TE OGH 2011/2/17 13Os8/11t

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Delroy D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 2010, GZ 031 Hv 125/10t-58, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Delroy D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A) sowie jeweils des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C/1) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (C/2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien Ulrike K*****

(A) am 10. Juni 2010 mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme und Duldung des Beischlafs genötigt, indem er, nachdem er abends gegen ihren Willen ihre Wohnung betreten hatte, ihr den Schlüssel zu dieser abnahm und zusperrte, ihr in weiterer Folge immer wieder Schläge gegen das Gesicht und auf den Kopf versetzte, ihren Kopf gegen einen Kasten schlug, auf sie eintrat, sie würgte und mit ihr, die durch diese Handlungen massiv beeinträchtigt und eingeschüchtert war, bis zum Morgen des nächsten Tages drei Mal gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchführte;

(B) am 10. Juni 2010 durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe ihres Mobiltelefons, genötigt, indem er sich auf sie stürzte, sie schlug und ihr dieses trotz ihrer Gegenwehr gewaltsam entriss;

(C) vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1) am 15. Dezember 2009 durch Versetzen von Schlägen, wodurch sie einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchstücke und Hämatome im Gesicht erlitt;

2) am 10. Juni 2010 durch die unter B genannte Tat, wodurch sie eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch der rechten Hand an der Basis des zweiten Mittelhandknochens mit Gelenkbeteiligung, erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) - durch Hinweis auf die Angaben des Opfers - bloß Gewalt und (gar nicht festgestellte) Drohung als Mittel der Nötigung zum Beischlaf in Frage stellt, die nach den Entscheidungsgründen zum selben Zweck eingesetzte Tatbestandsalternative der Entziehung der persönlichen Freiheit jedoch übergeht, erweist sie sich als unschlüssig (RIS-Justiz RS0116655).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00008.11T.0217.000

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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