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Kroatien ersucht.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 29.10.2016 nach einem Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung nach Kroatien an seiner Wohnadresse gem. § 40 BFA-VG festgenommen und in Folge in das Personenanhaltezentrum (PAZ) Wien XXXX verbracht, wo er bis zu seiner Abschiebung verblieb. Die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgten ohne Zwischenfälle. Am 31.10.2016 wurde der Beschwerdeführer per Flug nach Kroatien abgeschoben.

1.6. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Festnahme und während seiner Anhaltung bis zu seiner Abschiebung haftfähig und zum Zeitpunkt seiner Abschiebung flugtauglich.

1.7. Am 13.12.2016 langte hg. eine Maßnahmenbeschwerde wegen der Festnahme, der Anhaltung und der Abschiebung des BF ein.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes des BFA zur Zahl 1103653200+160319023 sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich (oben II.1.1 und II.1.6.) sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat (oben II.1.3.). Dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit September 2016 bekannt gewesen sein muss, ergibt sich aus dem Inhalt des Bescheides des BFA sowie aus der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3. Die Feststellungen zur Festnahme, zur Anhaltung, zur Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit sowie zur erfolgten Abschiebung (oben II.1.2., II.1.4. und II.1.5.) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zudem wurde in der Beschwerde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I (Abweisung der Beschwerde)

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Gemäß § 46 Abs 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.1.2. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt lag zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers am 31.10.2016 eine bereits seit Ablauf des 03.08.2016 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgereicht nachgekommen, weshalb der Tatbestand des § 46 Abs 1 Z 2 FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist.

3.2.2. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. So obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Fallbezogen hat der Beschwerdeführer selbstdurch seine Angaben in der Beschwerde eine solche (drohende bzw. zugefügte) gravierende Verletzung in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet und auch sonst wurden keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt war. Zu den Ausführungen in der Beschwerde zur nunmehrigen Situation des BF in Kroatien wird auf Pkt. 3.2.5. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

3.2.3. Die gegenständliche Beschwerde wird - zusammengefasst - vornehmlich damit begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers trotz der durchsetzbaren Anordnung zu seiner Außerlandesbringung nach Kroatien im Hinblick auf ein vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien am 13. September 2016 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestelltes Ersuchen um Vorabentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Dieses Vorabentscheidungsersuchen betreffe nämlich die Frage der (Un-)Rechtmäßigkeit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten iSd Art 13 Abs 1 Dublin III-VO im Zuge der organisierten Flüchtlingsbewegungen über die "Balkanroute", die auch für die im Verfahren des Revisionswerbers ergangene Zuständigkeitsentscheidung maßgeblich gewesen und möglicherweise unionsrechtswidrig gelöst worden sei. Angesichts dessen widerspreche die während des beim EuGH anhängigen Verfahrens vorgenommene Abschiebung dem Grundsatz des "effet utile". Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass seit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, (zum damaligen Zeitpunkt) keine acte claire - Konstellation mehr vorgelegen und das Verfahren auszusetzen gewesen sei, mag dies bei einem durchsetzbaren Bescheid nichts zu verändern.

Der Argumentation, dass sich durch das (damals noch nicht entschiedene) Vorabentscheidungsersuchen die Beurteilungsgrundlagen geändert hätten und daher - ähnlich wie bei einer Änderung im Bereich des Art. 3 und 8 EMRK - eine Neubewertung notwendig wäre und die aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Gültigkeit verloren hätte, ist zu entgegnen: Es handelt sich dabei um eine Auslegungsfrage, die mit der Bestandskraft des der Abschiebung zugrunde liegenden Bescheides nichts zu tun hat und der Bescheid selbst dann vollstreckbar gewesen wäre, wenn er rechtswidrig gewesen wäre.

Die Verpflichtung der österreichischen Behörden und Gerichte, die der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172-0177 und Ra 2016/18/0224 bis 0227 anspricht, trifft auf die Durchführung der Dublin-Verfahren und nicht die Abschiebung auf Grund vollstreckbarer Dublin-Bescheide zu.

Im Übrigen kann auf die für den vorliegenden Fall gleichermaßen gültigen Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089, verwiesen werden. Der VwGH hat darin unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zur Bedeutung der Rechtskraft von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen und auch zum Aspekt der Verhältnismäßigkeit (a.a.O., Rz 15 bis 20) keine Verpflichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesehen, dass dieses von einer Abschiebung, insbesondere zu einem Zeitpunkt, als eine Entscheidung des EuGH noch nicht vorlag, Abstand nehmen hätte müssen. Vielmehr durfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt der Abschiebung von der weiterhin bestehenden Rechtskraft und Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung ausgehen.

Letztlich ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde und auch vom VwGH aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Dublin-VO mittlerweile mit Urteilen des EUGH vom 26.07.2017 in den Rechtssachen C-490/16, A.S., und C-646/16, Jafari, abschließend geklärt wurden.

3.2.4. Über das von der Beschwerde aufgezeigte Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens sowie über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes in den Rechtssachen C-490/16 bzw C-646/16 hat der EuGH inzwischen mit Urteilen jeweils vom 26.07.2017 entschieden. Der EuGH hat dabei unter anderem - zusammengefasst - für Recht erkannt, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen zuständig ist, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten haben, da diese Personen die Außengrenze von Kroatien im Sinne der Dublin-III-Verordnung illegal überschritten haben. Fallbezogen erweist sich somit auch vor diesem Hintergrund die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien als rechtmäßig.

3.2.5. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass es dem BF in Kroatien sehr schlecht gehe, dieser unter menschenunwürdigen Verhältnissen untergebracht sei und kaum zu essen bekomme und er in Österreich in psychologischer Behandlung gewesen sei, weshalb er aufgrund deren Beendigung in schlechter Verfassung sei, so erschließt sich durch diese durch keine betreffenden Unterlagen belegten und nicht näher konkretisierten Behauptungen nicht, inwieweit der BF dadurch dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art 3 EMRK ausgesetzt ist bzw. konnte der BF keine solche glaubhaft machen.

Wie bereits im abweisenden Erkenntnis des BVwG, GZ W233 2130917-1/5E vom 30.08.2017 auf S 23 ff unter der Rubrik "zum kroatischen Asylwesen und der Versorgung/mögliche Verletzung von Art 3 GRC und Art 3 EMRK" festgehalten, liegt im Falle des BF und der von ihm angegebenen schizophrenen Psychose kein exzeptioneller Fall, der die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO aufhebt, vor und wurde im betreffenden obzitierten Erkenntnis darauf verwiesen, dass der BF in Kroatien das Recht auf medizinische Versorgung und als vulnerabler Asylwerber auch das Recht auf eine notwendige medizinische Behandlung entsprechend seinen speziellen Bedürfnissen habe und werden psychisch kranke Asylwerber, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen. Den Beweisanträgen in der Beschwerde auf Einvernahme des BF im Rechtshilfeweg sowie auf Beischaffung der Akten der belangten Behörde war daher nicht Folge zu geben.

3.2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 31.10.2016, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

3.3. Die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen. In weiterer Folge ist daher dem BF die Wiedereinreise nicht zu gestatten.

Zu Spruchpunkt II

3.4. Rechtsgrundlagen

3.4.1. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

3.4.2. Gemäß § 35 Abs 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.

3.5. Zum gegenständlichen Verfahren

3.5.1. Dem Beschwerdeführer gebührt kein Kostenersatz, da die belangte Behörde gemäß § 35 Abs 3 VwGVG die obsiegende Partei ist und er die unterlegene Partei.

3.6. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.8. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw des EuGH geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Kostentragung,
Maßnahmenbeschwerde, Mitgliedstaat, psychische Erkrankung,
Überstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L506.2141958.1.01

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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