TE OGH 2010/7/8 2Ob3/10w

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Veröffentlicht am 08.07.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Anna-Maria S*****, vertreten durch den Kollisionskurator Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Helmut Othmar S*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen 14.565,12 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. September 2009, GZ 4 R 44/09m-19, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Februar 2009, AZ 23 Cg 75/08s-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Das Berufungsgericht konnte sich bei der hier zu lösenden Rechtsfrage, ob der aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen resultierende Erlös in den Nachlass fällt, wenn zwar eine bezugsberechtigte Person benannt, die Ansprüche aus der Versicherung aber als Tilgungsträger zur Besicherung einer Kreditforderung verpfändet wurden, auf Judikatur des Obersten Gerichtshofs (insbesondere RIS-Justiz RS0080560; 1 Ob 555/86 = SZ 59/114; 7 Ob 304/99b = SZ 73/19; 7 Ob 105/06a = SZ 2006/92), stützen. Danach wird dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag verpfändet dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt, weil der Versicherungsnehmer durch die Verpfändung der Versicherungsansprüche die Bezugsberechtigung konkludent widerruft.

Ist aber im Umfang der Verpfändung die Benennung als Begünstigter widerrufen, treten die Rechtsfolgen ein, die ohne Nennung eines Bezugsberechtigten vorgesehen sind und fällt die Versicherungssumme insoweit - mangels jedweden Vorbringens zum Vorliegen anderer Ausnahmefälle - in den Nachlass. Sie bildet also ein Nachlassaktivum in Höhe der offenen Kreditforderung als Nachlasspassivum.

Die von der Revision zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunkts, wonach bei Vorhandensein eines Begünstigten die Nachlasszugehörigkeit des Versicherungsanspruchs verneint werde, zitierten Judikate betreffen allesamt nicht den hier vorliegenden Fall der Verpfändung der Lebensversicherung; auch die Literaturzitate stützen die Rechtsansicht der Revisionswerberin nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente der Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Textnummer

E94667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00003.10W.0708.000

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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