TE OGH 2011/6/8 6Nc8/11w

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Veröffentlicht am 08.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** O*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei T***** S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Zachhuber, Rechtsanwalt in Wels, wegen 8.224,34 EUR über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der in Klagenfurt wohnhafte Kläger begehrt mit der vorliegenden beim Bezirksgericht Wels eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von 8.224,34 EUR mit dem wesentlichen Vorbringen, dieser Betrag sei für die Reparatur des unter die Gewährleistung fallenden Motorschadens des beim Beklagten gekauften PKWs erforderlich. Zum Beweis für sein Vorbringen beantragt er, abgesehen von der Einsichtnahme in Urkunden und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens, seine Einvernahme als Partei sowie die Einvernahme dreier Zeugen (einer davon der Sachverständige im vorangegangenen Beweissicherungsverfahren), deren ladungsfähige Anschrift in Klagenfurt angegeben ist. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt gemäß § 31 Abs 1 JN.

Der im Sprengel des Bezirksgerichts Wels wohnhafte Beklagte beantragt Klagsabweisung und bringt im Wesentlichen vor, er habe dem Kläger nicht den Einbau eines neuen Motors zugesagt, der Kläger habe überdies gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er beantragt, abgesehen von der Einsichtnahme in Urkunden und Akten, seine Einvernahme als Partei und spricht sich gegen die Delegierung mit dem wesentlichen Vorbringen aus, die Einvernahme der vom Kläger beantragten Zeugen erübrige sich aus rechtlichen Erwägungen, insbesondere aufgrund von Außerstreitstellungen.

Das Erstgericht erhob, der gegenständliche Motor könne nicht mehr befundet werden, weil er bereits an das Automobilwerk zurückgestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589).

Ob tatsächlich sämtliche genannten Zeugen im weiteren Verfahrensverlauf zu vernehmen sein werden oder ob ihre Ladung teilweise mangels relevanten Beweisthemas unterbleiben kann, ist im Verfahren über den Delegierungsantrag zwar noch nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0053169 [T26]). Aufgrund der begründeten Einwendungen des Beklagten gegen den Delegierungsantrag ist aber die Notwendigkeit der Einvernahme der vom Kläger beantragten Zeugen zumindest zweifelhaft, sodass die von der Rechtsprechung geforderte eindeutige Zweckmäßigkeit der Delegierung an das Bezirksgericht Klagenfurt nach Ansicht des Senats nicht gegeben ist.

Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Textnummer

E97709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060NC00008.11W.0608.000

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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